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{'item': 'W112 2125491-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW112 2125491-2 SpruchW112 2125491-2/20E Gekürzte Ausfertigung des am 03.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2017, Zl. 820442301/170341352, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2017, Zl. 820442301/170341352, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 18.03.2017 bis 03.04.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2012 bei der Ubahnstation XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Personaldokumente betreten und festgenommen; er führte einen Zettel mit dem Vermerk "XXXX" mit. Mit Hilfe eines Dolmetschers konnten seine Daten erhoben werden. Er gab an, mittels eines LKW illegal ins Bundesgebiet geschleppt worden zu sein, von wo aus und von wem habe er nicht angeben können oder wollen. In weiterer Folge stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.04.2012 bei der Ubahnstation römisch 40 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Personaldokumente betreten und festgenommen; er führte einen Zettel mit dem Vermerk "XXXX" mit. Mit Hilfe eines Dolmetschers konnten seine Daten erhoben werden. Er gab an, mittels eines LKW illegal ins Bundesgebiet geschleppt worden zu sein, von wo aus und von wem habe er nicht angeben können oder wollen. In weiterer Folge stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am selben Tag polizeilich erstbefragt. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, volljähriger algerischer Staatsangehöriger zu sein, über keine Dokumente zu verfügen und ledig zu sein. Er sei im Jänner 2011 aus seinem Herkunftsstaat legal mit seinem im Jahr 2010 ausgestellten algerischen Reisepass über Tunesien in die Türkei gereist, wo er sich bis 11.04.2012, also vierzehn Monate lang, aufgehalten habe. Er habe in der Türkei gearbeitet, aber keine Aufenthaltspapiere bekommen. Er habe vier Mal versucht, illegal nach Griechenland zu kommen. Er sei jedes Mal von der türkischen Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager sei er jeweils nach ISTANBUL weitergereist, wo er schließlich einen Schlepper gefunden habe, der ihn für € 2000,- mit mehreren anderen Personen in einem LKW direkt nach Österreich geschleppt habe. Er habe danach in WIEN einen Ägypter getroffen, der ihm eine Asyladresse gegeben habe, zu der er fahren haben wolle, um Asyl zu beantragen, als er festgenommen worden sei. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen, um diesen in den Herkunftsstaat zurückzuschicken. Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2012 zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 19.04.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 abgewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich während des Asylverfahrens in Grundversorgung und wurde bis Mai 2012 in der Betreuungsstelle OST, danach in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX betreut.Der Beschwerdeführer befand sich während des Asylverfahrens in Grundversorgung und wurde bis Mai 2012 in der Betreuungsstelle OST, danach in einem Quartier der Grundversorgung in römisch 40 betreut. 1.
  4. Die Bezirkshauptmannschaft XXXXnahm eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates auf und beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.03.2013 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in XXXX und periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit der Verhängung des gelinderen Mittels wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2013 aus der Grundversorgung entlassen. Dem gelinderen Mittel kam der Beschwerdeführer bis zuletzt nach. Es wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Verfügung vom 03.06.2013 aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden habe können. Mit 04.06.2013 wurde der Beschwerdeführer von seiner angeordneten Unterkunft abgemeldet und war danach unbekannten Aufenthalts.1.
  5. Die Bezirkshauptmannschaft XXXXnahm eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates auf und beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.03.2013 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in römisch 40 und periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit der Verhängung des gelinderen Mittels wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2013 aus der Grundversorgung entlassen. Dem gelinderen Mittel kam der Beschwerdeführer bis zuletzt nach. Es wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Verfügung vom 03.06.2013 aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden habe können. Mit 04.06.2013 wurde der Beschwerdeführer von seiner angeordneten Unterkunft abgemeldet und war danach unbekannten Aufenthalts. 1.
  6. Mit 18.10.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX. Am 23.10.2013 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit 07.02.2014 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers abgemeldet; seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, welche konkreten Schritte er zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen habe und wurde ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Da die Aufforderung unbeantwortet blieb, wurde der Beschwerdeführer hiezu am 08.10.2014 niederschriftlich einvernommen.1.
  7. Mit 18.10.2013 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in römisch 40 . Am 23.10.2013 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit 07.02.2014 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers abgemeldet; seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, welche konkreten Schritte er zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen habe und wurde ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Da die Aufforderung unbeantwortet blieb, wurde der Beschwerdeführer hiezu am 08.10.2014 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei zum algerischen Konsulat in Wien gegangen und habe einen Termin bekommen, zu dem er wieder erscheinen habe sollen. Er sei erschienen, aber nicht hineingelassen worden. Sein Anwalt habe ihm ein Schreiben mitgegeben, das er im Konsulat stempeln lassen habe sollen. Nachdem er seinem Anwalt gesagt habe, dass ihm nicht gestattet worden sei, das Konsulat zu betreten, habe sein Anwalt ihm gesagt, dass er mit dem Konsulat in Kontakt treten werde. Der Anwalt habe ihm gesagt, dass er mit dem Konsulat gesprochen und die Daten des Beschwerdeführers übermittelt habe. Er sei vor ca. vier Monaten beim Konsulat gewesen, seither nicht mehr. Das Konsulat habe das Schreiben des Anwalts nicht gestempelt. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass in dem Schreiben des Anwaltes stehe, die Botschaft solle bestätigen, dass der Beschwerdeführer in Algerien keinen dauerhaften Aufenthalt nehmen könne, und dass die Botschaft dies nicht bestätigen könne, da der Beschwerdeführer ja algerischer Staatsangehöriger und sohin in Algerien aufenthaltsberechtigt sei. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit dem algerischen Staat haben müsse, damit diese bestätigen könnten, dass er in seiner Heimat nicht erwünscht sei, er habe aber kein Problem mit dem algerischen Staat. Auf den Vorhalt, dass ihm die algerische Botschaft jederzeit einen algerischen Pass ausstellen würde, wenn er keine Probleme mit diesem Staat habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ja einen algerischen Pass habe. Diesen habe er aber nicht mit, er befinde sich in Algerien bei einem Freund. Die weitere Einvernahme lautet wie folgt: "LA: Warum haben Sie sich den Reisepass von Ihrem Freund bisher nicht hierher schicken lassen? VP: Ich habe mit ihm nicht gesprochen. Muss er mir den Reisepass hierherschicken? LA: Natürlich, Sie sind zur Ausreise verpflichtet. VP: Das Problem ist, dass ich nicht weiß, was ich machen soll. LA: Sie sind zur Ausreise aus Österreich verpflichtet und sollen sich natürlich den Reisepass von Ihrem Freund schicken lassen und dann freiwillig Österreich verlassen. VP: Ich habe mich jetzt drei Jahre hier in Österreich aufgehalten. LA: Können Sie den Freund in der Heimat anrufen und sich den Reisepass schicken lassen? VP: So Gott will. Aber was wird gemacht, wenn ich den Reisepass hier habe? LA: Von Ihnen wird dann erwartet, dass Sie mit Ihrem Reisepass freiwillig aus Österreich ausreisen. Sollten Sie das dann nicht tun, dann würden gegen Sie Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, d.h. würden Sie nach Algerien abgeschoben werden. VP: Das Problem von mir ist, dass mir hier in Österreich Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Wenn ich in ein anderes Land gehe, dann werde ich nach Österreich abgeschoben und das war bei einigen meiner Freunde der Fall. Ich möchte in Österreich bleiben. [ ]" Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der Botschaft erkundigen werde, ob er in WIEN ein Reisedokument beantragen könne. Er habe in Algerien einen nationalen Personalausweis und die Militärkarte, in Österreich habe er keine Identitätsbezeugenden Dokumente. Auf den Vorhalt, warum er sich bisher kein Dokument zum Nachweis seiner Identität übermitteln habe lassen, gab er an, dass er Angst gehabt habe, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Er sei hier neu gewesen. Er werde sich nun diese Dokumente schicken lassen oder zumindest Kopien davon in Vorlage bringen. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Freundin habe, sie habe ihm geholfen, dass er eine Karte bekomme und hier Reklame verteilen könne und stundenweise woanders arbeiten könne. Er habe mit seiner Freundin eine Wohnung mieten wollen und dann zwei Wochen in der Wohnung gearbeitet und ausgemalt, dann hätten sie die Wohnung nicht bekommen und die Anzahlung nicht zurückbekommen, er habe Anzeige erstattet. Bei seiner Freundin handle es sich um eine thailändische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsbestätigung habe und auf einer Baustelle in WIEN arbeite. Manchmal sei er bei seiner Freundin, manchmal bei Freunden. Sonst habe er nichts hinzuzufügen. Nach der Ladung für den 16.03.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht zurück und gab an, den Beschwerdeführer nicht mehr zu erreichen. Das Verfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 a Abs. 3 FPG eingestellt.Das Verfahren wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikates gemäß Paragraph 46, a Absatz 3, FPG eingestellt. 1.
