W176 2130124-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW176 2130124-1 SpruchW 176 2130124-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 01.06.2016, Zl. BMJ-Z301.541/0005-I 7/2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 01.06.2016, Zl. BMJ-Z301.541/0005-I 7 aus 2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend wurde ausgeführt, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sei irrig davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Kopierkosten um Kosten des Strafverfahrens handle. Wie sich aus § 381 Abs. 1 erster Satz iVm §§ 389 ff Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) ergebe, seien mit "Kosten des Strafverfahrens" nur solche gemeint, zu deren Ersatz der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs zu verpflichten sei. Da in diesen Fällen die Kostentragung durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet werde, solle dies nicht durch eine Nachlassentscheidung der Justizverwaltung konterkariert werden, was die Ausnahme solcher Kosten nach § 9 Abs. 5 GEG erkläre. Zum Ersatz der Kopierkosten sei der Beschwerdeführer aber nicht mit Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, sondern mit Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde.
Damit handle es sich um Gerichtsgebühren nach § 1 Z 1 GEG, die im Justizverwaltungsweg sehr wohl nachgelassen werden könnten. Das Begehren sei jedoch nicht berechtigt, da eine besondere Härte für Zahlungspflichtige aus individuellen Gründen nur dann vorliege, wenn sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtungen allenfalls sehr kleiner Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Eine besondere Härte liege nicht vor, da die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von bloß vorübergehender Natur seien und auch nicht gesagt werden könne, dass eine Zahlung von insgesamt rund EUR 60,-- zu einem späteren Zeitpunkt oder allenfalls in sehr kleinen Monatsraten von ihm nicht geleistet werden könne.
Ein Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sei irrig davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Kopierkosten um Kosten des Strafverfahrens handle. Wie sich aus Paragraph 381, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraphen 389, ff Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO) ergebe, seien mit "Kosten des Strafverfahrens" nur solche gemeint, zu deren Ersatz der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs zu verpflichten sei. Da in diesen Fällen die Kostentragung durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet werde, solle dies nicht durch eine Nachlassentscheidung der Justizverwaltung konterkariert werden, was die Ausnahme solcher Kosten nach Paragraph 9, Absatz 5, GEG erkläre.
Zum Ersatz der Kopierkosten sei der Beschwerdeführer aber nicht mit Gerichtsbeschluss verpflichtet worden, sondern mit Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde. Damit handle es sich um Gerichtsgebühren nach Paragraph eins, Ziffer eins, GEG, die im Justizverwaltungsweg sehr wohl nachgelassen werden könnten. Das Begehren sei jedoch nicht berechtigt, da eine besondere Härte für Zahlungspflichtige aus individuellen Gründen nur dann vorliege, wenn sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtungen allenfalls sehr kleiner Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitige. Eine besondere Härte liege nicht vor, da die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers von bloß vorübergehender Natur seien und auch nicht gesagt werden könne, dass eine Zahlung von insgesamt rund EUR 60,-- zu einem späteren Zeitpunkt oder allenfalls in sehr kleinen Monatsraten von ihm nicht geleistet werden könne.
Ein Nachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG komme daher nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme "besondere Härte" sowohl wegen sachlicher Unbilligkeit der Einbringung als auch wegen Vorliegens individueller Gründe in Betracht.
Eine sachliche Unbilligkeit der Einbringung liege insofern vor, als es bei Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Nachlass der Kopiergebühren zur Vereitlung der Verfolgung einer Straftat komme, was keinesfalls vom Gesetzgeber gewollt sein könne.
Darüber hinaus würden auch individuelle Gründe vorliegen: Sowohl die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in kleineren Monatsraten würden im gegenständlichen Fall eine besondere Härte darstellen. Der Beschwerdeführer sei mittellos und ohne regelmäßiges Einkommen. Die geringfügige Vergütung, die er unregelmäßig erhalte, müsse er für Körperpflegeprodukte aufwenden, weshalb auch sehr kleine Monatsraten nicht möglich seien. Ebenso komme Stundung nicht in Frage, da er seit 22 Jahren "zumindest kein legales offizielles" Einkommen habe und in Anbetracht seiner hohen Schulden auch von einem Dauerzustand des "einkommensfreien Lebensunterhalts" und der Mittellosigkeit auszugehen sei.
Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt näher zu prüfen, und es sei daher von einer willkürlichen Begründung auszugehen. Der Nachlass liege auch im öffentlichen Interesse, da die Akteneinsicht erforderlich sei, um die Tatverdächtigen eines Offizialdeliktes überführen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte, unstrittige Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte, unstrittige Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GEG lauten: "§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte vergleiche etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183) 3.2.3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG nicht anzulasten:3.2.3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nicht anzulasten:
3.2.3.1. Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen (vgl. z.B. § 52 Abs. 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen. Auch trifft auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Unterbleiben des Nachlasses der vorgeschriebenen Kopierkosten dazu führe, dass eine Straftat nicht verfolgt werde.
Denn die Aufnahme der Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft und steht nicht in Abhängigkeit von der Gewährung des beantragten Nachlasses.3.2.3.1. Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen vergleiche z.B.
Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen. Auch trifft auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass das Unterbleiben des Nachlasses der vorgeschriebenen Kopierkosten dazu führe, dass eine Straftat nicht verfolgt werde. Denn die Aufnahme der Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft und steht nicht in Abhängigkeit von der Gewährung des beantragten Nachlasses.
3.2.3.2. Hinsichtlich der individuellen Gründe kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von insgesamt EUR 63,-- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:3.2.3.2. Hinsichtlich der individuellen Gründe kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von insgesamt EUR 63,-- nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert:
Zum einen kann hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Überdies sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet darzutun, dass die Annahme eines Bestehens der Möglichkeit, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Zukunft verbessern werde, unrichtig ist.
Zum anderen hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers keinen Sanierungseffekt.
3.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen.
Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.3.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt.
Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2130124.1.00