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G303 2129802-1

Obsah (14)§ 1Art. 133§ 29§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlG303 2129802-1 SpruchG303 2129802-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER R

§ 1Abs.

2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. (von Hundert) beträgt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. (von Hundert) beträgt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters angeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von Dr. Erich KOLLMITZER, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, vom 25.04.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Mittelgradige Gleichgewichtsstörung Begründung: Leichte Unsicherheit und Schwindelerscheinungen, leichte Abweichungstendenz bei Geh- und Stehversuch. Keine Fallneigung. Anamnestisch Morbus Meniere mit Anfallsfrequenz Dauertherapie im Laufen. 12.03.01 25 2 Einschränkung des Hörvermögens Begründung: Die Ergebnisse aus dem Tonschwellenaudiogramm und Sprachaudiogramm von beiden Ohren ergeben in der Summe keinen prozentuellen Hörverlust. 12.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 25 v.H. 2.
  5. In dem eingeholten allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2016, wird nach persönlicher Untersuchung der BF und unter Berücksichtigung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten allgemein-medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.05.2016, wird nach persönlicher Untersuchung der BF und unter Berücksichtigung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Mittelgradige Gleichgewichtsstörung Begründung: Leichte Unsicherheit und Schwindelerscheinungen, leichte Abweichungstendenz bei Geh- und Stehversuch. Keine Fallneigung. Anamnestisch Morbus Meniere mit Anfallsfrequenz Dauertherapie im Laufen. 12.03.01 25 2 Einschränkung des Hörvermögens Begründung: Die Ergebnisse aus dem Tonschwellenaudiogramm und Sprachaudiogramm von beiden Ohren ergeben in der Summe keinen prozentuellen Hörverlust. 12.02.01 0 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei entsprechenden radiologischen Befunden, keine sensomotorischen Defizite vorliegend, uneingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule bei gutem Ansprechen auf Schmerzmittel im Bedarfsfall 02.01.02 20 4 Zustand nach kongenitaler Hüftgelenksluxation beidseits Unterer Rahmensatz bei Zustand nach Pfannendachplastik und freier Beweglichkeit 02.05.18 10 5 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatzwert bei Kostbeschränkung ohne Medikation 09.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsstörung 1 führend sei, die Gesundheitsstörung 3 steigere diese bei fehlender Wechselwirkung und freiem Bewegungsumfang nicht weiter. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v. H., die im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbehinderung bewirken würden, bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtig werden könnten. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung bei Beschwerdefreiheit und die Netzhautdegenerationen beidseits bei unauffälligem Visus würden keinen Grad der Behinderung erreichen.
  6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2016 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit erfülle die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 28.01.2016 abzuweisen sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 %. Eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.05.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 25.06.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF. Diese brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Morbus-Menière-Erkrankung derzeit keinen Drehschwindel auslöse, sie jedoch mehrmals täglich an kurzen blitzartigen Attacken leide. Die BF würde Menschenansammlungen meiden und vertrage es nicht, wenn ihr jemand zu nahe komme und laut auf sie einrede. Weiters würde sie keine laute Musik sowie schnelle ruckartige Bewegungen auf Bildschirmen und das Vorbeifahren von Fahrzeugen vertragen. Sie könne nur mehr 18,75 Stunden wöchentlich arbeiten. Diese Gesundheitsstörung sei aufgrund der mehrmals monatlich auftretenden Anfällen mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. laut Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Ebenso würde eine Einschränkung des Hörvermögens bei der BF vorliegen, welche sich durch weitere Meniere-Anfälle verschlechtern würde. Sie würde am rechten Ohr zwar hören, jedoch vieles nicht verstehen. Zudem bestehe ein ständiges Rauschen im rechten Ohr. Darüber hinaus sei die Beweglichkeit im Bereich beider Hüftgelenke eingeschränkt; linksseitig sei die Bewegungseinschränkung aufgrund immer wieder auftretender Schmerzen stärker. Es sei für die BF nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht von einem Facharzt für Orthopädie untersucht worden sei. Weiters solle aus Sicht der BF noch ein Spezialist für die Menière-Erkrankung hinzugezogen werden. Die Einschränkungen würden seit 2015 vorliegen. Dies und die Gesundheitsschädigung Diabetes mellitus seien bei der Ausstellung des Behindertenpasses beziehungsweise Bescheides zu berücksichtigen, um Ansprüche beim Finanzamt geltend machen zu können. Aufgrund der Einschränkungen würden die Vermittlungsmöglichkeiten im Falle einer Arbeitslosigkeit der BF sehr begrenzt sein. Folglich strebe die BF die Erlangung eines geschützten Arbeitsplatzes durch die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten an.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  9. Am 16.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