  8. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 am Hauptbahnhof XXXX im Zuge einer Kontrolle nach § 35 SPG betreten und beim Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung im IZR festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 39 FPG festgenommen und auf die Polizeiinspektion überstellt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer gemäß dem Festnahmeauftrag vom selben Tag festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 am Hauptbahnhof römisch 40 im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 35, SPG betreten und beim Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung im IZR festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und auf die Polizeiinspektion überstellt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer gemäß dem Festnahmeauftrag vom selben Tag festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Rückreise in Richtung Deutschland gewesen und sei in Österreich aufgegriffen worden. Sein Asylantrag in Österreich sei negativ entschieden worden und er habe die Aufforderung bekommen, das Land zu verlassen. Aktuell habe er keinen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht nach Algerien zurück und es sei ihm klar, dass er, wenn er in ein anderes Mitgliedsland reise, nach Österreich zurückgeschoben werde. Er habe hier eine Freundin und wolle sie heiraten. Familienangehörige in Österreich habe er nicht, auch sonstige Anknüpfungspunkte habe er nicht. Er habe kein Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte und keine Identitätsdokumente, die er vorweisen könne. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er lebe bei einem ägyptischen Freund in Wien, er helfe ihm bei der Arbeit und trage Werbesendungen aus. Dieser heiße XXXX, der Familienname sei ihm unbekannt. Er wohne im
  10. Bezirk, bei der Ubahnstation XXXX. Sie würden sich dort beim XXXX treffen und der Freund hole ihn ab. Seine Freundin heiße XXXX, er kenne sie seit zwei Jahren, sie wohne in XXXX. Er trage seit 2013 drei Mal die Woche für jeweils 4-6 Stunden Werbematerial aus und bekomme dafür pro 3000 Blatt €
  11. In Österreich sei er nicht amtlich gemeldet. Auf die Frage, warum er nach Deutschland reisen habe wollen, gab er an, dass das sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, er sei damals bei der XXXX angehalten worden. Er habe in Österreich keine Wohnung, Algerien 2011 verlassen und 2011-2013 in der Türkei gelebt. Sein Ziel sei gewesen, nach Deutschland zu reisen, er habe nie versucht, legal einzureisen oder ein Schengenvisum zu bekommen. Er sei gesund und benötige weder Medikamente noch Behandlung.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Rückreise in Richtung Deutschland gewesen und sei in Österreich aufgegriffen worden. Sein Asylantrag in Österreich sei negativ entschieden worden und er habe die Aufforderung bekommen, das Land zu verlassen. Aktuell habe er keinen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht nach Algerien zurück und es sei ihm klar, dass er, wenn er in ein anderes Mitgliedsland reise, nach Österreich zurückgeschoben werde. Er habe hier eine Freundin und wolle sie heiraten. Familienangehörige in Österreich habe er nicht, auch sonstige Anknüpfungspunkte habe er nicht. Er habe kein Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte und keine Identitätsdokumente, die er vorweisen könne. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er lebe bei einem ägyptischen Freund in Wien, er helfe ihm bei der Arbeit und trage Werbesendungen aus. Dieser heiße römisch 40 , der Familienname sei ihm unbekannt. Er wohne im
  12. Bezirk, bei der Ubahnstation römisch 40 . Sie würden sich dort beim römisch 40 treffen und der Freund hole ihn ab. Seine Freundin heiße römisch 40 , er kenne sie seit zwei Jahren, sie wohne in römisch 40 . Er trage seit 2013 drei Mal die Woche für jeweils 4-6 Stunden Werbematerial aus und bekomme dafür pro 3000 Blatt €
  13. In Österreich sei er nicht amtlich gemeldet. Auf die Frage, warum er nach Deutschland reisen habe wollen, gab er an, dass das sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, er sei damals bei der römisch 40 angehalten worden. Er habe in Österreich keine Wohnung, Algerien 2011 verlassen und 2011-2013 in der Türkei gelebt. Sein Ziel sei gewesen, nach Deutschland zu reisen, er habe nie versucht, legal einzureisen oder ein Schengenvisum zu bekommen. Er sei gesund und benötige weder Medikamente noch Behandlung. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Rechtsmittelverzicht im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom selben Tag wurde offensichtlich versehentlich in den Schubhaftakt einjournalisiert. Am 26.04.2016 wurde nochmals um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht. Während der Schubhaft befand sich der Beschwerdeführer 28.04.2016-03.05.2016 in Hungerstreik. Abgesehen vom Verdacht auf XXXX war der Beschwerdeführer während der Anhaltung gesund; dem Amtsarzt gegenüber gab er gelegentliche Zahnschmerzen an.Während der Schubhaft befand sich der Beschwerdeführer 28.04.2016-03.05.2016 in Hungerstreik. Abgesehen vom Verdacht auf römisch 40 war der Beschwerdeführer während der Anhaltung gesund; dem Amtsarzt gegenüber gab er gelegentliche Zahnschmerzen an. Am 04.05.2016 wurde im Schubhaftverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Diese gestaltete sich wie folgt: "Der Beschwerdeführer gibt wahrheitserinnert Nachstehendes an: Ich bin im Jahr 2012 nach Österreich gekommen. Den Monat weiß ich nicht. Ich habe den genauen Monat vergessen, ich wurde zwei Tage später bereits verhaftet. Es ist richtig, ich habe in Österreich einen Bekanntenkreis bzw. Freunde. Die Mehrheit meiner Freunde sind Araber. Wie ich im Kampf war, habe ich Leute kennengelernt. Die sind Araber und die haben Asyl in Österreich. Andere Freunde, die ich kenne, die in WIEN sind, haben ihre Aufenthaltspapiere bereits. Österreichische Staatsbürger sind nicht dabei. Meine Freunde sind überall verteilt, wenn sie aus dem Camp kommen, werden sie auf Österreich verteilt. Unter Camp verstehe ich die Unterbringung für Asylwerber. Wenn ich gefragt werde, wovon ich derzeit lebe, gebe ich an: Als ich aus dem Camp nach WIEN gekommen bin, habe ich versucht, Arbeit zu finden. In den Wintermonaten habe ich Schnee geräumt. Wie kein Schnee war, habe ich Reklame verteilt. Dies in WIEN. Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich jemals Straßenzeitungen verkauft habe, gebe ich an: Nein, ich habe niemals mit Zeitungen gearbeitet. Ich habe Freunde, die haben Straßenzeitungen verkauft, manchmal habe ich ihnen geholfen. Das Einkommen beim Verteilen von Werbemitteln ist sehr gering, es gibt kein fixes Gehalt. Ich habe höchstens zwischen 20,-- und 30,-- Euro pro Tag verdient. Es ist richtig, ich habe eine Lebensgefährtin. Ich kenne Frau XXXX seit zwei Jahren. Ich habe Frau XXXX in XXXX auf der Straße kennengelernt. Es war die Straße, in der sie gewohnt hat. Ich habe Frau XXXX damals auf Deutsch angesprochen. Ich habe sie damals gefragt, woher sie denn kommt. Danach ist es zur Diskussion zwischen Mann und Frau gekommen. Sie hat mir ihre Telefonnummer gegeben. Ich habe sie angerufen und ich habe sie zu Hause besucht. Die ersten Monate haben wir uns nicht öfter gesehen, ein bis zwei Mal im Monat. Dann sind wir uns nähergekommen. Es ist dann öfters geworden, dass ich sie treffe. Sie arbeitet drei Tage in der Woche nicht (Freitag, Samstag, Sonntag). Diese Tage habe ich bei ihr übernachtet. Das begann etwa nach drei Monaten, nachdem ich sie kennengelernt habe. Das ging bis zuletzt etwa in dieser Weise. Die restlichen Tage war ich in WIEN, um zu arbeiten und übernachtete bei Freunden, die ich kannte. In WIEN war ich damals nicht gemeldet, nur in XXXX.Es ist richtig, ich habe eine Lebensgefährtin. Ich kenne Frau römisch 40 seit zwei Jahren. Ich habe Frau römisch 40 in römisch 40 auf der Straße kennengelernt. Es war die Straße, in der sie gewohnt hat. Ich habe Frau römisch 40 damals auf Deutsch angesprochen. Ich habe sie damals gefragt, woher sie denn kommt. Danach ist es zur Diskussion zwischen Mann und Frau gekommen. Sie hat mir ihre Telefonnummer gegeben. Ich habe sie angerufen und ich habe sie zu Hause besucht. Die ersten Monate haben wir uns nicht öfter gesehen, ein bis zwei Mal im Monat. Dann sind wir uns nähergekommen. Es ist dann öfters geworden, dass ich sie treffe. Sie arbeitet drei Tage in der Woche nicht (Freitag, Samstag, Sonntag). Diese Tage habe ich bei ihr übernachtet. Das begann etwa nach drei Monaten, nachdem ich sie kennengelernt habe. Das ging bis zuletzt etwa in dieser Weise. Die restlichen Tage war ich in WIEN, um zu arbeiten und übernachtete bei Freunden, die ich kannte. In WIEN war ich damals nicht gemeldet, nur in römisch 40 . Wenn ich gefragt werde, weshalb ich mich nicht bei meiner Freundin gemeldet habe, gebe ich an: Ich habe in XXXX einen neuen Meldezettel bekommen, anhand des alten Meldezettels. Ich bin dann zu meinem Anwalt gegangen, XXXX, und ich habe ihm die Meldezettel und den Zettel von der Polizei gegeben und ersucht, dass er in XXXX mir ein neues Verfahren eröffnet. Ich wurde dann in XXXX interviewt und XXXX hat das abgelehnt. Man hat mir dort mitgeteilt, dass ich keine Chance habe und Österreich verlassen müsse.Wenn ich gefragt werde, weshalb ich mich nicht bei meiner Freundin gemeldet habe, gebe ich an: Ich habe in römisch 40 einen neuen Meldezettel bekommen, anhand des alten Meldezettels. Ich bin dann zu meinem Anwalt gegangen, römisch 40 , und ich habe ihm die Meldezettel und den Zettel von der Polizei gegeben und ersucht, dass er in römisch 40 mir ein neues Verfahren eröffnet. Ich wurde dann in römisch 40 interviewt und römisch 40 hat das abgelehnt. Man hat mir dort mitgeteilt, dass ich keine Chance habe und Österreich verlassen müsse. Gemeinsam wird erörtert, dass der Beschwerdeführer meinte, sein Anwalt habe seinerzeit einen Antrag auf die Ausstellung einer Karte zur Duldung gestellt, und habe er diese Karte jedoch nicht erhalten. Ich war im Rathaus und habe versucht, mich zu melden. Ich hatte keine Papiere. Man hat mir dann mitgeteilt, dass ich mich nur anmelden könne, wenn ich einen Lichtbildausweis haben würde, ansonsten käme keine Anmeldung in Frage. Das war ungefähr im Jahr
