FA) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) sind deren gemeinsame Kinder. Am 17.02.2016 brachten die Ehegatten für sich und ihre mj Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland vom 03.02.2016. Bei den Erstbefragungen vom 18.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend an, vom Iran aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, ein unbekanntes Land, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Vom Iran bis nach Griechenland seien die Beschwerdeführer schlepperunterstützt gereist. Die Beschwerdeführer hätten ab Griechenland in jedem der durchreisten Länder Behördenkontakt gehabt und seien dort auch jeweils erkennungsdienstlich behandelt worden. In den durchreisten Ländern sei es "ok" gewesen. Sie hätten immer zu Essen und zu Trinken und manchmal sogar Kleidung erhalten. Ein weiterer Sohn, 15 Jahre alt, habe vor ca 5 Monaten in Schweden um Asyl angesucht. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen. Der Erstbeschwerdeführer machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Die Zweitbeschwerdeführerin gab über Befragen an, herzkrank zu sein und unter chronischen Rückenschmerzen zu leiden; im Iran sei sie in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Schwangerschaft bestehe nicht. In den Akten finden sich Schriftstücke aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien. Am 05.04.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 05.04.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr (ab 06.06.2016) für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. Im Akt des Erstbeschwerdeführers (AS 67) findet sich ein Schreiben der schwedischen Dublin-Behörde, in welchem auf ein (nicht im Akt befindliches) Informationsersuchen der österreichischen Dublin-Behörde vom 14.06.2016 geantwortet wird. Es wurde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer in Schweden unbekannt sei, der mj Sohn des Erstbeschwerdeführers habe am 18.10.2015 in Schweden um Asyl angesucht und in der Folge den Wunsch nach Familienzusammenführung in Österreich geäußert. Ein entsprechendes Formular
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Vm Art 22 Abs 7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, (richtig in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7,) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Hinsichtlich des mj Sohnes in Schweden wurde im Verfahrensgang ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes vereinbart worden sei, die Familienzusammenführung in Kroatien zu versuchen. Zusammengefasst wurde weiters festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Vorliegen schwerer psychischer Störungen bzw schwerer Krankheiten wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer verneint. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an Knieschmerzen gelitten habe; nach einem Arztbesuch gehe es ihm jedoch wieder gut. Die Zweitbeschwerdeführerin leide hin und wieder an Herz- bzw Schulterschmerzen. Die verordneten Schmerztabletten nehme sie nicht ein. Eine Abklärung zum Ausschluss kardiologischer Ursachen sei erbeten worden. Der Drittbeschwerdeführer sei wegen Visusproblemen zu einem FA für Augenheilkunde überwiesen und bereits ein Termin vereinbart worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass eine kinderpsychologische Abklärung hinsichtlich der nächtlichen Schreiattacken erfolgen solle. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wurden keine gesundheitlichen Beschwerden festgestellt. Die Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aufgrund Verfristung. Es liege ein Familienverfahren vor. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Hinsichtlich des mj Sohnes in Schweden wurde im Verfahrensgang ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes vereinbart worden sei, die Familienzusammenführung in Kroatien zu versuchen. Zusammengefasst wurde weiters festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Vorliegen schwerer psychischer Störungen bzw schwerer Krankheiten wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer verneint. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an Knieschmerzen gelitten habe; nach einem Arztbesuch gehe es ihm jedoch wieder gut. Die Zweitbeschwerdeführerin leide hin und wieder an Herz- bzw Schulterschmerzen. Die verordneten Schmerztabletten nehme sie nicht ein. Eine Abklärung zum Ausschluss kardiologischer Ursachen sei erbeten worden. Der Drittbeschwerdeführer sei wegen Visusproblemen zu einem FA für Augenheilkunde überwiesen und bereits ein Termin vereinbart worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass eine kinderpsychologische Abklärung hinsichtlich der nächtlichen Schreiattacken erfolgen solle. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin wurden keine gesundheitlichen Beschwerden festgestellt. Die Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aufgrund Verfristung. Es liege ein Familienverfahren vor. Nachdem alle Beschwerdeführer im selben Umfang von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Schmerzen im Brustbereich leide, deren Ursache noch in Abklärung sei. Der mj Viertbeschwerdeführer sei laut Stellungnahme einer Ärztin vom 25.07.2016 schwerst traumatisiert und bedürfe einer psychotherapeutischen Begleitung. Ein weiterer mj Sohn sei in Schweden zum Verfahren zugelassen; eine Familienzusammenführung sei von der Behörde nicht angestrengt worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt war weder ein Rechtsberater anwesend noch wurde zuvor eine Rechtsberatung durchgeführt. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Es wäre eine Enzelfallzusicherung Kroatiens hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung und der Durchführung eines Asylverfahrens einzuholen gewesen. Die Aufnahmesituation sei prekär. Auch eine adäquate medizinische Versorgung sei nicht sichergestellt. Diese wäre jedoch va in Hinblick auf den schwer traumatisierten Viertbeschwerdeführer unbedingt erforderlich. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine vulnerable Personengruppe. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer seien bereits weit fortgeschritten. Es würde eine Art 3 EMRK-Verletzung drohen. Zu Kroatien würden keine Eurodac-Treffer vorliegen; die Beschwerdeführer seien von Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. In weiterer Folge wurde dem widersprechend jedoch vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich gelangt wären. Der Reiseweg basiere lediglich auf Vermutungen; eine Anwendung des Art 13 Abs 1 Dublin III-VO daher unzulässig. In der Folge wurden eine Zuständigkeit Österreichs nach Schengen Grenzkodex bzw Art 17 Abs 1 Dublin III-VO bzw auch eine solche Schwedens nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VIO in den Raum gestellt. Neben Integrationsunterlagen wurde auch eine Stellungnahme der Psychiatrischen Ambulanz eines Landeskrankenhauses hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers vom 25.07.2016 in Vorlage gebracht. Dieser sei vom Kinderarzt wegen des V.a PTSD an das Klinikum überwiesen worden. Demnach wäre aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht jede räumliche als auch kulturelle Veränderung für den schwer traumatisierten Minderjährigen fatal. Es sei eine psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Aufgrund der beim Viertbeschwerdeführer vorliegenden PTSD F40.1 werde der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen.Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Schmerzen im Brustbereich leide, deren Ursache noch in Abklärung sei. Der mj Viertbeschwerdeführer sei laut Stellungnahme einer Ärztin vom 25.07.2016 schwerst traumatisiert und bedürfe einer psychotherapeutischen Begleitung. Ein weiterer mj Sohn sei in Schweden zum Verfahren zugelassen; eine Familienzusammenführung sei von der Behörde nicht angestrengt worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt war weder ein Rechtsberater anwesend noch wurde zuvor eine Rechtsberatung durchgeführt. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Es wäre eine Enzelfallzusicherung Kroatiens hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung und der Durchführung eines Asylverfahrens einzuholen gewesen. Die Aufnahmesituation sei prekär. Auch eine adäquate medizinische Versorgung sei nicht sichergestellt. Diese wäre jedoch va in Hinblick auf den schwer traumatisierten Viertbeschwerdeführer unbedingt erforderlich. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine vulnerable Personengruppe. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer seien bereits weit fortgeschritten. Es würde eine Artikel 3, EMRK-Verletzung drohen. Zu Kroatien würden keine Eurodac-Treffer vorliegen; die Beschwerdeführer seien von Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. In weiterer Folge wurde dem widersprechend jedoch vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich gelangt wären. Der Reiseweg basiere lediglich auf Vermutungen; eine Anwendung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO daher unzulässig. In der Folge wurden eine Zuständigkeit Österreichs nach Schengen Grenzkodex bzw Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO bzw auch eine solche Schwedens nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VIO in den Raum gestellt. Neben Integrationsunterlagen wurde auch eine Stellungnahme der Psychiatrischen Ambulanz eines Landeskrankenhauses hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers vom 25.07.2016 in Vorlage gebracht. Dieser sei vom Kinderarzt wegen des römisch fünf.a PTSD an das Klinikum überwiesen worden. Demnach wäre aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht jede räumliche als auch kulturelle Veränderung für den schwer traumatisierten Minderjährigen fatal. Es sei eine psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Aufgrund der beim Viertbeschwerdeführer vorliegenden PTSD F40.1 werde der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2016 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer mit 07.12.2016 datierten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, und vermutlich Kroatien und Slowenien, durchreist hätten, um nach Österreich zu gelangen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer lägen EURODAC-Treffermeldungen nur hinsichtlich Griechenlands vor. Sie seien demnach nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien dort erkennungsdienstlich behandelt, sondern staatlich organisiert letztlich bis zur österreichischen Grenze transportiert worden, wo ihnen von den österreichischen Behörden schließlich die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten hätten, liege im konkreten Fall das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO nicht vor. Unter Anführung der näheren Umstände und entsprechenden Erläuterungen dazu wurde in der Stellungnahme letztlich beantragt, die gegenständlichen Verfahren gem. § 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Zudem wurde auf die Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund des der Dublin-III-VO inne wohnenden Beschleunigungsprinzips hingewiesen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates könne den Antragstellern nämlich nicht zugemutet werden, zumal diese keinerlei Einfluss auf eine raschere Abwicklung des Verfahrens hätten.In einer mit 07.12.2016 datierten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, und vermutlich Kroatien und Slowenien, durchreist hätten, um nach