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{'item': 'W178 2102692-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 4§ 1§ 49Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW178 2102692-1 SpruchW178 2102692-1/4XE IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen. II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II

§ 28Abs 3 Vw

GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im August 2013 wurde eine Beitragsprüfung im Betrieb von Frau XXXX (in der Folge Bf) über den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 29.07.2013 durchgeführt. Dabei wurde ein Nachrechnungsbetrag des Kontos 18294182 in Höhe von € 25.604,90 und Zinsen in Höhe von €römisch 40 (in der Folge Bf) über den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 29.07.2013 durchgeführt. Dabei wurde ein Nachrechnungsbetrag des Kontos 18294182 in Höhe von € 25.604,90 und Zinsen in Höhe von € 1.417,44 (insgesamt € 27.022,34) festgestellt.
  2. Die Bf und Frau Maga XXXX stellten einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides.
  3. Die Bf und Frau Maga römisch 40 stellten einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides.
  4. In einer Niederschrift bei der WGKK am 29.01.2014 wurde Frau Maga XXXX zu ihrer Tätigkeit bei der Dienstgeberin XXXX befragt. Dabei gab diese an, bei der Firma XXXX ab 01.12.2012 als Sprachtrainerin tätig gewesen zu sein. Sie habe Deutsch-Kurse sowohl für Anfänger (A1, A2) als auch für Fortgeschrittenen in B1 abgehalten.römisch 40 zu ihrer Tätigkeit bei der Dienstgeberin römisch 40 befragt. Dabei gab diese an, bei der Firma römisch 40 ab 01.12.2012 als Sprachtrainerin tätig gewesen zu sein. Sie habe Deutsch-Kurse sowohl für Anfänger (A1, A2) als auch für Fortgeschrittenen in B1 abgehalten. Prinzipiell es eine Einteilung im Hinblick auf die Kurszeiten z.B. drei oder viermal in der Woche für einen a1/A2- Kurs, zweimal pro Woche Kurse für B1 und extra Kurse für die Prüfungsvorbereitung; pro Kurs waren max. 10 Teilnehmer, oft aber auch weniger, manchmal kam während des Kurses noch jemand dazu. Frau XXXX habe am Anfang gesagt, wie die Kurseinteilung laute, wenn sie aber festgestellt habe, dass sie einen der Termine nicht einhalten werde können, habe diese versucht, den Termin in Abstimmung mit den Kursteilnehmern an einen anderen Tag zu verlegen. Sie habe die Stunden pro Woche natürlich einhalten bzw. dann nachholen müssen. Wenn sie verhindert gewesen sei, was ab und zu der Fall gewesen sei oder sie wegfahren habe wollen, sei meist Frau XXXX eingesprungen.Prinzipiell es eine Einteilung im Hinblick auf die Kurszeiten z.B. drei oder viermal in der Woche für einen a1/A2- Kurs, zweimal pro Woche Kurse für B1 und extra Kurse für die Prüfungsvorbereitung; pro Kurs waren max. 10 Teilnehmer, oft aber auch weniger, manchmal kam während des Kurses noch jemand dazu. Frau römisch 40 habe am Anfang gesagt, wie die Kurseinteilung laute, wenn sie aber festgestellt habe, dass sie einen der Termine nicht einhalten werde können, habe diese versucht, den Termin in Abstimmung mit den Kursteilnehmern an einen anderen Tag zu verlegen. Sie habe die Stunden pro Woche natürlich einhalten bzw. dann nachholen müssen. Wenn sie verhindert gewesen sei, was ab und zu der Fall gewesen sei oder sie wegfahren habe wollen, sei meist Frau römisch 40 eingesprungen. Sie habe sich aber auch von einem Kollegen vertreten lassen z.B. durch Frau Mag. XXXX oder von einer Freundin, Frau XXXX , die auch Frau XXXX bekannt war und daher Frau XXXX auch über die Qualifikation Bescheid wusste. Das sei möglicherweise zweimal vorgekommen, könne aber auch schon vor 2012 gewesen sein.Sie habe sich aber auch von einem Kollegen vertreten lassen z.B. durch Frau Mag. römisch 40 oder von einer Freundin, Frau römisch 40 , die auch Frau römisch 40 bekannt war und daher Frau römisch 40 auch über die Qualifikation Bescheid wusste. Das sei möglicherweise zweimal vorgekommen, könne aber auch schon vor 2012 gewesen sein. Sie habe eine etwaige Vertretung vorher bekannt geben müssen, weil sich das einerseits gehöre und vielleicht auch weil die Schlüssel übergeben hätten werden müssen. Im Falle der Vertretung durch ihrer Freundin habe ich sie dieser dann das Geld gegeben, sonst, wenn sie durch Frau XXXX oder Kollegen oder Kollegen vertreten worden sei, habe die Abrechnung durch XXXX stattgefunden oder sie habe weniger Stunden verrechnet. Die inhaltlichen Vergaben seien in erster Linie jene gewesen, dass die Prüfungen geschafft werden müssen. Für Kursteilnehmer, die sie nicht selbst unterrichtet habe, habe sie auch Prüfungen abgenommen. Diese hätten teilweise im Institut stattgefunden. Sie habe folgende Ausbildungen: DAF- Zertifikat der Uni Wien und zertifizierte Prüferin für das österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und für den österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vor und ein geisteswissenschaftliches Studium der Publizistik, Politikwissenschaft und Geschichte. Während der Tätigkeit für Frau XXXX habe