Obsah (22)
§§ 10Art. 133§§ 3§ 55§ 4§ 52§ 46§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW163 1420233-2 SpruchW163 1420233-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER
§§ 10Abs.
3 und 55 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und 9, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 3 und 55 Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 3 und 9, Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Zum bisherigen Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Aktenzahl 11 05.840-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen und der BF
§ 10Abs. 1 Ziff. 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Aktenzahl 11 05.840-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.3. Die dagegen behobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E,
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asyl
G 2005, abgewiesen.1.3. Die dagegen behobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, abgewiesen. 1.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er aufgrund seines seit 24.08.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich darüber im Klaren sei und bereit sei, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Ladungsbescheid vom 26.02.2015 - zur Vorsprache bei der Indischen Botschaft - für den 24.03.2015 geladen. Dieser Ladung leistete er unentschuldigt keine Folge. Es wurde daher gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.08.2015 vor die Indische Botschaft erlassen. Dieser konnte jedoch aufgrund seines Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. Am 09.02.2016 wurde, da anzunehmen war, dass sich der BF an seiner Meldeadresse in Wien XXXX aufhält, ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft für den 09.02.2016 gegen den BF erlassen. Laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 09.02.2016 verlief auch dieser Festnahmeversuch negativ, ein Wohnungsnutzer gab an, dass der BF vor ungefähr 1 ¿ Monaten an eine unbekannte Adresse verzogen sei. Der BF sprach noch am selben Tag aus Eigenem in der Polizeiinspektion Wien 12., Hufelandgasse 4 vor, um sich zu erkundigen, weshalb er von der Polizei gesucht werde. Er gab an, nicht an dieser Adresse, sondern in Wien 16., XXXX zu wohnen. Der BF wurde in der Folge festgenommen und der Indischen Botschaft vorgeführt, es wurde von dieser die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.1.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er aufgrund seines seit 24.08.2013 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens verpflichtet sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich darüber im Klaren sei und bereit sei, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung zu setzen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Ladungsbescheid vom 26.02.2015 - zur Vorsprache bei der Indischen Botschaft - für den 24.03.2015 geladen. Dieser Ladung leistete er unentschuldigt keine Folge. Es wurde daher gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung am 11.08.2015 vor die Indische Botschaft erlassen. Dieser konnte jedoch aufgrund seines Wohnungswechsels an unbekannte Adresse nicht vollzogen werden. Es wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. Am 09.02.2016 wurde, da anzunehmen war, dass sich der BF an seiner Meldeadresse in Wien römisch 40 aufhält, ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur zwangsweisen Vorführung vor die Botschaft für den 09.02.2016 gegen den BF erlassen. Laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 09.02.2016 verlief auch dieser Festnahmeversuch negativ, ein Wohnungsnutzer gab an, dass der BF vor ungefähr 1 ¿ Monaten an eine unbekannte Adresse verzogen sei. Der BF sprach noch am selben Tag aus Eigenem in der Polizeiinspektion Wien 12., Hufelandgasse 4 vor, um sich zu erkundigen, weshalb er von der Polizei gesucht werde. Er gab an, nicht an dieser Adresse, sondern in Wien 16., römisch 40 zu wohnen. Der BF wurde in der Folge festgenommen und der Indischen Botschaft vorgeführt, es wurde von dieser die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. 1.
- Der BF brachte am 17.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Als "verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer" gab er unter "Vermögen" "Einstellungszusage" an. Desweitern gab des BF seine Sozialversicherungsnummer bekannt. Weitergehende, über seine persönlichen Daten hinausgehen Angaben unterließ der BF. Dem Antrag angeschlossen war ein "Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage)" der Firma "XXXX". Als in Aussicht genommene Entlohnung wurde eine Bruttogehalt von € 1.400,-- monatlich und die Tätigkeit mit "Lieferung/Küchenhilfe" angegeben. Ebenfalls beigelegt wurden die Kopie der E-Card, die Kopie einer Meldebestätigung und eine Vollmachtsbekanntgabe.1.
