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{'item': 'W167 2147838-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW167 2147838-1 SpruchW167 2147838-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsi

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die russische Staatsangehörige stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dabei handelte es sich um einen Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag. Laut Arbeitgebererklärung der GmbH (Beschwerdeführerin), welche einen Hotelbetrieb führt, soll die russische Staatsangehörige als Manager Assistentin mit 40 Wochenstunden (Arbeitszeit 9:00 – 17:00 Uhr) und einer Entlohnung (ohne Zulage) von brutto EUR 2.430,-- unbefristet beschäftigt werden. In der Arbeitgebererklärung findet sich auch eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Frage "Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht?" mit ja beantwortet.
  2. Die russische Staatsangehörige stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2 Ziffer 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dabei handelte es sich um einen Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag. Laut Arbeitgebererklärung der GmbH (Beschwerdeführerin), welche einen Hotelbetrieb führt, soll die russische Staatsangehörige als Manager Assistentin mit 40 Wochenstunden (Arbeitszeit 9:00 – 17:00 Uhr) und einer Entlohnung (ohne Zulage) von brutto EUR 2.430,-- unbefristet beschäftigt werden. In der Arbeitgebererklärung findet sich auch eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Frage "Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht?" mit ja beantwortet.
  3. Über Aufforderung des AMS füllte die Beschwerdeführerin den Vermittlungsauftrag für das Ersatzkraftverfahren aus. Die angeführte Tätigkeitsbeschreibung entspricht der in der Arbeitgebererklärung. Als höchste abgeschlossene Ausbildung wir ein Diplomstudium/ Masterstudium im Tourismusmanagement gewünscht. Zusätzlich werden berufliche Kenntnisse im Bereich Tourismusmanagement (höchste abgeschlossene Ausbildung im Tourismusmanagement), höchste linguistische Ausbildung in den Bereichen Deutsch und Englisch, Russisch auf muttersprachlichem Niveau und berufliche Erfahrung in der Hotellerie (als Tag-Rezeptionistin in einem nicht weniger als 4**** Hotel) gefordert.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass das Anforderungsprofil im Vermittlungsauftrag auf die beantragte Ausländerin abgestimmt sei und dass die Notwendigkeit eines Studiums für die Tätigkeit als Manager Assistentin nicht nachzuvollziehen sei. Daher seien die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG nicht gegeben.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass das Anforderungsprofil im Vermittlungsauftrag auf die beantragte Ausländerin abgestimmt sei und dass die Notwendigkeit eines Studiums für die Tätigkeit als Manager Assistentin nicht nachzuvollziehen sei. Daher seien die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG nicht gegeben.
  6. In ihrer Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Verfahrensmängel vorlägen. Einerseits sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden war darzulegen, warum die Notwendigkeit des Studiums und der Berufserfahrung als Rezeptionistin in einem Vier-Sterne-Hotel sowie die linguistische Ausbildung in Deutsch, Englisch und Russisch erforderlich seien. Andererseits sei der Bescheid nur unzureichend begründet. Die Beschwerde enthält Ausführungen dazu, weshalb die geforderten Ausbildungen und Qualifikationen für die beantragte Tätigkeit erforderlich seien und beantragt die Stattgabe der Beschwerde.
  7. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die russische Staatsangehörige teil.
  9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die russische Staatsangehörige teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die russische Staatsangehörige ist am XXXX 1988 geboren. Sie hat im Jahr 2010 hat in Russland eine Hochschulausbildung abgeschlossen, deren Abschlussdiplom ihr die Berufsbezeichnung "Linguistin, Übersetzerin für die englische und deutsche Sprache" der Fachrichtung Übersetzung und Übersetzungskunde zuerkennt.1.
  12. Die russische Staatsangehörige ist am römisch 40 1988 geboren. Sie hat im Jahr 2010 hat in Russland eine Hochschulausbildung abgeschlossen, deren Abschlussdiplom ihr die Berufsbezeichnung "Linguistin, Übersetzerin für die englische und deutsche Sprache" der Fachrichtung Übersetzung und Übersetzungskunde zuerkennt. Die russische Staatsangehörige arbeitet studienbegleitend seit zwei Jahren bei der Beschwerdeführerin an der Rezeption, seit der Antragstellung arbeitet sie sich auch in die weiteren in der Tätigkeitsbeschreibung angeführten Bereiche ein. 1.
