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{'item': 'L525 2146834-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 13§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlL525 2146834-1 SpruchL525 2146834-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzel

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.2.2017 fristgerecht Beschwerde per Telefax. Mit Schreiben vom 3.2.2016 (offenbar gemeint: 3.2.2017) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensakten vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.2.2017, Zl. L525 2146834-1/4Z wurde dem Beschwerdeführer

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterfertigen bzw. durch seinen Vertreter unterfertigen zu lassen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.2.2017, Zl. L525 2146834-1/4Z wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterfertigen bzw. durch seinen Vertreter unterfertigen zu lassen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen. Mit abermaligem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.2017, Zl. L525 2146834-1/6Z wurde dem Beschwerdeführer

§ 13Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den rückübermittelten Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterfertigen bzw. durch seinen Vertreter unterfertigen zu lassen und nachzuweisen, dass der einschreitende Organwalter des Beschwerdeführervertreters zum Einschreiten für den Rechtsvertreter befugt ist. Dafür wurde auch die im Verwaltungsakt liegende Originalbeschwerde rückübermittelt. Auch diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.Mit abermaligem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.2017, Zl. L525 2146834-1/6Z wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den rückübermittelten Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterfertigen bzw. durch seinen Vertreter unterfertigen zu lassen und nachzuweisen, dass der einschreitende Organwalter des Beschwerdeführervertreters zum Einschreiten für den Rechtsvertreter befugt ist. Dafür wurde auch die im Verwaltungsakt liegende Originalbeschwerde rückübermittelt. Auch diesem Auftrag wurde nicht entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der am 1.2.2017 mittels Telefax eingebrachte Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers weist weder eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers noch eine Unterschrift eines zeichnungsbefugten Bediensteten des einschreitenden Rechtsvertreters auf. Der Beschwerdeführer erteilte dem rechtsvertretenden Verein seine Vollmacht zur Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Verbesserungsauftrag wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 3.4.2017 zugestellt und wurde dieser übernommen. Der Aufforderung binnen einer Woche den Beschwerdeschriftsatz unterschrieben an das Bundesverwaltungsgericht zu retounieren wurde nicht entsprochen, die Frist dafür ist am 10.4.2017 abgelaufen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und dem ho. Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13Abs.

4 AVG gilt § 13 Abs. 3 AVG bei Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, Zl. 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.

der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, Zl. 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen. Der Beschwerdeführer brachte einen Beschwerdeschriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben, weshalb für das erkennende Gericht die Identität des Einschreiters bzw. ob der Einschreiter für den Rechtsvertreter überhaupt befugt war einzutreten, nicht erkennbar war. Der übermittelte Beschwerdeschriftsatz bestand ausschließlich aus Textbausteinen, die eine individuelle Zuordnung des Schriftsatzes auf das gegenständliche, den Beschwerdeführer betreffende, Verfahren nicht zuließen. Die Identität des Einschreiters war aus Sicht des erkennenden Gerichts somit nicht erkennbar gegeben. Ebenso war für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wer für den vermeintlich einschreitenden Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers einschritt. Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter den Auftrag erteilt, die Identität des Einschreiters durch seine Unterschrift zu bestätigen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Frist von einer Woche wird als ausreichend angesehen, zumal der Auftrag nur darin bestand die Identität mittels einer Unterschrift zu bestätigen. Aus dem auf dem Beschwerdeschriftsatz angebrachten Stempel des vertretenden Vereins lässt sich für das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, wer für den Verein überhaupt einschreitet. Da dem Auftrag vom 30.3.2017 nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Verfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.2146834.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.