einem Visum bzw. einem Aufenthaltstitel befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie ein solches besitzen würden. Vermutlich habe dieses Litauen ausgestellt, wie lange es gültig sei, wisse er nicht. Der Schlepper habe ihnen das Visum besorgt. Er wolle in Österreich bleiben. Die ebenfalls am 06.12.2016 polizeilich erstbefragte Zweitbeschwerdeführerin machte mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers übereinstimmende Angaben. Hinsichtlich des Visums erklärte diese, dass sie nicht wisse, für welches Land und wie lange dieses gültig sei. Sie wolle in Österreich bleiben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 15.12.2016 auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Tschechien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 15.12.2016 auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 26.01.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die tschechischen Behörden den Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 26.01.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die tschechischen Behörden den Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 20.02.2017 erfolgte eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer an, an Hepatitis C zu leiden. Er habe sich in der Heimat bereits deswegen behandeln lassen, fühle sich jetzt gut und nehme keine Medikamente ein. Eine Kontrolle in Österreich habe ergeben, dass seine Blutwerte in Ordnung seien. In Österreich hätten sie keine Verwandten oder Bekannte. Bei Verlassen seines Herkunftsstaates sei Österreich das Reiseziel gewesen. Zur Reiseroute gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er aus Angst, abgeschoben zu werden, bei der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt habe. Sie seien nicht mit dem PKW, sondern mit dem Flugzeug gekommen. Befragt
einem Visum für ein EU-Land, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er ein litauisches Visum, welches für ein Jahr gültig sei, beantragt habe. Sonst habe er kein Visum. Auf Vorhalt, dass er laut Visadatenbank ein tschechisches Schengenvisum besitze, gab dieser an, nunmehr ein tschechisches Visum zu haben. Er habe ein österreichisches Visum haben wollen, dies sei ihm aber nicht gelungen und hätte dies zu viel gekostet. Die Frage, ob er in Tschechien verfolgt oder bedroht worden sei oder ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, wurde verneint. Die Zweitbeschwerdeführerin gestand in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 auf
frage zu, dass sie über tschechische Visa verfügen würden. Außer in Österreich hätten sie nirgendwo um Asyl angesucht. Sie selbst, wie auch ihre Kinder, hätten keine Krankheiten und würden keine Medikamente einnehmen. Eine Bedrohung, Verfolgung oder konkrete Vorkommnisse in Tschechien wurden verneint.
gefragt hätten sie Tschechien deshalb verlassen, da ihr Mann gedacht habe, dass die Leute, die in Georgien
ihm suchen würden, ihn in Tschechien leicht finden könnten. Nochmals zur Reiseroute bzw. zu einem Aufenthalt in Tschechien befragt, führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie von Tiflis per Flugzeug (über die Türkei)
Tschechien geflogen und anschließend mit dem Taxi
Österreich gelangt seien. Tschechien hätten sie laut Aussage des Erstbeschwerdeführers am selben Tag wieder verlassen (laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin seien sie in etwa 20 Minuten dort gewesen). Dies sei ihr erster Aufenthalt in Tschechien gewesen. Weiters gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, in Tschechien nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Auf ihrer Reise habe es keine finanziellen, gesundheitlichen oder organisatorischen Probleme gegeben und sie hätten die Reise nicht wegen Arzt- oder Krankenhausbesuchen unterbrechen müssen. Zum Abschluss der Einvernahme erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er in Österreich bleiben wolle, da dies von Anfang an sein Reiseziel gewesen sei. In Tschechien würde er leichter gefunden werden als in Österreich. Auf die Frage, weshalb sie Tschechien verlassen hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Personen, mit denen ihr Mann im Herkunftsstaat Probleme habe, ihren Mann in Tschechien leicht finden würden. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung
Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung
Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Tschech. Rep. 1.140 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.000 75 285 15 625 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 2015 Tschech. Rep. 1.515 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen 2015 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.335 50 385 20 870 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Unbegleitete Minderjährige (UMA) müssen während des Verfahrens von einem Vormund vertreten werden (MVCR o.D.a). In der Tschechischen Republik gibt es 4 Arten von Vormunden: den Verfahrensvormund, den Vormund für den Aufenthalt, den Vormund für die Ausweisung und den Vormund für die Haft. In der Praxis ist das immer dieselbe Person, üblicherweise ein Anwalt der NGO Organizace pro pomoc uprchlík?m (OPU) (FTDA 2012). In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen AW im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. UMA und Vulnerable werden in eigenen Bereichen der Zentren, getrennt von anderen AW untergebracht (EMN 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014). Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in B?lá pod Bezd?zem (RFA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