  14. Wenn ich näher befragt werde, gebe ich an, ja, es ist richtig, während des Asylverfahrens hatte ich die übliche weiße Karte. Es ist richtig, es war auch ein Lichtbild darauf. Es dürfte dann etwa im Sommer 2013 gewesen sein, als man mir diese Karte abgenommen hat. Den Parteien und dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass es sich objektiv aus dem Akt ergibt, dass ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz vor dem 05.03.2013 abgenommen worden sein muss. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass ich dann am 18.10.2013 in XXXX eine Anmeldung zustande gebracht habe, obwohl ich offenbar den Ausweis nicht mehr gehabt habe, gebe ich an: Ich hatte damals noch einen Meldezettel von der alten Unterkunft gehabt und hat der türkische Mann einen Ausweis verlangt und hat er mir einen Meldezettel besorgt. Ich kann den Namen der Unterkunft nicht mehr sagen, ich weiß nur, dass es in der Nähe einer Tankstelle gewesen ist. Das ergibt sich sicher aus dem Meldezettel.Wenn mir nun vorgehalten wird, dass ich dann am 18.10.2013 in römisch 40 eine Anmeldung zustande gebracht habe, obwohl ich offenbar den Ausweis nicht mehr gehabt habe, gebe ich an: Ich hatte damals noch einen Meldezettel von der alten Unterkunft gehabt und hat der türkische Mann einen Ausweis verlangt und hat er mir einen Meldezettel besorgt. Ich kann den Namen der Unterkunft nicht mehr sagen, ich weiß nur, dass es in der Nähe einer Tankstelle gewesen ist. Das ergibt sich sicher aus dem Meldezettel. Die Frage wird wiederholt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Leiter der Unterkunft (? XXXX) in XXXX, ein Türke, für ihn den Meldezettel damals besorgt hat.Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Leiter der Unterkunft (? römisch 40 ) in römisch 40 , ein Türke, für ihn den Meldezettel damals besorgt hat. Den Meldezettel hat mein Anwalt. Hierzu gibt der Rechtsvertreter an, dass es gut vorstellbar sei, dass der Unterkunftsgeber es leichter gehabt habe, einen Meldezettel zu besorgen, als es für den Beschwerdeführer selbst, der keinen Ausweis besitzt, möglich gewesen wäre. Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich nach meiner Meldung in XXXX, als ich bei meiner Freundin gelebt habe, selbst versucht habe, einen neuen Meldezettel zu bekommen, gebe ich an: Ich habe nur versucht, einen neuen Ausweis zu bekommen. Ich habe nicht versucht, eine neue Meldung für mich durchzuführen.Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich nach meiner Meldung in römisch 40 , als ich bei meiner Freundin gelebt habe, selbst versucht habe, einen neuen Meldezettel zu bekommen, gebe ich an: Ich habe nur versucht, einen neuen Ausweis zu bekommen. Ich habe nicht versucht, eine neue Meldung für mich durchzuführen. Auf Vorhalt, dass ich in der Einvernahme vom 26.04.2016 vor dem BFA gesagt habe, bei einem gewissen XXXX im
  15. BEZIRK gewohnt zu haben, gebe ich an: Nein, das stimmt nicht. Ich habe angegeben, dass ich ihn getroffen habe und er mir dann gesagt habe, wo ich arbeiten solle. Er sagte mir, wo ich die Reklame verteilen sollte.Auf Vorhalt, dass ich in der Einvernahme vom 26.04.2016 vor dem BFA gesagt habe, bei einem gewissen römisch 40 im
  16. BEZIRK gewohnt zu haben, gebe ich an: Nein, das stimmt nicht. Ich habe angegeben, dass ich ihn getroffen habe und er mir dann gesagt habe, wo ich arbeiten solle. Er sagte mir, wo ich die Reklame verteilen sollte. Dem Beschwerdeführer wird die dritte Seite des Einvernahmeprotokolles, die Bezug nehmenden Stellen konkret übersetzt. Hiezu gibt er an: Ich habe nicht gesagt, dass ich bei ihm lebe, er hilft mir bei der Arbeit und ich trage für ihn Werbesendungen aus. Auf Vorhalt, dass er diese Protokolle selbst unterschrieben hat und das auch offensichtlich die dafür anzuwendenden Regeln eingehalten worden sind, gebe ich an: Ich habe nicht gewusst, was Inhalt dieses Protokolles ist. Wenn ich gefragt werde, ob es richtig ist, dass ich beabsichtige Frau XXXX zu ehelichen, gebe ich an: Nein, Frau XXXX ist bereits verheiratet. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Einvernahme vom 26.04.2016 zur Schubhaft auf Seite 2 unten angegeben habe "Ich habe hier eine Freundin und ich möchte sie heiraten", gebe ich an:Wenn ich gefragt werde, ob es richtig ist, dass ich beabsichtige Frau römisch 40 zu ehelichen, gebe ich an: Nein, Frau römisch 40 ist bereits verheiratet. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Einvernahme vom 26.04.2016 zur Schubhaft auf Seite 2 unten angegeben habe "Ich habe hier eine Freundin und ich möchte sie heiraten", gebe ich an: Ja, das habe ich gesagt, ich habe aber gemeint, sie sollen mir einen Ausweis geben, damit ich heiraten könnte. Ohne Ausweis könnte ich nicht einmal das. Frau XXXX ist sehr gut zu mir. Sie möchte, dass wir heiraten, aber diese Heirat wird zu Problemen führen, besonders für sie, weil sie sich vorher scheiden lassen muss und diese Scheidung macht ihr sicher Probleme. Das will ich ihr ersparen.Ja, das habe ich gesagt, ich habe aber gemeint, sie sollen mir einen Ausweis geben, damit ich heiraten könnte. Ohne Ausweis könnte ich nicht einmal das. Frau römisch 40 ist sehr gut zu mir. Sie möchte, dass wir heiraten, aber diese Heirat wird zu Problemen führen, besonders für sie, weil sie sich vorher scheiden lassen muss und diese Scheidung macht ihr sicher Probleme. Das will ich ihr ersparen. Auf die Frage, wo ich nach einer allfälligen heutigen Freilassung wohnen würde, gebe ich an: Bei meiner Freundin. Auf Frage des Rechtsvertreters gibt der Beschwerdeführer an: Wenn mich die Behörde anweisen würde, an einem bestimmten Ort Unterkunft zu nehmen, würde ich meine Freundin bevorzugen. Wenn mich die Behörde weiters anweisen würde, mich regelmäßig zu melden, wäre das für mich kein Problem. Auf die Frage, ob er bereits einer algerischen Kommission vorgeführt worden sei oder ob er von einem Termin einer Vorführung wisse, gibt der Beschwerdeführer an: Weder – noch. Dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung wird zu diesem Thema mitgeteilt, dass es einen Termin für den Besuch der Delegation der algerischen Botschaft am
  17. Mai 2016 gibt. Keine weiteren Fragen durch die Rechtsvertretung. Nunmehr übt das Fragerecht das BFA Herr XXXX aus:Nunmehr übt das Fragerecht das BFA Herr römisch 40 aus: Wenn ich konkret gefragt werde, dass ich ja eben angegeben habe, nicht bei XXXX in XXXX gelebt zu haben, gebe ich an: Ich habe andere Freunde, Freunde, die ich aus dem Camp kenne und auch welche, die ich in XXXX kennengelernt habe. Es sind vier. Befragt zu Namen und Adressen: Das tut mir leid, das kann ich nicht sagen. Auf die Frage des Richters, weshalb ich diese Daten nicht angeben kann: Die haben mir geholfen und ich will ihnen keine Probleme machen.Wenn ich konkret gefragt werde, dass ich ja eben angegeben habe, nicht bei römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben, gebe ich an: Ich habe andere Freunde, Freunde, die ich aus dem Camp kenne und auch welche, die ich in römisch 40 kennengelernt habe. Es sind vier. Befragt zu Namen und Adressen: Das tut mir leid, das kann ich nicht sagen. Auf die Frage des Richters, weshalb ich diese Daten nicht angeben kann: Die haben mir geholfen und ich will ihnen keine Probleme machen. Auf ergänzende Anmerkung des Richters, dass es dann so sein könnte, dass die Schubhaft nicht aufgehoben würde, gebe ich an: Ich übernehme die Verantwortung dafür. Diese Freunde haben mir geholfen, sie haben mir etwas Gutes getan. Es ist mir auch klar, dass ich keine Papiere gehabt habe und die haben mir ein Bett zur Verfügung gestellt. Das ist sicher nicht in Ordnung, und sie werden dadurch ihre Probleme bekommen, das will ich nicht. Weiter auf Frage des BFA: Auf Vorhalt, dass ich am 08.10.2014 in der Einvernahme angegeben habe, dass mein Reisepass in Algerien bei einem Freund sei, gebe ich an, ja, das stimmt. Es stimmt auch, dass ich damals aufgefordert worden bin, diesen Reisepass nach Österreich mir schicken zu lassen. Auf die Frage, warum ich das nicht gemacht habe, gebe ich an, ich will nicht nach Algerien zurück. Auf Vorhalt, dass ich mit diesem Reisepass in Österreich durchaus eine Anmeldung hätte machen können, gebe ich an: Ich kenne die Gesetze hier nicht. Ich glaube auch nicht, dass dadurch meine Probleme sich hätten lösen lassen. Keine weiteren Fragen. Es folgt die Einvernahme der Zeugin Frau XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, verheiratet, zwei erwachsene Kinder in XXXX, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX Staatsbürgerschaft.Es folgt die Einvernahme der Zeugin Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , verheiratet, zwei erwachsene Kinder in römisch 40 , Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 Staatsbürgerschaft. Ich arbeite auf einer Baustelle. Ich habe den Beschwerdeführer letzten Samstag in der Haft besucht. Mein Mann hat mir geholfen, und ich bin dann mit einem Taxi von der Baustelle zum Beschwerdeführer in die Haft gefahren. Ich kenne den Beschwerdeführer seit zwei Jahren. Ich habe ihn in XXXX in der XXXX kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat nicht immer bei mir gewohnt, er kommt jede Woche drei Mal. Die Tage sind immer verschieden, dann, wenn ich Zeit habe. Mein Mann hat damit keine Probleme. Sehr bald, nachdem ich den Beschwerdeführer kennengelernt habe, war es so, dass er drei Tage die Woche bei mir war. Wenn ich gefragt werde, ob ich angeben kann, wo der Beschwerdeführer sich aufhält, wenn er nicht bei mir ist, gebe ich an: Er hat gesagt, dass er dann bei Freunden in XXXX oder in XXXX ist. Mit einem seiner Freunde ist mein Lebensgefährte einmal zu mir auf Besuch gekommen. Die Reisekosten für meinen Lebensgefährten bezahle ich. Einen XXXX aus dem XXXX in XXXX kenne ich nicht. Ich kenne sonst seine Freunde nicht gut, die können nicht Deutsch reden. Einen konkreten Namen kann ich nicht nennen.Ich habe den Beschwerdeführer letzten Samstag in der Haft besucht. Mein Mann hat mir geholfen, und ich bin dann mit einem Taxi von der Baustelle zum Beschwerdeführer in die Haft gefahren. Ich kenne den Beschwerdeführer seit zwei Jahren. Ich habe ihn in römisch 40 in der römisch 40 kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat nicht immer bei mir gewohnt, er kommt jede Woche drei Mal. Die Tage sind immer verschieden, dann, wenn ich Zeit habe. Mein Mann hat damit keine Probleme. Sehr bald, nachdem ich den Beschwerdeführer kennengelernt habe, war es so, dass er drei Tage die Woche bei mir war. Wenn ich gefragt werde, ob ich angeben kann, wo der Beschwerdeführer sich aufhält, wenn er nicht bei mir ist, gebe ich an: Er hat gesagt, dass er dann bei Freunden in römisch 40 oder in römisch 40 ist. Mit einem seiner Freunde ist mein Lebensgefährte einmal zu mir auf Besuch gekommen. Die Reisekosten für meinen Lebensgefährten bezahle ich. Einen römisch 40 aus dem römisch 40 in römisch 40 kenne ich nicht. Ich kenne sonst seine Freunde nicht gut, die können nicht Deutsch reden. Einen konkreten Namen kann ich nicht nennen. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer nach der Haft bei mir wohnen könnte, gebe ich an: Er kann immer wohnen bei mir, wenn er will. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, weshalb sich der Beschwerdeführer in XXXX nicht an meiner Adresse angemeldet hat, gebe ich an: Er hat keine Papiere.Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer nach der Haft bei mir wohnen könnte, gebe ich an: Er kann immer wohnen bei mir, wenn er will. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, weshalb sich der Beschwerdeführer in römisch 40 nicht an meiner Adresse angemeldet hat, gebe ich an: Er hat keine Papiere. Keine Fragen des Rechtsvertreters. Auf Frage des BFA (ADir. KLUG): Auf Frage gebe ich bekannt, ich bin bisher zwei Mal verheiratet. Mein Mann heißt XXXX und ich bin seit 17 Jahren mit ihm verheiratet. Ich bin in Österreich auf Grundlage eines Visums und bin seit 15 Jahren hier.Auf Frage gebe ich bekannt, ich bin bisher zwei Mal verheiratet. Mein Mann heißt römisch 40 und ich bin seit 17 Jahren mit ihm verheiratet. Ich bin in Österreich auf Grundlage eines Visums und bin seit 15 Jahren hier. [ ] Es folgt eine Erörterung über die Verhängung eines gelinderen Mittels mit den Parteienvertretern, die ihre gegensätzlichen Standpunkte umfassend darlegen. Dabei verweist der Vertreter des BFA, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner gesamten Anwesenheit in Österreich nach wie vor keine Dokumente aus seinem Heimatland vorgelegt habe, dass diesfalls (wenn Dokumente vorhanden wären) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verhängung einer Schubhaft nicht notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen und hat er zuletzt gegen seine ihn treffende Meldeverpflichtung verstoßen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt darüber hinaus dagegen aus, dass man unter Umständen vom Sicherungsbedarf ausgehen könne, jedoch mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könnte. Unter Hinweis darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein gelinderes Mittel verhängt wurde und es dabei nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen Fall die Ansicht, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend wäre. [ ]" Mit Erkenntnis vom 09.11.2016 wurde der Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt und dem Bund der Kostenersatz auferlegt. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse und kein Reisedokument verfüge, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entzogen habe und seiner Mitwirkungspflicht mehrfach nicht nachgekommen sei. Er habe lediglich eine Freundin im Inland und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Im Wesentlichen führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "3.1.
  18. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse, keine wesentlichen Barmittel und auch kein Reisedokument, das ihn in die Lage versetzen würde, aus eigenem Entschluss das Land zu verlassen. Er hat sich zuletzt bei einer Einvernahme im Antragsverfahren nach § 46a FPG am 8.10.2014 bei der Behörde gezeigt, beziehungsweise ist mit dieser in Kontakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister, doch war der BF über seine anwaltliche Vertretung erreichbar. Er gilt daher seit spätestens 9.10.2014, wenn nicht bereits seit seiner behördlichen Abmeldung am 7.2.2014 als untergetaucht. Darüber hinaus hat der BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht keine wesentlichen Anstrengungen dahingehend gesetzt, sich bei seiner Lebensgefährtin polizeilich zu melden. Darüber hinaus hat er in mehrfacher Weise seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt und ist ihm auch mehrfach geraten worden, sich seinen Reisepass aus Algerien zusenden zu lassen. Dafür verantwortete sich der BF in der Verhandlung vor dem Gericht, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und daher den Reisepass nicht organisiert habe. Er hat daher bewusst in diesem Punkt gegen die ihn treffenden Mitwirkungspflicht verstoßen und wurde auch mehrmals darauf hingewiesen. Darüber hinaus gab er sich auch bis zur Verhandlung vor dem Gericht nicht einsichtig, dass er den Behörden auf Anfrage auch Namen und Adressen von Unterkunftgebern im Rahmen des Verfahrens mitzuteilen hat. Es kann daher im Hinblick auf den BF nicht von einer verlässlichen Persönlichkeit gesprochen werden. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch die Existenz einer Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung nachweisen. Er verfügt weiters nicht über ausreichend existenzsichernde Mittel. In einer Gesamtsicht all dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben."3.1.
  19. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse, keine wesentlichen Barmittel und auch kein Reisedokument, das ihn in die Lage versetzen würde, aus eigenem Entschluss das Land zu verlassen. Er hat sich zuletzt bei einer Einvernahme im Antragsverfahren nach Paragraph 46 a, FPG am 8.10.2014 bei der Behörde gezeigt, beziehungsweise ist mit dieser in Kontakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister, doch war der BF über seine anwaltliche Vertretung erreichbar. Er gilt daher seit spätestens 9.10.2014, wenn nicht bereits seit seiner behördlichen Abmeldung am 7.2.2014 als untergetaucht. Darüber hinaus hat der BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht keine wesentlichen Anstrengungen dahingehend gesetzt, sich bei seiner Lebensgefährtin polizeilich zu melden. Darüber hinaus hat er in mehrfacher Weise seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt und ist ihm auch mehrfach geraten worden, sich seinen Reisepass aus Algerien zusenden zu lassen. Dafür verantwortete sich der BF in der Verhandlung vor dem Gericht, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und daher den Reisepass nicht organisiert habe. Er hat daher bewusst in diesem Punkt gegen die ihn treffenden Mitwirkungspflicht verstoßen und wurde auch mehrmals darauf hingewiesen. Darüber hinaus gab er sich auch bis zur Verhandlung vor dem Gericht nicht einsichtig, dass er den Behörden auf Anfrage auch Namen und Adressen von Unterkunftgebern im Rahmen des Verfahrens mitzuteilen hat. Es kann daher im Hinblick auf den BF nicht von einer verlässlichen Persönlichkeit gesprochen werden. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch die Existenz einer Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung nachweisen. Er verfügt weiters nicht über ausreichend existenzsichernde Mittel. In einer Gesamtsicht all dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben. 3.1.
  20. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer "verkürzt" über keinerlei nennenswerte Kontakte im Inland, über keine existenzsichernden Mittel aus gesicherten Einkunftsquellen und auch keinen Wohnsitz. Dem gegenübergestellt sieht das Gericht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als höherwertiges Gut an. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass das Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeht. Hinsichtlich der Effektuierbarkeit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. 3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist. Die damals von der BezirkshauptmannschaftXXXX mit Bescheid vom 19.03.2013 verhängten Auflagen sind vom BF eingehalten worden. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind keine Punkte ans Tageslicht gelangt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der BF nicht wieder einer Anordnung gelinderer Mittel Folge leisten würde, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat."3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist. Die damals von der BezirkshauptmannschaftXXXX mit Bescheid vom 19.03.2013 verhängten Auflagen sind vom BF eingehalten worden. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind keine Punkte ans Tageslicht gelangt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der BF nicht wieder einer Anordnung gelinderer Mittel Folge leisten würde, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat." Am 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer auf behördlichen Auftrag aus der Schubhaft entlassen. Am 09.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung des gelinderen Mittels niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, über keinen Meldezettel zu verfügen und verneinte die Frage, ob er mittlerweile Identitätsdokumente habe, die er vorlegen könne. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er habe keine Barmittel, keine Bankomat- und Kreditkarte und er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei nicht amtlich gemeldet und habe keine Wohnung. Er sei gesund, bedürfe keine Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Auf den Vorhalt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 festgestellt worden sei, dass Sicherungsbedarf bestehe, weil der Beschwerdeführerführer unterschiedliche Wohnsitze habe und diese der Behörde gegenüber auch nicht preisgeben wolle, wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme durch persönliche Übernahme zugestellten Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der anordneten Unterkunftnahme und der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vor die Delegation der Algerischen Botschaft am 24.05.2016 nach. Er wurde dabei als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert, eine Identitätsprüfung in Algerien sei nötig. Der Beschwerdeführer kam dem gelinderen Mittel von 10.05.2016-28.05.2016 nach. Am 01.06.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.05.2016 nicht mehr gemeldet habe.Der Beschwerdeführer kam dem gelinderen Mittel von 10.05.2016-28.05.2016 nach. Am 01.06.2016 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.05.2016 nicht mehr gemeldet habe. Mit 01.06.2016 erging ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts. Am selben Tag wurde er aus seiner angeordneten Unterkunft abgemeldet und verfügt seither über keine Meldeadresse mehr. Mit Beschluss vom 01.06.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers – der Rechtsmittelverzicht lag dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor, da er im Schubhaftakt einjournalisiert war – gegen den Bescheid vom 26.04.2016 betreffend die Rückkehrentscheidung statt und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Abgesehen von der falschen rechtlichen Grundlage wurde beanstandet, dass die Ausführungen sowohl betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auch betreffend die Zulässigkeit der Zurückschiebung nach Algerien mangelhaft seien und es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prospektverteiler auseinanderzusetzen, es bestünden Bedenken gegen das Einreiseverbot, zudem sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht begründet worden. Am 29.12.2016 legte sein Rechtsberater und gewillkürter Vertreter die Vollmacht sowohl gegenüber dem Bundesamt, als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurück, da kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe. Am 08.02.2017 teilte die algerische Botschaft mit, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm genannten Personalien als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. 1.