sie das ÖSD und ÖIF-Zertifikat noch nicht gehabt. Die Abhaltung der Kurse sei nicht auf ihre eigene Rechnung und Gefahr folgt. Der Auftrag sei die Erteilung von Unterricht gewesen. Die Preise seien nicht von ihr gestaltet worden und diesbezüglich habe sie auch keine Haftungen übernommen. Der Bezahlung habe pro Unterrichtseinheit 18 € netto betragen. Die Kurse hätten meist XXXX stattgefunden, auch Ausflüge seien gemacht worden. Als sie einen verstauchten Knöchel gehabe habe, habe sie die Teilnehmer ihre Wohnung gebeten. Außer den Räumlichkeiten habe ich sie diverse DAF-Bücher, die sie teilweise selbst habe, und die am Institut vorhanden seien, gebraucht. Sie habe auch viel Material selbst erstellt, je nachdem, was die Teilnehmer benötigt hätten. Sei habe viel mit Film und Video gearbeitet, dies mit dem eigenen Laptop. Tafel, Flipchart und Kopierer und sämtliche anderen Einrichtungsgegenstände hatte sie natürlich im Institut benutzen können. Es habe keine Zeiterfassung gegeben, die Kontrolle, ob und wann die Kurse tatsächlich abgehalten worden seien, sei hauptsächlich über die von ihr geführten Anwesenheitslisten der Teilnehmer erfolgt. Da das Institut sehr klein gewesen sei, wäre es Frau XXXX sicherlich aufgefallen, wenn sie zu einen Kurstermine nicht da gewesen wäre.Sie habe eine etwaige Vertretung vorher bekannt geben müssen, weil sich das einerseits gehöre und vielleicht auch weil die Schlüssel übergeben hätten werden müssen. Im Falle der Vertretung durch ihrer Freundin habe ich sie dieser dann das Geld gegeben, sonst, wenn sie durch Frau römisch 40 oder Kollegen oder Kollegen vertreten worden sei, habe die Abrechnung durch römisch 40 stattgefunden oder sie habe weniger Stunden verrechnet. Die inhaltlichen Vergaben seien in erster Linie jene gewesen, dass die Prüfungen geschafft werden müssen. Für Kursteilnehmer, die sie nicht selbst unterrichtet habe, habe sie auch Prüfungen abgenommen. Diese hätten teilweise im Institut stattgefunden. Sie habe folgende Ausbildungen: DAF- Zertifikat der Uni Wien und zertifizierte Prüferin für das österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und für den österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vor und ein geisteswissenschaftliches Studium der Publizistik, Politikwissenschaft und Geschichte. Während der Tätigkeit für Frau römisch 40 habe sie das ÖSD und ÖIF-Zertifikat noch nicht gehabt. Die Abhaltung der Kurse sei nicht auf ihre eigene Rechnung und Gefahr folgt. Der Auftrag sei die Erteilung von Unterricht gewesen. Die Preise seien nicht von ihr gestaltet worden und diesbezüglich habe sie auch keine Haftungen übernommen. Der Bezahlung habe pro Unterrichtseinheit 18 € netto betragen. Die Kurse hätten meist römisch 40 stattgefunden, auch Ausflüge seien gemacht worden. Als sie einen verstauchten Knöchel gehabe habe, habe sie die Teilnehmer ihre Wohnung gebeten. Außer den Räumlichkeiten habe ich sie diverse DAF-Bücher, die sie teilweise selbst habe, und die am Institut vorhanden seien, gebraucht. Sie habe auch viel Material selbst erstellt, je nachdem, was die Teilnehmer benötigt hätten. Sei habe viel mit Film und Video gearbeitet, dies mit dem eigenen Laptop. Tafel, Flipchart und Kopierer und sämtliche anderen Einrichtungsgegenstände hatte sie natürlich im Institut benutzen können. Es habe keine Zeiterfassung gegeben, die Kontrolle, ob und wann die Kurse tatsächlich abgehalten worden seien, sei hauptsächlich über die von ihr geführten Anwesenheitslisten der Teilnehmer erfolgt. Da das Institut sehr klein gewesen sei, wäre es Frau römisch 40 sicherlich aufgefallen, wenn sie zu einen Kurstermine nicht da gewesen wäre.
  5. Am 29.12.2014 langte die Stellungnahme der BF ein. Darin führte sie zur Erhebung anlässlich der GPLA-Prüfung durch die WGKK in ihrem Institut XXXX aus, dass die Genannte im Institut als Trainerin für Deutsch gearbeitet habe und als freie Dienstnehmerin angemeldet gewesen sei. Sie habe private Kundinnen betreut, die freiwillig Deutsch lernen wollten. Lernmaterial habe sie selbst erstellt und mitgebracht.
  6. Am 29.12.2014 langte die Stellungnahme der BF ein. Darin führte sie zur Erhebung anlässlich der GPLA-Prüfung durch die WGKK in ihrem Institut römisch 40 aus, dass die Genannte im Institut als Trainerin für Deutsch gearbeitet habe und als freie Dienstnehmerin angemeldet gewesen sei. Sie habe private Kundinnen betreut, die freiwillig Deutsch lernen wollten. Lernmaterial habe sie selbst erstellt und mitgebracht. Sie habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich von kompetenten Fachkräften vertreten zu lassen, was sie auch einige Male gemacht habe. Meistens habe sie eine Kollegin bzw. die Bf selbst vertreten, es hätte auch jemand anders sein können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Kurse in den Räumlichkeiten von XXXX abzuhalten. Sie sie sehr kreativ gewesen was die Kursorte und auch die Inhalte anbelange. Frau Maga XXXX sei nicht in die Organisation von XXXX keinesfalls eingebunden gewesen. Die Kurszeiten