Arbeit und permanenter Unterkunft (USDOS 13.4.2016). Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, ?eská Lípa, Jarom??, und P?edlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, ?eská Lípa, Jarom??, und P?edlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Das staatliche Integrationsprogramm bietet anerkannten Flüchtlingen und seit 2014 auch subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung. Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit der Rechtskraft des Schutzstatus. Der Fokus liegt auf Spracherwerb (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden), Wohnungs- und Jobsuche. Währenddessen können die Betroffenen für 18 Monate in einem Asylintegrationszentrum bleiben. Danach kann man für 3 Monate eine Mietunterstützung erhalten. Größere Hindernisse in der Integration Fremder in Tschechien sind nicht bekannt. Ein Kritikpunkt ist lediglich, dass die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015). In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Integration of Recognized Refugees, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA – Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016 Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Zwei-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden an keinen Krankheiten leiden und würden keine Medikamente einnehmen. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine Überstellung
Tschechien würde keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung
Tschechien einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären oder diese zu erwarten hätten. Eine ausreichende medizinische Behandlung sowie eine Grundversorgung seien in Tschechien vorhanden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser angegeben habe, in Tschechien leichter gefunden zu werden. Die Frage, ob er in Tschechien verfolgt oder bedroht worden sei, habe dieser verneint. Auch habe er angegeben, dass es in Tschechien keine Vorfälle gegeben habe und er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Eine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation sei daher nicht hervorgekommen. Ein "real risk" könne nicht erkannt werden. Die Behauptung, dass die Verfolger den Beschwerdeführer in Tschechien leichter finden könnten, sei als Schutzbehauptung zu werten und sei nicht konkretisiert worden. Die Behörde gehe davon aus, dass Tschechien ein sicherer Staat sei und willens sowie fähig sei, Privatpersonen gegenüber Übergriffen durch Dritte zu schützen. Insgesamt seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkrete Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Die Zwei-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen würden an keinen Krankheiten leiden und würden keine Medikamente einnehmen. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine Überstellung
Tschechien würde keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung
Tschechien einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären oder diese zu erwarten hätten. Eine ausreichende medizinische Behandlung sowie eine Grundversorgung seien in Tschechien vorhanden. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser angegeben habe, in Tschechien leichter gefunden zu werden. Die Frage, ob er in Tschechien verfolgt oder bedroht worden sei, habe dieser verneint. Auch habe er angegeben, dass es in Tschechien keine Vorfälle gegeben habe und er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Eine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation sei daher nicht hervorgekommen. Ein "real risk" könne nicht erkannt werden. Die Behauptung, dass die Verfolger den Beschwerdeführer in Tschechien leichter finden könnten, sei als Schutzbehauptung zu werten und sei nicht konkretisiert worden. Die Behörde gehe davon aus, dass Tschechien ein sicherer Staat sei und willens sowie fähig sei, Privatpersonen gegenüber Übergriffen durch Dritte zu schützen. Insgesamt seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkrete Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 25.02.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen durch Ausfolgung an die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin). Gegen die Bescheide richten sich die am 06.03.2017 fristgerecht eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass es die Behörde unterlassen habe, die individuelle, unmittelbare Bedrohungssituation der Beschwerdeführer sowie die Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren in Tschechien zu prüfen. Die Beschwerdeführer hätten glaubwürdig vorgebracht, dass sie in Tschechien nur auf der Durchreise gewesen seien und die Familie dort nicht in Sicherheit sei. Die Behörde habe dazu keine Ermittlungen getätigt. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Eine Überstellung