- Der BF brachte am 17.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Als "verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer" gab er unter "Vermögen" "Einstellungszusage" an. Desweitern gab des BF seine Sozialversicherungsnummer bekannt. Weitergehende, über seine persönlichen Daten hinausgehen Angaben unterließ der BF. Dem Antrag angeschlossen war ein "Arbeitsrechtlicher Vorvertrag (Einstellungszusage)" der Firma "XXXX". Als in Aussicht genommene Entlohnung wurde eine Bruttogehalt von € 1.400,-- monatlich und die Tätigkeit mit "Lieferung/Küchenhilfe" angegeben. Ebenfalls beigelegt wurden die Kopie der E-Card, die Kopie einer Meldebestätigung und eine Vollmachtsbekanntgabe. 1.
- Mit Eingabe vom 04.04.2016 wurde die Kopie eines ÖSD Zertifikats A2 vorgelegt. 1.
- Mit Eingabe vom 29.09.2016 wurden zwei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen für den BF vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass es von Seiten der Behörde beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abzuweisen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abgeben.1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass es von Seiten der Behörde beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abzuweisen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abgeben. 1.
- Mit Schriftsatz vom 13.11.2016 erfolgte eine Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seine Identität nicht verschleiert und richtig angegeben hätte. Er besitze auch einen österreichischen Führerschein. Der BF befinde sich seit über 5 Jahren im Bundesgebiet und hätte sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, er hätte sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und das Sprachdiplom A2 erworben. Der BF sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Seinen Unterhalt habe er ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen bewerkstelligt und er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Der BF hätte spärlichen Kontakt zu seiner Familie. Im Betreff wurde zudem ausgeführt: "Zweckänderung
§ 55Abs. 1 Asyl
G Aufenthaltsberechtigung plus; Antrag
§ 4Asylgesetz DV Heilung eines Mangels".
Der Stellungnahme angeschlossen waren die Kopie eines Empfehlungsschreibens einer Privatperson sowie die Kopie eines österreichischen Führerscheins sowie die Kopie einer E-Card.1.9. Mit Schriftsatz vom 13.11.2016 erfolgte eine Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seine Identität nicht verschleiert und richtig angegeben hätte. Er besitze auch einen österreichischen Führerschein. Der BF befinde sich seit über 5 Jahren im Bundesgebiet und hätte sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, er hätte sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und das Sprachdiplom A2 erworben. Der BF sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei krankenversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Seinen Unterhalt habe er ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen bewerkstelligt und er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Der BF hätte spärlichen Kontakt zu seiner Familie. Im Betreff wurde zudem ausgeführt: "Zweckänderung
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus; Antrag
Paragraph 4, Asylgesetz DV Heilung eines Mangels". Der Stellungnahme angeschlossen waren die Kopie eines Empfehlungsschreibens einer Privatperson sowie die Kopie eines österreichischen Führerscheins sowie die Kopie einer E-Card. 1.
- Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde für den 10.03.2017 ein Flug für seine Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG gegen ihn erlassen. Der BF wurde für den 08.03.2017 vor die Behörde - zwecks Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise - geladen. Anlässlich dieses Termins hätte der BF über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden sollen. Es war laut BFA geplant den BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis zu setzen, ihn dann für den 10.03.2017 zum Erscheinen aus Eigenem zu laden bzw. entsprechend des Ergebnisses aus der Einvernahme sofort an Ort und Stelle mit Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG von Beamten der LPD gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG festnehmen zu lassen. Der BF ließ sich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter als krank - mit hohem Fieber - entschuldigen. Als Meldeanschrift war im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse Wien 12., Bonygasse 9-13/2/1 angeführt. An dieser Adresse konnte der BF nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen, dass der BF dort nicht aufhältig ist. Ein weiterer Versuch, den BF in Wien 16., XXXX festzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. In weiterer Folge wurde der BF im Lokal XXXX, Wien 5., XXXX, angetroffen. Da der BF ein Verhalten zeigte, welches auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurde er mit den Händen nach vorne geschlossen - um seine Flucht hintanzuhalten - festgenommen. Der BF wurde in das PAZ/RL verbracht. Da der Festnahmeauftrag nicht rechtzeitig vollzogen werden konnte, musste der Flug für den 10.03.2017 storniert werden. Für die Abschiebung des BF nach Indien wurde ein neuer Flug für den 05.04.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde dem BF am 10.03.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der BF zeigte sich wiederum unkooperativ und verweigerte die Unterschrift. Daraufhin wurde die Schubhaft über den BF verhängt.1.
- Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde für den 10.03.2017 ein Flug für seine Abschiebung nach Indien gebucht und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG gegen ihn erlassen. Der BF wurde für den 08.03.2017 vor die Behörde - zwecks Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Regelung der Ausreise - geladen. Anlässlich dieses Termins hätte der BF über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden sollen. Es war laut BFA geplant den BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis zu setzen, ihn dann für den 10.03.2017 zum Erscheinen aus Eigenem zu laden bzw. entsprechend des Ergebnisses aus der Einvernahme sofort an Ort und Stelle mit Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG von Beamten der LPD gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festnehmen zu lassen. Der BF ließ sich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter als krank - mit hohem Fieber - entschuldigen. Als Meldeanschrift war im Zentralen Melderegister nach wie vor die Adresse Wien 12., Bonygasse 9-13/2/1 angeführt. An dieser Adresse konnte der BF nicht angetroffen werden und es ergaben die dortigen Erhebungen, dass der BF dort nicht aufhältig ist. Ein weiterer Versuch, den BF in Wien 16., römisch 40 festzunehmen, verlief ebenso ergebnislos. In weiterer Folge wurde der BF im Lokal römisch 40 , Wien 5., römisch 40 , angetroffen. Da der BF ein Verhalten zeigte, welches auf eine Fluchtgefahr hinwies, wurde er mit den Händen nach vorne geschlossen - um seine Flucht hintanzuhalten - festgenommen. Der BF wurde in das PAZ/RL verbracht. Da der Festnahmeauftrag nicht rechtzeitig vollzogen werden konnte, musste der Flug für den 10.03.2017 storniert werden. Für die Abschiebung des BF nach Indien wurde ein neuer Flug für den 05.04.2017 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht. Dieser Termin wurde dem BF am 10.03.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der BF zeigte sich wiederum unkooperativ und verweigerte die Unterschrift. Daraufhin wurde die Schubhaft über den BF verhängt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 197755300/170306055 wurde die Schubhaft angeordnet. Die Beschwerde gegen die Anhaltung und Schubhaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.03.2017, GZ W140 2150360-1/8E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 1.
- Am 05.04.2017 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat Indien abgeschoben. 1.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.04.2017, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G 2005 ab.
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 18
(2)Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.12. Mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.04.2017, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 ab.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der BF über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat leben und es bestehe spärlicher Kontakt. Der BF gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und es sei von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen, da dieser zur Lebensführung keine Hilfeleistungen in Anspruch nehme. Aufgrund des vorliegenden Sprachdiploms auf A2-Niveau sei ein gewisser Integrationswille erkennbar, er sei jedoch zu berücksichtigten, dass er diesen Integrationsschritt er nach fünf Jahren und zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen wäre. Auch der vorgelegten Einstellungszusage sei nicht eine solche Bedeutung beizumessen, dass von einer Integration am inländischen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Der BF hätte zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt und es bestünden allenfalls durchschnittliche soziale Kontakte. Der BF sei nicht straffällig geworden, dies bewirke keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen. Der BF befinde sich seit mehr als fünf Jahren (seit 2011) im Bundesgebiet, wisse aber seit seines mit 24.08.2013 rechtskräftig negativ entschiedenem Asylverfahren, dass er verpflichtet sei das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF hätte keine Bemühungen unternommen, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Er hätte weder bei seiner Vertretungsbehörde vorgesprochen, noch sich mit einer Rückkehrorganisation in Verbindung gesetzt. Damit hätte der BF eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Einer Ladung zur Vertretungsbehörde hätte er unentschuldigt keine Folge geleistet. Zwei zwangsweise Vorführungen seien daran gescheitert, dass der BF an den angegebenen Meldeadressen nicht wohnhaft war. Zur Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat legte das BFA die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zugrunde. Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Es sei insgesamt keine Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt worden und liege daher kein schützenswertes Privatleben vor. Der BF verstoße gegen das Fremdenrecht und gefährde dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die öffentlichen Interessen seien über seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens zu stellen (Spruchpunkt I.). Es seien keine Gründe aktenkundig, welche gegen eine Abschiebung nach Indien sprechen würden (Spruchpunkt II.). Aufgrund seines Fehlverhaltens, das beharrlich illegale Verbleiben im Bundesgebiet und das damit verbundene Missachten behördlicher Entscheidungen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre und liege die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens (Spruchpunkt IV.).Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Es sei insgesamt keine Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt worden und liege daher kein schützenswertes Privatleben vor. Der BF verstoße gegen das Fremdenrecht und gefährde dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die öffentlichen Interessen seien über seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens zu stellen (Spruchpunkt römisch eins.). Es seien keine Gründe aktenkundig, welche gegen eine Abschiebung nach Indien sprechen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufgrund seines Fehlverhaltens, das beharrlich illegale Verbleiben im Bundesgebiet und das damit verbundene Missachten behördlicher Entscheidungen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre und liege die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Dagegen wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist am 10.04.2017 beim BFA Beschwerde erhoben.. Der BF beantragte, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise * die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass * die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, * die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie * die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig sind, festzustellen, dass * ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und * die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist * die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit rechtskräftig im August 2013 negativ abgeschlossenem Asylantrag weitergehend gut integriert habe. Er hätte lange Zeit legal in Österreich gearbeitet und hätte aktuell einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er sei krankenversichert, hätte das Deutsch-Sprachdiplom auf Niveau A2 vorgelegt, dürfe für die Dauer des Aufenthalts bei einem Freund wohnen und hätte sechs Empfehlungsschreiben vorgelegt, da er sich in der langen Zeit seines Aufenthaltes einen großen Freundeskreis hätte aufbauen können. Zudem sei der BF unbescholten. Er hätte seine Identität nie verschleiert sondern im gleichlautenden und wahrheitsgemäß Angaben gemacht und zu seiner Identität einen indischen Führerschein vorlegt. Die Identität des BF stehe fest, da nach der (zwangsweisen) Vorführung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt wurde. Die Behörde irre, wenn sie davon ausgehe, dass die Ausweisungsentscheidung vom August 2013 noch aktuell sei. Es widerstreite dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn die gegenständlich bekämpfte Entscheidung am 05.04.2017 – am Tag der geplanten Abschiebung – zugestellt wird und die aufschiebende Wirkung ohne gewichtige bzw. relevante Gründe aberkannt werde. Rechtswidrigkeit liege zudem vor, weil die belangte Behörde der Verpflichtung, aktuelle Länderberichte heranzuziehen nicht nachgekommen sei. Die Berichte würden aus dem Jahr 2014 stammten, obwohl die Behörde Länderberichte der Staatendokumentation mit Stand Jänner 2017 zu Verfügung hätte. Die Berichte seien dem BF nicht vorgehalten worden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne dieser Verfahrensmangel auch nicht mehr durch die Möglichkeit der Beschwerde saniert werden. Zudem wurde beantragt, ein Gesetzprüfungsverfahren zur Beschwerdefrist durch den VfGH anzuregen. Der Beschwerde beigelegt wurden vier gleichlautende, nicht datierte Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt. 1.
- Die Beschwerde wurde einschließlich des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und Berufserfahrung als Landwirt und ist und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Die Familie (Eltern) leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 05.840-EAST Ost, abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E, rechtskräftig abgewiesen. Mit Rechtskraft der abweisenden Entscheidung hielt sich der BF die letzten dreieinhalb Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam der Aufforderung nicht nach, das Bundesgebiet zu verlassen. Der Aufenthalt im Bundesgebiet endete mit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat am 05.04.
- Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich und hält spärlichen Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat. Der BF und bestritt seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller ohne Zuwendungen der öffentlichen Hand. Ein namentlich nicht genannter Freund gewährte dem BF Unterkunft. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein, eine E-Card und eine Einstellungszusage als Küchenhilfe für den Fall, dass er zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Nach fünf Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet legte der BF eine Deutschprüfung auf Niveau A2 ab. Vier Personen sprachen sich in Form eines Empfehlungsschreibens für den Verbleib des BF im Bundesgebiet Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft und der persönlichen und familiären Situation des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren, im Verfahren zu den aufenthaltsbeenden Maßnahmen sowie auf die Angaben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. 2.
- Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt sowie zur erfolgten Abschiebung des BF stützten sich auf die vorliegenden Verwaltungsakten. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Bundesgebiet und zu seinen Integrationsbemühungen stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren, insbesondere auf die Angaben in der Beschwerde. Der BF hat folgende Unterlagen im Verfahren vorgelegt: * Kopie eines österreichischen Führerscheins; * Kopie einer E-Card; * Kopien von Empfehlungsschreiben von insgesamt vier Privatpersonen; * Kopie eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages (Einstellungszusage) vom16.02.2016; * Kopie OSD Zertifikat A
- 2.
- Die Feststellung zur Situation im Herkunftsland ergibt sich aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die der Entscheidung der belangten Behörde zugrundegelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben (Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgericht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017) und im Herkunftsstaat Indien weder instabile noch sich rasch ändernde Verhältnisse herrschen. Da die Berichte dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen erübrigte sich die mit der Beschwerde beantragte Anfrage an die Staatendokumentation des BFA. Zutreffend wird in der Beschwerde moniert, dass dem BF nicht die Möglichkeit geboten wurde, zu den eingebrachten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er nicht Gebrauch gemacht hat. Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540). Der Auffassung in der Beschwerde, diese Möglichkeit wäre durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben, kann nicht beigetreten werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." § 52 Abs. 3 FPG lautet wie folgt:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet wie folgt: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird."Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: "Art. 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.""Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." 3.2.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017) 3.2.3 Abwägung im gegenständlichen Fall 3.2.3.
- Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. 3.2.3.
- Der BF befand sich mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet, davon dreieinhalb Jahre unrechtmäßig. Er war erwerbstätig, hat eine Deutschprüfung abgelegt und private Kontakte geknüpft, weshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben vorliegt. Dieser Eingriff ist jedoch iSd in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig):Dieser Eingriff ist jedoch iSd in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig): Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist zu bemerken, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens (einschließlich Rechtsmittelverfahrens) von Juni 2011 bis August 2013 dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Zudem hält er sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens – und sohin seit rund dreieinhalb Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)Zudem hält er sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens – und sohin seit rund dreieinhalb Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121.) Im konkreten Fall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine so fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen, die dieses gewichtige öffentliche Interesse überwiegen könnten: Den Angaben in der Beschwerde zufolge bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verfügt über eine Einstellungszusage für den Fall, dass er erlaubt unselbständig erwerbstätig sein darf und kann bei einem Freund wohnen. Es wurde nicht behauptet, dass der BF über eine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt und es kann in der Tätigkeit als Zeitungszusteller, selbst dann wenn der BF damit seinen Lebensunterhalt ausreichend bestreiten kann bzw. konnte, keine Tätigkeit erblickt werden, die als entscheidungserhebliche berufliche Integration anzusehen ist (vgl. E
- April 2013, 2013/22/0042).Den Angaben in der Beschwerde zufolge bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verfügt über eine Einstellungszusage für den Fall, dass er erlaubt unselbständig erwerbstätig sein darf und kann bei einem Freund wohnen. Es wurde nicht behauptet, dass der BF über eine arbeitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Bewilligung verfügt und es kann in der Tätigkeit als Zeitungszusteller, selbst dann wenn der BF damit seinen Lebensunterhalt ausreichend bestreiten kann bzw. konnte, keine Tätigkeit erblickt werden, die als entscheidungserhebliche berufliche Integration anzusehen ist vergleiche E
- April 2013, 2013/22/0042). Der BF spricht Deutsch auf Niveau A2 und hat eine ÖSD Zertifikat erworben. Auch wenn das Erlernen der Sprache als wesentlicher Schritt für die Integration zu werten ist, ist in diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die vom BF geltend gemachten sozialen Kontakte beschränken sich auf die Vorlage von Empfehlungsschreiben von vier Privatpersonen. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF kein oder nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines sehr schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Der BF verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht. Zudem halten sich Familienangehörige (Eltern, Schwester) von ihm in Indien auf, zu denen er Kontakt hat, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der BF in Indien sozialisiert wurde, er dort ausgebildet wurde sowie er dort über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. dazu abermals zur gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich vergleiche dazu abermals zur gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. 3.
- Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.1
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
- Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd. § 50 Abs. 1 und 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E rechtskräftig verneint.3.3.
- Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd. Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E rechtskräftig verneint. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.08.2013, Zl. C16 420.233-1/2011/8E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des nach Indien ist daher zulässig. 3.
- Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.
- Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides 3.4.
- § 18 BFA-VG lautet:3.4.
- Paragraph 18, BFA-VG lautet: "
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.4.
- Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist anders als jene nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zwingend (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146).3.4.
- Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist anders als jene nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zwingend vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146). Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal sich der BF bereits seit August 2013 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und trotz Bestehens einer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung seit Jahren nicht nachgekommen ist. Zudem hat der BF von sich aus keine Schritte unternommen über seine Berufsvertretungsbehörde eine Ausreise zu ermöglichen und scheiterten Versuche, den BF seiner Vertretungsbehörde vorzuführen wiederholt, weil der BF an den angegebenen Wohnadressen nicht aufhältig war. Damit vereitelte er die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und verlängerte somit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt. Auch wenn der BF letztlich an einer von ihm angegebenen Adresse festgenommen, der Berufsvertretungsbehörde vorgeführt werden konnte und ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, war auch zu berücksichtigten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme des BF vorlagen (siehe oben Punkt I.1.9.). Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237) und stellte nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal sich der BF bereits seit August 2013 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und trotz Bestehens einer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung seit Jahren nicht nachgekommen ist. Zudem hat der BF von sich aus keine Schritte unternommen über seine Berufsvertretungsbehörde eine Ausreise zu ermöglichen und scheiterten Versuche, den BF seiner Vertretungsbehörde vorzuführen wiederholt, weil der BF an den angegebenen Wohnadressen nicht aufhältig war. Damit vereitelte er die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und verlängerte somit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt. Auch wenn der BF letztlich an einer von ihm angegebenen Adresse festgenommen, der Berufsvertretungsbehörde vorgeführt werden konnte und ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, war auch zu berücksichtigten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme des BF vorlagen (siehe oben Punkt römisch eins.1.9.). Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus vergleiche dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237) und stellte nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Angesichts dieses beharrlichen, die Rechtsordnung und die bereits bestehende Ausweisung negierenden Verhaltens des BF, erwies sich die Beurteilung des BFA, dass vom BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung des BFA kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Da der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und auch dem geregelten Zuzug von Fremden zweifelsfrei ein gewichtiges öffentliches Interesse zukommt, war im konkreten Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des BF dartun. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass für den BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass für den BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Das Bundesamt hatte
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.Das Bundesamt hatte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: 3.5.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn dieGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.5.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Integrationsschritte des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Integrationsschritte des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurden keine weiteren Integrationsaspekte dargetan, die nicht ohnehin zugunsten des BF gewertet wurden, sodass auch insofern keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bestand (vgl. in diesem Zusammenhang zur Nichtverletzung der Verhandlungspflicht VwGH Ra 2016/21/0277 vom 20.10.2016).In der Beschwerde wurden keine weiteren Integrationsaspekte dargetan, die nicht ohnehin zugunsten des BF gewertet wurden, sodass auch insofern keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bestand vergleiche in diesem Zusammenhang zur Nichtverletzung der Verhandlungspflicht VwGH Ra 2016/21/0277 vom 20.10.2016). Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da selbst für den Fall des Vorliegens der angegebenen Verfolgungsgefahr jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/ 0070-9). 3.
- Zur Rüge der zweiwöchigen Beschwerdefrist Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 24/2016, dem Verfassungsgerichtshof in einem Gesetzesprüfungsverfahren zuzuführen, ist Folgendes auszuführen:Zur Anregung, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, dem Verfassungsgerichtshof in einem Gesetzesprüfungsverfahren zuzuführen, ist Folgendes auszuführen: Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Mit BGBl. I 24/2016 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG wieder dahingehendDie Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, wurde mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua, als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, wurde Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (RV 1618 BlgNR
- GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen – so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148 aus 2014,, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP), ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen – so auch der angefochtene Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind. Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82
- GP] zur Novelle BGBl. I 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich iSd oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint vergleiche dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82
- GP] zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG daher nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig (vgl. bereits BVwG 30.03.2017,Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG daher nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig vergleiche bereits BVwG 30.03.2017, W244 2137264-1). Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.1420233.2.00