  13. Die russische Staatsangehörige hat an der FH Wien der WKW im Jahr 2014 den Fachhochschulstudiengang Tourismus-Management abgeschlossen (120 ECTS) und den akademischen Grad Master of Arts in Business erworben. Das Diplom enthält einen Hinweis darauf, dass durch den Abschluss der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung" gemäß § 8 Absatz 5 Unternehmerprüfungsordnung entfällt. Im Unterricht / in den Prüfungen wurden die Sprachen Deutsch und teilweise Englisch verwendet. Zulassungsvoraussetzungen zu dem Fachhochschulstudiengang war ein abgeschlossenes Bachelorstudium bzw. gleichwertiger Abschluss.1.
  14. Die russische Staatsangehörige hat an der FH Wien der WKW im Jahr 2014 den Fachhochschulstudiengang Tourismus-Management abgeschlossen (120 ECTS) und den akademischen Grad Master of Arts in Business erworben. Das Diplom enthält einen Hinweis darauf, dass durch den Abschluss der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung" gemäß Paragraph 8, Absatz 5 Unternehmerprüfungsordnung entfällt. Im Unterricht / in den Prüfungen wurden die Sprachen Deutsch und teilweise Englisch verwendet. Zulassungsvoraussetzungen zu dem Fachhochschulstudiengang war ein abgeschlossenes Bachelorstudium bzw. gleichwertiger Abschluss. 1.
  15. Der Vermittlungsauftrag für die beschwerdegegenständliche Tätigkeit lautet wie folgt: Arbeitgeberin: XXXX GmbH, XXXXArbeitgeberin: römisch 40 GmbH, römisch 40 Berufsbezeichnung: Manager Assistentin Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung: Verantwortlicher Beauftragte für den Bereich Betriebsanlagen: Kontrolle und Meldung der ev. Fehlermeldungen, der Störungsmeldungen und Alarme bei den Betriebsanlagen; Kontrolle und Planung der entsprechenden Wartungen, der wiederkehrenden Begehungen und Überprüfungen seitens der zuständigen Behörden; Veranlassung der ev. Mängelbehebung; Überprüfung ob der tatsächliche Ist-Zustand der Betriebsanlagengenehmigung entspricht; Überprüfung der Vollständigkeit und Vorhandensein der Betriebsanlagen punkto Unterlagen Erweiterte Rezeptionstätigkeiten: Überwachung der Rezeptionsmitarbeiter/innen, Betreuung der Gäste, Check-In und Check-Out, Kassaführung, Reservierungen, Vorbereiten der An- und Abreisen Kundenakquisition und Erweiterung des Kundenportfolios auf die Gebiete der GUS Länder (vor allem auf Russland, Weißrussland und Kasachstan) und weitere russischsprachige Länder Durchführung der Verhandlungen mit internationalen Partnern, Kunden und Lieferanten auf Deutsch/Englisch/Russisch Vorbereitung der Verträge mit neuen Firmenkunden und Geschäftspartnern auf Deutsch/Englisch/Russisch laufende Unterstützung des Hotel Managers im geschäftlichen Alltag Erforderliche höchste abgeschlossene Berufsausbildung: Diplomstudium / Masterstudium in Tourismus-Management Zusätzliche erforderliche Qualifikation, Kenntnisse der Berufspraxis: Berufliche Kenntnisse im Bereich Tourismusmanagement (höchste abgeschlossene Ausbildung im Tourismusmanagement; höchste linguistische Ausbildung in den Bereichen Deutsch und Englisch; Russisch auf muttersprachlichem Niveau, berufliche Erfahrung in der Hotellerie (als Tag-Rezeptionist in einem nicht weniger als 4-Stern-Hotel) Arbeitsort: XXXX WienArbeitsort: römisch 40 Wien Bruttoentlohnung/Monat: EUR 2.490,-- Angewandter Kollektivvertrag: KV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Beschäftigungsausmaß: Vollzeit / 40 Stunden/Woche Arbeitszeit: 9:00 – 17:00 Uhr Es wird KEINE Unterkunft zur Verfügung gestellt. Art der Vorstellung: schriftlich unter XXXXArt der Vorstellung: schriftlich unter römisch 40 Vorstellung bei: XXXXVorstellung bei: römisch 40
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Angaben zur russischen Staatsangehörigen und ihren Qualifikationen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden im Verfahren nicht bestritten. In der Verhandlung hat die russische Staatsangehörige bekannt gegeben, dass sie seit zwei Jahren für die Beschwerdeführerin arbeitet und ihre aktuelle Tätigkeit detailliert und glaubhaft beschrieben. Dies wurde überdies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigt. 2.