  21. Am 17.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in XXXX am XXXX im Zuge eines Streifendienstes um 14:40 Uhr betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer wirkte an der Identitätsfeststellung mit und übergab den Beamten die mitgeführten Gegenstände, dabei konnten keine Dokumente gefunden werden. Das die EKIS-Abfrage nichts ergab und der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht angeben konnte, wurde der Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion XXXX überstellt. Die dort durchgeführt Abfrage ergab das Vorliegen einer Ausweisung und eines Festnahmeauftrages sowie den Mangel einer aufrechten Meldung. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer um 15:40 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und um 17:46 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.
  22. Am 17.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 am römisch 40 im Zuge eines Streifendienstes um 14:40 Uhr betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer wirkte an der Identitätsfeststellung mit und übergab den Beamten die mitgeführten Gegenstände, dabei konnten keine Dokumente gefunden werden. Das die EKIS-Abfrage nichts ergab und der Beschwerdeführer seinen Wohnort nicht angeben konnte, wurde der Beschwerdeführer in die Polizeiinspektion römisch 40 überstellt. Die dort durchgeführt Abfrage ergab das Vorliegen einer Ausweisung und eines Festnahmeauftrages sowie den Mangel einer aufrechten Meldung. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer um 15:40 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und um 17:46 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2017 bis 10:45 Uhr amtsärztlich untersucht; er ist uneingeschränkt haftfähig, befindet sich in einem guten Allgemeinzustand und hat keine Beschwerden. Er wurde am 18.03.2017, 11:40 Uhr, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "F: Ihr Asylantrag wurde bereits 2013 rechtskräftig negativ [abgeschlossen]. Wieso halten Sie sich immer noch in Österreich auf? A: Ich möchte nicht nach Algerien. Ich mag dieses Land nicht. Aus anderen Europäischen Ländern werde ich nach Österreich zurückgeschoben. F: Sie widersetzen sich also bewusst den behördlichen Anordnungen A: Ganz klar ist mir die rechtliche Lage nicht F: Sie sind nicht gemeldet Wieso nicht? A: Ich wohne bei meiner Freundin, sie hat sich bemüht mich zu melden, aber die Behödren haben immer einen Ausweis verlangt. F: Warum haben Sie sich keinen Ausweis besorgt? A: Mein Ausweis wurde mir abgenommen (gemeint ist die weiße Asylkarte) F: Wieso haben Sie isch keinen algerischen Ausweis besorgt? A: Die Botschaft verlangt Unterlagen die hatte ich nicht. F: Sie sagen Sie wohnen bei Ihrer Freundin. A: Ja, das stimmt. F: Name und Adresse bitte A: Sie heißt XXXX.F: Name und Adresse bitte A: Sie heißt römisch 40 . F: Adresse? A: XXXX, ich glaube XXXX.A: römisch 40 , ich glaube römisch 40 . Vermerk: Die Daten werden kontrolliert. XXXX gibt es nicht, dafür eine XXXX. Unter Nr. 7 ist ein XXXX verzeichnet, die Nummer wird auf Nachfrage auf 20 korrigiert. Überprüfung durch ZMR ergibt, dass unter XXXX eine Frau namens XXXX gemeldet ist.Vermerk: Die Daten werden kontrolliert. römisch 40 gibt es nicht, dafür eine römisch 40 . Unter Nr. 7 ist ein römisch 40 verzeichnet, die Nummer wird auf Nachfrage auf 20 korrigiert. Überprüfung durch ZMR ergibt, dass unter römisch 40 eine Frau namens römisch 40 gemeldet ist. F: Seit wann sind Sie mit dieser Frau befreundet? A: Seit drei Jahren. F: Und Sie wissen den Namen nicht? A: Ich kann lateinisch kaum lesen und schreiben, das war für mich phonetisch. F: Wie oft sind Sie dort? A: Drei Mal die Woche. F: Warum nur drei Mal? A: Sie arbeitet auf einer Baustelle in XXXX, Sie ist nur drei Tage zu Hause.A: Sie arbeitet auf einer Baustelle in römisch 40 , Sie ist nur drei Tage zu Hause. F: Welche Tage sind das? A: Freitag, Samstag und Sonntag. F: Uns Sie sind dann immer dort? A: Ja, jede Woche. F: Wieso waren Sie gestern nicht dort? Gestern war Freitag A: Ich war in XXXX wegen des Freitagsgebets.F: Wieso waren Sie gestern nicht dort? Gestern war Freitag A: Ich war in römisch 40 wegen des Freitagsgebets. F: Es gibt auch in XXXX eine Moschee das wäre näher A: Das kenne ich nicht F: Fahren Sie jeden Freitag nach XXXX beten?F: Es gibt auch in römisch 40 eine Moschee das wäre näher A: Das kenne ich nicht F: Fahren Sie jeden Freitag nach römisch 40 beten? A: Nein, manchmal fahre ich nach XXXX auch.A: Nein, manchmal fahre ich nach römisch 40 auch. F: Wo befinden Sie sich zwischen Montag und Donnerstag? A: In WIEN F: Genauer bitte A: Bei drei verschiedenen Freunden F: Bitte Namen und Adressen A: Das gebe ich nicht bekannt F: Wieso geben Sie den Namen und Adresse der Freundin bekannt, die der Anderen nicht? A: Weil ich mich unregelmäßig bei ihnen aufhalte bei meiner Freundin immer außerdem möchte ich nicht, dass sie Probleme bekommen. F: Ihren Freunden würde grundsätzlich nichts passieren sind Sie sicher, dass Sie den Namen und Adressen nicht bekannt geben wollen? A: Ja, das bin ich, ich gebe das nicht bekannt. F: Was machen Sie in WIEN? A: Ich arbeite als Werbezettelverteiler. F: Wann genau? A: Verschieden, manchmal während der Woche, manchmal am Wochenende, je nachdem, wie es Arbeit gibt. F: Wie oft arbeiten Sie am Wochenende? A: Gelegentlich, durchschnittlich vielleicht einmal im Monat. Das ist unregelmäßig. Ich kann das nicht im Voraus wissen, erfahre ich immer unter der Woche. ANMERKUNG: Es wird festgestellt, dass Sie entgegen Ihrer Behauptung SICH NICHT REGEMÄSSIG am Wochenende in XXXX aufhalten, da sie Freitags sowohl in WIEN als auch in XXXX und gelegentlich am Wochenende in WIEN anzutreffen wäre.ANMERKUNG: Es wird festgestellt, dass Sie entgegen Ihrer Behauptung SICH NICHT REGEMÄSSIG am Wochenende in römisch 40 aufhalten, da sie Freitags sowohl in WIEN als auch in römisch 40 und gelegentlich am Wochenende in WIEN anzutreffen wäre. F: Wie viel Einkommen haben Sie aus Ihrer Arbeit? A: ca. 300-400 €, meine Freundin unterstützt mich auch. F: Sie wissen, dass Sie nicht arbeiten dürfen? A: Ja. F: Wie viel Geld haben Sie zur Zeit? A: Nichts. F: Haben Sie Familie in Österreich? A: Nein, habe ich nicht. F: Absolvieren Sie einen Sprachkurs? A: Nein, ohne Papiere geht es nicht. F: Besuchen Sie irgendwelche Kurse, machen Sie eine Ausbildung? A: Nein. F: Haben Sie persönliche Sachen? A: Ja, bei der Freundin in XXXX.A: Ja, bei der Freundin in römisch 40 . F: Die Entscheidung des Gerichts ist eindeutig: Sie haben und sie bekommen in Österreichk einen Asylastatus. Wären sie bereit, aus Österreich auszureisen, oder würden Sie versuchen, illegal in Österreich [zu] verbleiben? A: Ich würde in Österreich verbleiben. F: Sie sind also nicht bereit, freiwillig trotz Behördenauftrages das Land zu verlassen? Ich geben Ihnen die Möglichkeit dazu A: Ich möchte sie nicht anlügen, das würde ich nicht tun. F: Letzte Frage: Sind sie bereit, der Behörde bekannt zu geben, wo Sie während der Woche erreichbar sind. A: Das bin ich nicht." 1.
  23. Mit Bescheid vom 18.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am 18.03.2017 um 18:15 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.
