1, § 113 Abs. 2 sowie § 113 Abs. 3 ASVG zu Recht erkannt: A) IM NAMEN DER REPUBLIK, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.10.2013, Zeichen: römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 2, sowie Paragraph 113, Absatz 3, ASVG zu Recht erkannt: , A) Die Beschwerde wird
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2013, Zeichen: XXXX im Spruchpunkt I. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt II. hat die BGKK der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für die Dienstnehmerin XXXX einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2013, Zeichen: römisch 40 im Spruchpunkt römisch eins. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch zwei. hat die BGKK der Beschwerdeführerin in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG für die Dienstnehmerin römisch 40 einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 19.10.2012 in 8501 Lieboch, XXXX , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle die Dienstnehmerin XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073, aus, dass wenn eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde und auch keine vollständige Anmeldung binnen 7 Tagen erfolgt ist, sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorliegt. In diesen Fällen könnten daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG stehe der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht entgegen.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 19.10.2012 in 8501 Lieboch, römisch 40 , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle die Dienstnehmerin römisch 40 bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073, aus, dass wenn eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde und auch keine vollständige Anmeldung binnen 7 Tagen erfolgt ist, sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorliegt. In diesen Fällen könnten daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG stehe der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht entgegen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX eine Freundin der Beschwerdeführerin sei, die ihr am 19.10.2012 lediglich für sechs Stunden ausgeholfen habe. Es habe sich im Wesentlichen um eine aus Gefälligkeit ausgeführte einmalige Aushilfearbeit gehandelt und handle es sich ihrer Meinung nach daher nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Interessen weder der betroffenen Arbeitnehmerin noch der zuständigen Krankenkasse. Sie habe wegen dieses Vorfalls bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bezahlt und solle sie nunmehr noch € 1.300 sowie € 45,85 Beitragszuschlag bezahlen. Diese Rechtsfolgen seien im Vergleich zum Verstoß unverhältnismäßig nachteilig. Die Beschwerdeführerin sei bereit, den Sozialversicherungsbeitrag für Frau XXXX von € 27,93 sowie den Beitragszuschlag wegen des Verstoßes der Anmeldepflicht in der Höhe von € 45,85 zu bezahlen; in Sachen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 lege sie jedoch ein Ermessensersuchen vor. Da es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe und die Rechtsfolgen nicht bedeutend seien, bitte sie um das Streichen der Kosten für den Prüfeinsatz. Sollte der Wegfall der Prüfeinsatzkosten nicht möglich sein, bitte sie um die Herabsetzung der Kosten. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 eine Freundin der Beschwerdeführerin sei, die ihr am 19.10.2012 lediglich für sechs Stunden ausgeholfen habe. Es habe sich im Wesentlichen um eine aus Gefälligkeit ausgeführte einmalige Aushilfearbeit gehandelt und handle es sich ihrer Meinung nach daher nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Interessen weder der betroffenen Arbeitnehmerin noch der zuständigen Krankenkasse. Sie habe wegen dieses Vorfalls bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bezahlt und solle sie nunmehr noch € 1.300 sowie € 45,85 Beitragszuschlag bezahlen. Diese Rechtsfolgen seien im Vergleich zum Verstoß unverhältnismäßig nachteilig. Die Beschwerdeführerin sei bereit, den Sozialversicherungsbeitrag für Frau römisch 40 von € 27,93 sowie den Beitragszuschlag wegen des Verstoßes der Anmeldepflicht in der Höhe von € 45,85 zu bezahlen; in Sachen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 lege sie jedoch ein Ermessensersuchen vor. Da es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe und die Rechtsfolgen nicht bedeutend seien, bitte sie um das Streichen der Kosten für den Prüfeinsatz. Sollte der Wegfall der Prüfeinsatzkosten nicht möglich sein, bitte sie um die Herabsetzung der Kosten. Mit Schreiben vom 18.12.2013 übermittelte die BGKK den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Burgenländischen Landesregierung. Am 13.03.2014 legte das Amt der Burgenländischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.11.2016
1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 98 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 113 Abs. 1 und § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, als verfassungswidrig aufzuheben. Eventualiter wurde
1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 98 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 113 Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, als verfassungswidrig aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.11.2016
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 98 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben. Eventualiter wurde
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 98 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben. Am 25.01.2017 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Äußerung der Bundesregierung vom 24.01.2017 zu dem auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.
a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre (BGKK), zur Unfallversicherung anzumelden, sie dadurch § 111 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt wird.Die Bezirkshauptmannschaft Güssing hat mit Straferkenntnis vom 25.02.2013 im Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ab dem 19.10.2012 Frau römisch 40 geringfügig beschäftigt und es unterlassen hat, diese nach dem ASVG
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre (BGKK), zur Unfallversicherung anzumelden, sie dadurch Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat mit Erkenntnis vom 20.06.2013, Zl. E109/15/2013.011/006, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013 zu Spruchpunkt III. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat mit Erkenntnis vom 20.06.2013, Zl. E109/15/2013.011/006, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013 zu Spruchpunkt römisch drei. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BGKK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2004581.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.