  18. Die russische Staatsangehörige hat in der Verhandlung ihr Diplom von der FH Wien der WKW in Kopie vorgelegt. Diesem sind die getroffenen Feststellungen zu entnehmen. Der vom AMS in der Verhandlung getätigten Aussage, dass die russische Staatsangehörige über keine einschlägige kaufmännische oder wirtschaftliche Ausbildung verfüge, wird der Hinweis ihres Diploms des Masterstudiengangs, dass dadurch der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung" gemäß § 8 Absatz 5 Unternehmerprüfungsordnung entfällt, entgegen gehalten.2.
  19. Die russische Staatsangehörige hat in der Verhandlung ihr Diplom von der FH Wien der WKW in Kopie vorgelegt. Diesem sind die getroffenen Feststellungen zu entnehmen. Der vom AMS in der Verhandlung getätigten Aussage, dass die russische Staatsangehörige über keine einschlägige kaufmännische oder wirtschaftliche Ausbildung verfüge, wird der Hinweis ihres Diploms des Masterstudiengangs, dass dadurch der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung" gemäß Paragraph 8, Absatz 5 Unternehmerprüfungsordnung entfällt, entgegen gehalten. § 8 Absatz 5 Unternehmerprüfungsordnung bestimmt:Paragraph 8, Absatz 5 Unternehmerprüfungsordnung bestimmt: "Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind." Gemäß § 3 Absatz 1 Unternehmerprüfungsordnung hat die Unternehmerprüfung zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfaßt folgende Themenbereiche:
  20. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden ua.),
  21. Marketing,
  22. Organisation,
  23. unternehmerische Rechtskunde,
  24. Rechnungswesen und 6 Mitarbeiterführung und Personalmanagement.Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Unternehmerprüfungsordnung hat die Unternehmerprüfung zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfaßt folgende Themenbereiche:
  25. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden ua.),
  26. Marketing,
  27. Organisation,
  28. unternehmerische Rechtskunde,
  29. Rechnungswesen und 6 Mitarbeiterführung und Personalmanagement. In der Verhandlung hat die russische Staatsangehörige darüber hinaus glaubhaft ausgeführt, dass sie ihr Übersetzungsdiplom vorweisen musste und überdies einen Aufnahmetest im Bereich BWL absolvieren musste, um zum Studiengang zugelassen zu werden. Ein Aufnahmetest wird auch für den aktuellen Masterstudiengang gefordert (http://www.fh-wien.ac.at/tourismus-management/master-studium/bewerbung/ 20.04.2017). Nach Ansicht des Senats hat die russische Staatsangehörige daher gerade mit der Vorlage des Diploms eine einschlägige kaufmännische/wirtschaftliche Ausbildung im Hinblick auf Tourismus-Management belegt. 2.
  30. Der Vermittlungsauftrag entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 28.11.2016 an das AMS (OZ 9 des AMS-Aktes). Die russische Staatsangehörige hat durch die nachvollziehbare Schilderungen der Abläufe im Hotel der Beschwerdeführerin den Senat von der Plausibilität der Tätigkeitbeschreibung und in weiterer Folge von der betrieblichen Notwendigkeit eines Diplomstudiums bzw. Masterstudiums in Tourismus-Management als Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sowie der erforderlichen sprachlichen Kenntnisse in Deutsch/Englisch/Russisch überzeugt. Dass die beantragte Ausländerin diese Voraussetzungen erfüllt, hat bereits das AMS im angefochtenen Bescheid festgestellt.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zu A) Behebung und Zurückverweisung 3.1.
  33. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. [ ],
  2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  7. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  8. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  9. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  10. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
  11. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  12. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  13. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
(2)bis
(7)[ ] Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  1. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Anlage C: – Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBGAnlage C: – Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30) * abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20 * allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25* allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120: 25 * Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10) * Berufserfahrung (pro Jahr): 2 * Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4 Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15) * Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung: 10 * Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung: 15 Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20) * bis 30 Jahre 20 * bis 40 Jahre 15 Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15 Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50 3.1.
  3. Die russische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG3.1.
  4. Die russische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207)Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH 26.01.2013, 2011/09/0207) Die russische Staatsangehörige hat in Russland ein Hochschulstudium abgeschlossen (30 Punkte). Sie hat durch ihr Diplom Übersetzerin für die englische und deutsche Sprache zudem einen Sprachnachweis für Deutsch auf dem Niveau A2 erbracht (15 Punkte) und war im Antragszeitpunkt 28 Jahre alt (20 Punkte). In Summe erreicht die Beschwerdeführerin daher 65 Punkte, was die Mindestpunkteanzahl der Anlage C von 50 überschreitet. Daher musste auf die Frage der allfälligen Punktevergabe für die allenfalls ausbildungsadäquate Berufserfahrung nicht eingegangen werden. Die in Aussicht genommene Entlohnung der im Antragszeitpunkt 28-jährigen Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 2.490,-- erfüllt die Voraussetzung des Mindestentgelts (EUR 2.490,- im Jahr 2017). Somit erfüllt die russische Staatsangehörige die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG.Somit erfüllt die russische Staatsangehörige die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG. 3.1.