  24. Mit Bescheid vom 18.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am 18.03.2017 um 18:15 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er anggegeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Dieser [gemeint wohl: Antrag sei mit] Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2012 abgewiesen worden, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt worden. Dieser Bescheid sei am 28.02.2013 "in zweiter Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Am 19.03.2013 sei über ihn mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden. Dem sei er bis zur Aufhebung nachgekommen. Am 23.10.2013 habe er durch seinen Anwalt einen Antrag gemäß § 46 Abs. 2 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Er habe sich diesem Verfahren nicht gestellt, er sei untergetaucht. Am 26.04.2016 sei er festgenommen worden und gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sei die Schubhaft über ihn verhängt worden. Er habe dagegen Beschwerde erhoben, seiner Beschwerde sei stattgegeben worden. Die Behörde habe in der Zwischenzeit ein HRZ-Verfahren gestartet und mit 08.02.1017 sei durch die Vertretung seines Landes die positive Identifizierung bestätigt worden. Ein Heimreisezertifikat sei dadurch innerhalb kurzer Zeit zu erlangen. Am 17.03.2017 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion aufgegriffen, festgenommen und auf Anordnung ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 18.03.2017 sei ihm Parteiengehör gewährt worden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er anggegeben habe, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein. Dieser [gemeint wohl: Antrag sei mit] Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2012 abgewiesen worden, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt worden. Dieser Bescheid sei am 28.02.2013 "in zweiter Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Am 19.03.2013 sei über ihn mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden. Dem sei er bis zur Aufhebung nachgekommen. Am 23.10.2013 habe er durch seinen Anwalt einen Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Er habe sich diesem Verfahren nicht gestellt, er sei untergetaucht. Am 26.04.2016 sei er festgenommen worden und gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei die Schubhaft über ihn verhängt worden. Er habe dagegen Beschwerde erhoben, seiner Beschwerde sei stattgegeben worden. Die Behörde habe in der Zwischenzeit ein HRZ-Verfahren gestartet und mit 08.02.1017 sei durch die Vertretung seines Landes die positive Identifizierung bestätigt worden. Ein Heimreisezertifikat sei dadurch innerhalb kurzer Zeit zu erlangen. Am 17.03.2017 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion aufgegriffen, festgenommen und auf Anordnung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Am 18.03.2017 sei ihm Parteiengehör gewährt worden. Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er sei algerischer Staatsbürger, die Vertretung seines Landes habe ihn eindeutig identifiziert. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine rechtskräftige Ausweisung. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er gehe seit Stellung seines Asylantrags in Österreich im Jahr 2013 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeite seit 2013 illegal mehrere Tage pro Woche und erhalte dafür Entgelt. Er sei mehrmals in Österreich untergetaucht, indem er unter Umgehung des Meldegesetztes an verschiedenen Orten Unterkunft genommen habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe sich stets geweigert, seiner Mitwirkungspflicht an der Erlangung eines Reisedokumentes nachzukommen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestehe, verweigere er beharrlich die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauche er regelmäßig unter. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er straffällig geworden sei durch seine illegale Erwerbstätigkeit. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weil er die österreichische Rechtsordnung wiederholt ignoriert habe, und aufgrund der zahlreichen Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen straffällig geworden sei. Zu seinem Privat- und Familienleben werde festgestellt, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei, nur sehr wenig Deutsch spreche, keine verfahrensrelevanten Freunde oder Verwandte in Österreich habe, er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und ledig sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehe. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt des Aktes des Beschwerdeführers sowie aus seiner Einvernahme am 18.03.
  25. Die Schubhaft diene der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten; das Bundesamt hebt Z 1, 3, 8 und 9 hervor.Die Schubhaft diene der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten; das Bundesamt hebt Ziffer eins, 3, 8 und 9 hervor. In seinem Fall treffen die Punkte 1, 3 und 9 voll zu, der Punkte 8 teilweise. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei im Zuge seines Antragsverfahrens nach § 46a FPG am 08.10.2014 mit der Behörde in Kontakt getreten. Anschließend habe er sich seinem Verfahren entzogen und sind spätestens am 09.10.2014, wenn nicht am 07.02.2014, untergetaucht. Dieser Zustand habe bis zu seiner Festnahme am 26.04.2016, also zumindest 1,5 Jahre, angedauert. Er habe regelmäßig bis zum Tag der Schubhaftverhängung trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung verabsäumt, sich behördlich anzumelden. Er habe regelmäßig bis zum Tag der Schubhaftverhängung trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung seine Mitwirkungsplicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt. Er habe vor dem Gericht anlässlich seiner mündlichen Anhörung zugegeben, dass er es bewusst unterlassen habe, seinen Reisepass aus Algerien nachschicken zu lassen, nur um einer Abschiebung zu entgehen. Er habe alle diese Verfehlungen über eine lange Zeit gesetzt, obwohl [gemeint wohl: weil] er sich aufgrund der Gegebenheiten sicher sein habe können, dass die Vertretung seines Landes es unterlassen werde, Heimreisedokumente auszustellen. Im Zuge der Einvernahme am 18.03.2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Botschaftsdelegation ihn als algerischen Staatsbürger identifiziert habe und dadurch innerhalb kurzer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden werde. Trotz dieser Information habe er noch im Zuge der gleichen Einvernahme mehrmals ausgesagt, dass er keineswegs bereit sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Nachdem er in der Vergangenheit regelmäßig und wiederholt untergetaucht sei, obwohl er gewusst habe, dass er mangels entsprechender Dokumente nicht abgeschoben werden könne, sei davon auszugehen, dass er nun in dem Wissen, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, bestimmt untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe gemäß eigener Angaben zumindest 4 Möglichkeiten zur Verfügung, wo er unangemeldet Unterkunft nehmen könne, der Behörde seien 3 davon unbekannt; er weigere sich trotz mehrfacher Aufforderung, diese Adressen bekanntzugeben. Aus diesem Grund sei eine Greifbarkeit seiner Person durch die Behörde keinesfalls gesichert.In seinem Fall treffen die Punkte 1, 3 und 9 voll zu, der Punkte 8 teilweise. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei im Zuge seines Antragsverfahrens nach Paragraph 46 a, FPG am 08.10.2014 mit der Behörde in Kontakt getreten. Anschließend habe er sich seinem Verfahren entzogen und sind spätestens am 09.10.2014, wenn nicht am 07.02.2014, untergetaucht. Dieser Zustand habe bis zu seiner Festnahme am 26.04.2016, also zumindest 1,5 Jahre, angedauert. Er habe regelmäßig bis zum Tag der Schubhaftverhängung trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung verabsäumt, sich behördlich anzumelden. Er habe regelmäßig bis zum Tag der Schubhaftverhängung trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung seine Mitwirkungsplicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt. Er habe vor dem Gericht anlässlich seiner mündlichen Anhörung zugegeben, dass er es bewusst unterlassen habe, seinen Reisepass aus Algerien nachschicken zu lassen, nur um einer Abschiebung zu entgehen. Er habe alle diese Verfehlungen über eine lange Zeit gesetzt, obwohl [gemeint wohl: weil] er sich aufgrund der Gegebenheiten sicher sein habe können, dass die Vertretung seines Landes es unterlassen werde, Heimreisedokumente auszustellen. Im Zuge der Einvernahme am 18.03.2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Botschaftsdelegation ihn als algerischen Staatsbürger identifiziert habe und dadurch innerhalb kurzer Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden werde. Trotz dieser Information habe er noch im Zuge der gleichen Einvernahme mehrmals ausgesagt, dass er keineswegs bereit sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Nachdem er in der Vergangenheit regelmäßig und wiederholt untergetaucht sei, obwohl er gewusst habe, dass er mangels entsprechender Dokumente nicht abgeschoben werden könne, sei davon auszugehen, dass er nun in dem Wissen, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, bestimmt untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe gemäß eigener Angaben zumindest 4 Möglichkeiten zur Verfügung, wo er unangemeldet Unterkunft nehmen könne, der Behörde seien 3 davon unbekannt; er weigere sich trotz mehrfacher Aufforderung, diese Adressen bekanntzugeben. Aus diesem Grund sei eine Greifbarkeit seiner Person durch die Behörde keinesfalls gesichert. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Diese Fluchtgefahr sei bei ihm festzustellen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Das habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 09.11.2016 festgestellt. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht: Er gehe der Schwarzarbeit nach. Er verdiene gemäß eigener Angaben ca. 300-400€Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Das habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 09.11.2016 festgestellt. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht: Er gehe der Schwarzarbeit nach. Er verdiene gemäß eigener Angaben ca. 300-400€ im Monat. Zusätzlich erhalte er Unterstützung durch seine Freundin. Nachgefragt habe er ausgesagt, dass er über keinerlei finanziellen Rücklagen verfüge. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden: Er habe der Behörde eine Wohn-Adresse in XXXX bekanntgegeben. Er sei an dieser Adresse nicht gemeldet. Die Adresse sei überprüft, seinen Angaben Glauben geschenkt worden. Er habe weiters ausgesagt, dass er an dieser Adresse jede Woche von Freitag bis Sonntag anzutreffen sei. Gleichzeitig sei ihm vorgehalten worden, dass er am 17.03.2017, an einem Freitag also, nicht in XXXX, sondern in WIEN festgenommen worden sei. Nachgefragt habe er das mit dem Freitagsgebet begründet. Er habe weiters auch ausgesagt, dass er freitags nicht nur in WIEN, sondern manchmal auch in XXXX anzutreffen sei und zusätzlich zu unbestimmten Zeiten am Wochenende sehr wohl auch in WIEN der Schwarzarbeit nachgehe. Seiner Behauptung, dass er von Freitag bis am Sonntag immer in XXXX erreichbar sei, könne also kein Glauben geschenkt werden. Weitere 3 Adressen, wo er sich in WIEN abwechselnd aufhalte, habe er der Behörde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekanntgegeben. Durch seine unkontrollierbaren und für die Behörde nicht nachvollziehbaren Reisebewegungen sei eine Durchführung einer engmaschigen Kontrolle die zur Erreichung des Zieles notwendig wäre, nicht möglich. Im Jahre 2013 sei das gelindere Mittel über ihn verhängt worden und er sei nachgewiesener Weise dem nachgekommen. Das sei jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem er keinesfalls eine Abschiebung fürchten habe müssen, da er gemäß eigener Angaben gewusst habe, dass sein Konsulat keine Reisedokumente ohne Einreichung von Unterlagen ausstellen würde. Es sei jedoch aufgrund seiner späteren Verhaltensweise, seines Untertauchens und seiner Missachtung der Mitwirkungspflicht, vor allem im Angesicht des neu geschaffenen Szenarios der realistischen und in Kürze bevorstehenden Abschiebung anzunehmen, dass er mit Bestimmtheit untertauchen werde, vor allem, nachdem er nachweislich am 18.03.2017 mehrmals ausgesagt habe, dass er keinesfalls gewillt sei, Österreich zu verlassen.im Monat. Zusätzlich erhalte er Unterstützung durch seine Freundin. Nachgefragt habe er ausgesagt, dass er über keinerlei finanziellen Rücklagen verfüge. