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{'item': 'W176 2130124-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 1§ 7§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 73b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW176 2130124-1 SpruchW 176 2130124-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Ein

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer erstattete am
  2. und 16.11.2015 Anzeige gegen mehrere Justizwachebeamte der Justizanstalt XXXX sowie der Justizanstalt XXXX, woraufhin bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX und bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX Verfahren geführt wurden.
  3. Der nunmehrige Beschwerdeführer erstattete am
  4. und 16.11.2015 Anzeige gegen mehrere Justizwachebeamte der Justizanstalt römisch 40 sowie der Justizanstalt römisch 40 , woraufhin bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 und bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 Verfahren geführt wurden.
  5. In beiden Verfahren beantragte der Beschwerdeführer Aktenkopien, wobei ihm jeweils mitgeteilt wurde, dass diese nur gegen Kostenersatz zustünden.
  6. Mit – unbekämpft gebliebenem – Beschluss vom 26.01.2016, Zl. XXXX, wies das Landesgericht XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von kostenlosen Aktenkopien ab und auf Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. Prozessbegleitung zurück. In dem in XXXX geführten Jahren stellte der Beschwerdeführer keinen derartigen Antrag.
  7. Mit – unbekämpft gebliebenem – Beschluss vom 26.01.2016, Zl. römisch 40 , wies das Landesgericht römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von kostenlosen Aktenkopien ab und auf Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. Prozessbegleitung zurück. In dem in römisch 40 geführten Jahren stellte der Beschwerdeführer keinen derartigen Antrag.
  8. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mittels Zahlungsauftrag betreffend das zur Zl. XXXX geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft XXXX Kopierkosten idHv EUR 29,61 und betreffend das zur Zl. XXXX geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft XXXX Kopierkosten idHv EUR 33,69 zur Zahlung vorgeschrieben.
  9. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mittels Zahlungsauftrag betreffend das zur Zl. römisch 40 geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 Kopierkosten idHv EUR 29,61 und betreffend das zur Zl. römisch 40 geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 Kopierkosten idHv EUR 33,69 zur Zahlung vorgeschrieben.
  10. Mit vom 15.02.2016 datierendem Schriftsatz an den Bundesminister für Justiz ersuchte der Beschwerdeführer jeweils um Nachlass der vorgeschriebenen Kopiergebühren, woraufhin er an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, verwiesen wurde.
  11. Mit Bescheiden vom 21.03.2016, Zlen. Jv 51534-33a/16 und 51536-33a/16, wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien diese Nachlassanträge zurück, dies mit der Begründung, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens

§ 1Z 4 GEG nicht anwendbar seien.6.

Mit Bescheiden vom 21.03.2016, Zlen. Jv 51534-33a/16 und 51536-33a/16, wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien diese Nachlassanträge zurück, dies mit der Begründung, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens

Paragraph eins, Ziffer 4, GEG nicht anwendbar seien. 7. Diese Bescheide änderte der Bundesminister für Justiz mit dem angefochtenen Bescheid

§ 7Abs.

4 GEG dahingehend ab, dass die Nachlassanträge abgewiesen werden.7. Diese Bescheide änderte der Bundesminister für Justiz mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 7, Absatz 4, GEG dahingehend ab, dass die Nachlassanträge abgewiesen werden. Begründend wurde ausgeführt, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sei irrig davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Kopierkosten um Kosten des Strafverfahrens handle. Wie sich aus § 381 Abs. 1 erster Satz iVm §§ 389 ff Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) ergebe, seien mit "Kosten des Strafverfahrens" nur solche gemeint, zu deren Ersatz der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs zu verpflichten sei. Da in diesen Fällen die Kostentragung durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet werde, solle dies nicht durch eine Nachlassentscheidung der Justizverwaltung konterkariert werden, was die Ausnahme solcher Kosten nach § 9 Abs. 5 GEG erkläre. Zum Ersatz der Kopierkosten sei der Beschwerdeführer aber nicht mit Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, sondern mit Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde. Damit handle es sich um Gerichtsgebühren nach § 1 Z 1 GEG, die im Justizverwaltungsweg sehr wohl nachgelassen werden könnten. Das Begehren sei jedoch nicht berechtigt, da eine besondere Härte für Zahlungspflichtige aus individuellen Gründen nur dann vorliege, wenn sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtungen allenfalls sehr kleiner Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Eine besondere Härte liege nicht vor, da die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von bloß vorübergehender Natur seien und auch nicht gesagt werden könne, dass eine Zahlung von insgesamt rund EUR 60,-- zu einem späteren Zeitpunkt oder allenfalls in sehr kleinen Monatsraten von ihm nicht geleistet werden könne. Ein Nachlass

§ 9Abs.