  10. Am 16.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Auf Befragung zur Morbus-Menière-Erkrankung gab die BF an, dass sie zurzeit nicht an Schwindelattacken, doch täglich mehrmals an "blitzartige" Attacken leiden würde, welche jedoch nicht mit Schmerz verbunden seien oder die BF in sonstiger Art und Weise beeinträchtigen würden. Sie leide an einer Hörminderung am rechten Ohr und an einem Dauerrauschen. Ein- bis zweimal im Monat würde sie an Übelkeit leiden, dann glaube sie, dass ihr schwindlig werden würde; dies trete jedoch nicht ein. Im Hinblick auf die Behandlung der Krankheit gab die BF an, sie sei quartalsmäßig in Behandlung. Therapieversuche seien bislang jedoch nur wenig erfolgreich verlaufen. Dahingehend führte der Amtssachverständige Dr. XXXX aus, dass die Morbus-Menière-Krankheit zurzeit mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 30 % zu würdigen sei, da derzeit keine Schwindelproblematik bestehen würde und die "blitzartig" auftretenden Symptome ohne Beeinträchtigungen verlaufen würden. Es sei zudem ein Tinnitus objektivierbar, daher könne das Leiden "Hörminderung und Ohrgeräusch rechts" mit der Positionsnummer 12.02.02 eine Stufe unter dem unteren Rahmensatzwert mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 20% eingeschätzt werden, wobei das Ohrgeräusch als führend anzusehen sei.Dahingehend führte der Amtssachverständige Dr. römisch 40 aus, dass die Morbus-Menière-Krankheit zurzeit mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 30 % zu würdigen sei, da derzeit keine Schwindelproblematik bestehen würde und die "blitzartig" auftretenden Symptome ohne Beeinträchtigungen verlaufen würden. Es sei zudem ein Tinnitus objektivierbar, daher könne das Leiden "Hörminderung und Ohrgeräusch rechts" mit der Positionsnummer 12.02.02 eine Stufe unter dem unteren Rahmensatzwert mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 20% eingeschätzt werden, wobei das Ohrgeräusch als führend anzusehen sei. Zu der degenerativen Wirbelsäulenveränderung befragt gab die BF an, sie habe ab und zu Probleme mit der Wirbelsäule, diese würden mit Kopfschmerzen, jedoch ohne Lähmung, auftreten. Dahingehend führte der Amtssachverständige aus, dass diese Gesundheitsschädigung ebenso wie im Vorgutachten mit 20 % einzuschätzen sei. Hinsichtlich der Hüftproblematik gab die BF an, sie könne den "Schneidersitz" mit dem linken Bein nicht vornehmen und dass vor allem bei Belastung links eine Bewegungseinschränkung vorliege. Diesbezüglich hielt Dr. XXXX fest, dass dieses Leiden mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 10 % unter der Positionsnummer 02.05.18, wie im Vorgutachten, einzuschätzen sei.Hinsichtlich der Hüftproblematik gab die BF an, sie könne den "Schneidersitz" mit dem linken Bein nicht vornehmen und dass vor allem bei Belastung links eine Bewegungseinschränkung vorliege. Diesbezüglich hielt Dr. römisch 40 fest, dass dieses Leiden mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 10 % unter der Positionsnummer 02.05.18, wie im Vorgutachten, einzuschätzen sei. Auch die Zuckererkrankung sei laut den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen im Vorgutachten mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 10 % ausreichend eingeschätzt worden. Zur den wechselseitig negativen Leidensbeeinflussungen des führenden Leidens (Anmerkung: Mittelgradige Gleichgewichtsstörung) in Zusammenhang mit der Tinnituserkrankung und der Hörminderung führte der Amtssachverständige Dr. XXXX aus, dass die Position 2 (Anmerkung: Einschränkung des Hörvermögens rechts und Tinnitus) als auch die Position 3 (Anmerkung: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule) im Zusammenwirken zu einer negativen Leidensbeeinflussung führen würde, sodass eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Dahingehend ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.Zur den wechselseitig negativen Leidensbeeinflussungen des führenden Leidens (Anmerkung: Mittelgradige Gleichgewichtsstörung) in Zusammenhang mit der Tinnituserkrankung und der Hörminderung führte der Amtssachverständige Dr. römisch 40 aus, dass die Position 2 (Anmerkung: Einschränkung des Hörvermögens rechts und Tinnitus) als auch die Position 3 (Anmerkung: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule) im Zusammenwirken zu einer negativen Leidensbeeinflussung führen würde, sodass eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei. Dahingehend ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Das Erkenntnis wurde nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung des Senates

