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{'item': 'I407 2153143-1'}

Obsah (24)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 55§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 38a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 21§ 46a§ 2Art. 3§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlI407 2153143-1 SpruchI407 2153143-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.) Spruchpunkt III. des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch zwei.) Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche am folgenden Tag durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte einen Streit mit einem ehemaligen Freund, dieser verletzte mich mit einem Messer im Gesicht. Ich habe Angst, dass er mir was antut und gut bezahlte Arbeit kann ich auch nicht finden." Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer zu diesem Asylantrag nicht niederschriftlich einvernommen, weil er sich dem Verfahren entzogen hat.
  3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 Asylgesetz abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

§ 8Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Überdies wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Marokko zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung in seinem Heimatland nicht gelungen sei, weshalb es in seinem Fall nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen konnte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine hinreichende Gefährdung für die Gewährung subsidiären Schutzes darzulegen. Am 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid vom 29.04.2016 ist am 31.05.2016 in Rechtskraft erwachsen.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Überdies wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Marokko zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung in seinem Heimatland nicht gelungen sei, weshalb es in seinem Fall nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen konnte. Auch wäre es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine hinreichende Gefährdung für die Gewährung subsidiären Schutzes darzulegen. Am 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid vom 29.04.2016 ist am 31.05.2016 in Rechtskraft erwachsen.

  1. Im Zeitraum von 11.02.2016 bis 28.06.2016 hat der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland und in Dänemark Asyl beantragt und wurde am 26.07.2016 aufgrund der Dublin III Verordnung von Dänemark nach Österreich überstellt.
  2. Im Zeitraum von 11.02.2016 bis 28.06.2016 hat der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland und in Dänemark Asyl beantragt und wurde am 26.07.2016 aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung von Dänemark nach Österreich überstellt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 (rk. 06.09.2016) vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gem. §§ 127, 130 Abs. 1,
  4. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 (rk. 06.09.2016) vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
  6. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin III Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt. Er brachte am selben Tag einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag vor der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen gab er auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an: "Es hat sich gar nichts geändert. Außer das ich mittlerweile Vater bin, und mit dieser Frau nicht verheiratet bin. So was wird im arabischen Raum nicht akzeptiert, und passt auch nicht zu dieser Kultur." Damit habe er alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er: "Die Brüder von meiner Freundin handeln mit Haschisch/Cannabis, und ich will damit nichts zu tun haben. Sie haben mich auch schon bedroht."
  7. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt. Er brachte am selben Tag einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung zum Folgeantrag vor der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen gab er auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an: "Es hat sich gar nichts geändert. Außer das ich mittlerweile Vater bin, und mit dieser Frau nicht verheiratet bin. So was wird im arabischen Raum nicht akzeptiert, und passt auch nicht zu dieser Kultur." Damit habe er alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er: "Die Brüder von meiner Freundin handeln mit Haschisch/Cannabis, und ich will damit nichts zu tun haben. Sie haben mich auch schon bedroht."
  8. Am 16.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen § 87 Abs. 1 StGB, § 15 Abs. 1 StGB verhängt.
  9. Am 16.02.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, Absatz eins, StGB verhängt.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.
  12. Am 06.03.2017 fand in der Justizanstalt XXXX eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er Medikamente wegen der psychischen Belastung nehme. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat, er habe keine weiteren Geschwister. Er habe keine Verwandten in der EU. Er könne über Freunde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen. In seinem Heimatland habe er sieben Jahre die Schule besucht und mit Fischen und als Gelegenheitsarbeiter (Maler) seinen Unterhalt bestritten.
  13. Am 06.03.2017 fand in der Justizanstalt römisch 40 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er Medikamente wegen der psychischen Belastung nehme. Sein Vater und ein Bruder seien verstorben, seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat, er habe keine weiteren Geschwister. Er habe keine Verwandten in der EU. Er könne über Freunde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen. In seinem Heimatland habe er sieben Jahre die Schule besucht und mit Fischen und als Gelegenheitsarbeiter (Maler) seinen Unterhalt bestritten.
  14. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Mädchen in Marokko geschwängert habe, die Brüder des Mädchens hätten darauf hin ihn und seine Mutter mit dem Umbringen bedroht, weil er das Mädchen nicht geheiratet habe. Darauf hin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Mutter habe sich verstecken müssen. Er wisse nichts von einer Vorladung oder Strafanzeige bei der Polizei. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme aktuelle Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko übergeben, er verzichtete auf eine Stellungnahme.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2017