2 GEG komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sei irrig davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Kopierkosten um Kosten des Strafverfahrens handle. Wie sich aus Paragraph 381, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraphen 389, ff Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO) ergebe, seien mit "Kosten des Strafverfahrens" nur solche gemeint, zu deren Ersatz der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs zu verpflichten sei. Da in diesen Fällen die Kostentragung durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet werde, solle dies nicht durch eine Nachlassentscheidung der Justizverwaltung konterkariert werden, was die Ausnahme solcher Kosten nach Paragraph 9, Absatz 5, GEG erkläre. Zum Ersatz der Kopierkosten sei der Beschwerdeführer aber nicht mit Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, sondern mit Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde. Damit handle es sich um Gerichtsgebühren nach Paragraph eins, Ziffer eins, GEG, die im Justizverwaltungsweg sehr wohl nachgelassen werden könnten. Das Begehren sei jedoch nicht berechtigt, da eine besondere Härte für Zahlungspflichtige aus individuellen Gründen nur dann vorliege, wenn sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtungen allenfalls sehr kleiner Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Eine besondere Härte liege nicht vor, da die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von bloß vorübergehender Natur seien und auch nicht gesagt werden könne, dass eine Zahlung von insgesamt rund EUR 60,-- zu einem späteren Zeitpunkt oder allenfalls in sehr kleinen Monatsraten von ihm nicht geleistet werden könne. Ein Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG komme daher nicht in Betracht.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme "besondere Härte" sowohl wegen sachlicher Unbilligkeit der Einbringung als auch wegen Vorliegens individueller Gründe in Betracht. Eine sachliche Unbilligkeit der Einbringung liege insofern vor, als es bei Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Nachlass der Kopiergebühren zur Vereitlung der Verfolgung einer Straftat komme, was keinesfalls vom Gesetzgeber gewollt sein könne. Darüber hinaus würden auch individuelle Gründe vorliegen: Sowohl die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in kleineren Monatsraten würden im gegenständlichen Fall eine besondere Härte darstellen. Der Beschwerdeführer sei mittellos und ohne regelmäßiges Einkommen. Die geringfügige Vergütung, die er unregelmäßig erhalte, müsse er für Körperpflegeprodukte aufwenden, weshalb auch sehr kleine Monatsraten nicht möglich seien. Ebenso komme Stundung nicht in Frage, da er seit 22 Jahren "zumindest kein legales offizielles" Einkommen habe und in Anbetracht seiner hohen Schulden auch von einem Dauerzustand des "einkommensfreien Lebensunterhalts" und der Mittellosigkeit auszugehen sei. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt näher zu prüfen, und es sei daher von einer willkürlichen Begründung auszugehen. Der Nachlass liege auch im öffentlichen Interesse, da die Akteneinsicht erforderlich sei, um die Tatverdächtigen eines Offizialdeliktes überführen zu können.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte, unstrittige Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte, unstrittige Sachverhalt zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des GEG lauten: "§
  3. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
  4. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
  5. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
  6. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
  7. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  8. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

§ 32Abs. 3 St

VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist; 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere

  1. a)die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
  2. b)die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
  3. c)die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
  4. d)die Einschaltungskosten,
  5. e)die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
  6. e)die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Ziffer 6, Litera a,),
  7. f)die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
  8. g)die

§ 73bAbs.

2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;g) die

Paragraph 73 b, Absatz 2, ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung; 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere

  1. a)die Entlohnung des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
  2. a)die Entlohnung des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
  3. b)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
  4. c)die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  5. d)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher; 7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben. [ ] Stundung und Nachlass § 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Paragraph 9,
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat." 3.2.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte vergleiche etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183) 3.2.
  3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG nicht anzulasten:3.2.
  4. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nicht anzulasten: 3.2.3.
  5. Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen (vgl. z.B. § 52 Abs. 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen. Auch trifft auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Unterbleiben des Nachlasses der vorgeschriebenen Kopierkosten dazu führe, dass eine Straftat nicht verfolgt werde. Denn die Aufnahme der Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft und steht nicht in Abhängigkeit von der Gewährung des beantragten Nachlasses.3.2.3.
  6. Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen vergleiche z.B. Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen. Auch trifft auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Unterbleiben des Nachlasses der vorgeschriebenen Kopierkosten dazu führe, dass eine Straftat nicht verfolgt werde. Denn die Aufnahme der Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft und steht nicht in Abhängigkeit von der Gewährung des beantragten Nachlasses. 3.2.3.
  7. Hinsichtlich der individuellen Gründe kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von insgesamt EUR 63,-- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:3.2.3.
  8. Hinsichtlich der individuellen Gründe kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von insgesamt EUR 63,-- nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert: Zum einen kann hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Überdies sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet darzutun, dass die Annahme eines Bestehens der Möglichkeit, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Zukunft verbessern werde, unrichtig ist. Zum anderen hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers keinen Sanierungseffekt. 3.2.3.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.3.2.3.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden. 3.2.
  11. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  12. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2130124.1.00

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