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W193 2101781-1

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW193 2101781-1 SpruchW193 2101781-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISE

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 24.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch sie selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 21,24 ha beantragt wurde.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch sie selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 21,24 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.696,30 gewährt. Auf Basis von 32,70 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,40 ha ( davon Almfläche: 12,85

  1. ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 27,32 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.696,30 gewährt. Auf Basis von 32,70 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,40 ha ( davon Almfläche: 12,85
  2. ha)wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 27,32 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Schreiben vom 02.07.2012 und 15.11.2012 informierte die AMA die beschwerdeführende Partei darüber, dass im Rahmen eines Flächenabgleichs der Jahre 2008 – 2011 Unterschiede festgestellt worden seien, da im Vergleichszeitraum einzelne Grundstücke nur mehr in verringertem Ausmaß beantragt worden sei und forderte die beschwerdeführenden Partei zur Klärung des Sachverhalts zur Stellungnahme auf. Mit ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 28.11.2012 nahm die beschwerdeführende Partei hierzu Stellung und erklärte, dass ein Grundstück ab dem Jahr 2011 aus der Nutzung genommen und aufgeforstet worden sei. 4. Zudem fand am 07.08.2012 auf der Alm mit der BStNR. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffende Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 16,85 ha ermittelt wurde.4. Zudem fand am 07.08.2012 auf der Alm mit der BStNR. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffende Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 16,85 ha ermittelt wurde. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ römisch 40 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.202,68 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 493,62 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 32,70 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,40 ha (davon Almfläche: 12,85
  3. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,67 ha (davon Almfläche: 10,20
  4. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die beschwerdeführende Partei insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion in Höhe von EUR 329,08). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.169,14 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 33,54 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 32,70 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,40 ha (davon Almfläche: 12,85
  5. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle und des Flächenabgleichs – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,49 ha (davon Almfläche: 10,20
  6. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die beschwerdeführende Partei insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion in Höhe von EUR 351,44).6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.169,14 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 33,54 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 32,70 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,40 ha (davon Almfläche: 12,85
  7. ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle und des Flächenabgleichs – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,49 ha (davon Almfläche: 10,20
  8. ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die beschwerdeführende Partei insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion in Höhe von EUR 351,44). 7. Gegen den zuletzt genannten Abänderungsbescheid der AMA erhoben die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.11.2013, bei der AMA eingelangt am 02.12.2013, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte 1. den Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls 2. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass a. die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und b. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden; 3. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde 4. in jedem Falle sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen, 5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle 6. der Feststellung der Alm-Referenzflächen mit eigenem Bescheid. Im Zusammenhang mit ihren Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Ebenso auf einen Irrtum der Behörde sei zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Und Landschaftselemente falsch berechnet worden seien.Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde

Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr.

796 aus 2004, vor. Ebenso auf einen Irrtum der Behörde sei zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Und Landschaftselemente falsch berechnet worden seien. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 nicht zu verhängen. Auch liege deshalb kein Verschulden vor, da sich die beschwerdeführende Partei auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen verlassen habe. Zudem sei auch aufgrund der bereits erwähnten Änderung des Mess-Systems und der Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum, die allein ausschlaggebend für die Änderung der Futterfläche gewesen sei, der beschwerdeführenden Partei kein Verschulden anzulasten.Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, nicht zu verhängen. Auch liege deshalb kein Verschulden vor, da sich die beschwerdeführende Partei auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen verlassen habe. Zudem sei auch aufgrund der bereits erwähnten Änderung des Mess-Systems und der Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum, die allein ausschlaggebend für die Änderung der Futterfläche gewesen sei, der beschwerdeführenden Partei kein Verschulden anzulasten.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine Sachverhaltsdarstellung über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 betreffend der verfahrensgegenständlichen Alm und diese zum Inhalt der Beschwerde erhoben. 8. Dem Akt liegt eine "Bestätigung

Task Force Almen" der zuständigen Bezirksbauernkammer, eingelangt bei der AMA am 27.02.2014, bei, in der hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert und begründet.8. Dem Akt liegt eine "Bestätigung

Task Force Almen" der zuständigen Bezirksbauernkammer, eingelangt bei der AMA am 27.02.2014, bei, in der hinsichtlich der Alm mit der BStNr. römisch 40 bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert und begründet. 9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 26.02.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Aktenstücken Hinweise, ob überhaupt und wenn ja, wie oder wodurch die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion geprüft hat. In der vorliegenden Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Partei, sie treffe kein Verschulden, sie habe stets mit großer Sorgfalt gehandelt. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig (vgl. Art. 68 VO [EG] 196/2004). Durch die Nachreichung einer "Bestätigung

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich ders betroffenen Schläge durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden der beschwerdeführenden Partei auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bzw. ihrem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.Im gegenständlichen Fall finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Aktenstücken Hinweise, ob überhaupt und wenn ja, wie oder wodurch die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion geprüft hat. In der vorliegenden Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Partei, sie treffe kein Verschulden, sie habe stets mit großer Sorgfalt gehandelt. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig vergleiche Artikel 68, VO [EG] 196 aus 2004,). Durch die Nachreichung einer "Bestätigung

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich ders betroffenen Schläge durch die beschwerdeführende Partei ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden der beschwerdeführenden Partei auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bzw. ihrem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen. Weiters sind dem Akt keine Unterlagen zu entnehmen, welche dem Gericht die im angefochtenen Bescheid genannte Vor-Ort-Kontrolle eine nähere Überprüfung ermöglicht hätte. So bezieht sich der im Akt einliegenden Kontrollbericht auf eine Vor-Ort-Kontrolle am 07.08.2012, der angefochtene Bescheid jedoch auf eine Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2012. Wenngleich die Situation auf einen bloßen Tippfehler der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hindeutet, kann dies nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung eines Lokalaugenscheins, Vorlage sämtlicher Prüfberichte und Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die neuen Ergebnisse – insbesondere die "Bestätigung

Task Force Almen" – zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Bei der Beurteilung, welche beihilfefähige Fläche als berücksichtigungswürdig zu erachten ist, wird sie auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu würdigen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2101781.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.