§ 29Abs. 2 Vw

GVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen in der mündlichen Verhandlung verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Das Erkenntnis wurde nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung des Senates

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen in der mündlichen Verhandlung verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. 7. Mit E-Mail vom 18.02.2017 beantragte die BF die Übermittlung einer Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG.7. Mit E-Mail vom 18.02.2017 beantragte die BF die Übermittlung einer Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Mittelgradige Gleichgewichtsstörung (GdB: 30 %) ? Einschränkung des Hörvermögens rechts und Tinnitus (GdB: 20 %) ? Degenerative Veränderung der Wirbelsäule (GdB: 20 %) ? Zustand nach kongenitaler Hüftgelenksluxation beidseits (GdB: 10 %) ? Diabetes mellitus (GdB: 10 %) Durch die Morbus-Menière-Erkrankung, welche als mittelgradige Gleichgewichtsstörung zu qualifizieren ist, kommt es bei der BF mehrmals täglich zu sogenannten "blitzartigen Attacken", welche sie nicht maßgeblich beeinträchtigen und auch keine Schmerzen verursachen. Zudem verursacht diese Erkrankung bei der BF ein- bis zwei Mal im Monat Übelkeit. Die BF leidet jedoch derzeit an keinem Schwindel. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (v. H.). Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, objektiviert. Diese basieren auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX und den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, objektiviert. Diese basieren auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 und den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage ergeben sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang stehen. Auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß wurde dabei ausführlich eingegangen.Die festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren Einschätzung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage ergeben sich aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang stehen. Auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß wurde dabei ausführlich eingegangen. Die Auswirkungen der Morbus-Menière-Erkrankung ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 an der Außenstelle Graz durchgeführt. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG) anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 idgF, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, idgF, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Nach § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Soweit die BF vorbringt, dass die von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen nicht Fachärzte eines bestimmten Fachgebietes gewesen seien, so darf bemerkt werden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Die nunmehr gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung erfüllen den Anspruch auf Schlüssigkeit im vollsten Ausmaße.Soweit die BF vorbringt, dass die von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen nicht Fachärzte eines bestimmten Fachgebietes gewesen seien, so darf bemerkt werden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Die nunmehr gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung erfüllen den Anspruch auf Schlüssigkeit im vollsten Ausmaße. Die BF leidet an einer mittelgradigen Gleichgewichtsstörung, an einer Einschränkung des Hörvermögens rechts und an einer Tinnituserkrankung, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie an einem Zustand nach kongenitaler Hüftgelenksluxation und einem Diabetes mellitus. Gegenständlich konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert objektiviert werden. Diese Gesamteinschätzung wurde, wie unter Pkt. II.2 näher ausgeführt wurde, auf Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX vorgenommen. (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Dabei wurden alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen der BF, nach Maßgabe der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, berücksichtigt. Demnach wurde für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden der Grad der Behinderung korrekt und nachvollziehbar nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage eingeschätzt.Gegenständlich konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert objektiviert werden. Diese Gesamteinschätzung wurde, wie unter Pkt. römisch zwei.2 näher ausgeführt wurde, auf Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 vorgenommen. vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Dabei wurden alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen der BF, nach Maßgabe der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, berücksichtigt. Demnach wurde für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden der Grad der Behinderung korrekt und nachvollziehbar nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung und deren Anlage eingeschätzt. Dem Beschwerdevorbringen, die Morbus-Menière-Erkrankung mit 50 % einzuschätzen konnte nicht gefolgt werden, da

der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Positionsnummer: 12.03.02) ein Grad an Behinderung in diesem Ausmaß nur bei heftigem Schindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen sowie bei Morbus-Menière und mehrmals monatlich schweren Anfällen zu gewähren ist. Die BF gab bereits in der Beschwerde an, dass sie derzeit an keinen Schwindelanfällen leiden würde; auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass zurzeit keine Schwindelattacken bestehen würden. Es konnte auch keine erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeit beim Gehen und Stehen festgestellt werden. Die bestehenden "blitzartigen Attacken", welche von Seiten der BF glaubhaft geschildert wurden, können jedoch nicht als schwere mehrmals monatlich auftretende Anfälle gewertet werden, da diese die BF nicht maßgeblich beeinträchtigen, noch Schmerzen verursachen. Die Einschätzung der Gleichgewichtsstörung mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 30-40% ist

Anlage zur Einschätzungsverordnung bei folgenden einschätzungsrelevanten Kriterien unter der Positionsnummer 12.03.01 vorzunehmen: "Stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinung mit Fallneigung bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen. Deutliches Abweichen bei den Geh- und Stehversuchen bereits bei niedriger Belastungsstufe; Morbus-Menière-Erkrankung, häufige Anfälle, je nach Schweregrad. " Da die BF an Übelkeit und an sogenannten blitzartigen Attacken leidet, jedoch keine Schwindelattacken bestehen und eine Morbus-Menière-Erkrankung diagnostiziert wurde, ist dieses Leiden entsprechend den Auswirkungen und deren Schweregrad nachvollziehbar und korrekt als mittelgradige Gleichgewichtsstörung mit einem Grad an Behinderung in Höhe von 30 % und somit als führende Gesundheitsschädigung der BF einzuschätzen. Da behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 40 Abs. 1 BBG erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist und im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.Da behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Paragraph 40, Absatz eins, BBG erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist und im gegenständlichen Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und demnach ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festzustellen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus wird anmerkt, dass im gegenständlichen Verfahren überprüft wurde, ob die BF entsprechend ihrem Antrag die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes erfüllt. Hingegen richtet sich die Zuerkennung der Eigenschaft als begünstigte Behinderte, wie in der Beschwerde beantragt, nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und war im Beschwerdeverfahren nicht Beschwerdegegenstand. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2129802.1.00

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