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{'item': 'L501 2144409-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 45§§ 40§ 6Art. 130§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlL501 2144409-1 SpruchL501 2144409-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vors

§ 28Abs.

3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 24.03.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Ing. Dr. XXXX, MBA, Allgemeinmediziner, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.08.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Ing. Dr. römisch 40 , MBA, Allgemeinmediziner, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.08.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mittleren Grades. Eingeschränkte Beweglichkeit und zeitweise Schmerzen. 02.05.21 40 vH 02 Entferntes Adenokarzinom der Prostata mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung. Wahl des oberen Rahmensatzes bei durch Bestrahlung bedingter Harninkontinenz mit der Notwendigkeit den ganzen Tag Einlagen zu tragen 13.01.02 40 vH 03 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades. Wahl des unteren Rahmensatzes bei rezidivierenden Episoden mehrmals im Jahr mit Bedarf von Schmerzmittel und physikalischer Therapie. Vorleigen von radiologischen Veränderungen. 02.01.02 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB wird von der lfd. Nr. 1 bestimmt und durch die lfd. Nr. 2 um einen Grad gesteigert. Dieses vom Sachverständigen erstellte Gutachten wurde offenbar vom Leitenden Arzt der belangten Behörde wie folgt handschriftlich korrigiert: Lfd.Nr. 2: aus dem oberen Rahmensatz wurde ein mittlerer Rahmensatz; der Gdb wurde mit 20% eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde auf 40 % gesenkt und die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt geändert: Der GdB wird von der lfd. Nr. 1 bestimmt; die lfd. Nr. 2 und 3 steigern nicht wegen Geringfügigkeit nicht. Am Ende der Seite wurde handschriftlich notiert: Korr. Die Notwendigkeit wegen der Inkontinenz bei Belastung Inkontinenzhilfen zu tragen, wird als geringfügige Beeinträchtigung gewertet und führt zur Bewertung im mittleren Rahmensatz. Ohne Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG wurde mit Bescheid vom 21.11.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 % festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, nach dem der GdB 40 vH beträgt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid angefügt war ein Beiblatt, in welchem die Art der Gesundheitsschädigung, die teilweise korrigierten Positionsnummern der Richtsätze und der teilweise korrigierte Grad der Behinderung angeführt wurde. Nicht übermittelt wurde das Originalgutachten mit dem Befund.Ohne Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG wurde mit Bescheid vom 21.11.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 % festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, nach dem der GdB 40 vH beträgt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid angefügt war ein Beiblatt, in welchem die Art der Gesundheitsschädigung, die teilweise korrigierten Positionsnummern der Richtsätze und der teilweise korrigierte Grad der Behinderung angeführt wurde. Nicht übermittelt wurde das Originalgutachten mit dem Befund. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher auf den sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand sowie auf starke Schmerzen betreffend Schulter, Halswirbel, Bandscheiben, Hüften, Knien, Schlaflosigkeit durch die Schmerzen sowie Harninkontinenz hingewiesen wird. Die belangte Behörde übermittelte ohne weitere Ermittlungen oder Verfahrensschritte mit Schreiben vom 03.01.2017 (eingelangt am 11.01.2017) die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung II.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweiserömisch zwei.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweise

§ 45Abs.

3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen keine Ausnahme von dieser Obliegenheit vor. Die Möglichkeit der Partei, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von den relevanten Tatsachen zu verschaffen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren ist zudem das Überraschungsverbot zu beachten, d.h. es ist der Behörde verwehrt, in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei unbekannt sind (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN).

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen keine Ausnahme von dieser Obliegenheit vor. Die Möglichkeit der Partei, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von den relevanten Tatsachen zu verschaffen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren ist zudem das Überraschungsverbot zu beachten, d.h. es ist der Behörde verwehrt, in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei unbekannt sind vergleiche VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN).

§ 40Abs.