habe sie mit den Teilnehmern ausgemacht, sie habe die Kurszeiten und –tage völlig autonom verändert.Sie habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich von kompetenten Fachkräften vertreten zu lassen, was sie auch einige Male gemacht habe. Meistens habe sie eine Kollegin bzw. die Bf selbst vertreten, es hätte auch jemand anders sein können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Kurse in den Räumlichkeiten von römisch 40 abzuhalten. Sie sie sehr kreativ gewesen was die Kursorte und auch die Inhalte anbelange. Frau Maga römisch 40 sei nicht in die Organisation von römisch 40 keinesfalls eingebunden gewesen. Die Kurszeiten habe sie mit den Teilnehmern ausgemacht, sie habe die Kurszeiten und –tage völlig autonom verändert.
  7. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid, VA-VR 18294182/14-Sig/Mag.Ha, vom 26.01.2015 festgestellt, dass Frau Mag XXXX VSNR: 5536 050383, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX , XXXX straße 83-97, 1200 Wien, 01.10.2012 bis 18.12.2012der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliege.7. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid, VA-VR 18294182/14-Sig/Mag.Ha, vom 26.01.2015 festgestellt, dass Frau Mag römisch 40 VSNR: 5536 050383, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 , römisch 40 straße 83-97, 1200 Wien, 01.10.2012 bis 18.12.2012der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Frau Mag. XXXX sei an fixe Kurszeiten und an einen Arbeitsort (das Institut) gebunden gewesen. Er habe zwar an der Erstellung der Kurspläne mitwirken können, jedoch ab Kursbeginn sein die Kurszeiten verbindlich einzuhalten gewesen. Etwaige Änderungen hätte er mit den Kursteilnehmern und dem Institut abstimmen müssen. Bei Lehrpersonal läge es in der Natur der Sache, dass eine Weisungsbefugnis nur eingeschränkt ausgeübt werde. Frau XXXX sei aber an Richtlinien gebunden gewesen und habe Lerninhalte umsetzen müssen. Eine Überprüfung der Arbeitsleistung/Arbeitsqualität habe unmittelbar durch Prüfungsergebnisse und das Beschwerdemanagement des Instituts stattgefunden. Alleine die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, sei bereits ausreichend für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Weiters könne von keinem generellen Vertretungsrecht im Sinne einer unbeschränkten Befugnis ausgegangen werden.Frau Mag. römisch 40 sei an fixe Kurszeiten und an einen Arbeitsort (das Institut) gebunden gewesen. Er habe zwar an der Erstellung der Kurspläne mitwirken können, jedoch ab Kursbeginn sein die Kurszeiten verbindlich einzuhalten gewesen. Etwaige Änderungen hätte er mit den Kursteilnehmern und dem Institut abstimmen müssen. Bei Lehrpersonal läge es in der Natur der Sache, dass eine Weisungsbefugnis nur eingeschränkt ausgeübt werde. Frau römisch 40 sei aber an Richtlinien gebunden gewesen und habe Lerninhalte umsetzen müssen. Eine Überprüfung der Arbeitsleistung/Arbeitsqualität habe unmittelbar durch Prüfungsergebnisse und das Beschwerdemanagement des Instituts stattgefunden. Alleine die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, sei bereits ausreichend für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Weiters könne von keinem generellen Vertretungsrecht im Sinne einer unbeschränkten Befugnis ausgegangen werden. Das Fehlen eigener (wesentlicher) Produktionsmittel bilde ein wesentliches Indiz für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit. Frau Mag. XXXX habe die erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel von ihrer Dienstgeberin zur Verfügung gestellt bekommen (Räumlichkeiten, Geräteinfrastruktur). Dabei schade es nicht, dass Frau Mag. XXXX auch Bücher aus ihrem privaten Fundus zum Unterricht verwendet habe. Es sei somit zwingend von einer Beschäftigung in wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Das Fehlen eigener (wesentlicher) Produktionsmittel bilde ein wesentliches Indiz für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit. Frau Mag. römisch 40 habe die erforderlichen wesentlichen Betriebsmittel von ihrer Dienstgeberin zur Verfügung gestellt bekommen (Räumlichkeiten, Geräteinfrastruktur). Dabei schade es nicht, dass Frau Mag. römisch 40 auch Bücher aus ihrem privaten Fundus zum Unterricht verwendet habe. Es sei somit zwingend von einer Beschäftigung in wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Frau Mag. XXXX sei daher bei der Dienstgeberin XXXX – XXXX in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden, womit er für den gesamten Zeitraum von 15.03.2012 bis 31.12.2012 als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sei.Frau Mag. römisch 40 sei daher bei der Dienstgeberin römisch 40 – römisch 40 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden, womit er für den gesamten Zeitraum von 15.03.2012 bis 31.12.2012 als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen sei. Da das gemeldete Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei bezüglich der gegenständlichen Dienstleistung von einer Vollversicherungspflicht