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2017

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.). 12. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Es sei davon auszugehen, dass die nun vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassen des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erst- und Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Sein neuerliches Asylanbringen weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Marokko bestünde nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Ferner wäre ebenso in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens dort verbracht hätte und über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen würde. Daher wäre in seinem Fall auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich in irgendeiner Form besonders integriert sei. Vielmehr würden die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen darauf hinweisen, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe. Änderungen bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung im Vergleich zum Vorverfahren seien nicht festzustellen. Er habe

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G ab dem 16.02.2017 sein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 1 Asyl

G ex lege verloren, weil an diesem Tag über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Ab demselben Tag komme ihm der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG zu.12. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Es sei davon auszugehen, dass die nun vorgebrachten Gründe, die der Beschwerdeführer als Flucht auslösend bzw. als für die Entscheidung nach den Paragraphen 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassen des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt hätte. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erst- und Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Sein neuerliches Asylanbringen weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Marokko bestünde nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Ferner wäre ebenso in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens dort verbracht hätte und über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen würde. Daher wäre in seinem Fall auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich in irgendeiner Form besonders integriert sei. Vielmehr würden die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen darauf hinweisen, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe. Änderungen bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung im Vergleich zum Vorverfahren seien nicht festzustellen. Er habe

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ab dem 16.02.2017 sein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ex lege verloren, weil an diesem Tag über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Ab demselben Tag komme ihm der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG zu.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und verwies auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.
  2. Er sei vom Schwager seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem begründete er seinen Asylantrag mit der Notwendigkeit einer Operation am Kopfbereich, die der Arzt der Justizanstalt Josefstadt diagnostiziert hätte. Zudem sei er in medikamentöser Behandlung wegen einer psychischen Belastungsstörung. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, dass die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklärt werde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und verwies auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.
  4. Er sei vom Schwager seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem begründete er seinen Asylantrag mit der Notwendigkeit einer Operation am Kopfbereich, die der Arzt der Justizanstalt Josefstadt diagnostiziert hätte. Zudem sei er in medikamentöser Behandlung wegen einer psychischen Belastungsstörung. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, dass die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklärt werde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG.
  5. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte dem Bundesverwaltungsgericht einen Befundbericht über eine computertomographische Untersuchung des Gehirnschädels, datiert mit 19.08.2016, vor. Eine weitere Untersuchung (Magnetresonanztomographie) wurde empfohlen. Die Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX legte dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Befundberichte vor, aus denen unter anderem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein Makroadenom der Hypophyse mit einer geringen Anhebung der Nervi optici vorliege. Überdies nehme der Beschwerdeführer verschiedene Psychopharmaka ein.
  6. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte dem Bundesverwaltungsgericht einen Befundbericht über eine computertomographische Untersuchung des Gehirnschädels, datiert mit 19.08.2016, vor. Eine weitere Untersuchung (Magnetresonanztomographie) wurde empfohlen. Die Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 legte dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Befundberichte vor, aus denen unter anderem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein Makroadenom der Hypophyse mit einer geringen Anhebung der Nervi optici vorliege. Überdies nehme der Beschwerdeführer verschiedene Psychopharmaka ein.
  7. Die Polizeiinspektion XXXX brachte am 10.04.2017 eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 SMG ein. Tatvorwurf ist, dass der Beschwerdeführer mehreren Personen Suchtmittel zum Verkauf angeboten hätte.
  8. Die Polizeiinspektion römisch 40 brachte am 10.04.2017 eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG ein. Tatvorwurf ist, dass der Beschwerdeführer mehreren Personen Suchtmittel zum Verkauf angeboten hätte.
  9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde über den Erstasylantrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2015 inhaltlich abweisend abgesprochen. Dieser Bescheid ist am 31.05.2016 in Rechtskraft erwachsen. 1.
  12. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützte seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 13.11.2015 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw. des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylantrag enthält keinen "glaubhaften Kern", der geeignet ist, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten Asylverfahren darzustellen. 1.
  13. Der Beschwerdeführer weist eine strafrechtliche Verurteilung auf und zwar: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu XXXX gem. §§ 127, 130 Abs. 1,
  14. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd: der bisher ordentlicher Lebenswandel, umfassendes reumütiges Geständnis, und dass es teilweise Versuch geblieben ist, erschwerend: Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt. Seine Haftstrafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX im Zeitraum vom 26.07.2016 bis zum 01.09.2016.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd: der bisher ordentlicher Lebenswandel, umfassendes reumütiges Geständnis, und dass es teilweise Versuch geblieben ist, erschwerend: Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt. Seine Haftstrafe verbüßte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 im Zeitraum vom 26.07.2016 bis zum 01.09.
  15. 1.
  16. Der Kriminalpolizeiliche Aktenindex des Beschwerdeführers mit Datum vom 21.02.2017 weist sieben Eintragungen zu zwölf Delikten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wurde

