4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G" nicht erteilt. "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.) Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zl. 46527807-104582793 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Mit Verfahrensanordnungen
2 AVG vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer
H, Wattgasse 48/
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/
Mit Schreiben vom 29.03.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet am 29.03.2017 auf dem Luftweg
Paragraph 46, FPG nach Marokko abgeschoben worden ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;" Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
2 BFA-VG, im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.Grundsätzlich ist es richtig, dass im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Da der Verhängung eines Einreiseverbotes eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK voranzugehen hat, ist diese unabhängig von der Prüfung im Rahmen der Rückkehrentscheidung, für die Erlassung des Einreiseverbotes unter Gegenüberstellung mit dem von ihm potentiell zu erwartenden Gefährdungspotential vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Gefährdung kann im Zusammenhang mit erfolgten Verurteilungen insbesondere auf die bei der Strafbemessung herangezogenen Erschwerungs- oder Milderungsgründe Bedacht genommen werden, wobei maßgeblich für die Erlassung eines Einreiseverbotes Art und Schwere des erfolgten Fehlverhaltens und sein daraus ableitbares Persönlichkeitsbild sind.Da der Verhängung eines Einreiseverbotes eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Artikel 8, EMRK voranzugehen hat, ist diese unabhängig von der Prüfung im Rahmen der Rückkehrentscheidung, für die Erlassung des Einreiseverbotes unter Gegenüberstellung mit dem von ihm potentiell zu erwartenden Gefährdungspotential vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Gefährdung kann im Zusammenhang mit erfolgten Verurteilungen insbesondere auf die bei der Strafbemessung herangezogenen Erschwerungs- oder Milderungsgründe Bedacht genommen werden, wobei maßgeblich für die Erlassung eines Einreiseverbotes Art und Schwere des erfolgten Fehlverhaltens und sein daraus ableitbares Persönlichkeitsbild sind. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2010, wegen des Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln nach § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall, sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.02.2010, wegen des Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter, dritter und fünfter Fall, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2014, rechtskräftig seit 07.08.2014, wegen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, sowie § 28a Abs. 2 Z 1 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.08.2014, rechtskräftig seit 07.08.2014, wegen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, sowie Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Im gegenständlichen Fall ist zu Lasten des Beschwerdeführers einerseits der lange Tatzeitraum, und das Überschreiten der Grenzmenge um das 1,5 fache sowie die Begehung von Straftaten trotz einem anhängigen Strafverfahren zu werten, demgegenüber steht die letztlich geständige Verantwortung als Milderungsgrund. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen von Verwaltungsübertretungen spricht, ist dem entgegenzuhalten, dass Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz Straftaten sind, die von den ordentlichen Gerichten verfolgt werden und keine von Verwaltungsbehörden zu ahndende Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, weshalb sich die mögliche Höhe des Einreiseverbotes dementsprechend auf bis zu zehn Jahre erhöht. Richtig ist, dass die letzte Verurteilung mehr als zwei Jahre und die bedingte Entlassung aus der Haft knappe zwei Jahre zurückliegt. Das erkennende Gericht verkennt aber nicht, dass die bedingte Haftentlassung mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde und sich der Beschwerdeführer immer noch innerhalb dieser Probezeit befindet. Auch wenn die im März 2017 wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingebrachte Anzeige zu keiner Verurteilung oder Festnahme geführt hat, ist diese gerade unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Gerade dies zeigt nämlich, dass von dem in der Beschwerde behaupteten Wohlverhalten derzeit nicht ausgegangen werden kann und eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht besteht. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen, wozu auch die Erlassung eines Einreiseverbotes zählt, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen, wozu auch die Erlassung eines Einreiseverbotes zählt, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Hinsichtlich einer Interessensabwägung
art. 8 EMRK ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein die Verhältnisse in Österreich zu beurteilen sind, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mit einzubeziehen ist. Im gegenständlichen Fall ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein Privat- oder Familienleben verfügt. Zu seiner Situation in einem anderen Mitgliedstaat – im gegenständlichen Fall Italien - ist auszuführen, dass sich dort seinen Angaben zufolge seine Mutter und seine Geschwister aufhalten, welche auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzen sollen. Da grundsätzlich an ein berücksichtigungswürdiges Familienleben unter Volljährigen betreffend der Beziehungsintensität ein hoher Maßstab anzulegen ist, kann im gegenständlichen Fall entgegen den unsubstantiiert und auch unbescheinigt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu seinen in Italien aufhältigen Familienmitgliedern gesprochen werden. Zudem muss sich die Mutter des Beschwerdeführers noch 2014 in Marokko aufgehalten haben, da er hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortung im zweiten Strafverfahren angeführt hatte, dass er dieser Geld nach Marokko habe schicken müssen, da diese dringend Geld gebraucht habe. Selbst wenn man, davon ausgeht, dass sich seine Mutter und seine Geschwister in Italien aufhalten und darüberhinaus die Staatsbürgerschaft von Italien besitzen, besteht für den Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon oder Post, ober auch durch Besuche seitens seiner Verwandten in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt mit diesen aufrecht zu halten, und stellt die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin auch keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer darüberhinaus in Italien einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen keine Hinweise vor und wurde dahingehend auch kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet. Da daher im gegenständlichen Fall allenfalls von einem schwach ausgeprägten Familienleben auszugehen ist, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Da daher im gegenständlichen Fall allenfalls von einem schwach ausgeprägten Familienleben auszugehen ist, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seinen rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2010 und 04.08.2014 wurde er zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 Monaten bzw. 20 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seinen rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.10.2010 und 04.08.2014 wurde er zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 Monaten bzw. 20 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Marokkos auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Marokkos auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die gesetzliche Norm des § 53 Abs. 1 FPG erging in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde in ihren Ausführungen auch richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es jedem Mitgliedstaat frei steht, einem in Ihrem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren.Die gesetzliche Norm des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde in ihren Ausführungen auch richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es jedem Mitgliedstaat frei steht, einem in Ihrem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer wiederholt ins Bundesgebiet eingereist und hat strafbare Handlungen begangen. Da der Beschwerdeführer diese nur im Bundesgebiet begangen hat und seinen eigenen Angaben zu Folge in seinem Aufenthaltsstaat keine strafbaren Handlungen gesetzt hat, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Hintanhaltung weiterer Vergehen durch den Beschwerdeführer im Bundesgebiet – obwohl dem Beschwerdeführer bereits mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde in seinen Aufenthaltsstaat zurück zu kehren, hat ihn dies nicht von der Einreise ins Bundesgebiet und der Begehung weiterer Straftaten abgehalten – letztlich die Erlassung eines Einreiseverbotes verhängt hat. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht – auch unter Zugrundelegung des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, wonach sein Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Italien liegen würde und dies bei Erlassung des Einreiseverbotes unberücksichtigt geblieben sei - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich fünf Jahren aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde nur gegen das Einreiseverbot richtet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Dem Beschwerdeführer wurde am 22.03.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, Parteiengehör hinsichtlich seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, gewährt und Die bescheid
e Erledigung erfolgte noch am selben Tag.Dem Beschwerdeführer wurde am 22.03.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, Parteiengehör hinsichtlich seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gewährt und Die bescheid
e Erledigung erfolgte noch am selben Tag. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2152796.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.