Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlL502 2112945-1 SpruchL502 2112945-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.12.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 13.12.2014 fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 07.07.2015 langte bei der belangten Behörde eine kurze Stellungnahme der vormaligen Vertretung des BF ein. Unter einem wurden Kopien von Identitätsdokumenten seiner im Irak befindlichen Gattin sowie mehrerer Beweismittel frühere Beschäftigungen des BF für die amerikanischen Streitkräfte im Irak betreffend vorgelegt.
- Am 28.07.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, einvernommen. Er legte dabei, neben den bereits zuvor am 07.07.2015 in Kopie vorgelegten Urkunden, als weitere Beweismittel seine Heiratsurkunde, seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen irakischen Personalausweis, eine Arbeitsbestätigung als Fahrer und einen irakischen Meldenachweis vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.08.2015 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.08.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 12.08.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seiner vormaligen Vertretung vom 20.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm am 12.08.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seiner vormaligen Vertretung vom 20.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem wurden nochmals - in Kopie - Nachweise für eine frühere Tätigkeit des BF für die amerikanischen Streitkräfte im Irak vorgelegt.
- Am 24.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
- Mit Eingaben der vormaligen Vertretung des BF vom 08.06.2016 sowie vom 17.07.2016 wurden Bestätigungen für seinen Besuch von Deutschkursen und seine ehrenamtliche Tätigkeit für das Österr. Rote Kreuz vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte die vormalige Vertretung des BF die Auflösung des bisherigen Vertretungsverhältnisses mit.
- Das BVwG führte am 08.03.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch. In dieser legte der BF wiederum bereits zuvor als Beweismittel vorgelegte Urkunden samt Übersetzungen in die deutsche Sprache vor. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er stammt aus (der nordirakischen Stadt) XXXX, wo er im Haus seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und für sechs Jahre die Grundschule besuchte, im Anschluss daran arbeitete er bis zur Ausreise als Installateur, Kraftfahrer und KFZ-Mechaniker, daneben von 2006 bis 2008 auch als Handwerker im Dienste der im Irak stationierten amerikanischen Streitkräfte im Raum XXXX.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er stammt aus (der nordirakischen Stadt) römisch 40 , wo er im Haus seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und für sechs Jahre die Grundschule besuchte, im Anschluss daran arbeitete er bis zur Ausreise als Installateur, Kraftfahrer und KFZ-Mechaniker, daneben von 2006 bis 2008 auch als Handwerker im Dienste der im Irak stationierten amerikanischen Streitkräfte im Raum römisch 40 . Die Ehegattin des BF lebt seit Ende 2014 im Nordirak in einem Flüchtlingslager. Sie hat zwischenzeitig bei der österreichischen Botschaft in der Türkei einen Einreiseantrag gestellt. Auch die Eltern und neun Geschwister des BF leben in diesem Flüchtlingslager im Irak. Der BF reiste am 01.09.2014 ausgehend von XXXX auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus. Von dort gelangte er ca. drei Monate später schlepperunterstützt nach Griechenland. Im Anschluss daran reiste er auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich, wo er im Gefolge der illegalen Einreise am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF reiste am 01.09.2014 ausgehend von römisch 40 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus. Von dort gelangte er ca. drei Monate später schlepperunterstützt nach Griechenland. Im Anschluss daran reiste er auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich, wo er im Gefolge der illegalen Einreise am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist gesund und erwerbsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte zwei Deutschkurse, hat aber noch keine Prüfung darüber abgelegt. Seit Dezember 2015 arbeitet er für das ÖRK ehrenamtlich als Dolmetscher in der Asylwerberbetreuung. Der BF wurde mit Urteil des BG Klagenfurt vom 18.01.2016 wegen § 164 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des BG Klagenfurt vom 18.01.2016 wegen Paragraph 164, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Angehörige der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Auch die Gefahr einer Verfolgung des BF bei einer Rückkehr durch Angehörige anderer Terrororganisationen im Irak oder durch staatliche oder staatsnahe Organe war nicht festzustellen. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz XXXX. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt römisch 40 der Provinz römisch 40 . Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX. Seit November 2016 wurde sukzessive die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von römisch 40 . Seit November 2016 wurde sukzessive die Umgebung von römisch 40 sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von römisch 40 eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um XXXX. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um römisch 40 . Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Dass er im Einzelnen nicht, wie in der Erstbefragung festgehalten wurde, der kurdischen, sondern der arabischen Volksgruppe angehört, konnte auf der Grundlage der Einlassungen des BF dazu in der Beschwerdeverhandlung als letztlich unstrittig festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise und dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel seiner Angehörigen resultieren aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu von ihm vorgelegten Beweismitteln. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise in Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF, zu seinen Antragsgründen befragt, an, dass er von 2005 - 2011 "mit den Amerikanern gearbeitet" habe, bis sich diese (aus dem Irak) zurückzogen. Der IS habe zwischenzeitig XXXX eingenommen und kontrolliere nun die Stadt. Es seien vom IS mit vielen Einwohnern Einvernahmen durchgeführt worden und habe dieser so herausgefunden, dass der BF "mit den Amerikanern zusammengearbeitet" habe. Bewohner von XXXX hätten dem BF sodann mitgeteilt, dass der IS ein Todesurteil über ihn verhängt habe. Deshalb habe er das Land verlassen.2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF, zu seinen Antragsgründen befragt, an, dass er von 2005 - 2011 "mit den Amerikanern gearbeitet" habe, bis sich diese (aus dem Irak) zurückzogen. Der IS habe zwischenzeitig römisch 40 eingenommen und kontrolliere nun die Stadt. Es seien vom IS mit vielen Einwohnern Einvernahmen durchgeführt worden und habe dieser so herausgefunden, dass der BF "mit den Amerikanern zusammengearbeitet" habe. Bewohner von römisch 40 hätten dem BF sodann mitgeteilt, dass der IS ein Todesurteil über ihn verhängt habe. Deshalb habe er das Land verlassen. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er aus, er habe bis 10.06.2014 in XXXX als Taxifahrer gearbeitet, bis an diesem Tag der IS die Stadt besetzt habe. In weiterer Folge habe er "bei der Wasserversorgung" geholfen, denn er habe seine Herkunftsfamilie unterstützen müssen, zumal fünf seiner Geschwister behindert seien. Am 10.09.2014 sei er dann aus der Stadt geflohen. Der Grund dafür sei seine frühere Tätigkeit für "die Amerikaner" gewesen, denn der IS töte jeden, der dies getan habe. Das Haus der Herkunftsfamilie des BF sei auch vom IS beschlagnahmt worden. Er sei vom IS gesucht worden, denn dieser habe von seiner Tätigkeit für "die Amerikaner" gewußt und ihn daher als Verräter angesehen. Freunde hätten gewarnt, dass sie gehört hätten, dass er vom IS gesucht werde. Zwei Tage nach seiner Flucht seien Angehörige des IS auch am Wohnsitz des BF erschienen und hätten das Haus geplündert. Er wäre dabei sicherlich festgenommen worden. Dies sei sein einziger Ausreisegrund gewesen. Seine Gattin halte sich nun in einem Flüchtlingslager unweit von XXXX auf.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er aus, er habe bis 10.06.2014 in römisch 40 als Taxifahrer gearbeitet, bis an diesem Tag der IS die Stadt besetzt habe. In weiterer Folge habe er "bei der Wasserversorgung" geholfen, denn er habe seine Herkunftsfamilie unterstützen müssen, zumal fünf seiner Geschwister behindert seien. Am 10.09.2014 sei er dann aus der Stadt geflohen. Der Grund dafür sei seine frühere Tätigkeit für "die Amerikaner" gewesen, denn der IS töte jeden, der dies getan habe. Das Haus der Herkunftsfamilie des BF sei auch vom IS beschlagnahmt worden. Er sei vom IS gesucht worden, denn dieser habe von seiner Tätigkeit für "die Amerikaner" gewußt und ihn daher als Verräter angesehen. Freunde hätten gewarnt, dass sie gehört hätten, dass er vom IS gesucht werde. Zwei Tage nach seiner Flucht seien Angehörige des IS auch am Wohnsitz des BF erschienen und hätten das Haus geplündert. Er wäre dabei sicherlich festgenommen worden. Dies sei sein einziger Ausreisegrund gewesen. Seine Gattin halte sich nun in einem Flüchtlingslager unweit von römisch 40 auf. 2.3.
- Die belangte Behörde erachtete im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dieses Vorbringen über eine Bedrohung des BF durch Angehörige des IS als nicht glaubhaft, da er seiner eigenen Darstellung nach im Gefolge der Besetzung der Stadt XXXX durch den IS noch weitere drei Monate dort gelebt und insbesondere auch für die städtische Wasserversorgung gearbeitet habe, ohne dass es zu einem Zugriff des IS auf ihn gekommen sei. Im Übrigen wäre ihm auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, etwa in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak, zur Verfügung gestanden, nicht zuletzt angesichts dessen, daß er behauptet habe der kurdischen Volksgruppe anzugehören.2.3.
