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{'item': 'I406 2153138-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlI406 2153138-1 SpruchI406 2153138-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Asylwerber reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 21.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er als Fluchtgrund sowie befragt nach Befürchtungen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat ausschließlich wirtschaftliche Gründe an und erstattete bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.03.2016 ein gleichlautendes Vorbringen. Mit Bescheid vom 26.03.2016, Zahl: 1109226209/160424366 wies das Bundesamt für Fremdenwesen den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 21.03.2016 als unbegründet ab, traf eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Asylwerbers für zulässig und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der Asylwerber stellte am 20.03.2017 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner am 20.03.2017 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben, darüber hinaus, die Regierung seines Herkunftsstaates kümmere sich nicht ausreichend um die ärmeren Bevölkerungsschichten, in Folge seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe er zwei Mal versucht, Selbstmord zu begehen, sei jedoch, anstatt ins Krankenhaus gebracht zu werden, eingesperrt und verletzt worden, Schnittwunden und Verbrennungen am rechten Arm seien gut sichtbar, hätte in ein Krankenhaus gebracht werden sollen, in dem sich nur psychisch Kranke aufhielten, und sei selber zum Psychologen gegangen, der ihm jedoch wenig geholfen habe; auf die Frage, was er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, erklärte er, Angst zu haben, da er geflohen sei, es sei in diesem Fall "alles möglich". Auf die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an, nichts Schriftliches zu haben, er habe "dort kein Recht". Mit Mandatsbescheid vom 20.03.2017 Zl. 1109226209/170344181 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Asylwerber gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung an.Mit Mandatsbescheid vom 20.03.2017 Zl. 1109226209/170344181 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Asylwerber gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung an. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2017 gab der Asylwerber auf die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten an, er sei in Behandlung, in Deutschland an den Nieren operiert worden, habe psychische Probleme und sei auf Entzug. Den neuerlichen Asylantrag habe er gestellt, da es in Algerien "keine Sicherheit gäbe", auch erhalte er dort nicht die für ihn angesichts seiner Heroinsucht erforderliche Therapie. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.04.2017 gab der Asylwerber, befragt, welches Medikament er im Rahmen seines Drogenentzuges einnehme, "Rivotril" an. Dazu hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergäbe, dass dieses Medikament in Algerien verfügbar sei. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.04.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.04.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers auf. Am 19.04.2017 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person: Der (spätestens) im März 2016 in das Bundesgebiet eingereiste Asylwerber ist volljährig, erwerbsfähig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, Staatsangehöriger von Algerien und islamischen Glaubens. Die von ihm vorgebrachte Heroinsucht ist in Algerien behandelbar, ansonsten leidet der Asylwerber weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Seine Familie hält sich in Algerien auf. Er weist weder familiäre Anknüpfungspunkte noch – vor allem auch im Hinblick auf seinen äußerst kurzen Aufenthalt – relevante Integration auf. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven: Der Erstantrag des Asylwerbers vom 21.03.2016, den dieser ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016, Zahl: 1109226209/160424366, rechtskräftig negativ entschieden. Der Asylwerber stellte am 20.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er wirtschaftlichen Fluchtgründe vorbrachte, darüber hinaus, die Regierung seines Herkunftsstaates kümmere sich nicht ausreichend um die ärmeren Bevölkerungsschichten, in Folge seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe er zwei Mal versucht, Selbstmord zu begehen, sei jedoch, anstatt ins Krankenhaus gebracht zu werden, eingesperrt und verletzt worden, Schnittwunden und Verbrennungen am rechten Arm seien gut sichtbar, er hätte in ein Krankenhaus gebracht werden sollen, in dem sich nur psychisch Kranke aufhielten, und sei selber zum Psychologen gegangen, der ihm jedoch wenig geholfen habe. 1.
  4. Zur Lage in Algerien: Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde im Vorverfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder eine sonstige existentielle Bedrohung. Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016.Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Algerien entgegenstünden.
  5. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid. 2.
  6. Zur Person: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Lebensumständen des Asylwerbers sowie zum Verfahrensgang gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Aus dem Erstverfahren ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Asylwerbers. Die Feststellung, dass die vom Asylwerber im Verfahren betreffend den Folgeantrag vorgebrachte Heroinsucht auch in Algerien behandelbar ist, beruht auf der im Akt erliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Algerien Verfügbarkeit Psychopharmaka" vom 07.11.
  7. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. 2.
  8. Zu den Fluchtmotiven: Die Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
  12. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
  13. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  14. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
  15. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". 2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
  1. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. Zugleich wurde mit diesem Bescheid vom 26.03.2016 der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Dem Asylwerber droht diesem Bescheid zufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Soweit der Asylwerber im Verfahren betreffend den Folgeantrag auf mangelnde Führsorge der algerischen Regierung für ärmer Bevölkerungsschichten hinweist, ist festzuhalten, dass er damit einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht geltend macht; soweit er vorbringt, die Sicherheitslage in Algerien sei schlecht, ist auf die Länderfeststellungen zu Algerien zu verweisen sowie auf den Umstand, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Dem Vorbringen des Asylwerbers, er sei in Algerien nach Suizidversuchen an Stelle einer Behandlung misshandelt worden, ist entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt auch bei Zutreffen schon während des Erstverfahrens vorgelegen hätte und diesem daher schon die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 entgegensteht. Für den Asylwerber liegt auch nunmehr bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder eine sonstige existentielle Bedrohung, auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist, soweit er vorbringt, heroinsüchtig zu sein und einer Therapie zu bedürfen, ist auf die Feststellung hinzuweisen, wonach dies auch in Algerien behandelbar ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.Für den Asylwerber liegt auch nunmehr bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Asylwerber als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder eine sonstige existentielle Bedrohung, auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist, soweit er vorbringt, heroinsüchtig zu sein und einer Therapie zu bedürfen, ist auf die Feststellung hinzuweisen, wonach dies auch in Algerien behandelbar ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Es sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Es sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016.Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,. Auch führt der Asylwerber zum derzeitigen Zeitpunkt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Asylwerber zum derzeitigen Zeitpunkt in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Daher wird auch der Zweitantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2153138.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.