§ 4Abs.

2 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und einer Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs.

1 lit. a ASVG auszugehen.Da das gemeldete Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei bezüglich der gegenständlichen Dienstleistung von einer Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und einer Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG auszugehen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1020 Wien, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Bescheid gegen Rechtswidrigkeit des Inhalts richte. Beim vorliegenden Dienstverhältnis hätten die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit überwogen, weswegen von einem freien Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen sei. Ebenso sei eine falsche Bemessungsgrundlage durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen der GPLA-Prüfung herangezogen worden. Weiters beantragte sie, die Geltendmachung der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung

§ 49Abs.

7 ASVG bis zum Freibetrag von € 537,78.8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1020 Wien, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Bescheid gegen Rechtswidrigkeit des Inhalts richte. Beim vorliegenden Dienstverhältnis hätten die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit überwogen, weswegen von einem freien Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen sei. Ebenso sei eine falsche Bemessungsgrundlage durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen der GPLA-Prüfung herangezogen worden. Weiters beantragte sie, die Geltendmachung der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung

Paragraph 49, Absatz 7, ASVG bis zum Freibetrag von € 537,

  1. Ebenso stellte die BF die Anträge, den Auftragnehmer, Frau Mag. XXXX als freie Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren, die Bemessungsgrundlagen neu zu berechnen, die Einhebung des strittigen Abgabeanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dass die Entscheidung durch einen Senat falle.Ebenso stellte die BF die Anträge, den Auftragnehmer, Frau Mag. römisch 40 als freie Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren, die Bemessungsgrundlagen neu zu berechnen, die Einhebung des strittigen Abgabeanspruchs bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dass die Entscheidung durch einen Senat falle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Frau Mag XXXX war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2012 bis 18.12.2012 als Vortragende (Sprachtrainerin) für Deutsch bei der Bf tätig. Die Bf betrieb das Sprachinstitut, sprach.kult.Frau Mag römisch 40 war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2012 bis 18.12.2012 als Vortragende (Sprachtrainerin) für Deutsch bei der Bf tätig. Die Bf betrieb das Sprachinstitut, sprach.kult. Zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Mag. XXXX wurde eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:Zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Mag. römisch 40 wurde eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen: "Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund eigener Kenntnisse selbstständig und weisungsungebunden. Sie hat ihre Kräfte dafür einzusetzen, dass jeder Teilnehmer das angestrebte Ziel erreicht. Der Auftragnehmer erhält ihre konkreten Aufträge jeweils von der zuständigen Ansprechperson von XXXX ."Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund eigener Kenntnisse selbstständig und weisungsungebunden. Sie hat ihre Kräfte dafür einzusetzen, dass jeder Teilnehmer das angestrebte Ziel erreicht. Der Auftragnehmer erhält ihre konkreten Aufträge jeweils von der zuständigen Ansprechperson von römisch 40 . Zeitpunkt und Ausmaß einer allfälligen konkreten Beauftragung bleiben allein XXXX vorbehalten. Die Ablehnung eines konkreten Auftrages bzw. Auftragsteil im Rahmen dieses Vertrages ist immer möglich und bleibt jedenfalls sanktionslos, unter Hinweis auf das Informationsblatt für Honorarkräfte. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Übernahme eines konkreten Auftrages auch die Pflicht, sich durch geeignete Personen vertreten zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Auftragnehmer sich selbstständig um die Vertretung kümmert, die Vertretung ist XXXX rechtzeitig bekanntzugeben. Zwischen XXXX und der Vertretung kommt entweder ein eigenständiges Vertragsverhältnis zustande oder der Auftragnehmer sorgt selbst für deren Bezahlung und für die Befolgung der sozialrechtlichen Sorge. Er haftet dann für das Verschulden der Person, derer er sich zur Erbringung der Leistungen bedient hat. Sich geeigneter Gehilfen zu bedienen ist möglich. Der Vertrag gilt vom 15.03.2012 bis 10.08.11 (?) abgeschlossen. Damit sind alle Leistungen auch über die Kurszeiten hinaus abgegolten. Die Auszahlung des Honorars erfolgt mit der der Leistungserbringung und vollständigen Übermittlung im Folgemonat. Beide Vertragspartner verstehen das vereinbarte Honorar als endgültig kalkulierten Brutto-Fixbetrag. Die Höhe des Honorars wird somit von beiden Vertragsparteien unter der Bedingung vereinbart angesehen, dass die vertragsgegenständliche Leistung für das sprach. Kult keinerlei arbeitsrechtliche Verpflichtungen und sofern kein freies Dienstverhältnis

§ 4Abs.

