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{'item': 'G314 2152125-1'}

Obsah (7)§ 67Art 133§ 70§ 130§ 19Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlG314 2152125-1 SpruchG314 2152125-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. BAUMGARTN

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen XXXX, geboren am XXXX, ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2016 wegen der Begehung von Einbruchsdiebstählen festgenommen und bis XXXX.2016 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, teils 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2016 wegen der Begehung von Einbruchsdiebstählen festgenommen und bis römisch 40 .2016 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3,, teils 15 StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.01.2017 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das Verhalten des BF sei eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege wegen der Schwere der Tat trotz bestehender beruflicher Bindungen schwerer als das private Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich. Der BF halte sich erst seit vier Jahren hier auf. Es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen in Rumänien lebten. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung positiv zu verändern. Da die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei, sei ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das Verhalten des BF sei eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege wegen der Schwere der Tat trotz bestehender beruflicher Bindungen schwerer als das private Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich. Der BF halte sich erst seit vier Jahren hier auf. Es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen in Rumänien lebten. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung positiv zu verändern. Da die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei, sei ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit vier Jahren legal in Österreich aufhalte und eine intensive Bindung zu seiner Mutter und seinen beiden Halbgeschwistern habe, mit denen er zusammenlebe. Außerdem habe er eine Beziehung zu seiner Freundin. Er habe ein einmaliges Fehlverhalten gesetzt, das er bereue. Er habe sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er sei zuvor unbescholten gewesen und habe sich seither wohlverhalten. Er sei nach drei Monaten mangels unmittelbarer Tatbegehungsgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen worden, habe alle Auflagen und Weisungen des Gerichts eingehalten und beziehe ein für sein Alter durchschnittliches Einkommen. Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und habe kaum Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 05.04.2017 einlangten. Feststellungen: Der XXXX BF wuchs in Rumänien auf. Er absolvierte die neunjährige Pflichtsschule. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Nach der Scheidung seiner Eltern 2012 zog er zu seiner Mutter XXXX, die seit 2009 in XXXX lebt. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit XXXX.2012 in XXXX. Er lebte (abgesehen von einem Monat im November 2016) stets mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seinen XXXX bzw. XXXX geborenen Halbgeschwistern zusammen in der XXXX. Eine besondere Abhängigkeit zwischen dem BF und seiner Mutter kann nicht festgestellt werden. Zu seinem Vater, der in Rumänien lebt, hat er keinen Kontakt.Der römisch 40 BF wuchs in Rumänien auf. Er absolvierte die neunjährige Pflichtsschule. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Nach der Scheidung seiner Eltern 2012 zog er zu seiner Mutter römisch 40 , die seit 2009 in römisch 40 lebt. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit römisch 40 .2012 in römisch 40 . Er lebte (abgesehen von einem Monat im November 2016) stets mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seinen römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen Halbgeschwistern zusammen in der römisch 40 . Eine besondere Abhängigkeit zwischen dem BF und seiner Mutter kann nicht festgestellt werden. Zu seinem Vater, der in Rumänien lebt, hat er keinen Kontakt. Der BF war in Österreich von April 2014 bis April 2015 geringfügig beschäftigt. Danach war er ohne Beschäftigung. Von 19.