§ 38aSt

PO aus einer Flüchtlingsbetreuungsstelle weggewiesen. Es liegt eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das SMG auf.1.4. Der Kriminalpolizeiliche Aktenindex des Beschwerdeführers mit Datum vom 21.02.2017 weist sieben Eintragungen zu zwölf Delikten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 38 a, StPO aus einer Flüchtlingsbetreuungsstelle weggewiesen. Es liegt eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das SMG auf. 1.

  1. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jedoch an keiner Krankheit, die lebensbedrohend ist. Die Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer leidet, sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Marokko verfügbar. 1.
  2. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgebliche Integrationsverfestigung. Zumindest seine Mutter lebt noch in Marokko.
  4. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister der Republik Österreich, in das Zentrale Melderegister, in das Auskunftssystem der Grundversorgung sowie in das Zentrale Fremdenregister.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister der Republik Österreich, in das Zentrale Melderegister, in das Auskunftssystem der Grundversorgung sowie in das Zentrale Fremdenregister. 2.
  7. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. 2.
  8. Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt. 2.
  9. Vom Bundesverwaltungsgericht ist nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.03.2017 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer legte in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 14.02.2017 dar, dass sich an den Fluchtgründen zum ersten Asylantrag nichts geändert habe und dass er der Vater eines viermonatigen Sohnes sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2017 führte er aus, dass er ein Mädchen in Marokko geschwängert habe, die Brüder des Mädchens hätten darauf hin ihn und seine Mutter mit dem Umbringen bedroht, weil er das Mädchen nicht geheiratet habe. Darauf hin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Mutter habe sich verstecken müssen. Er wisse nichts von einer Vorladung oder Strafanzeige bei der Polizei. Auch wenn er in der Einvernahme vorbrachte, dass ein Freund ihn über Facebook informiert habe, dass er angezeigt worden sei, so stellt dies dennoch keinen neuen Fluchtgrund dar. Er wurde ja gerade angezeigt, weil er seiner vorgeblichen Verpflichtung, vor der Schwangerschaft seiner Freundin heiraten zu müssen, nicht gefolgt ist. In diesem Zusammenhang ist kein neuer Sachverhalt erkenntlich, der nicht bereits beim ersten Asylantrag bekannt war. Wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 14.02.2017 erklärt hat, dass die Brüder von seiner Freundin mit Haschisch/Cannabis handeln, und er damit nichts zu tun haben wolle und sie ihn auch deswegen schon bedroht hätten, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ihm selbst bei Wahrunterstellung diese Fluchtgründe zum Zeitpunkt der Erstantragstellung, dh zum Zeitpunkt des Vorverfahrens – jedenfalls bekannt waren, weil sich die Todesdrohungen der Brüder der Freundin vor der Flucht ereignet haben, wie er selbst in der Beschwerde ausführt. Auch diesbezüglich ist somit kein neuer Sachverhalt ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, da er zum einen in seinem ersten Asylverfahren aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe zu nennen, und das Vorbringen zum Drogenhandel seiner der Brüder seiner Freundin ausschließlich in der polizeilichen Erstbefragung zum Folgeantrag vorbrachte, ohne dieses in der niederschriftlichen Befragung zu erwähnen. Zum anderen gibt er in der niederschriftlichen Einvernahme an, die Brüder seiner Freundin hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, in der Beschwerde führt er hingegen aus, sein Schwager habe ihn bedroht. 2.
  10. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Marokko ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngeren Rechtsprechung des BVwG ersichtlich ist.2.
  11. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Marokko gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Marokko ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Marokko für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngeren Rechtsprechung des BVwG ersichtlich ist. 2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Einsichtnahme in die aktuelle Krankenakte der Justizanstalt XXXX, die Feststellungen zur Verfügbarkeit der Medikamente auf eine von der belangten Behörde eingeholte Auskunft von MEDCOI. Nach dieser Auskunft ist auch der seit 6.4.2017 vom Beschwerdeführer eingenommenen Wirkstoff Quetiapin in Marokko verfügbar. Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.2.
  13. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Einsichtnahme in die aktuelle Krankenakte der Justizanstalt römisch 40 , die Feststellungen zur Verfügbarkeit der Medikamente auf eine von der belangten Behörde eingeholte Auskunft von MEDCOI. Nach dieser Auskunft ist auch der seit 6.4.2017 vom Beschwerdeführer eingenommenen Wirkstoff Quetiapin in Marokko verfügbar. Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. 2.
  14. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, findet sich weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde. 2.
  15. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Vorstrafenregister. Es wurde Einsicht in das Urteil zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen vom 01.09.2016, in den Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft und in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex genommen.2.
  16. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Vorstrafenregister. Es wurde Einsicht in das Urteil zu römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen vom 01.09.2016, in den Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft und in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex genommen.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Verfahrensbestimmungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf verwiesen, dass in der Beschwerde auch keine Verhandlung beantragt worden war. 3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zur anzuwendenden Rechtslage: 1. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:1. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)".
  1. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)3. § 18 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lautet:
(10)3. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. . Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)". 3.3.
  1. Zum Spruchpunkt I.: Zurückweisung wegen entschiedener Sache3.3.
  2. Zum Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs. 2 bis 4 AVG findet (Vf