Österreich zu gelangen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer lägen EURODAC-Treffermeldungen nur hinsichtlich Griechenlands vor. Sie seien demnach nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs in Kroatien dort erkennungsdienstlich behandelt, sondern staatlich organisiert letztlich bis zur österreichischen Grenze transportiert worden, wo ihnen von den österreichischen Behörden schließlich die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ermöglicht worden sei. Nachdem die Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten hätten, liege im konkreten Fall das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO nicht vor. Unter Anführung der näheren Umstände und entsprechenden Erläuterungen dazu wurde in der Stellungnahme letztlich beantragt, die gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Zudem wurde auf die Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund des der Dublin-III-VO inne wohnenden Beschleunigungsprinzips hingewiesen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates könne den Antragstellern nämlich nicht zugemutet werden, zumal diese keinerlei Einfluss auf eine raschere Abwicklung des Verfahrens hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten von der Türkei kommend über Griechenland erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am 17.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.04.2016 Aufnahmeersuchen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 10.06.2016 darüber in Kenntnis gesetzt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.04.2016 Aufnahmeersuchen nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 10.06.2016 darüber in Kenntnis gesetzt. Ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführer hat am 18.10.2015 in Schweden um Asyl angesucht und befindet sich dort im zugelassenen Verfahren. Eine (geplante) Familienzusammenführung ist nach ho vorliegendem Wissensstand noch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer befinden sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand. Der Erstbeschwerdeführer litt unter Knieschmerzen, welche auch ärztlich behandelt wurden und derzeit offenbar keine Beschwerden mehr bereiten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegen nach deren Angaben Herzschmerzen und Beschwerden an der Schulter vor. Eine kardiologische Abklärung wurde empfohlen; Befunde hiezu sind bis dato nicht eingelangt. Der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj Fünftbeschwerdeführerin wurden wegen eines Visusproblems zu einem FA für Augenheilkunde überwiesen. Der mj. Viertbeschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Pavor nocturnus und seit der Flucht an nächtlichen Schreiattacken. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht sei jede räumliche und kulturelle Veränderung für den schwer traumatisierten mj Viertbeschwerdeführer fatal und eine psychotherapeutische Begleitung erforderlich. Aufgrund der beim Viertbeschwerdeführer vorliegenden PTSD F40.1 wurde der Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aus fachärztlicher Sicht dringend empfohlen. Sämtliche Beschwerdeführer unternehmen respektable Anstrengung zur Integration in Österreich; die schulpflichtigen Beschwerdeführer besuchen die Schule, der Fünftbeschwerdeführer den Kindergarten. Es wurde ein Alphabetisierungskurs absolviert; der Erstbeschwerdeführer betätigt sich zudem auch sozial in der Caritas. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute und insbesondere aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland. Ob die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung auf der sog. Balkanroute letztlich behördlich organisiert nach Österreich gelangt sind, kann aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer hiezu sowie des Fehlens entsprechender Ermittlungen seitens des Bundesamtes, nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verfristung beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben und Befunden. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Antragsteller ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht
1 Dublin-III-VO auszuüben und die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen:Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Antragsteller ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Österreich in casu gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht
, Absatz eins, Dublin-III-VO auszuüben und die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die mj Dritt- bzw Fünftbeschwerdeführer leiden nicht an schwerwiegenden psychischen oder körperlichen Krankheiten, welche bei einer Überstellung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führen bzw einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer hingegen wurde von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie an einem Landesklinikum eine schwere Traumatisierung in Form einer PTSD (F40.1) diagnostiziert und aus kinder- und jugendpsychiatrischer fachärztlicher Sicht jede räumliche und kulturelle Veränderung als fatal erkannt sowie eine psychotherapeutische Begleitung als erforderlich angesehen. Aufgrund der beim mj Viertbeschwerdeführer diagnostizierten PTSD wurde seitens der Fachärztin der Verbleib der gesamten Familie in Österreich dringend empfohlen. Im Hinblick auf die festgestellten Erkrankungen ist zunächst Folgendes auszuführen:
