2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. (von Hundert) beträgt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. (von Hundert) beträgt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen in der mündlichen Verhandlung verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Das Erkenntnis wurde nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung des Senates
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen in der mündlichen Verhandlung verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. 7. Mit E-Mail vom 18.02.2017 beantragte die BF die Übermittlung einer Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG.7. Mit E-Mail vom 18.02.2017 beantragte die BF die Übermittlung einer Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage ergeben sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang stehen. Auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß wurde dabei ausführlich eingegangen.Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage ergeben sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang stehen. Auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß wurde dabei ausführlich eingegangen. Die Auswirkungen der Morbus-Menière-Erkrankung ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 an der Außenstelle Graz durchgeführt. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG) anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 idgF, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, idgF, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Nach § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Soweit die BF vorbringt, dass die von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen nicht Fachärzte eines bestimmten Fachgebietes gewesen seien, so darf bemerkt werden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Die nunmehr gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung erfüllen den Anspruch auf Schlüssigkeit im vollsten Ausmaße.Soweit die BF vorbringt, dass die von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen nicht Fachärzte eines bestimmten Fachgebietes gewesen seien, so darf bemerkt werden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Die nunmehr gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung erfüllen den Anspruch auf Schlüssigkeit im vollsten Ausmaße. Die BF leidet an einer mittelgradigen Gleichgewichtsstörung, an einer Einschränkung des Hörvermögens rechts und an einer Tinnituserkrankung, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einem Zustand nach kongenitaler Hüftgelenksluxation und einem Diabetes mellitus. Gegenständlich konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert objektiviert werden. Diese Gesamteinschätzung wurde, wie unter Pkt. II.2 näher ausgeführt wurde, auf Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX vorgenommen. (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Dabei wurden alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen der BF, nach Maßgabe der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, berücksichtigt. Demnach wurde für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden der Grad der Behinderung korrekt und nachvollziehbar nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage eingeschätzt.Gegenständlich konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert objektiviert werden. Diese Gesamteinschätzung wurde, wie unter Pkt. römisch zwei.2 näher ausgeführt wurde, auf Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 vorgenommen. vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Dabei wurden alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen der BF, nach Maßgabe der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, berücksichtigt. Demnach wurde für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden der Grad der Behinderung korrekt und nachvollziehbar nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage eingeschätzt. Dem Beschwerdevorbringen, die Morbus-Menière-Erkrankung mit 50 % einzuschätzen konnte nicht gefolgt werden, da
der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Positionsnummer: 12.03.02) ein Grad an Behinderung in diesem Ausmaß nur bei heftigem Schindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen sowie bei Morbus-Menière und mehrmals monatlich schweren Anfällen zu gewähren ist. Die BF gab bereits in der Beschwerde an, dass sie derzeit an keinen Schwindelanfällen leiden würde; auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass zurzeit keine Schwindelattacken bestehen würden. Es konnte auch keine erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeit beim Gehen und Stehen festgestellt werden. Die bestehenden "blitzartigen Attacken", welche von Seiten der BF glaubhaft geschildert wurden, können jedoch nicht als schwere mehrmals monatlich auftretende Anfälle gewertet werden, da diese die BF nicht maßgeblich beeinträchtigen, noch Schmerzen verursachen. Die Einschätzung der Gleichgewichtsstörung mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 30-40% ist
Anlage zur Einschätzungsverordnung bei folgenden einschätzungsrelevanten Kriterien unter der Positionsnummer 12.03.01 vorzunehmen: "Stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinung mit Fallneigung bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen. Deutliches Abweichen bei den Geh- und Stehversuchen bereits bei niedriger Belastungsstufe; Morbus-Menière-Erkrankung, häufige Anfälle, je nach Schweregrad. " Da die BF an Übelkeit und an sogenannten blitzartigen Attacken leidet, jedoch keine Schwindelattacken bestehen und eine Morbus-Menière-Erkrankung diagnostiziert wurde, ist dieses Leiden entsprechend den Auswirkungen und deren Schweregrad nachvollziehbar und korrekt als mittelgradige Gleichgewichtsstörung mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 30 % und somit als führende Gesundheitsschädigung der BF einzuschätzen. Da behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 40 Abs. 1 BBG erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist und im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Da behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Paragraph 40, Absatz eins, BBG erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist und im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und demnach ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festzustellen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus wird anmerkt, dass im gegenständlichen Verfahren überprüft wurde, ob die BF entsprechend ihrem Antrag die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes erfüllt. Hingegen richtet sich die Zuerkennung der Eigenschaft als begünstigte Behinderte, wie in der Beschwerde beantragt, nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und war im Beschwerdeverfahren nicht Beschwerdegegenstand. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2129802.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.