- Die belangte Behörde erachtete im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dieses Vorbringen über eine Bedrohung des BF durch Angehörige des IS als nicht glaubhaft, da er seiner eigenen Darstellung nach im Gefolge der Besetzung der Stadt römisch 40 durch den IS noch weitere drei Monate dort gelebt und insbesondere auch für die städtische Wasserversorgung gearbeitet habe, ohne dass es zu einem Zugriff des IS auf ihn gekommen sei. Im Übrigen wäre ihm auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, etwa in der kurdischen Autonomieregion im Nordirak, zur Verfügung gestanden, nicht zuletzt angesichts dessen, daß er behauptet habe der kurdischen Volksgruppe anzugehören. In seiner Beschwerde trat der BF diesen Erwägungen insoweit entgegen, als eine frühere Flucht aus XXXX nach der Besetzung der Stadt durch den IS für ihn deshalb nicht möglich gewesen sei, weil zum einen die allgemeine Sicherheitslage in der Umgebung von XXXX in dieser Zeit besonders schlecht und zum anderen die Organisation der Flucht "im Hinblick auf seine Angehörigen" aufwändig gewesen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten Nachweise für seine frühere Tätigkeit zu Gunsten der amerikanischen Truppen unrichtig gewürdigt, zumal sich schon alleine aus diesen die behauptete Bedrohung durch den IS "wie auch durch andere im Irak operierende Terrororganisationen" ableiten lasse.In seiner Beschwerde trat der BF diesen Erwägungen insoweit entgegen, als eine frühere Flucht aus römisch 40 nach der Besetzung der Stadt durch den IS für ihn deshalb nicht möglich gewesen sei, weil zum einen die allgemeine Sicherheitslage in der Umgebung von römisch 40 in dieser Zeit besonders schlecht und zum anderen die Organisation der Flucht "im Hinblick auf seine Angehörigen" aufwändig gewesen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten Nachweise für seine frühere Tätigkeit zu Gunsten der amerikanischen Truppen unrichtig gewürdigt, zumal sich schon alleine aus diesen die behauptete Bedrohung durch den IS "wie auch durch andere im Irak operierende Terrororganisationen" ableiten lasse. 2.3.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde das bisherige Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen neuerlich mit diesem erörtert. Dabei legte dieser vorweg dar, dass sich sowohl seine Gattin als auch seine Eltern und Geschwister seit Ende 2014 in einem Flüchtlingslager nördlich von XXXX aufhalten würden. Zum maßgeblichen Sachverhalt legte er dar, dass er bis zum Abzug der amerikanischen Truppen im Jahr 2011 für diese im Raum XXXX als Handwerker und KFZ-Mechaniker tätig gewesen sei, im Übrigen sei er seit seinem Schulabschluss bis zu seiner Ausreise innerhalb der Stadt XXXX sowie in deren Umgebung als Installateur und als Kraftfahrer tätig gewesen. Zur Bedrohung durch den IS sei es dadurch gekommen, dass ein früherer Freund von ihm, der ebenfalls "mit den Amerikanern zusammengearbeitet" habe, von Angehörigen des IS abgeholt worden und danach verschwunden sei. Die Familie des Freundes habe ihn sodann dann angerufen und ihn vor dem IS gewarnt. Angehörige des IS seien später am Wohnsitz des BF erschienen und hätten die Bewohner vertrieben sowie nach ihm gefragt, er habe sich aber andernorts versteckt gehabt. Dies berichtigte er in der Folge dahingehend, dass er mit seinen Angehörigen bereits nach Erhalt der Warnung der Familie seines Freundes das Haus verlassen habe, etwa eine Woche später seien dann die Leute des IS gekommen, wie man durch Nachbarn telefonisch erfahren habe. Er habe sich im Übrigen mit seinen Angehörigen nach dem Verlassen ihres Wohnsitzes in das erwähnte Flüchtlingslager begeben.2.3.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde das bisherige Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen neuerlich mit diesem erörtert. Dabei legte dieser vorweg dar, dass sich sowohl seine Gattin als auch seine Eltern und Geschwister seit Ende 2014 in einem Flüchtlingslager nördlich von römisch 40 aufhalten würden. Zum maßgeblichen Sachverhalt legte er dar, dass er bis zum Abzug der amerikanischen Truppen im Jahr 2011 für diese im Raum römisch 40 als Handwerker und KFZ-Mechaniker tätig gewesen sei, im Übrigen sei er seit seinem Schulabschluss bis zu seiner Ausreise innerhalb der Stadt römisch 40 sowie in deren Umgebung als Installateur und als Kraftfahrer tätig gewesen. Zur Bedrohung durch den IS sei es dadurch gekommen, dass ein früherer Freund von ihm, der ebenfalls "mit den Amerikanern zusammengearbeitet" habe, von Angehörigen des IS abgeholt worden und danach verschwunden sei. Die Familie des Freundes habe ihn sodann dann angerufen und ihn vor dem IS gewarnt. Angehörige des IS seien später am Wohnsitz des BF erschienen und hätten die Bewohner vertrieben sowie nach ihm gefragt, er habe sich aber andernorts versteckt gehabt. Dies berichtigte er in der Folge dahingehend, dass er mit seinen Angehörigen bereits nach Erhalt der Warnung der Familie seines Freundes das Haus verlassen habe, etwa eine Woche später seien dann die Leute des IS gekommen, wie man durch Nachbarn telefonisch erfahren habe. Er habe sich im Übrigen mit seinen Angehörigen nach dem Verlassen ihres Wohnsitzes in das erwähnte Flüchtlingslager begeben. 2.3.