  1. bis 18.11.2015 war er ein Monat lang als XXXX bei der XXXX beschäftigt. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und weder Vermögen noch Schulden.Der BF war in Österreich von April 2014 bis April 2015 geringfügig beschäftigt. Danach war er ohne Beschäftigung. Von 19.
  2. bis 18.11.2015 war er ein Monat lang als römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und weder Vermögen noch Schulden. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er und einige andere rumänische Staatsangehörige aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation beschlossen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten und Geschäftsräumlichkeiten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Umsetzung dieses Vorhabens beging der BF zwischen XXXX. und XXXX.2016 gemeinsam mit dem einschlägig vorbestraften XXXX zwölf schwere Einbruchsdiebstähle, indem sie Fenster und Türen von Wohnhäusern und Geschäftsräumen aufbrachen oder aufzwängten, so in die Einbruchsobjekte eindrangen und Bargeld, Schmuck, Uhren, Gold und andere Wertgegenstände an sich nahmen. In drei weiteren Fällen blieb es beim Versuch, weil sie einmal einen Alarm auslösten und die Tatausführung nicht fortsetzen konnten, einmal das Aufzwängen einer Türe misslang und sie einmal keine Wertgegenstände fanden. Bei elf weiteren Einbrüchen in Wohnstätten und (in einem Fall) in eine Trafik leistete der BF Tatbeiträge durch Aufpasserdienste. Andere Tatbeteiligte lenkten ein Fluchtfahrzeug bzw. begleiteten die unmittelbaren Täter zu den Tatorten. Insgesamt wurden bei den Einbruchsdiebstählen, an denen der BF als unmittelbarer Täter beteiligt war, Bargeld und Gegenstände im Wert von über EUR 120.000 erbeutet. Bei den Einbruchsdiebstählen, an denen der BF als Beitragstäter (Aufpasser) beteiligt war, wurden noch ca. EUR 121.000 erbeutet. Der BF und seine Mittäter handelten bei den Taten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung von Diebesgut in möglichst hohem, EUR 5.000 übersteigendem Wert unrechtmäßig zu bereichern. Sie hatten die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Einbruchsdiebstählen, mehrheitlich in Wohnstätten, über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten ein fortlaufendes Einkommen von durchschnittlich über EUR 400 pro Monat zu verschaffen. Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, teils 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren

§ 130Abs 3 St

GB - unter Anwendung des § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 JGG rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurde ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weil der BF ein zum Tatzeitpunkt unter 21-jähriger, geständiger Ersttäter mit intakter familiärer und beruflicher Integration war. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der zum Teil untergeordnete Tatbeitrag und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet, die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000 hingegen als erschwerend.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er und einige andere rumänische Staatsangehörige aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation beschlossen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten und Geschäftsräumlichkeiten über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Umsetzung dieses Vorhabens beging der BF zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2016 gemeinsam mit dem einschlägig vorbestraften römisch 40 zwölf schwere Einbruchsdiebstähle, indem sie Fenster und Türen von Wohnhäusern und Geschäftsräumen aufbrachen oder aufzwängten, so in die Einbruchsobjekte eindrangen und Bargeld, Schmuck, Uhren, Gold und andere Wertgegenstände an sich nahmen. In drei weiteren Fällen blieb es beim Versuch, weil sie einmal einen Alarm auslösten und die Tatausführung nicht fortsetzen konnten, einmal das Aufzwängen einer Türe misslang und sie einmal keine Wertgegenstände fanden. Bei elf weiteren Einbrüchen in Wohnstätten und (in einem Fall) in eine Trafik leistete der BF Tatbeiträge durch Aufpasserdienste. Andere Tatbeteiligte lenkten ein Fluchtfahrzeug bzw. begleiteten die unmittelbaren Täter zu den Tatorten. Insgesamt wurden bei den Einbruchsdiebstählen, an denen der BF als unmittelbarer Täter beteiligt war, Bargeld und Gegenstände im Wert von über EUR 120.000 erbeutet. Bei den Einbruchsdiebstählen, an denen der BF als Beitragstäter (Aufpasser) beteiligt war, wurden noch ca. EUR 121.000 erbeutet. Der BF und seine Mittäter handelten bei den Taten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung von Diebesgut in möglichst hohem, EUR 5.000 übersteigendem Wert unrechtmäßig zu bereichern. Sie hatten die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifizierten Einbruchsdiebstählen, mehrheitlich in Wohnstätten, über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten ein fortlaufendes Einkommen von durchschnittlich über EUR 400 pro Monat zu verschaffen. Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3,, teils 15 StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren

Paragraph 130, Absatz 3, StGB - unter Anwendung des Paragraph 36, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, JGG rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurde ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, weil der BF ein zum Tatzeitpunkt unter 21-jähriger, geständiger Ersttäter mit intakter familiärer und beruflicher Integration war. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden sein ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der zum Teil untergeordnete Tatbeitrag und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet, die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000 hingegen als erschwerend. Der BF wurde am XXXX.2016 gegen Auflagen und Gelöbnis aus der Untersuchungshaft entlassen, weil keine unmittelbare Tatbegehungsgefahr mehr angenommen wurde. Für ihn wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Er beantragte nunmehr, den nach Anrechnung der Vorhaft (XXXX. bis XXXX.2016) noch offenen unbedingten Strafteil als elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen.Der BF wurde am römisch 40 .2016 gegen Auflagen und Gelöbnis aus der Untersuchungshaft entlassen, weil keine unmittelbare Tatbegehungsgefahr mehr angenommen wurde. Für ihn wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Er beantragte nunmehr, den nach Anrechnung der Vorhaft (römisch 40 . bis römisch 40 .2016) noch offenen unbedingten Strafteil als elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen. Von XXXX. bis XXXX.2016 war der BF bei der XXXX als XXXX mit einem Nettoeinkommen von EUR XXXX beschäftigt. Seit XXXX.2016 ist er als Arbeiter bei der XXXX erwerbstätig. Am 14.11.2016 beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.Von römisch 40 . bis römisch 40 .2016 war der BF bei der römisch 40 als römisch 40 mit einem Nettoeinkommen von EUR römisch 40 beschäftigt. Seit römisch 40 .2016 ist er als Arbeiter bei der römisch 40 erwerbstätig. Am 14.11.2016 beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache; eine Deutschprüfung oder einen Deutschkurs absolvierte er bislang nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem durch entsprechende Unterlagen untermauerten Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil, zumal die Beschwerde diesen Konstatierungen nicht entgegentritt und keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder für eine zwischenzeitige Änderung bestehen. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit werden auch durch seinen Reisepass und seinen Personalausweis belegt. Die Schulbildung des BF konnte anhand der Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil festgestellt werden. Seine Rumänischkenntnisse ergeben sich aus seiner Herkunft und schulischen Ausbildung sowie daraus, dass die Verständigung mit der im Strafverfahren beigezogenen Dolmetscherin problemlos möglich war. Indizien für eine andere Muttersprache des BF bestehen nicht. Der Hauptwohnsitz des BF konnte aufgrund des mit seinen Angaben übereinstimmenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) festgestellt werden. Zwischen 04.

  1. und 05.12.2016 war sein Hauptwohnsitz laut ZMR in der XXXX, sonst ab XXXX.2012 durchgehend in der XXXX. Dies ist auch der Hauptwohnsitz seiner Mutter laut ZMR. Den Angaben des BF, er lebe mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern, zu denen er eine enge Bindung habe, zusammen, kann gefolgt werden, zumal sie an derselben Adresse gemeldet sind. Die Negativfeststellung zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem erwachsenen BF und seiner Mutter beruht darauf, dass sich weder in den Akten noch im Vorbringen des BF Indikatoren dafür finden.Der Hauptwohnsitz des BF konnte aufgrund des mit seinen Angaben übereinstimmenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) festgestellt werden. Zwischen 04.
  2. und 05.12.2016 war sein Hauptwohnsitz laut ZMR in der römisch 40 , sonst ab römisch 40 .2012 durchgehend in der römisch 40 . Dies ist auch der Hauptwohnsitz seiner Mutter laut ZMR. Den Angaben des BF, er lebe mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern, zu denen er eine enge Bindung habe, zusammen, kann gefolgt werden, zumal sie an derselben Adresse gemeldet sind. Die Negativfeststellung zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem erwachsenen BF und seiner Mutter beruht darauf, dass sich weder in den Akten noch im Vorbringen des BF Indikatoren dafür finden. Die Feststellung des fehlenden Kontakts zum Vater des BF basiert auf den plausiblen Angaben des BF. Es besteht kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen. Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Im Strafurteil wird auf seine damalige Beschäftigung und das damals erzielte Einkommen hingewiesen, ebenso auf das Fehlen von Sorgepflichten, Vermögen und Schulden. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er derzeit erwerbstätig ist und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Damit übereinstimmend wird im Urteil die Unbescholtenheit des BF in Österreich und Rumänien hervorgehoben. Es gibt keine Indizien für eine strafrechtliche Verurteilung des BF in anderen Staaten.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Damit übereinstimmend wird im Urteil die Unbescholtenheit des BF in Österreich und Rumänien hervorgehoben. Es gibt keine Indizien für eine strafrechtliche Verurteilung des BF in anderen Staaten. Die Feststellungen zur Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am XXXX.2017 konnten anhand seiner Angaben dazu getroffen werden, die durch die damit übereinstimmende Vollzugsinformation und den ZMR-Auszug (Nebenwohnsitz in der JA XXXX bis XXXX.2016) erhärtet werden. Auch die laut dem Strafurteil angerechnete Vorhaft steht damit in Einklang.Die Feststellungen zur Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am römisch 40 .2017 konnten anhand seiner Angaben dazu getroffen werden, die durch die damit übereinstimmende Vollzugsinformation und den ZMR-Auszug (Nebenwohnsitz in der JA römisch 40 bis römisch 40 .2016) erhärtet werden. Auch die laut dem Strafurteil angerechnete Vorhaft steht damit in Einklang. Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Schreiben der JA XXXX.Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Schreiben der JA römisch 40 . Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung konnte anhand des Auszugs aus dem Fremdenregister und der aktenkundigen Schreiben der XXXX festgestellt werden.Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung konnte anhand des Auszugs aus dem Fremdenregister und der aktenkundigen Schreiben der römisch 40 festgestellt werden. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf seinen grundsätzlich glaubhaften Angaben dazu. Da keine Kursbestätigungen oder Zeugnisse vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der BF bislang weder Deutschkurse besuchte noch Prüfungen ablegte. Damit steht in Einklang, dass er nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich nur über Basiskenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Feststellungen zu einer allfälligen Beziehung des BF zu seiner (namentlich nicht genannten) Freundin werden mangels Entscheidungserheblichkeit nicht getroffen, zumal die kursorischen Angaben dazu in der Beschwerde keine taugliche Feststellungsbasis sind. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Generalpräventive Überlegungen blieben bei der über den BF verhängten Strafe