4 ASVG vereinbart ist-keine neben Abgaben wie Sozialversicherung etc. verursacht. Das Honorar vermindert sich nachträglich in dem Ausmaß als dem sprach. Kult gegenüber spätere diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses wäre nur die betriebsübliche kollektivvertragliche Einstufung erfolgt. XXXX ist berechtigt, etwaige derartige ihm gegenüber gemachte Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen bzw. zurückzufordern.Zeitpunkt und Ausmaß einer allfälligen konkreten Beauftragung bleiben allein römisch 40 vorbehalten. Die Ablehnung eines konkreten Auftrages bzw. Auftragsteil im Rahmen dieses Vertrages ist immer möglich und bleibt jedenfalls sanktionslos, unter Hinweis auf das Informationsblatt für Honorarkräfte. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Übernahme eines konkreten Auftrages auch die Pflicht, sich durch geeignete Personen vertreten zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Auftragnehmer sich selbstständig um die Vertretung kümmert, die Vertretung ist römisch 40 rechtzeitig bekanntzugeben. Zwischen römisch 40 und der Vertretung kommt entweder ein eigenständiges Vertragsverhältnis zustande oder der Auftragnehmer sorgt selbst für deren Bezahlung und für die Befolgung der sozialrechtlichen Sorge. Er haftet dann für das Verschulden der Person, derer er sich zur Erbringung der Leistungen bedient hat. Sich geeigneter Gehilfen zu bedienen ist möglich. Der Vertrag gilt vom 15.03.2012 bis 10.08.11 (?) abgeschlossen. Damit sind alle Leistungen auch über die Kurszeiten hinaus abgegolten. Die Auszahlung des Honorars erfolgt mit der der Leistungserbringung und vollständigen Übermittlung im Folgemonat. Beide Vertragspartner verstehen das vereinbarte Honorar als endgültig kalkulierten Brutto-Fixbetrag. Die Höhe des Honorars wird somit von beiden Vertragsparteien unter der Bedingung vereinbart angesehen, dass die vertragsgegenständliche Leistung für das sprach. Kult keinerlei arbeitsrechtliche Verpflichtungen und sofern kein freies Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vereinbart ist-keine neben Abgaben wie Sozialversicherung etc. verursacht. Das Honorar vermindert sich nachträglich in dem Ausmaß als dem sprach. Kult gegenüber spätere diesbezügliche Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses wäre nur die betriebsübliche kollektivvertragliche Einstufung erfolgt. römisch 40 ist berechtigt, etwaige derartige ihm gegenüber gemachte Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen bzw. zurückzufordern. Der Auftragnehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Zuge der Tätigkeit nach Maßgabe freier Kapazitäten die Schulungs-und büromäßigen Einrichtungen der XXXX zu nutzen, es gibt jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Der Auftragnehmer hat über alle ihm im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit bekannt werdenden vertraulichen Umstände strengste Verschwiegenheit zu bewahren"Der Auftragnehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Zuge der Tätigkeit nach Maßgabe freier Kapazitäten die Schulungs-und büromäßigen Einrichtungen der römisch 40 zu nutzen, es gibt jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Der Auftragnehmer hat über alle ihm im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit bekannt werdenden vertraulichen Umstände strengste Verschwiegenheit zu bewahren" Das Institut der Bf hat jedenfalls auch Kurse als Auftragnehmerin des AMS durchgeführt. Ziel der Kurs war unter anderem der Erwerb eines Sprachdiplomes nach dem europäischen Referenzrahmen. Die Richtlinien für den Unterricht richteten sich nach den entsprechenden EU-Vorschriften für Sprachdiplome. Die Kurse dienten dem Erlangen von ÖSD-Zertifikaten, d.h. von Deutschkenntnissen als Voraussetzung für Staatsbürgerschaft, für Studenten usw. Das ÖSD-Zertifikat dient als standardisierter Nachweis von Deutschkenntnissen für den Erwerb eines Aufenthaltstitels (A1, Familienzusammenführung), zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (A2 bzw. B1), für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (B1) , als Zusatzqualifikation beim Arbeitsmarktservice (AMS) und an anderen berufsorientierten Einrichtungen, beim Zugang zu österreichischen Universitäten als anerkannter Nachweis von Deutschkenntnissen, das Zertifikat ist ein staatlich anerkanntes Prüfungssystem für Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. ÖSD-Prüfende haben eine Ausbildung zur ÖSD-Prüferin/zum ÖSD-Prüfer zu absolvieren, ein Anforderungsprofil muss erfüllt werde, vgl. ÖSD - vgl. http://www.osd.atDas ÖSD-Zertifikat dient als standardisierter Nachweis von Deutschkenntnissen für den Erwerb eines Aufenthaltstitels (A1, Familienzusammenführung), zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (A2 bzw. B1), für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (B1) , als Zusatzqualifikation beim Arbeitsmarktservice (AMS) und an anderen berufsorientierten Einrichtungen, beim Zugang zu österreichischen Universitäten als anerkannter Nachweis von Deutschkenntnissen, das Zertifikat ist ein staatlich anerkanntes Prüfungssystem für Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. ÖSD-Prüfende haben eine Ausbildung zur ÖSD-Prüferin/zum ÖSD-Prüfer zu absolvieren, ein Anforderungsprofil muss erfüllt werde, vergleiche ÖSD - vergleiche http://www.osd.at Die ÖSD-Prüfungen orientieren sich an den Niveaubeschreibungen des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen". Die Bf hat in Abstimmung mit der Vortragenden einen mit deren Terminen kompatiblen Zeitplan für die Abhaltung der Kurse bei der Bf erstellt; das wurde in der Folge bei der Kurs-Terminisierung beachtet und die Genannte hat sich an diese Einteilung gehalten. Sie unterrichtete an mehreren Tagen pro Woche, mit Tages- und Abendkursen. Die Kurse fanden in den Räumen des Institutes, in der XXXX hstraße 83-97/15, 1200 Wien, statt. Auch Exkursionen waren Teil des Unterrichts. Die Sprachtrainerin hat das im Unterricht verwendete Lernmaterial zum Teil selber gestaltet, zum Teil Lehrmittel des Institutes verwendet.Die Kurse fanden in den Räumen des Institutes, in der römisch 40 hstraße 83-97/15, 1200 Wien, statt. Auch Exkursionen waren Teil des Unterrichts. Die Sprachtrainerin hat das im Unterricht verwendete Lernmaterial zum Teil selber gestaltet, zum Teil Lehrmittel des Institutes verwendet. Die abgehaltenen Stunden wurden in eine Stundenliste eingetragen. Dies galt auch als Leistungsnachweis des Institutes für das AMS und für ÖSD. Ein Ablehnungsrecht bestand nur insoweit, als es um die Übernahme von Kursen ging. War ein Kurs vereinbart, so war der Sprachlehrer verpflichtet, diesen entsprechend den Vorgaben des Institutes abzuhalten. Im Falle der Verhinderung hat sie die Bf oder eine Kollegin bei der Kursabhaltung vertreten. Das Vertretungsrecht durch eine außenstehende dritte Person hat tatsächlich nicht bestanden. Das Honorar betrug € 18 netto pro Unterrichtseinheit (50 min).