1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit

  1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist nach Paragraph 54, Absatz 18, BBG mit
  2. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
  3. GP, 4-5) "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden." II.3.
  4. Kassationrömisch zwei.3.
  5. Kassation Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die bP gehörte – soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich – ab dem 29.07.2011 mit einer Befristung bis März 2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 62). Maßgeblich für die Schlüssigkeit ist die Beachtung der inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Befund mit Anführung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung, sowie Gutachten im engeren Sinn; siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb aaO Rz 59). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört, dass erkennbar ist, auf welche Tatsachenannahmen sich der Sachverständige als Grundlage seiner Beurteilung bezieht, und dass der Teil, der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehen ist, so verfasst ist, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen dargelegt wird, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist, wobei es ihm obliegt, die Erfahrungssätze seines Fachgebietes in ihrer konkreten Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall in einer für nicht Sachkundige einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 60).Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz 62). Maßgeblich für die Schlüssigkeit ist die Beachtung der inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Befund mit Anführung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung, sowie Gutachten im engeren Sinn; siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb aaO Rz 59). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört, dass erkennbar ist, auf welche Tatsachenannahmen sich der Sachverständige als Grundlage seiner Beurteilung bezieht, und dass der Teil, der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehen ist, so verfasst ist, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen dargelegt wird, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist, wobei es ihm obliegt, die Erfahrungssätze seines Fachgebietes in ihrer konkreten Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall in einer für nicht Sachkundige einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 60). Legt man diese Anforderungen auf das Vorgehen der belangten Behörde im Beschwerdefall um, zeigt sich, dass diese ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist: In dem vom Ing. Dr. XXXX MBA, Allgemeinmediziner, aufgrund einer persönlichen Untersuchung der bP erstellten Gutachten wird unter lfd. Punkt 2 festgehalten:In dem vom Ing. Dr. römisch 40 MBA, Allgemeinmediziner, aufgrund einer persönlichen Untersuchung der bP erstellten Gutachten wird unter lfd. Punkt 2 festgehalten: Entferntes Adenokarzinom der Prostata mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung. Wahl des oberen Rahmensatzes bei durch Bestrahlung bedingter Harninkontinenz mit der Notwendigkeit den ganzen Tag Einlagen zu tragen: GdB 40%. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird hinsichtlich der lfd. Nr. 2 "um einen Grad gesteigert" angeführt. Diese Feststellung wurde offenbar vom Leitenden Arzt des Sozialministeriumservice handschriftlich korrigiert, und zwar wurde aus einem oberen Rahmensatz ein mittlerer Rahmensatz und ein GdB von 20%. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde aus "um einen Grad gesteigert" "lfd. Nr. 2 und 3 steigern nicht wegen Geringfügigkeit" und der Gesamtgrad der Behinderung von 50% auf 40 % reduziert. Seitens des Leitenden Arztes wurde hierzu lediglich festgehalten, dass das Tragen von Inkontinenzhilfen als geringfügige Beeinträchtigung zu werten ist, ohne dies jedoch in Relation zu höhergradigen Beeinträchtigungen, welche die Anwendung des oberen Rahmensatzes rechtfertigen würden, zu setzen. Es ist somit für einen medizinischen Laien nicht erkennbar, warum seine Schlussfolgerung von jenem Sachverständigen, der die klinische Untersuchung vorgenommen hat, abweicht. Dem der Bescheiderstellung zugrunde gelegtem Gutachten ist daher die Schlüssigkeit abzusprechen. Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren sohin zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ungeeignet. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde der bP entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG kein Parteiengehör einräumte und diesen Verfahrensmangel auch nicht im Wege einer Darlegung der gesamten Ermittlungsergebnisse im Bescheid bzw. in einem Beiblatt - es wurden lediglich die festgestellten Gesundheitsschädigungen samt Einschätzung nach Korrektur durch den ärztlichen Leiter mitgeteilt - sanierte. Das Verwaltungsgericht wurde durch diese Vorgangsweise in eine Lage gebracht, in der es nicht bloß Ergänzungen eines bereits im behördlichen Verfahren - wenn auch unvollständig - erhobenen Sachverhalts vorzunehmen oder die bloße Ergänzung eines in einzelnen Teilen unvollständigen Sachverständigengutachten zu veranlassen gehabt hätte (im Unterschied etwa zu der dem Erkenntnis VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 zugrundeliegenden Konstellation), sondern das Ermittlungsverfahren erst von Anfang an hätte führen müssen.Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren sohin zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ungeeignet. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde der bP entgegen ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG kein Parteiengehör einräumte und diesen Verfahrensmangel auch nicht im Wege einer Darlegung der gesamten Ermittlungsergebnisse im Bescheid bzw. in einem Beiblatt - es wurden lediglich die festgestellten Gesundheitsschädigungen samt Einschätzung nach Korrektur durch den ärztlichen Leiter mitgeteilt - sanierte. Das Verwaltungsgericht wurde durch diese Vorgangsweise in eine Lage gebracht, in der es nicht bloß Ergänzungen eines bereits im behördlichen Verfahren - wenn auch unvollständig - erhobenen Sachverhalts vorzunehmen oder die bloße Ergänzung eines in einzelnen Teilen unvollständigen Sachverständigengutachten zu veranlassen gehabt hätte (im Unterschied etwa zu der dem Erkenntnis VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 zugrundeliegenden Konstellation), sondern das Ermittlungsverfahren erst von Anfang an hätte führen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass in letzter Zeit seitens der belangten Behörde in einer gehäuften Anzahl von Fällen auf die Einhaltung des Parteiengehörs, eines fundamentalen Verfahrensgrundsatzes, verzichtet wird. Es kommt zu einer wesentlichen Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf die Verwaltungsgerichte, zumal den Parteien zu Kenntnis gebrachte Sachverständigengutachten in der Regel umfangreiche Stellungnahmen nach sich ziehen und das Verwaltungsgericht sodann nicht bloß Ergänzungen von bereits im behördlichen Verfahren eingeholten - wenn auch unvollständigen – Sachverständigengutachten vorzunehmen, sondern vielmehr weitere, neue Gutachten einzuholen hat. Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass eine bP erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde abgehandelt - und idealerweise ausgeräumt – worden wären. Durch die beschriebene Vorgehensweise konnte die bP gegenständlich erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, wobei ihr zu diesem Zeitpunkt das vollständige Gutachten noch immer nicht bekannt war, auf ihren sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand, insbesondere auf die Hüft- und Schulterbeschwerden sowie die Schlaflosigkeit hinweisen. Das Verwaltungsgericht hätte daher auch aus diesem Grunde nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen gehabt. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz ermittelt anzusehen und wurden verpflichtende Verfahrensschritte bewusst nicht gesetzt, sondern an das Verwaltungsgericht delegiert. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet sich des Weiteren unter Effizienzgesichtspunkten, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit niedrigeren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal die belangte Behörde über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit kommt es darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).Eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet sich des Weiteren unter Effizienzgesichtspunkten, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit niedrigeren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal die belangte Behörde über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit kommt es darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 20 mwN). Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2144409.1.00

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