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden: Er habe der Behörde eine Wohn-Adresse in römisch 40 bekanntgegeben. Er sei an dieser Adresse nicht gemeldet. Die Adresse sei überprüft, seinen Angaben Glauben geschenkt worden. Er habe weiters ausgesagt, dass er an dieser Adresse jede Woche von Freitag bis Sonntag anzutreffen sei. Gleichzeitig sei ihm vorgehalten worden, dass er am 17.03.2017, an einem Freitag also, nicht in römisch 40 , sondern in WIEN festgenommen worden sei. Nachgefragt habe er das mit dem Freitagsgebet begründet. Er habe weiters auch ausgesagt, dass er freitags nicht nur in WIEN, sondern manchmal auch in römisch 40 anzutreffen sei und zusätzlich zu unbestimmten Zeiten am Wochenende sehr wohl auch in WIEN der Schwarzarbeit nachgehe. Seiner Behauptung, dass er von Freitag bis am Sonntag immer in römisch 40 erreichbar sei, könne also kein Glauben geschenkt werden. Weitere 3 Adressen, wo er sich in WIEN abwechselnd aufhalte, habe er der Behörde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekanntgegeben. Durch seine unkontrollierbaren und für die Behörde nicht nachvollziehbaren Reisebewegungen sei eine Durchführung einer engmaschigen Kontrolle die zur Erreichung des Zieles notwendig wäre, nicht möglich. Im Jahre 2013 sei das gelindere Mittel über ihn verhängt worden und er sei nachgewiesener Weise dem nachgekommen. Das sei jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem er keinesfalls eine Abschiebung fürchten habe müssen, da er gemäß eigener Angaben gewusst habe, dass sein Konsulat keine Reisedokumente ohne Einreichung von Unterlagen ausstellen würde. Es sei jedoch aufgrund seiner späteren Verhaltensweise, seines Untertauchens und seiner Missachtung der Mitwirkungspflicht, vor allem im Angesicht des neu geschaffenen Szenarios der realistischen und in Kürze bevorstehenden Abschiebung anzunehmen, dass er mit Bestimmtheit untertauchen werde, vor allem, nachdem er nachweislich am 18.03.2017 mehrmals ausgesagt habe, dass er keinesfalls gewillt sei, Österreich zu verlassen. Es habe sich seit seiner Ankunft in Österreich gezeigt, dass er in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wolle. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im gegenständlichen Fall – sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre – nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf illegalen Weg auszureisen oder unterzutauchen versuchen würde, wie er es bisher bereits getan haben. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Im Gegensatz zu der bisherigen Situation sei durch die Arbeit der Behörde die Durchführung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung möglich geworden, da durch seine eindeutige Identifizierung erfahrungsgemäß der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nichts mehr im Wege stehe. Eine Abschiebung könne mit einer Vorlaufzeit von wenigen Tagen/Wochen realisiert werden. Aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und Unwilligkeit der behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, liege eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Seine Überstellungsfähigkeit sei attestiert, der zuständige Amtsarzt werde auch seine Haftfähigkeit an sich prüfen. Dass eine wie bei dem Fremden vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich bei der Prüfung der Notwendigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen sei, entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall verfüge er über keinerlei Integration in Österreich. Zudem sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen könne ebenso wie der Umstand, dass sich der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt habe, auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten, weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstelle. Daran sei festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden könne aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern könne. In seinem Fall sei eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass er in Österreich keinen Wohnsitz habe, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehe und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich habe. Auch sonst seine von seiner Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht worden bzw. seien keine solchen entdeckt worden. Er verfüge über keinerlei Barmittel. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes müsse die Behörde durchaus annehmen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  26. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  27. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.""Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  29. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  30. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  31. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes komme die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Die Schubhaftverhängung sei daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspreche den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. 1.
  32. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt durch persönliche Übergabe am 18.03.2017, wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberater beigegeben.1.
  33. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt durch persönliche Übergabe am 18.03.2017, wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Am 20.03.2017 wurde für den Beschwerdeführer das Flugticket gebucht und die Fluglinie informiert. Am selben Tag suchte sein Rechtsberater, dem er am selben Tag Vollmacht erteilt hatte, um Akteneinsicht an. Der Beschwerdeführer trat noch am selben Tag in den Hungerstreik, brach ihn aber bereits am folgenden Tag wieder ab. Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung informiert. Am 22.03.2017 stellte die algerische Botschaft ein Laissez-passer für den 05.04.2017 aus. Am 23.03.2017 wurde die Akteneinsicht durchgeführt.
  34. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017, eingebacht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Zum Sachverhalt verweist die Beschwerde zur Darstellung des asylrechtlichen Verfahrens auf den angefochtenen Bescheid und führt aus, der Beschwerdeführer sei bereits am 26.04.2016 im Zuge einer polizeilichen Intervention festgenommen in der Folge Schubhaft verhängt worden. Der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2016 stattgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Anhaltung in Schubhaft nicht als ultima ratio qualifiziert. Das Sicherungsziel hätte mit der Verhängung gelinderer Mittel erreicht werden können: "Der Gesetzgeber sehe die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall werde dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist.""Der Gesetzgeber sehe die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall werde dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist." Nach der Aufhebung des rechtswidrigen Schubhaftbescheids und der Entlassung aus der Schubhaft sei gegen den Beschwerdeführer kein gelinderes Mittel verhängt worden. Am 17.03.2017 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN angehalten und festgenommen worden. Am 18.03.2017 sei der Beschwerdeführer vom belangten Organ niederschriftlich befragt worden. In der Folge sei über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Zum Bestehen von Fluchtgefahr habe die Behörde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem damaligen Verfahren nach der Antragstellung nach § 46a FPG entzogen trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung keine Meldung nach dem MeldeG vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass ein Heimreisezertifikat von Seiten der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 05.04.2017 geplant.Nach der Aufhebung des rechtswidrigen Schubhaftbescheids und der Entlassung aus der Schubhaft sei gegen den Beschwerdeführer kein gelinderes Mittel verhängt worden. Am 17.03.2017 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN angehalten und festgenommen worden. Am 18.03.2017 sei der Beschwerdeführer vom belangten Organ niederschriftlich befragt worden. In der Folge sei über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Zum Bestehen von Fluchtgefahr habe die Behörde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem damaligen Verfahren nach der Antragstellung nach Paragraph 46 a, FPG entzogen trotz mehrfacher Mahnung und Belehrung keine Meldung nach dem MeldeG vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass ein Heimreisezertifikat von Seiten der algerischen Vertretungsbehörde ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit das Bundesgebiet zu verlassen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 05.04.2017 geplant. Die Beschwerde führt zur relevierten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung von Schubhaft und der andauernden Anhaltung in Schubhaft aus, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 !it. f EMRK nur dann zulässig sei, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall liege keine ultima-ratio Situation vor, welche die Verhängung von Schubhaft notwendig gemacht hätte. Das Bundesamt führe in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfüge. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in WIEN aufhalte. Die Adressen in WIEN wolle der Beschwerdeführer nicht bekannt geben. Eine engmaschige Kontrolle, die zur Erreichung des Zieles notwendig sei, sei nicht möglich. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer dem über ihn angeordneten gelinderen Mittel nachgekommen. Dies sei jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem der Beschwerdeführer keinesfalls eine Abschiebung fürchten habe müssen, da er nach eigenen Angaben gewusst habe, dass das algerische Konsulat keine Reisedokumente ausstellen werde. Die Behörde gehe aufgrund der späteren Verhaltensweise, seines Untertauchens und seiner Missachtung der Mitwirkungspflicht, vor allem im Angesicht des neu geschaffenen Szenarios der realistischen und in Kürze bevorstehenden Abschiebung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit untertauchen werde. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der in diesem Rahmen durchgeführten mündlichen Verhandlung gleichlautende Angaben getätigt habe. So habe er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er bei seiner Lebensgefährtin in XXXX wohne und eine behördliche Meldung mangels Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Bereits vor zirka einem Jahr habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich mehrmals die Woche in WIEN bei Freunden aufhalte, er diese jedoch nicht in Schwierigkeiten bringen wolle, weshalb er keine konkreten Angaben tätigen wolle. Wenn das Bundesamt vorbringe, dass eine engmaschige Kontrolle nicht möglich sei, so müsse die Frage gestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich geladen worden sei. Der faktische Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unverändert die Wohnung seiner Lebensgefährtin in XXXX. An dieser Tatsache habe auch das Bundesamt nicht gezweifelt. Es sei leicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer an dieser Adresse zu laden bzw. eine Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Dass sich der Beschwerdeführer den Auflagen im Rahmen eines gelinderen Mittel widersetzen würde, könne aus dem bisherigen Verhalten gerade nicht abgeleitet werden: Der Beschwerdeführer sei den Auflagen eines 2013 erlassenen gelinderen Mittels nachgekommen. Er mache im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der Erlassung des Schubhaftbescheids 2016, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Schubhaftbeschwerdeverfahrens am 04.05.2016 und bei der nunmehrigen niederschriftlichen Befragung gleichlautende Angaben. Die fehlende behördliche Meldung sei im Fehlen jeglicher Identitätsdokumente begründet. Eine in diesem Zusammenhang vorgeworfene Missachtung der Mitwirkungspflichten müsse diesen Umstand berücksichtigen. Die fehlende Meldung begründe für sich genommen keinen Sicherungsbedarf. Die Behörde habe zweifelsfrei Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und hätte, um eine Festnahme und die Verhängung von Schubhaft zu vermeiden, den Beschwerdeführer laden können. Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in WIEN aufhalte, bedeute keineswegs, dass er den Auflagen eines gelinderen Mittels, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, nicht nachkommen würde. Eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers wäre letztlich durch eine solche Anordnung gewährleistet. Dass sich der Beschwerdeführer frei zwischen XXXX und WIEN bewege, könne ihm, mangels jeglicher Einschränkungen der persönlichen Freiheit, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die Adressen seiner in WIEN lebenden Freunde zu nennen, sei keineswegs neu. Der Beschwerdeführer habe diese bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht nennen wollen. Dieser Umstand habe für das Bundesverwaltungsgericht nicht die Verhängung von Schubhaft gerechtfertigt. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei gewesen und sei nach wie vor die Wohnung seiner Lebensgefährtin. Diese Wohnung wäre auch im Rahmen eines gelinderen Mittels als Unterkunft geeignet. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Freunde in WIEN besuche, ändere nichts an seiner grundsätzlichen Bereitschaft, einer periodischen behördlichen Meldeverpflichtung nachzukommen. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers, die er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung selbst eingeräumt habe, rechtfertige für sich genommen nicht die Verhängung von Schubhaft. Zusammengefasst müsse dem Bundesamt vorgehalten werden, dass vor der nunmehrigen Festnahme keinerlei Versuche unternommen worden seien, den Beschwerdeführer zu laden. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorherigen behördlichen Anordnungen Folge geleistet habe und sein Aufenthaltsort dem Bundesamt bekannt gewesen sei, könne keine ultima-ratio Situation erkannt werden. Selbst in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Notwendigkeit der Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel sinke, je höher das Erfordernis – die Effektivität der Abschiebung zu sichern – bewertet werde, hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls die Verhängung gelinderer Mittel für die Verfahrenssicherung ausgereicht. Zwischen der niederschriftlichen Befragung am 18.03.2017 und der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 05.04.2017 lägen 18 Tage. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei demnach nicht unmittelbar bevorgestanden und es hätte mit der in § 77 FPG eingeräumten Möglichkeit einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden werden können. Die Verhängung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft erweisen sich daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig.Die Beschwerde führt zur relevierten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids, der Anordnung von Schubhaft und der andauernden Anhaltung in Schubhaft aus, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, !it. f EMRK nur dann zulässig sei, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Könne der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), sei die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall liege keine ultima-ratio Situation vor, welche die Verhängung von Schubhaft notwendig gemacht hätte. Das Bundesamt führe in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfüge. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in WIEN aufhalte. Die Adressen in WIEN wolle der Beschwerdeführer nicht bekannt geben. Eine engmaschige Kontrolle, die zur Erreichung des Zieles notwendig sei, sei nicht möglich. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer dem über ihn angeordneten gelinderen Mittel nachgekommen. Dies sei jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem der Beschwerdeführer keinesfalls eine Abschiebung fürchten habe müssen, da er nach eigenen Angaben gewusst habe, dass das algerische Konsulat keine Reisedokumente ausstellen werde. Die Behörde gehe aufgrund der späteren Verhaltensweise, seines Untertauchens und seiner Missachtung der Mitwirkungspflicht, vor allem im Angesicht des neu geschaffenen Szenarios der realistischen und in Kürze bevorstehenden Abschiebung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit untertauchen werde. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens und der in diesem Rahmen durchgeführten mündlichen Verhandlung gleichlautende Angaben getätigt habe. So habe er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 wohne und eine behördliche Meldung mangels Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Bereits vor zirka einem Jahr habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich mehrmals die Woche in WIEN bei Freunden aufhalte, er diese jedoch nicht in Schwierigkeiten bringen wolle, weshalb er keine konkreten Angaben tätigen wolle. Wenn das Bundesamt vorbringe, dass eine engmaschige Kontrolle nicht möglich sei, so müsse die Frage gestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich geladen worden sei. Der faktische Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unverändert die Wohnung seiner Lebensgefährtin in römisch 40 . An dieser Tatsache habe auch das Bundesamt nicht gezweifelt. Es sei leicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer an dieser Adresse zu laden bzw. eine Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Dass sich der Beschwerdeführer den Auflagen im Rahmen eines gelinderen Mittel widersetzen würde, könne aus dem bisherigen Verhalten gerade nicht abgeleitet werden: Der Beschwerdeführer sei den Auflagen eines 2013 erlassenen gelinderen Mittels nachgekommen. Er mache im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der Erlassung des Schubhaftbescheids 2016, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Schubhaftbeschwerdeverfahrens am 04.05.2016 und bei der nunmehrigen niederschriftlichen Befragung gleichlautende Angaben. Die fehlende behördliche Meldung sei im Fehlen jeglicher Identitätsdokumente begründet. Eine in diesem Zusammenhang vorgeworfene Missachtung der Mitwirkungspflichten müsse diesen Umstand berücksichtigen. Die fehlende Meldung begründe für sich genommen keinen Sicherungsbedarf. Die Behörde habe zweifelsfrei Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und hätte, um eine Festnahme und die Verhängung von Schubhaft zu vermeiden, den Beschwerdeführer laden können. Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in WIEN aufhalte, bedeute keineswegs, dass er den Auflagen eines gelinderen Mittels, etwa einer periodischen Meldeverpflichtung, nicht nachkommen würde. Eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers wäre letztlich durch eine solche Anordnung gewährleistet. Dass sich der Beschwerdeführer frei zwischen römisch 40 und WIEN bewege, könne ihm, mangels jeglicher Einschränkungen der persönlichen Freiheit, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die Adressen seiner in WIEN lebenden Freunde zu nennen, sei keineswegs neu. Der Beschwerdeführer habe diese bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht nennen wollen. Dieser Umstand habe für das Bundesverwaltungsgericht nicht die Verhängung von Schubhaft gerechtfertigt. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei gewesen und sei nach wie vor die Wohnung seiner Lebensgefährtin. Diese Wohnung wäre auch im Rahmen eines gelinderen Mittels als Unterkunft geeignet. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Freunde in WIEN besuche, ändere nichts an seiner grundsätzlichen Bereitschaft, einer periodischen behördlichen Meldeverpflichtung nachzukommen. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers, die er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung selbst eingeräumt habe, rechtfertige für sich genommen nicht die Verhängung von Schubhaft. Zusammengefasst müsse dem Bundesamt vorgehalten werden, dass vor der nunmehrigen Festnahme keinerlei Versuche unternommen worden seien, den Beschwerdeführer zu laden. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorherigen behördlichen Anordnungen Folge geleistet habe und sein Aufenthaltsort dem Bundesamt bekannt gewesen sei, könne keine ultima-ratio Situation erkannt werden. Selbst in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Notwendigkeit der Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel sinke, je höher das Erfordernis – die Effektivität der Abschiebung zu sichern – bewertet werde, hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls die Verhängung gelinderer Mittel für die Verfahrenssicherung ausgereicht. Zwischen der niederschriftlichen Befragung am 18.03.2017 und der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 05.04.2017 lägen 18 Tage. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei demnach nicht unmittelbar bevorgestanden und es hätte mit der in Paragraph 77, FPG eingeräumten Möglichkeit einer periodischen Meldeverpflichtung, das Auslangen gefunden werden können. Die Verhängung von Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft erweisen sich daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt die Beschwerde aus, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – beantragt werde. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die fragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt die Beschwerde aus, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – beantragt werde. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheine: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die fragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird ausgeführt, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
  35. und
  36. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
  37. und
  38. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  39. und 8, Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  40. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs 1 FPG zum Schluss:Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
  41. und
  42. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
  43. und
  44. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  45. und 8, Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  46. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheidet somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss: "Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen.""Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen." Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien.Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.
  47. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 legte die belangte Behörde die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei er angegeben habe, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2012 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt worden. Dieser Bescheid sei am 28.02.2013 "in zweiter Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Am 19.03.2013 sei über den Beschwerdeführer mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden. Diesem sei der Beschwerdeführer bis zur Aufhebung nachgekommen. Am 23.10.2013 habe der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt einen Antrag gem. § 46 Abs. 2 FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Er habe sich diesem Verfahren nicht gestellt sondern sei untergetaucht. Am 26.04.2016 sei der Beschwerdeführer festgenommen und gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen Beschwerde erhoben, dieser sei stattgegeben worden. Die Behörde habe bei der Algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, am 08.02.2017 sei von der Botschaft die positive Identifizierung des Beschwerdeführers bestätigt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt worden. Der Beschwerdeführer sei am 17.3.2017 in WIEN XXXX, bei illegalem Aufenthalt betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei am 18.3.2017 zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Befragt zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich bei einer Freundin, deren Namen und genaue Adresse allerdings nicht korrekt angeben könne, obwohl er sie bereits seit drei Jahren kenne, aufhalte. Zu seinem Aufenthalt bei seiner Freundin, welche in XXXX wohne, habe er widersprüchlich angegeben, dass er sich jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag bei ihr aufhalte. Dazu werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2017, einem Freitag, in WIEN aufgegriffen worden sei. Zu seinem Aufgriff habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in WIEN die Moschee besucht habe. Manchmal besuche er die Moschee auch in XXXX. Unter der Woche nehme der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben stets bei verschiedenen Bekannten in WIEN Unterkunft, die Namen dieser Freunde und etwaige Adresse könne bzw. wolle der Beschwerdeführer nicht nennen. Dem Beschwerdeführer stehen mehrere Adressen zur Verfügung, an welchen er Unterkunft nehmen könne, bis auf die Adresse in XXXX weigere sich der Beschwerdeführer, diese der Behörde bekanntzugeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereit sei, der Behörde bekanntzugeben, wo er während der Woche erreichbar sei, habe er angegeben, dass er dazu nicht bereit sei. Dazu und zu den Zeiten, an welchen er einer Beschäftigung als Werbezettelverteiler nachgehe, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe ebenso bekanntgegeben, dass er nicht bereit sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
  48. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 legte die belangte Behörde die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei er angegeben habe, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2012 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt worden. Dieser Bescheid sei am 28.02.2013 "in zweiter Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Am 19.03.2013 sei über den Beschwerdeführer mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt worden. Diesem sei der Beschwerdeführer bis zur Aufhebung nachgekommen. Am 23.10.2013 habe der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt einen Antrag gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Er habe sich diesem Verfahren nicht gestellt sondern sei untergetaucht. Am 26.04.2016 sei der Beschwerdeführer festgenommen und gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über ihn verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen Beschwerde erhoben, dieser sei stattgegeben worden. Die Behörde habe bei der Al

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