- In einer Gesamtbetrachtung dieser Darstellung vor dem BVwG und der erstinstanzlichen Aussagen des BF zum maßgeblichen Flucht auslösenden Geschehen stellte sich dasselbe für das erkennende Gericht aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar. Vorweg war festzuhalten, dass schon das vom BF behauptete zeitliche Ausmaß seiner früheren handwerklichen Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte in XXXX in der Form, dass er dieser von 2005 bis 2011 oder 2012 nachgegangen sei, nicht feststellbar war, da er Nachweise dafür für den Zeitraum von 2006 bis 2008 vorlegte und aus dem Wortlaut dieser Anerkennungsschreiben auch zu gewinnen war, dass man sich dort auf frühere bzw. spätestens 2008 abgeschlossene Tätigkeiten des BF bezog. Darüber hinaus machte er dazu auf Nachfrage hin widersprüchliche bzw. nur sehr vage Angaben, die nicht den Eindruck wahrheitsgemäßer Aussagen erweckten. So vermeinte er, er habe für den Zeitraum jenseits der Jahre 2006 bis 2008 zwar ebenfalls Nachweise besessen, diese seien jedoch verloren gegangen. Weder machte er diesbezüglich aber nachvollziehbar, weshalb und wie diese verloren gegangen seien, noch weshalb er zwar Nachweise für die Jahre 2006 bis 2008 aufbewahren bzw. sogar auf seine Reise bis Österreich mitnehmen habe können, aber nicht solche für andere Zeiträume. Auch antwortete er schließlich auf die neuerliche Frage nach dem Ende seiner Tätigkeit in widersprüchlicher Weise mit "bis 16.11.2011" bzw. sodann mit "nein, ich glaube bis 16.06.2011", was doch einen maßgeblichen Unterschied darstellte. Auf die Nachfrage, woraus sich nun diese Zeitangabe herleite, vermeinte er bloß, dass dies wohl der Zeitpunkt des Abzugs der amerikanischen Truppen gewesen sei.Vorweg war festzuhalten, dass schon das vom BF behauptete zeitliche Ausmaß seiner früheren handwerklichen Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte in römisch 40 in der Form, dass er dieser von 2005 bis 2011 oder 2012 nachgegangen sei, nicht feststellbar war, da er Nachweise dafür für den Zeitraum von 2006 bis 2008 vorlegte und aus dem Wortlaut dieser Anerkennungsschreiben auch zu gewinnen war, dass man sich dort auf frühere bzw. spätestens 2008 abgeschlossene Tätigkeiten des BF bezog. Darüber hinaus machte er dazu auf Nachfrage hin widersprüchliche bzw. nur sehr vage Angaben, die nicht den Eindruck wahrheitsgemäßer Aussagen erweckten. So vermeinte er, er habe für den Zeitraum jenseits der Jahre 2006 bis 2008 zwar ebenfalls Nachweise besessen, diese seien jedoch verloren gegangen. Weder machte er diesbezüglich aber nachvollziehbar, weshalb und wie diese verloren gegangen seien, noch weshalb er zwar Nachweise für die Jahre 2006 bis 2008 aufbewahren bzw. sogar auf seine Reise bis Österreich mitnehmen habe können, aber nicht solche für andere Zeiträume. Auch antwortete er schließlich auf die neuerliche Frage nach dem Ende seiner Tätigkeit in widersprüchlicher Weise mit "bis 16.11.2011" bzw. sodann mit "nein, ich glaube bis 16.06.2011", was doch einen maßgeblichen Unterschied darstellte. Auf die Nachfrage, woraus sich nun diese Zeitangabe herleite, vermeinte er bloß, dass dies wohl der Zeitpunkt des Abzugs der amerikanischen Truppen gewesen sei. Dieses widersprüchliche und vage Aussageverhalten des BF zu für sein Begehren doch sehr maßgeblichen Sachverhalten in Verbindung mit dem anderslautenden Inhalt der vorgelegten Beweismittel führte sohin nicht nur zur entsprechenden Feststellung des BVwG oben unter 1.
