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{'item': 'W104 2150080-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW104 2150080-1 SpruchW104 2150080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Ba

Artikel 46Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(1)Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet,

Artikel 46Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche,
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche,

Artikel 46Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht. [ ]." § 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 10, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.

(1)Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:Paragraph 10,
(1)Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
  1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
  2. brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
  3. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
  4. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung),
  5. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
  6. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
  7. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
  8. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4, und
  9. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
  10. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,
(2)Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.
(2)Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig. [ ]
(4)Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
  1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am
  2. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am
  3. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
  4. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am
  5. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am
  6. November des Antragsjahres erfolgen.
  7. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am
  8. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am
  9. Februar des Folgejahres erfolgen.
  10. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am
  11. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am
  12. März des Folgejahres erfolgen. Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
(5)Als stickstoffbindende Pflanzen können
  1. Ackerbohnen – ausgenommen Anbau als Feldgemüse –,
  2. Bitterlupinen,
  3. Kichererbsen,
  4. Erbsen,
  5. Kleearten,
  6. Linsen,
  7. Luzerne,
  8. Platterbsen,
  9. Sojabohnen,
  10. Sommerwicken,
  11. Süßlupinen,
  12. Winterwicken oder
  13. eine Mischung aus diesen Pflanzen Bundesrecht konsolidiert angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen. " § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 2.
  1. Rechtliche Würdigung: Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst. Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vgl. Art 24 Abs. 2 sowie Art. 32 und Art. 33 VO (EU) 1307/2013.Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vergleiche Artikel 24, Absatz 2, sowie Artikel 32 und Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind.Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind. In Österreich können gemäß § 10 Abs. 2, 4 und DIZA-VO u.a. die vom Beschwerdeführer mit dem Code "OVF" versehenen Flächen (Grünbrache, Zwischenfrüchte, Sojabohnen) als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden.In Österreich können gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 4 und DIZA-VO u.a. die vom Beschwerdeführer mit dem Code "OVF" versehenen Flächen (Grünbrache, Zwischenfrüchte, Sojabohnen) als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Neben dem – hoheitlich organisierten – System der Direktzahlungen gibt es in Österreich das auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhende Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, das durch die erwähnte Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgesetzt wird (vgl. dazu Norer, Förderungsrecht, in Norer (Hrsg), Handbuch des Agrrrechts²). Die in § 10 Abs. 4 DIZA-VO aufgelisteten Optionen entsprechen den Begrünungs-Varianten 1 bis 5 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau", sodass diese auch gemeinsam beantragt werden können.Neben dem – hoheitlich organisierten – System der Direktzahlungen gibt es in Österreich das auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhende Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, das durch die erwähnte Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgesetzt wird vergleiche dazu Norer, Förderungsrecht, in Norer (Hrsg), Handbuch des Agrrrechts²). Die in Paragraph 10, Absatz 4, DIZA-VO aufgelisteten Optionen entsprechen den Begrünungs-Varianten 1 bis 5 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau", sodass diese auch gemeinsam beantragt werden können. Es gibt keine Rechtsvorschrift betreffend Direktzahlungen, die ein Eingehen zusätzlicher Verpflichtungen für dieselben Flächen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen dieser privatrechtlichen Verbindlichkeiten ausschließt. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der DIZA-VO eingehalten werden. Wie oben unter Pkt. 1.
  2. ausgeführt, schließt die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün" die Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 der DIZA-VO nicht aus. In welcher Weise durch den Umstieg auf die Maßnahme "Immergrün" eine Kontrolle der im Rahmen der Direktzahlungen eingegangenen Verpflichtungen hätte unmöglich gemacht werden können, wurde von der AMA nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis auf eine an die Landwirtschaftskammern ergangenen Information, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aufweist, kann eine entsprechende Festlegung nicht ersetzen.Es gibt keine Rechtsvorschrift betreffend Direktzahlungen, die ein Eingehen zusätzlicher Verpflichtungen für dieselben Flächen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen dieser privatrechtlichen Verbindlichkeiten ausschließt. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der DIZA-VO eingehalten werden. Wie oben unter Pkt. 1.
  3. ausgeführt, schließt die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün" die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 2, 4 und 5 der DIZA-VO nicht aus. In welcher Weise durch den Umstieg auf die Maßnahme "Immergrün" eine Kontrolle der im Rahmen der Direktzahlungen eingegangenen Verpflichtungen hätte unmöglich gemacht werden können, wurde von der AMA nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis auf eine an die Landwirtschaftskammern ergangenen Information, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aufweist, kann eine entsprechende Festlegung nicht ersetzen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu Spruchpunkt B (Revision): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2150080.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.