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind (vgl auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien, muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei auch die Kosten der Behandlung und der Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes zu berücksichtigen sind vergleiche auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005-3). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche iegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Art 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche iegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13.12.2016, 41738/10, PAPOSHVILI gegen Belgien). Hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj Dritt- bzw Fünftbeschwerdeführer, ist - so man sie isoliert betrachtet - davon auszugehen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies trifft für den mj Viertbeschwerdeführer nicht im selben Maße zu. So wurde bei diesem wie bereits dargestellt, von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychologie jede räumliche und kulturelle Veränderung als fatal erkannt und eine psychotherapeutische Begleitung als erforderlich angesehen. Aufgrund der schweren Traumatisierung des Viertbeschwerdeführers wurde seitens der genannten Fachärztin der Verbleib der gesamten Familie in Österreich dringend empfohlen.Hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj Dritt- bzw Fünftbeschwerdeführer, ist - so man sie isoliert betrachtet - davon auszugehen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies trifft für den mj Viertbeschwerdeführer nicht im selben Maße zu. So wurde bei diesem wie bereits dargestellt, von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychologie jede räumliche und kulturelle Veränderung als fatal erkannt und eine psychotherapeutische Begleitung als erforderlich angesehen. Aufgrund der schweren Traumatisierung des Viertbeschwerdeführers wurde seitens der genannten Fachärztin der Verbleib der gesamten Familie in Österreich dringend empfohlen. Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf das zit Schreiben der genannten Fachärztin vom 25.07.2016 hinzuweisen, in dem diese davon ausgeht, dass "diese Möglichkeiten im Rahmen der Abschiebung vorhersehbar nicht umzusetzen" seien (vgl AS 212). Ob in Kroatien die empfohlene kinderpsychiatrische Begleitung "wohnortnah" gesichert ist bzw ob die erforderlichen Behandlungen und ev Medikamente tatsächlich leistbar sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit.Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili/Belgien), sind bei der Klärung der Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung auch der tatsächliche Zugang zur notwendigen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung, von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf das zit Schreiben der genannten Fachärztin vom 25.07.2016 hinzuweisen, in dem diese davon ausgeht, dass "diese Möglichkeiten im Rahmen der Abschiebung vorhersehbar nicht umzusetzen" seien vergleiche AS 212). Ob in Kroatien die empfohlene kinderpsychiatrische Begleitung "wohnortnah" gesichert ist bzw ob die erforderlichen Behandlungen und ev Medikamente tatsächlich leistbar sind, ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, somit jedenfalls um eine vulnerable Personengruppe, handelt, wobei ein mj Kind unter groben psychischen Problemen leidet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Viertbeschwerdeführers belegen bereits aufgrund dessen Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes (vgl VfGH 30.6.2016, E449/2016).Im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, somit jedenfalls um eine vulnerable Personengruppe, handelt, wobei ein mj Kind unter groben psychischen Problemen leidet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Viertbeschwerdeführers belegen bereits aufgrund dessen Minderjährigkeit eine vorliegende besondere Verletzlichkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes vergleiche VfGH 30.6.2016, E449/2016). Es wurden auch durchaus anerkennenswerte Bemühungen zu einer Integration unternommen und betätigt sich der Erstbeschwerdeführer auch karitativ. Besondere Bemühungen hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit dem in Schweden als Asylwerber aufhältigen mj Sohn der Beschwerdeführer konnten, bis auf den Hinweis, dass eine solche in Kroatien "geplant" sei, dem Akt nicht entnommen werden. Anzumerken ist weiters, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO (nunmehr Art 17 Abs 1 Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits mehr als 14 Monate im Bundesgebiet befinden.Anzumerken ist weiters, dass die Dublin III-VO unter anderem das Ziel der Verfahrensbeschleunigung im Sinne einer raschen Bestimmung des für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats verfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO S. 24 zu deren Zielen), um den effektiven Zugang zum und die rasche Bearbeitung der Asylverfahren zu gewährleisten. Der EuGH hat mehrfach (Rs C-4/11 und C-411/10 und C-493/10) ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylwerber aufhält, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylwerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und der Staat den Antrag erforderlichenfalls nach den Modalitäten des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) selbst prüfen muss. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist gegenständlich zu erkennen, zumal sich die Beschwerdeführer bereits mehr als 14 Monate im Bundesgebiet befinden. Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall – va aufgrund des prekären psychischen Gesundheitszustandes des mj Viertbeschwerdeführers und der daraud resultierenden oben dargestellten Empfehlungen einer DFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie - sowie des Beschleunigungsgebotes der Dublin-III-VO in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, den Beschwerden stattzugeben. Demnach hat die Republik Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2131537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.