  5. Das AMS hat ein Ersatzkraftverfahren (Arbeitsmarktprüfung) durchzuführen Da die russische Staatsangehörige wie unter 3.1.
  6. ausgeführt die Voraussetzungen des § 12b Ziffer 1 AuslBG (Mindestpunkteanzahl und Mindestbruttoentlohnung) erfüllt und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin explizit einer Ersatzkraftvermittlung zugestimmt hat, hätte das AMS daher zu prüfen gehabt, ob auch die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 (mit Ausnahme der Z 1) AuslBG vorliegen.Da die russische Staatsangehörige wie unter 3.1.
  7. ausgeführt die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG (Mindestpunkteanzahl und Mindestbruttoentlohnung) erfüllt und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin explizit einer Ersatzkraftvermittlung zugestimmt hat, hätte das AMS daher zu prüfen gehabt, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 (mit Ausnahme der Ziffer eins,) AuslBG vorliegen. Das AMS hat von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abgesehen, da es davon ausgegangen ist, dass das Anforderungsprofil im Vermittlungsauftrag auf die beantragte Ausländerin abgestimmt gewesen und die Notwendigkeit eines Studiums für die Tätigkeit als Manager Assistentin nicht nachzuvollziehen sei. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Tätigkeitsbeschreibung für die russische Staatsangehörige als Manager Assistentin mit der russischen Staatsangehörigen, welche derzeit bereits bei der Beschwerdeführerin tätig ist, erläutert. Dabei hat sie nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass die technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Tätigkeiten laut Stellenbeschreibung zu etwa gleichen Teilen anfallen. Bei der Tätigkeit als Manager Assistentin sollen auch Agenden übertragen werden, welche derzeit von der Geschäftsführerin selbst ausgeübt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die beschwerdegegenständliche Tätigkeit als (qualifizierte) Assistenz der Geschäftsführerin mit erweiterten Rezeptionstätigkeiten und einem erweiterten Verantwortungsbereich dar. Da es sich – anders als wohl vom AMS angenommen – um keine klassische Tätigkeit an der Rezeption handelt, ist für den Senat auch das geforderte Diplomstudium / Masterstudium im Bereich Tourismusmanagement nachvollziehbar. Anders als das AMS wertet der Senat den in Österreich erworbenen Master of Arts im Tourismus-Management der russischen Staatsangehörigen auch als einschlägige wirtschaftliche Ausbildung für die beschwerdegegenständliche Tätigkeit. Da das AMS bisher kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich – abgesehen von den mangelnden Ressourcen – bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß § 17 VwGVG zukommt.Da das AMS bisher kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet sich – abgesehen von den mangelnden Ressourcen – bereits aus rechtlichen Gründen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zur Arbeitsvermittlung hat und ihm eine solche auch nicht gemäß Paragraph 17, VwGVG zukommt. Das AMS hat daher in weitere Folge eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und der Beschwerdeführerin Arbeitssuchende, die seiner Meinung nach fähig und bereit sind, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat (vgl. dazu VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070 unter Verweis VwGH 06.03.1997, 94/09/0387). Bei der Prüfung der Arbeitsmarktlage sind die in den Feststellungen angeführten Daten für den Vermittlungsauftrag zugrunde zu legen, da das Anforderungsprofil nach Ansicht des Senats in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (vergleiche VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070).Das AMS hat daher in weitere Folge eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und der Beschwerdeführerin Arbeitssuchende, die seiner Meinung nach fähig und bereit sind, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat vergleiche dazu VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070 unter Verweis VwGH 06.03.1997, 94/09/0387). Bei der Prüfung der Arbeitsmarktlage sind die in den Feststellungen angeführten Daten für den Vermittlungsauftrag zugrunde zu legen, da das Anforderungsprofil nach Ansicht des Senats in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (vergleiche VwGH, 24.01.2014, 2013/09/0070). Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Beschwerdesache zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung sowie gegebenenfalls Prüfung des § 4 Absatz 1 Ziffern 2 bis 9 AuslBG und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Beschwerdesache zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung sowie gegebenenfalls Prüfung des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffern 2 bis 9 AuslBG und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen. 3.
  8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall existiert daher eine Rechtsprechung des VwGH, weswegen im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall existiert daher eine Rechtsprechung des VwGH, weswegen im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2147838.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.