Tschechien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Unter einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen die Bescheide richten sich die am 06.03.2017 fristgerecht eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass es die Behörde unterlassen habe, die individuelle, unmittelbare Bedrohungssituation der Beschwerdeführer sowie die Grobprüfung der Defizite im Asylverfahren in Tschechien zu prüfen. Die Beschwerdeführer hätten glaubwürdig vorgebracht, dass sie in Tschechien nur auf der Durchreise gewesen seien und die Familie dort nicht in Sicherheit sei. Die Behörde habe dazu keine Ermittlungen getätigt. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Eine Überstellung
Tschechien würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Unter einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige von Georgien, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführer reisten unter Verwendung eines tschechischen Schengenvisums über Tschechien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchten in weiterer Folge am 06.12.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich an. Im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung waren die Beschwerdeführer im Besitz von gültigen tschechischen Schengen-Visa (Gültigkeitszeitraum 30.11.2016 bis 22.12.2016). Das BFA richtete am 15.12.2016 Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO an Tschechien, welchen die tschechische Dublin-Behörde mit am 26.01.2017 beim BFA eingelangten Schreiben ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 15.12.2016 Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO an Tschechien, welchen die tschechische Dublin-Behörde mit am 26.01.2017 beim BFA eingelangten Schreiben ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Tschechien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Erstbeschwerdeführer war laut eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat wegen einer Hepatitis C- Erkrankung in Behandlung und nimmt gegenwärtig keine Medikamente ein. Bis dato wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund. Im österreichischen Bundesgebiet bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführer keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Tschechien und der gültigen Schengen-Visa für Tschechien ergeben sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Tschechien und der gültigen Schengen-Visa für Tschechien ergeben sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Die Feststellung der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die Ausführungen unter
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
dem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
Erhalt des Gesuchs.
gewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort
Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz gültiger tschechischer Schengenvisa waren. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit am 26.01.2017 beim BFA eingelangten Schreiben ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz gültiger tschechischer Schengenvisa waren. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit am 26.01.2017 beim BFA eingelangten Schreiben ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) sowie Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) sowie Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben in Tschechien keinen Asylantrag gestellt und waren demnach auch nicht in das entsprechende Versorgungsnetz für Asylwerber eingebunden. Als Dublin-Rückkehrer haben diese
den Länderfeststellungen denselben Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung sowie Verpflegung wie jeder andere Antragsteller. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
Tschechien nicht angemessen untergebracht und versorgt würden, liegen nicht vor. Tschechien hat der Aufnahme der Beschwerdeführer zudem mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen ausdrücklich zugestimmt. Dem erstmals in den Beschwerden erstatteten Vorbringen, dass die Beschwerdeführer in Tschechien nicht sicher seien und dies bereits vor der Behörde glaubwürdig ausgeführt hätten, kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen findet in den Aussagen in den Einvernahmen der Beschwerdeführer keine Deckung. So gaben die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen zu Protokoll, dass sie sich in Tschechien lediglich auf der Durchreise befunden hätten (laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin für 20 Minuten). Der Erstbeschwerdeführer verneinte ausdrücklich, dass er in Tschechien verfolgt oder bedroht worden sei oder dass es dort zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Lediglich gegen Ende seiner Einvernahme erwähnte der Erstbeschwerdeführer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gewünschten Verbleib in Österreich stehend, dass er in Tschechien leichter gefunden würde als in Österreich. Davon, dass die Sicherheit der Familie in Tschechien gefährdet sein sollte, war jedoch keine Rede. Auch den diesbezüglichen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin kann keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer entnommen werden. So gab diese unter gleichzeitiger Verneinung einer in Tschechien erfolgten Verfolgung oder Bedrohung oder eines konkreten dortigen Vorkommnisses ebenfalls zu Protokoll, dass ihr Mann von den Personen, mit denen er in seinem Herkunftsstaat Probleme habe, in Tschechien leichter gefunden werden könne. Auf