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der WGKK, insbesondere dem Vorbringen der Bf, der umfassenden Einvernahme des Frau Mag a XXXX am 29.01.2014 vor der WGKK und dem Parteienvorbringen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der WGKK, insbesondere dem Vorbringen der Bf, der umfassenden Einvernahme des Frau Mag a römisch 40 am 29.01.2014 vor der WGKK und dem Parteienvorbringen. Die Behauptung, dass er sich Frau Mag a XXXX durch Außenstehende jederzeit habe vertreten lassen können wie dieser in ihrer Niederschrift vom 29.01.2014 vorbringt, ist nicht glaubhaft; zum Einen, weil er selbst angibt, dass es nicht praktiziert wurde, zum Anderen weil die Vertretung durch andere Institutsmitglieder die logische Art war, auf die Verhinderung eines Beschäftigten zu reagieren; so wurde es auch praktiziert; durch die behauptete beliebige Vertretung durch Dritte hätte die – dem Auftraggeber zugesagt - Qualität des Unterrichtes nicht gesichert werden können. Diese Vereinbarung im Vertrag ist daher als Scheinvereinbarung zu qualifizieren und unbeachtlich bei der Beurteilung.Die Behauptung, dass er sich Frau Mag a römisch 40 durch Außenstehende jederzeit habe vertreten lassen können wie dieser in ihrer Niederschrift vom 29.01.2014 vorbringt, ist nicht glaubhaft; zum Einen, weil er selbst angibt, dass es nicht praktiziert wurde, zum Anderen weil die Vertretung durch andere Institutsmitglieder die logische Art war, auf die Verhinderung eines Beschäftigten zu reagieren; so wurde es auch praktiziert; durch die behauptete beliebige Vertretung durch Dritte hätte die – dem Auftraggeber zugesagt - Qualität des Unterrichtes nicht gesichert werden können. Diese Vereinbarung im Vertrag ist daher als Scheinvereinbarung zu qualifizieren und unbeachtlich bei der Beurteilung. Das Formulierung im Vertrag, "Die Ablehnung eines konkreten Auftrages bzw. Auftragsteil im Rahmen dieses Vertrages ist immer möglich und bleibt jedenfalls sanktionslos" muss im Kontext in der Weise verstanden werden, dass eine Beauftragung mit einem konkreten Kurs abgelehnt werden konnte; diese Möglichkeit geht mit den Betriebserfordernissen konform, eine Auslegung in die Richtung, dass auch bei einem bereits übernommenen Kurs einzelne Leistungen abgelehnt werden konnten, wäre als Scheinvereinbarung zu qualifizieren, weil sie mit eben diesen Notwendigkeiten für eine Leistungserbringung als notwendiger Prüfungsvorbereitung für die Kursteilnehmer/innen nicht im Einklang zu bringen wäre. Die Passage im Vertrag, dass keine Verpflichtung zur Abhaltung der Kurse im Institut bestehe (allerdings das Recht) sondern die Kurse anderswo abgehalten werden könnten ist auch als Scheinvereinbarung zu sehen, weil sie lebensfremd und nicht logischen Gesichtspunkten vereinbar ist; Frau Mag a XXXX und die Vortragenden hatten keine eignen Räume zu Verfügung bzw. wäre Anmietung auf deren Kosten nicht wirtschaftlich gewesen. Diesbezüglich wird der Sachverhalt nach dem tatsächlich Gelebten, festgestellt, d.h. dass die Kurse im Sprachinstitut abgehalten worden sind.Die Passage im Vertrag, dass keine Verpflichtung zur Abhaltung der Kurse im Institut bestehe (allerdings das Recht) sondern die Kurse anderswo abgehalten werden könnten ist auch als Scheinvereinbarung zu sehen, weil sie lebensfremd und nicht logischen Gesichtspunkten vereinbar ist; Frau Mag a römisch 40 und die Vortragenden hatten keine eignen Räume zu Verfügung bzw. wäre Anmietung auf deren Kosten nicht wirtschaftlich gewesen. Diesbezüglich wird der Sachverhalt nach dem tatsächlich Gelebten, festgestellt, d.h. dass die Kurse im Sprachinstitut abgehalten worden sind. Zu A)
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.2 Gesetzliche Grundlagen in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung

§ 4

Abs1 Z.1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Abs1 Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4

Abs 2 ASVG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

§ 49

Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs 7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

§ 4Abs.

4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:Nach Paragraph 49, Absatz 7, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

  1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
  2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
  3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben; § 539a ASVG besagt:Paragraph 539 a, ASVG besagt:

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
(5)Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.3 Judikatur 3.3.1 Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch ihre Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041 ua).3.3.1 Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch ihre Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist vergleiche VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041 ua). 3.3.2 Judikatur speziell betreffend die Beurteilung der Pflichtversicherung von Vortragenden Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt (vgl. die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, zuletzt Ra 2016/08/0164 und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert (zB des Arbeitsmarktservice) oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt vergleiche die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, zuletzt Ra 2016/08/0164 und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert (zB des Arbeitsmarktservice) oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. 3.4 Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgrund der Tätigkeit 3.4.1 Bei einer Vortrags- und Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, kein Werk, vgl. VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwH. Diesbezüglich wurde die rechtliche Würdigung der belangten Behörde auch nicht bestritten.3.4.1 Bei einer Vortrags- und Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, kein Werk, vergleiche VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwH. Diesbezüglich wurde die rechtliche Würdigung der belangten Behörde auch nicht bestritten. 3.4.2 Eingliederung in den Betrieb und Arbeitszeiteinteilung Frau Mag a XXXX war in den Betrieb der Bf eingegliedert: Er war an die organisatorischen Umstände des Kurses, die die Bf anbot, gebunden. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Bf statt.Frau Mag a römisch 40 war in den Betrieb der Bf eingegliedert: Er war an die organisatorischen Umstände des Kurses, die die Bf anbot, gebunden. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Bf statt. Als Vortragender eines Kurses war er bezüglich des Zeitrahmens gebunden, innerhalb dessen er die Dienstleistung zu erbringen hatte. Ab der Vereinbarung des Termins war der Sprachlehrer daran gebunden und hatte zu diesen Terminen zu erscheinen. Die Lehrer waren in ein von der Bf aufgestelltes System von Kursen eingebunden und hatten die Vorgabe, zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zu erscheinen und den vorgegebenen Kurs abzuhalten. Zur Erbringung der von der Bf vom AMS übernommenen Leistungsverpflichtung hatte sich die Bf die Leistungsbereitschaft der Sprachlehrer vertraglich zu sichern. 3.4.3 Weisungsgebundenheit und Kontrolle: Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Beschäftigten dar. Der Bf kam in Bezug auf das Verhalten der Sprachlehrer zur Erbringung der zeitlichen und inhaltlichen Kursverpflichtung ein Weisungsrecht zu, die Verpflichtungen ergaben sich auch aus den Vorgaben des AMS und des ÖSD; zum ÖSD vgl. oben unter II.1). Diesbezüglich wurde auch seitens der Bf Kontrolle über die Einhaltung der Kursverpflichtung durch die Sprachlehrer ausgeübt.Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Beschäftigten dar. Der Bf kam in Bezug auf das Verhalten der Sprachlehrer zur Erbringung der zeitlichen und inhaltlichen Kursverpflichtung ein Weisungsrecht zu, die Verpflichtungen ergaben sich auch aus den Vorgaben des AMS und des ÖSD; zum ÖSD vergleiche oben unter römisch zwei.1). Diesbezüglich wurde auch seitens der Bf Kontrolle über die Einhaltung der Kursverpflichtung durch die Sprachlehrer ausgeübt. Es bestand dem zufolge ein Kontrollrecht auf die Einhaltung der Vorgaben. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137 u.a.). Inhaltlich lag den Kursen jeweils ein bestimmtes Ausbildungsziel zugrunde, das vom Auftraggeber der Bf (AMS) oder von den Anforderungen an ein ÖSD-Zertifikat, vorgegeben war. Frau Mag a XXXX hatte sich somit an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und die Kurse darauf abzustimmen. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit innerhalb der Richtlinien hindert das Eintreten von persönlicher Abhängigkeit nicht.Inhaltlich lag den Kursen jeweils ein bestimmtes Ausbildungsziel zugrunde, das vom Auftraggeber der Bf (AMS) oder von den Anforderungen an ein ÖSD-Zertifikat, vorgegeben war. Frau Mag a römisch 40 hatte sich somit an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und die Kurse darauf abzustimmen. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit innerhalb der Richtlinien hindert das Eintreten von persönlicher Abhängigkeit nicht. Das Ablehnungsrecht in der Ausprägung wie im Sachverhalt (nach Beweiswürdigung) festgestellt, schadet dem Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht. 3.4.5 Zur persönlichen Arbeitspflicht: Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG aus:Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus: Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl VwGH 2007/08/0145 mwH).Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche VwGH 2007/08/0145 mwH). 3.4.6 Wenn - wie im gegenständlichen Fall - von der Vertretungsbefugnis – außer in Ausnahmefällen wie Krankheit - tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wurde, ist es als Indiz dafür zu sehen, dass sie nicht rechtswirksam vereinbart war. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde im Verdacht, eine Scheingeschäft zu sein, wenn sie mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. Erk des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252).3.4.6 Wenn - wie im gegenständlichen Fall - von der Vertretungsbefugnis – außer in Ausnahmefällen wie Krankheit - tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wurde, ist es als Indiz dafür zu sehen, dass sie nicht rechtswirksam vereinbart war. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde im Verdacht, eine Scheingeschäft zu sein, wenn sie mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Erk des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252). Besteht – wie im vorliegenden Fall – auf Grund einer Kursvereinbarung durch die jeweiligen Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen oder sich nach eigenem Gutdünken durch außenstehende Dritte vertreten zu lassen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen, auch vom 27.03.2014, 2013/08/0259 (VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220). Die Vereinbarung, dass dem einzelnen Sprachlehrer kein bestimmter Arbeitsplatz zusteht, hindert das Eintreten persönlicher Arbeitspflicht nicht. Die Kurse jeweils im Institut abgehalten. Die persönliche Arbeitspflicht ist daher zu bejahen. 3.5 Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer anderen Tätigkeiten nachgeht und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden. 3.6 Entgeltlichkeit Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liegt vor und wurde auch nicht bestritten. 3.7 Zusammenfassung Der hier vorliegende Sachverhalt gleicht jenen der in der oben zitierten Judikatur Fälle in den wesentlichen Gesichtspunkten. Es liegt daher kein Grund vor, um von der bisherigen, inzwischen bereits gefestigten, Judikatur bezüglich Vortragender/Trainer abzugehen. Es liegt kein Sachverhalt vor, der mit dem Erk des VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123 vergleichbar wäre. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Beitragsgrundlagenhöhe: II. 1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. 1. Gesetzliche Grundlagen: § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.-der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.-die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei ihrem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei ihrem Beschluss ausgegangen ist.

§ 49

Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs 7 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle, BGBl. I Nr.2013/139) kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

§ 4Abs.

4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:Nach Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle, BGBl. römisch eins Nr.2013/139) kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