- zur - nur insoweit feststellbaren - Dauer seines Engagements für die amerikanischen Truppen in XXXX zwischen 2006 und 2008, sondern warf dieses darüber hinaus auch indirekt Zweifel am Kernvorbringen des BF zu einer von ihm aus dieser Tätigkeit resultierenden Verfolgung durch den IS vor seiner Ausreise im September 2014 auf.Dieses widersprüchliche und vage Aussageverhalten des BF zu für sein Begehren doch sehr maßgeblichen Sachverhalten in Verbindung mit dem anderslautenden Inhalt der vorgelegten Beweismittel führte sohin nicht nur zur entsprechenden Feststellung des BVwG oben unter 1.
- zur - nur insoweit feststellbaren - Dauer seines Engagements für die amerikanischen Truppen in römisch 40 zwischen 2006 und 2008, sondern warf dieses darüber hinaus auch indirekt Zweifel am Kernvorbringen des BF zu einer von ihm aus dieser Tätigkeit resultierenden Verfolgung durch den IS vor seiner Ausreise im September 2014 auf. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde stand der vom BF behaupteten Verfolgung durch Angehörige des IS weiters auch die Erwägung entgegen, dass er seiner Darstellung nach bis September 2014 in XXXX nicht nur aufhältig, sondern auch bis zuletzt erwerbstätig war, zumal er seine Eltern und insgesamt neun Geschwister, von denen fünf geistig behindert seien, bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts unterstützen habe müssen. Es stellte sich im Lichte dessen nicht als maßgeblich wahrscheinlich dar, dass er - sei es als Mitarbeiter der städtischen Wasserversorgung oder sei es als Kraftfahrer - auch nach der Besetzung der Stadt XXXX durch den IS noch weitere drei Monate dort aufhältig und vor allem auch erwerbstätig war, wenn er zugleich der von ihm behaupteten Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt war.In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde stand der vom BF behaupteten Verfolgung durch Angehörige des IS weiters auch die Erwägung entgegen, dass er seiner Darstellung nach bis September 2014 in römisch 40 nicht nur aufhältig, sondern auch bis zuletzt erwerbstätig war, zumal er seine Eltern und insgesamt neun Geschwister, von denen fünf geistig behindert seien, bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts unterstützen habe müssen. Es stellte sich im Lichte dessen nicht als maßgeblich wahrscheinlich dar, dass er - sei es als Mitarbeiter der städtischen Wasserversorgung oder sei es als Kraftfahrer - auch nach der Besetzung der Stadt römisch 40 durch den IS noch weitere drei Monate dort aufhältig und vor allem auch erwerbstätig war, wenn er zugleich der von ihm behaupteten Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch von den folgenden Erwägungen zu den Aussagen des BF zu den angeblichen Gründen für eine gezielte Suche des IS nach ihm gestützt. So vermeinte er im Rahmen seiner Erstbefragung, der IS habe zahlreiche Einvernahmen mit Bewohnern der Stadt durchgeführt und auf diese Weise herausgefunden, dass er für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe. Einwohner von XXXX hätten ihm dann mündlich mitgeteilt, dass gegen ihn vom IS ein Todesurteil gefällt worden sei. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er dazu nur aus, er habe von Freunden den Hinweis erhalten, dass er dem Hörensagen nach vom IS gesucht werde. Zwei Tage später seien Angehörige des IS am Wohnsitz des BF erschienen um diesen zu plündern und nach ihm zu suchen. In der Beschwerdeverhandlung legte er dazu dar, ein Freund von ihm, der ebenfalls für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, sei von Angehörigen des IS festgenommen worden, dessen Familienangehörige hätten in der Folge den BF angerufen und ihn gewarnt. Er habe sodann gleich mit seinen eigenen Angehörigen den Wohnsitz verlassen, etwa eine Woche später seien Angehörige des IS dort aufgetaucht.So vermeinte er im Rahmen seiner Erstbefragung, der IS habe zahlreiche Einvernahmen mit Bewohnern der Stadt durchgeführt und auf diese Weise herausgefunden, dass er für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe. Einwohner von römisch 40 hätten ihm dann mündlich mitgeteilt, dass gegen ihn vom IS ein Todesurteil gefällt worden sei. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er dazu nur aus, er habe von Freunden den Hinweis erhalten, dass er dem Hörensagen nach vom IS gesucht werde. Zwei Tage später seien Angehörige des IS am Wohnsitz des BF erschienen um diesen zu plündern und nach ihm zu suchen. In der Beschwerdeverhandlung legte er dazu dar, ein Freund von ihm, der ebenfalls für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, sei von Angehörigen des IS festgenommen worden, dessen Familienangehörige hätten in der Folge den BF angerufen und ihn gewarnt. Er habe sodann gleich mit seinen eigenen Angehörigen den Wohnsitz verlassen, etwa eine Woche später seien Angehörige des IS dort aufgetaucht. In einer Gegenüberstellung dieser verschiedenen Aussagen des BF wurde erkennbar, dass er sowohl den Ausgangspunkt der behaupteten Suche des IS nach ihm als auch die ihm drohenden Konsequenzen wie auch die Art des Informationsflusses zu ihm im Laufe des Verfahrens divergierend darstellte. Er widersprach sich auch insofern, als er der ersten Aussage dazu folgend bereits zwei Tage nach der Kenntnisnahme einer Bedrohung durch den IS, der nachfolgenden Aussage folgend aber erst etwa eine Woche danach vom IS an seinem Wohnsitz gesucht worden sei, und vermochte er diesen maßgeblichen Widerspruch auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung auch nicht aufzuklären. In ähnlich widersprüchlicher Weise vermeinte er in der Verhandlung auch vorerst auf die Frage, was er in den Monaten nach dem Einmarsch der Milizen in XXXX getan habe, er habe sich aus Furcht zu Hause versteckt, in weiterer Folge vermeinte er jedoch, dass er zum Zeitpunkt der Suche des IS nach ihm andernorts versteckt gewesen sei, während seine Familie als Ganze aus dem Haus vertrieben worden sei, und in nochmals abweichender Form vermeinte sodann, er habe bereits vor diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie das Haus verlassen gehabt. Zuletzt erhellte für das Gericht auch nicht, wie die Behauptung des BF, er habe sich aus Furcht vor dem IS stets versteckt gehalten, mit der Aussage, er sei aus von ihm genannten Gründen bis unmittelbar zur Ausreise in XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, vereinbar war.In einer Gegenüberstellung dieser verschiedenen Aussagen des BF wurde erkennbar, dass er sowohl den Ausgangspunkt der behaupteten Suche des IS nach ihm als auch die ihm drohenden Konsequenzen wie auch die Art des Informationsflusses zu ihm im Laufe des Verfahrens divergierend darstellte. Er widersprach sich auch insofern, als er der ersten Aussage dazu folgend bereits zwei Tage nach der Kenntnisnahme einer Bedrohung durch den IS, der nachfolgenden Aussage folgend aber erst etwa eine Woche danach vom IS an seinem Wohnsitz gesucht worden sei, und vermochte er diesen maßgeblichen Widerspruch auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung auch nicht aufzuklären. In ähnlich widersprüchlicher Weise vermeinte er in der Verhandlung auch vorerst auf die Frage, was er in den Monaten nach dem Einmarsch der Milizen in römisch 40 getan habe, er habe sich aus Furcht zu Hause versteckt, in weiterer Folge vermeinte er jedoch, dass er zum Zeitpunkt der Suche des IS nach ihm andernorts versteckt gewesen sei, während seine Familie als Ganze aus dem Haus vertrieben worden sei, und in nochmals abweichender Form vermeinte sodann, er habe bereits vor diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie das Haus verlassen gehabt. Zuletzt erhellte für das Gericht auch nicht, wie die Behauptung des BF, er habe sich aus Furcht vor dem IS stets versteckt gehalten, mit der Aussage, er sei aus von ihm genannten Gründen bis unmittelbar zur Ausreise in römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, vereinbar war. Der Einwand in der Beschwerde des BF, er habe zwar seit der Besetzung der Stadt durch den IS dort "in Angst und Schrecken gelebt", eine frühere Flucht vor dem September 2014 sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, weil die Sicherheitslage in der Umgebung von XXXX sehr schlecht und die Organisation der Flucht "im Hinblick auf seine Angehörigen" aufwändig gewesen seien, fand wiederum keine Deckung mit den persönlichen Aussagen des BF vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht, zumal dieser dort an keiner Stelle auf derlei Erwägungen bzw. Hindernisse für eine frühere Abreise aus XXXX verwies, und ging dieser Einwand sohin letztlich ins Leere.Der Einwand in der Beschwerde des BF, er habe zwar seit der Besetzung der Stadt durch den IS dort "in Angst und Schrecken gelebt", eine frühere Flucht vor dem September 2014 sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, weil die Sicherheitslage in der Umgebung von römisch 40 sehr schlecht und die Organisation der Flucht "im Hinblick auf