Slg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240 aus 1984,; 19.269 aus 2010,). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. Vf

GH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat vergleiche VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882 aus 2014,; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren keine glaubhaften Asylgründe vor. Insofern erging am 29.04.2016 eine negative Asylentscheidung durch die belangte Behörde, welche in Rechtskraft erwuchs. Im Zuge des jetzigen, nunmehr zweiten Verfahrens (Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe bzw. auch keine maßgebliche Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben vor und es war ihm - wie oben ausgeführt - die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Bezüglich der Furcht vor einer vorgeblichen Privatverfolgung, die darin bestünde, dass der Beschwerdeführer in einem außerehelichen Verhältnis Vater geworden ist, muss darauf hingewiesen werden, dass diese hypothetischen Umstände schon bei Asylantragstellung am 13.11.2015 bekannt waren, ansonsten wären die vorgeblichen Verfolgungshandlungen in Marokko ja nicht gesetzt worden. Ebenso verhält es sich mit den Rückkehrbefürchtungen, weil die Schwäger des Beschwerdeführers ihn zu einer Beteiligung an ihrem Drogenhandel verhalten wollten. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH

  1. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  2. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  4. 2000, 99/20/0173; VwGH
  5. 1999, 98/20/0467). Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu folgern ist.Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  6. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  7. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  8. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  9. 2000, 99/20/0173; VwGH
  10. 1999, 98/20/0467). Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu folgern ist. Aber auch wenn das später hervorkommende Vorbringen einer Verfolgung wegen einer außerehelichen Beziehung als wahr unterstellt wird, enthält es keinen "glaubhaften Kern", dem Asylrelevanz zukommen würde und der somit geeignet wäre, eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten indizieren könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, GZ 2000/20/0317 darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des "Täters" (=Auslösers der Blutrache) beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, GZ 2000/20/0517), sondern gegen den Auslöser der Blutrache selbst, und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, GZ 2000/20/0141). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Marokko konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es wären auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Aber auch wenn das später hervorkommende Vorbringen einer Verfolgung wegen einer außerehelichen Beziehung als wahr unterstellt wird, enthält es keinen "glaubhaften Kern", dem Asylrelevanz zukommen würde und der somit geeignet wäre, eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten indizieren könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, GZ 2000/20/0317 darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des "Täters" (=Auslösers der Blutrache) beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung vergleiche VwGH 26.02.2002, GZ 2000/20/0517), sondern gegen den Auslöser der Blutrache selbst, und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, GZ 2000/20/0141). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Marokko konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es wären auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, Asyl zu begehren, weil der Arzt der Justizanstalt Josefstadt ihm zu einer Kopfoperation geraten hat, so ist diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Folgeantrag hat er angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, obwohl diese Einvernahme zeitlich nach seinem Aufenthalt in der Justizanstalt Josefstadt und dem Kontakt mit dem dortigen Arzt stattgefunden hat. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen ist festzustellen, dass ein solches Vorbringen keine Asylrelevanz nach den Bestimmungen der GFK hätte. Eine Änderung des der Entscheidung vom 29.04.2016 zu Grunde gelegten Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Eine Änderung des der Entscheidung vom 29.04.2016 zu Grunde gelegten Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Marokko jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Marokko jegliche Lebensgrundlage entzogen würde. Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Marokko, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem diesbezüglichen Rückführungshindernis keinesfalls auszugehen ist.Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Marokko, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem diesbezüglichen Rückführungshindernis keinesfalls auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt Ides bekämpften Bescheides abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG im Hinblick auf Spruchpunkt Ides bekämpften Bescheides abzuweisen war. 3.3.