§ 19

Abs 2 JGG ohnedies außer Acht.Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309). Generalpräventive Überlegungen blieben bei der über den BF verhängten Strafe

Paragraph 19, Absatz 2, JGG ohnedies außer Acht.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Aufgrund des weit unter zehnjährigen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Aufgrund des weit unter zehnjährigen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Aus der Häufigkeit der Taten - es liegt keinesfalls ein "einmaliges Fehlverhalten" vor, wie in der Beschwerde behauptet wird, zumal sich der BF mehrere Monate lang an einer Vielzahl von qualifizierten Einbruchsdiebstählen beteiligte - und der professionellen, koordinierten und verabredeten Tatausführung ist auf eine hohe kriminelle Energie des BF zu schließen, zumal er bei zahlreichen Wohnungseinbrüchen unmittelbar in die Privat- und Intimsphäre der Opfer eindrang. Die arbeitsteilig und in gewerbsmäßiger Absicht ausgeführten Vermögensdelikte zeigen, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und der seither in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz für die Annahme eines Wegfalls der vom BF ausgehenden Gefährdung ist. Die Erheblichkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ergibt sich daraus, dass er und seine Komplizen insgesamt fast EUR 250.000 erbeuteten und sich durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten und Geschäftsräume ein beträchtliches Zusatzeinkommen verschaffen wollten. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere zum Schutz von fremdem Eigentum, ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Daraus, dass der BF aus der Untersuchungshaft entlassen werden konnte, bei seiner Familie wohnt und mittlerweile wieder einen Arbeitsplatz gefunden hat, folgt nicht der Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe indizierten Gefährlichkeit, zumal ein Rückfall trotz dieser positiven Entwicklungen nicht auszuschließen ist und der BF seine Legalbewährung erst nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils in Freiheit unter Beweis zu stellen haben wird. Der BF übersieht in der Beschwerdeargumentation, dass seine berufliche und familiäre Integration Voraussetzung für die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe waren. Ohne sie wäre eine höhere unbedingte Haftstrafe über ihn verhängt worden. Die Befolgung von Weisungen und Auflagen des Gerichts und die Unterlassung weiterer Straftaten nach der Enthaftung wirken sich aufgrund der kurzen seither verstrichenen Zeit nicht entscheidend zugunsten des BF aus. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist trotz seiner privaten, familiären und beruflichen Bindungen auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der behaupteten Beziehung zu seiner Freundin hier die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unumgänglich, auch wenn es sich um einen Jungen Erwachsenen handelte, der erstmal straffällig wurde. Die häufige Begehung qualifizierter Einbrüche mehrheitlich in Wohnhäuser in gewerbsmäßiger Absicht indiziert, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Er wird einen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm trotz einer momentan privat, familiär und beruflich stabilen Situation noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist trotz seiner privaten, familiären und beruflichen Bindungen auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der behaupteten Beziehung zu seiner Freundin hier die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unumgänglich, auch wenn es sich um einen Jungen Erwachsenen handelte, der erstmal straffällig wurde. Die häufige Begehung qualifizierter Einbrüche mehrheitlich in Wohnhäuser in gewerbsmäßiger Absicht indiziert, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Er wird einen nachhaltigen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten erst in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann ihm trotz einer momentan privat, familiär und beruflich stabilen Situation noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn die belangte Behörde aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten ist.Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn die belangte Behörde aufgrund des erheblichen persönlichen Fehlverhaltens des BF von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, die ein Aufenthaltsverbot erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil er hier mit seinen Angehörigen zusammenlebt, eine Freundin hat und beruflich, teilweise auch sprachlich, integriert ist. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privatleben ein. Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind als ausreichend anzusehen, zumal er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat, die Sprache beherrscht und den Großteil seines Lebens (bis zum XXXX Lebensjahr) dort verbracht hat. In Österreich hält er sich erst seit 2012 kontinuierlich auf. Ein Aufenthaltsverbot muss keinen absoluten Abbruch der Beziehungen des BF in Österreich bedeuten, zumal diese durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche im Herkunftsstaat (oder in anderen, nicht vom Aufenthaltsverbot umfassten Staaten) aufrecht bleiben können. Seinem Interesse an einem Verbleib steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil er hier mit seinen Angehörigen zusammenlebt, eine Freundin hat und beruflich, teilweise auch sprachlich, integriert ist. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privatleben ein. Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind als ausreichend anzusehen, zumal er dort aufgewachsen ist, die Schule besucht hat, die Sprache beherrscht und den Großteil seines Lebens (bis zum römisch 40 Lebensjahr) dort verbracht hat. In Österreich hält er sich erst seit 2012 kontinuierlich auf. Ein Aufenthaltsverbot muss keinen absoluten Abbruch der Beziehungen des BF in Österreich bedeuten, zumal diese durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche im Herkunftsstaat (oder in anderen, nicht vom Aufenthaltsverbot umfassten Staaten) aufrecht bleiben können. Seinem Interesse an einem Verbleib steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH Ra 2015/21/0180). In Anbetracht der massiven Delinquenz des BF, der über ihn verhängten empfindlichen Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er sich erst seit 2012 in Österreich aufhält, volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine besondere Abhängigkeit von seiner Mutter besteht, kommt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots trotz seiner Integrationsbemühungen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.In Anbetracht der massiven Delinquenz des BF, der über ihn verhängten empfindlichen Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er sich erst seit 2012 in Österreich aufhält, volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine besondere Abhängigkeit von seiner Mutter besteht, kommt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots trotz seiner Integrationsbemühungen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Die von der belangten Behörde verhängte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, zumal die nach § 67 Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer zur Gänze ausgeschöpft wurde und kein Tatbestand des § 67 Abs 3 FPG vorliegt. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs 3 angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.Die von der belangten Behörde verhängte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, zumal die nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG mögliche Maximaldauer zur Gänze ausgeschöpft wurde und kein Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, FPG vorliegt. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG sind - in Abgrenzung zu den in Absatz 3, angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Angesichts des jungen Alters des BF, seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels und des Umstands, dass eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens verhängt wurde, ist ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot überschießend. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist - auch in Anbetracht des noch zu verbüßenden unbedingten Strafteils und der Probezeit von drei Jahren - notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier Jahre herabzusetzen.Angesichts des jungen Alters des BF, seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels und des Umstands, dass eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens verhängt wurde, ist ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot überschießend. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist - auch in Anbetracht des noch zu verbüßenden unbedingten Strafteils und der Probezeit von drei Jahren - notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier Jahre herabzusetzen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2152125.1.00

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