seine Angehörigen" aufwändig gewesen seien, fand wiederum keine Deckung mit den persönlichen Aussagen des BF vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht, zumal dieser dort an keiner Stelle auf derlei Erwägungen bzw. Hindernisse für eine frühere Abreise aus römisch 40 verwies, und ging dieser Einwand sohin letztlich ins Leere. Auch aus dem Einwand, dass die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Beweismittel seine frühere Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte betreffend unrichtig gewürdigt habe, war nichts für ihn zu gewinnen. Eine solche Tätigkeit wurde zwar letztlich auch vom BVwG, wenn auch nur für den Zeitraum von 2006 bis 2008, als glaubhaft erachtet, aus oben dargestellten Erwägungen heraus war aus diesem Umstand aber nicht abzuleiten, dass er vor seiner Ausreise im September 2014 trotz Anwesenheit der Milizen des IS in seiner Heimatstadt XXXX seit Juni 2014 einer individuellen Verfolgung durch diese ausgesetzt war, da sich sein Vorbringen dazu nicht als glaubhaft erwies. Davon ausgehend war auch nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat aus den von ihm behaupteten Gründen der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.Auch aus dem Einwand, dass die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Beweismittel seine frühere Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte betreffend unrichtig gewürdigt habe, war nichts für ihn zu gewinnen. Eine solche Tätigkeit wurde zwar letztlich auch vom BVwG, wenn auch nur für den Zeitraum von 2006 bis 2008, als glaubhaft erachtet, aus oben dargestellten Erwägungen heraus war aus diesem Umstand aber nicht abzuleiten, dass er vor seiner Ausreise im September 2014 trotz Anwesenheit der Milizen des IS in seiner Heimatstadt römisch 40 seit Juni 2014 einer individuellen Verfolgung durch diese ausgesetzt war, da sich sein Vorbringen dazu nicht als glaubhaft erwies. Davon ausgehend war auch nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat aus den von ihm behaupteten Gründen der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Ergänzend dazu war in Betracht zu ziehen, dass sich die allgemeine Lage in der Heimat des BF seit seiner Ausreise notorischer Weise maßgeblich geändert hat. Waren nämlich ab Juni 2014 große Teile des Zentraliraks, insbesondere die Heimatprovinz des BF XXXX, unter der Kontrolle des IS, der dort ein sogen. Kalifat errichtete, so wurde dieser ab 2016 sukzessive von einer Allianz aus irakischen Sicherheitskräften, verbündeten Milizen, Sicherheitskräften der kurdischen Autonomieregierung und internationalen Alliierten aus seinem Einflussbereich in den von ihm besetzten Provinzen zurückgedrängt und beschränkt sich seine Präsenz aktuell nur mehr auf den kleinen Gebietsanteil der Altstadt von XXXX westlich des Tigris, in der seine Milizen einkesselt wurden. Darüber hinaus verüben Zellen des IS zwar in anderen Landesteilen vereinzelte Sprengstoffanschläge, diese richten sich aber (bloß) gegen die Zivilbevölkerung generell bzw. gegen staatliche Einrichtungen, die Gefahr einer systematischen Verfolgung bestimmter Personengruppen durch den IS innerhalb eines größeren von ihm kontrollierten Gebietes ist angesichts dieser Umstände aus Sicht des BVwG daher nicht mehr gegeben.Ergänzend dazu war in Betracht zu ziehen, dass sich die allgemeine Lage in der Heimat des BF seit seiner Ausreise notorischer Weise maßgeblich geändert hat. Waren nämlich ab Juni 2014 große Teile des Zentraliraks, insbesondere die Heimatprovinz des BF römisch 40 , unter der Kontrolle des IS, der dort ein sogen. Kalifat errichtete, so wurde dieser ab 2016 sukzessive von einer Allianz aus irakischen Sicherheitskräften, verbündeten Milizen, Sicherheitskräften der kurdischen Autonomieregierung und internationalen Alliierten aus seinem Einflussbereich in den von ihm besetzten Provinzen zurückgedrängt und beschränkt sich seine Präsenz aktuell nur mehr auf den kleinen Gebietsanteil der Altstadt von römisch 40 westlich des Tigris, in der seine Milizen einkesselt wurden. Darüber hinaus verüben Zellen des IS zwar in anderen Landesteilen vereinzelte Sprengstoffanschläge, diese richten sich aber (bloß) gegen die Zivilbevölkerung generell bzw. gegen staatliche Einrichtungen, die Gefahr einer systematischen Verfolgung bestimmter Personengruppen durch den IS innerhalb eines größeren von ihm kontrollierten Gebietes ist angesichts dieser Umstände aus Sicht des BVwG daher nicht mehr gegeben. 2.3.