frage führt die Zweitbeschwerdeführerin dies als alleinigen Grund für das Verlassen Tschechiens an. Diese Aussage ist jedoch im Lichte der wiederholten Bekundungen der Beschwerdeführer, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, zu sehen und damit zu relativieren. Abgesehen davon, dass eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführer in Tschechien weder vorgebracht wurde noch erkennbar ist, steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, sich bei etwaigen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen an die tschechische Polizei zu wenden und behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichten gibt es keine Anhaltspunkte, dass die tschechischen Sicherheitsbehörden in Bezug auf Übergriffe nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Im Übrigen kann eine Begehung strafbarer Handlungen grundsätzlich in keinem Land - so auch nicht in Österreich – ausgeschlossen werden. Wenn die Beschwerdeführer mehrmals Österreich als Zielland bezeichnen, ist im Übrigen anzumerken, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgangsweise den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, jedoch gleichzeitig auch Asylmissbrauch verhindern soll. Tschechien ist, wie bereits ausgeführt,
den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ist auf ein diesbezügliches Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Der Erstbeschwerdeführer war laut eigenen Angaben bereits in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer Hepatitis C- Erkrankung in Behandlung. In seiner Erstbefragung und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab dieser er an, keinerlei Medikamente einzunehmen und dass es ihm gut gehe. In Österreich sei er diesbezüglich kontrolliert worden und seine Blutwerte seien in Ordnung. Befunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Über allfällige stationäre Aufenthalte oder dringende medizinische Behandlungen wurde nicht berichtet. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass beim Erstbeschwerdeführer aktuell eine Krankheit von solcher Schwere vorliegt, die eine Überstellung
Tschechien unzulässig machen würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des Erstbeschwerdeführers
Tschechien eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da gegenständlich jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist.Der Erstbeschwerdeführer war laut eigenen Angaben bereits in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer Hepatitis C- Erkrankung in Behandlung. In seiner Erstbefragung und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab dieser er an, keinerlei Medikamente einzunehmen und dass es ihm gut gehe. In Österreich sei er diesbezüglich kontrolliert worden und seine Blutwerte seien in Ordnung. Befunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Über allfällige stationäre Aufenthalte oder dringende medizinische Behandlungen wurde nicht berichtet. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass beim Erstbeschwerdeführer aktuell eine Krankheit von solcher Schwere vorliegt, die eine Überstellung
Tschechien unzulässig machen würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des Erstbeschwerdeführers
Tschechien eine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da gegenständlich jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betreffend wurden im Verfahren keinerlei gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht, sondern wurden das Vorliegen von Erkrankungen und die Einnahme von Medikamenten dezidiert verneint.
den Länderfeststellungen ist in Tschechien die medizinische Versorgung von Asylwerbern zudem ausreichend gewährleistet. Asylwerber genießen demnach die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Sollte der Erstbeschwerdeführer (oder auch die anderen Beschwerdeführer) eine medizinische oder medikamentöse Behandlung benötigen, so ist diese in Tschechien jedenfalls gesichert. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird Kranken eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Tschechien beeinträchtigt werden könnte.Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet jedoch über keinerlei familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte iSd maßgeblichen Familienbegriffes des Artikel 8, EMRK. Es liegt somit kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, welches durch eine Überstellung
Tschechien beeinträchtigt werden könnte. Da im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 in Bezug alle Beschwerdeführer die gleiche aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt wurde, bleibt die Familieneinheit gewahrt, sodass auch insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben
Sd Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug alle Beschwerdeführer die gleiche aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt wurde, bleibt die Familieneinheit gewahrt, sodass auch insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11).Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr nunmehriger, nur wenige Monate umfassender Aufenthalt im Bundesgebiet war zudem nur ein vorläufig berechtigter Aufenthalt. Die Beschwerdeführer mussten sich des Status einer lediglich vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bewusst sein. Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer
Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer
Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
F konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2149386.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.