  1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
  2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
  3. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
  4. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben; II. 2 Im konkreten Fall:römisch zwei. 2 Im konkreten Fall: Das Entgelt und damit die Beitragsgrundlage richtet sich nach § 49 Abs 1 ASVG. Es gilt das Anspruchslohnprinzip; die Höhe des Anspruches ist nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, neben den gesetzlichen Bestimmungen ist dies im konkreten Fall der für private Bildungseinrichtungen anzuwendenden Kollektivvertrag (KV-BABE), vgl. dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 49 ASVG Rz 10.Das Entgelt und damit die Beitragsgrundlage richtet sich nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Es gilt das Anspruchslohnprinzip; die Höhe des Anspruches ist nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, neben den gesetzlichen Bestimmungen ist dies im konkreten Fall der für private Bildungseinrichtungen anzuwendenden Kollektivvertrag (KV-BABE), vergleiche dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 49, ASVG Rz
  5. II. 3 Zum Vorbringen der Bf zur Höhe der Beitragsgrundlagen:römisch zwei. 3 Zum Vorbringen der Bf zur Höhe der Beitragsgrundlagen: Die Bf bringt vor, dass die WGKK bei richtiger Ermittlung der vereinbarten Entgelte für echte Dienstnehmer einen Abschlag von rund einem Sechstel an Sonderzahlungsanteilen von jenen Bemessungsgrundlagen für freie Dienstnehmer vornehmen hätte müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Fall wurde nicht geprüft, ob ein über dem Kollektivertragslohn liegendes Pauschalhonorar vereinbart war, dass die Sonderzahlungen mit umfasste. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des OGH (vgl. Urteil vom 26.07.2012, 8 Ob A 56/11k mwH.) verwiesen:Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des OGH vergleiche Urteil vom 26.07.2012, 8 Ob A 56/11k mwH.) verwiesen: "Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es den Parteien des Arbeitsvertrags frei steht, durch eine über dem Mindestansatz des Kollektivvertrags liegende Entgeltvereinbarung eine Abgeltung von Sonderzahlungen vorzusehen (8 ObA 20/04f mwH). Erhielt daher der Arbeitnehmer auf der Basis eines "freien Dienstvertrags" "Honorare" und wird - wie hier - festgestellt, dass er in Wahrheit kraft der Art und Gestaltung ihrer Verwendung in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt, dann muss bei der Prüfung der Frage, ob er aufgrund dieses Kollektivvertrags noch offene Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden (RIS-Justiz RS0028906, zuletzt 8 ObA 20/04f, 9 ObA 150/08m mwH)" Die Höhe der Beitragsgrundlagen hat nach dieser Rechtssauffassung nach einer "Aufsaugung" der kollektivvertraglichen Überzahlung zu ermitteln. Aufgrund einer von dieser Auffassung divergierenden rechtlichen Beurteilung hat die belangte Behörde bei der Beitragsgrundlagenermittlung die unter Umständen vorliegende Abgeltung der Sonderzahlungen durch das bezogene Honorar nicht geprüft. Es wäre nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis, wenn diese Prüfung/Berechnung durch das Gericht erfolgen würde; auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wäre für diese Rechenoperation nicht zielführend. II. 3 Was die Geltendmachung der beitragsfeien pauschalierten Aufwandsentschädigung betrifft, ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. 3 Was die Geltendmachung der beitragsfeien pauschalierten Aufwandsentschädigung betrifft, ist Folgendes auszuführen: § 49 Abs. 7 Z. ASVG ist insofern nicht anzuwenden, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geführten Einrichtung nicht um eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens handelte. Es wird diesbezüglich auf das Erk. des VwGH Zl. 2004/08/0012 zu verweisen, wonach bei Kursen wie den gegenständlichen – im Auftrag des AMS - nicht um solche handelt, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen.Paragraph 49, Absatz 7, Z. ASVG ist insofern nicht anzuwenden, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geführten Einrichtung nicht um eine Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens handelte. Es wird diesbezüglich auf das Erk. des VwGH Zl. 2004/08/0012 zu verweisen, wonach bei Kursen wie den gegenständlichen – im Auftrag des AMS - nicht um solche handelt, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen. § 49 Abs. 7 Z. 2 lit b ASVG , wonach hat für Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistung, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 des § 49 ASVG zu gelten hat und diese Pauschale die Beitragsgrundlage mindert, ist erst mit 01.01.2014 (BGBl. I Nr.2013/139) in Kraft getreten und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, ASVG , wonach hat für Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistung, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, des Paragraph 49, ASVG zu gelten hat und diese Pauschale die Beitragsgrundlage mindert, ist erst mit 01.01.2014 (BGBl. römisch eins Nr.2013/139) in Kraft getreten und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht anzuwenden. Auch daraus, dass der Gesetzgeber, um auch Instituten wie dem der Bf, die Wohltat des § 49 Abs. 7 ASVG zukommen zu lassen, die Bestimmung novelliert hat und die Z 2 lit b mit BGBl. I Nr.2013/139 eingefügt hat und damit auch die Auftragnehmer des AMS ausdrücklich einbezogen hat, lässt sich schließen, dass § 49 Abs 7 ASVG im gegenständlichen Zeitraum nicht anzuwenden war.Auch daraus, dass der Gesetzgeber, um auch Instituten wie dem der Bf, die Wohltat des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG zukommen zu lassen, die Bestimmung novelliert hat und die Ziffer 2, Litera b, mit BGBl. römisch eins Nr.2013/139 eingefügt hat und damit auch die Auftragnehmer des AMS ausdrücklich einbezogen hat, lässt sich schließen, dass Paragraph 49, Absatz 7, ASVG im gegenständlichen Zeitraum nicht anzuwenden war. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf ihre frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Strittig waren vor allem rechtliche Aspekte der Beitragsgrundlagenbildung.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf ihre frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Strittig waren vor allem rechtliche Aspekte der Beitragsgrundlagenbildung. Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei Die Prüfung der Beitragsgrundlagen im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des OGH betreffend die kollektivvertragliche Überzahlung ist aufgrund der notwendigen Rechenoperationen nicht geeignet, in einer mündlichen Verhandlung durchgeführt zu werden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden in Bildungsinstitutionen gibt es eine umfangreiche sowie einheitliche Judikatur des VwGH, vgl. die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 vom 03.11.2016 Ra 2016/08/0164).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden in Bildungsinstitutionen gibt es eine umfangreiche sowie einheitliche Judikatur des VwGH, vergleiche die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 vom 03.11.2016 Ra 2016/08/0164). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2102692.1.00

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