- Soweit über die behauptete Verfolgung des BF durch den IS hinaus in der Beschwerde erstmals auf eine mögliche Bedrohung auch durch Angehörige "anderer im Irak operierender Terrororganisationen" verwiesen wurde, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, wer im Einzelnen diese potentiellen Verfolger des BF sein sollten und was deren Verfolgungsinteresse sein sollte, sodass diesem unsubstantiierten und darüber hinaus auch gesteigerten Vorbringen keine Relevanz zukam. Dies trifft in gleicher Weise auf die in der Beschwerdeverhandlung abschließend, jedoch dort ebenso erstmals getätigte Äußerung des BF zu, dass er auch von Angehörigen "regierungsnaher Milizen" verfolgt sein würde, da diese zwar nicht Kenntnis von seiner früheren Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte haben würden, aber ihn schon seine bloße Herkunft aus XXXX unter Verdacht geraten ließe. Mit dieser bloßen Mutmaßung konnte der BF damit aber nicht konkret aufzeigen, weshalb aus XXXX stammende irakische Staatsangehörige per se einem Generalverdacht ausgesetzt wären, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch staatliche oder staatsnahe Organe mit sich bringen würde.Dies trifft in gleicher Weise auf die in der Beschwerdeverhandlung abschließend, jedoch dort ebenso erstmals getätigte Äußerung des BF zu, dass er auch von Angehörigen "regierungsnaher Milizen" verfolgt sein würde, da diese zwar nicht Kenntnis von seiner früheren Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte haben würden, aber ihn schon seine bloße Herkunft aus römisch 40 unter Verdacht geraten ließe. Mit dieser bloßen Mutmaßung konnte der BF damit aber nicht konkret aufzeigen, weshalb aus römisch 40 stammende irakische Staatsangehörige per se einem Generalverdacht ausgesetzt wären, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer individuellen Verfolgung durch staatliche oder staatsnahe Organe mit sich bringen würde. Auch sein Hinweis auf einen von ihm in der Beschwerdeverhandlung genannten und behaupteter Weise aus XXXX stammenden Rückkehrer, der dem Hörensagen nach in Bagdad festgenommen worden sei, weil man ihn aufgrund seiner regionalen Herkunft verdächtigt habe ein Anhänger des IS zu sein, verhalf dem BF nicht nur angesichts der fehlenden Nachprüfbarkeit dieser Behauptung und mangelnden Feststellbarkeit dieses Sachverhalts nicht zum Erfolg, sondern auch weil er mit diesem finalen Vorbringen letztlich den Eindruck erweckte, dass er angebliche Bedrohungsszenarien scheinbar beliebig auswechselte, auch in der schon per se wenig plausiblen Form, dass er die ursprünglichen Verfolger des IS nun zum Anlaß für eine mögliche Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte gerade wegen einer ihm unterstellten Zugehörigkeit zu diesen Verfolgern selbst erklärte.Auch sein Hinweis auf einen von ihm in der Beschwerdeverhandlung genannten und behaupteter Weise aus römisch 40 stammenden Rückkehrer, der dem Hörensagen nach in Bagdad festgenommen worden sei, weil man ihn aufgrund seiner regionalen Herkunft verdächtigt habe ein Anhänger des IS zu sein, verhalf dem BF nicht nur angesichts der fehlenden Nachprüfbarkeit dieser Behauptung und mangelnden Feststellbarkeit dieses Sachverhalts nicht zum Erfolg, sondern auch weil er mit diesem finalen Vorbringen letztlich den Eindruck erweckte, dass er angebliche Bedrohungsszenarien scheinbar beliebig auswechselte, auch in der schon per se wenig plausiblen Form, dass er die ursprünglichen Verfolger des IS nun zum Anlaß für eine mögliche Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte gerade wegen einer ihm unterstellten Zugehörigkeit zu diesen Verfolgern selbst erklärte. 2.3.
- In einer Gesamtbetrachtung dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zu den negativen Feststellungen oben unter 1.2., zumal es dem BF nicht gelang die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2112945.1.00