  1. Zum Spruchpunkt II.: Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung3.3.
  2. Zum Spruchpunkt römisch zwei.: Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann: Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich erst seit November 2015 und lediglich auf der Grundlage unbegründeter Asylanträge in Österreich auf. Außerdem wurde er wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Die Verhängung einer teilbedingten Strafe hielt ihn nicht davon ab, weiterhin oftmals kriminell aufzufallen, wie ein Einblick in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex ergab. Zuletzt wurde er wegen Übergriffen in einer Betreuungsstelle

den Gewaltschutzbestimmungen der StPO weggewiesen. Zur Zeit befindet er sich wegen des Verdachts auf Begehung einer Tat nach dem SMG in Untersuchungshaft. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der EGMR bejahte Eingriffe in das Privatleben, bei denen die moralische und physische Integrität einer Person negativ beeinflusst wurden, auch wenn diese Maßnahmen nicht die Intensität nach Art. 3 EMRK erreichten (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, Rz 46). Im gegenständlichen Fall wird die Schwelle der Unzulässigkeit eines solchen Eingriffs in der Zusammenschau mit den anderen Abwägungen nicht erreicht, da zum einen das Leiden des Beschwerdeführers keine im Sinne dieser Rechtsprechung erhebliche Intensität erreicht und eine zufrieden stellende Behandelbarkeit auch in seinem Heimatstaat möglich ist.Der EGMR bejahte Eingriffe in das Privatleben, bei denen die moralische und physische Integrität einer Person negativ beeinflusst wurden, auch wenn diese Maßnahmen nicht die Intensität nach Artikel 3, EMRK erreichten (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, Rz 46). Im gegenständlichen Fall wird die Schwelle der Unzulässigkeit eines solchen Eingriffs in der Zusammenschau mit den anderen Abwägungen nicht erreicht, da zum einen das Leiden des Beschwerdeführers keine im Sinne dieser Rechtsprechung erhebliche Intensität erreicht und eine zufrieden stellende Behandelbarkeit auch in seinem Heimatstaat möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und zumindest seine Mutter noch dort lebt, mit der er in Kontakt steht, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse am Schutz des Eigentums und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 2002, 98/18/0260, vom
  4. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  5. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  6. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  7. September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse am Schutz des Eigentums und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. März 2002, 98/18/0260, vom
  9. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  10. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  11. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  12. September 2014, 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  2. Zum Spruchpunkt III.: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung3.3.
  3. Zum Spruchpunkt römisch drei.: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Im Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. § 18 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die aufschiebende Wirkung aberkennen kann. Im bekämpften Bescheid hat das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, somit war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben.Paragraph 18, BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die aufschiebende Wirkung aberkennen kann. Im bekämpften Bescheid hat das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, somit war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 zur grundsätzlich identen Verfahrensbestimmung des § 18 BFA-VG), und war daher als unzulässig zurückzuweisen.Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 zur grundsätzlich identen Verfahrensbestimmung des Paragraph 18, BFA-VG), und war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.4. Zum Spruchpunkt IV.: Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes3.3.4. Zum Spruchpunkt römisch vier.: Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes Die belangte Behörde hat den dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2017 zur Kenntnis gebrachten Verlust seines Aufenthaltsrechtes nach den asylrechtlichen Bestimmungen gesetzeskonform mit 16.02.2017 (Datum der Verhängung der Untersuchungshaft) bestimmt. Es war daher auch zu diesem Punkt die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen..Es war daher auch zu diesem Punkt die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2153143.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.