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{'item': 'W228 2102981-1'}

Obsah (11)§ 1§ 28Art. 133§ 3Art. 130§ 9§ 9d§ 17§ 31§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW228 2102981-1 SpruchW228 2102981-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsit

§ 1Abs.

1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1961, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien vom 23.01.2015, GZ: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 16.07.2014 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.Am 16.07.2014 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges. Als Antragsbegründung gibt er im Wesentlichen an, dass er in den Jahren 1968 bis 1980 in einem Nonnenheim und einer Pflegefamilie Folter und Missbrauch durch die Nonnen, die Pflegeeltern und die Mitzöglinge ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde hat in der Folge mit Schreiben ohne Datum den Beschwerdeführer, bezugnehmend auf seinen Antrag vom 16.07.2014 aufgefordert, konkrete Angaben zu den angeblich stattgefunden Tathandlungen zu tätigen. Weiters wurde er aufgefordert, zusätzliche Angaben zu machen bzw. Unterlagen beizubringen, die belegen, dass der Beschwerdeführer als Folge der Misshandlungen heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. In Beantwortung dieses Schreibens gab der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme (ohne Datum) an, dass die Tathandlungen im Klosterheim Unterolberndorf sowie in der Pflegefamilie stattgefunden hätten. Die Nonnen, ein Pfarrer sowie die Pflegeeltern und Pflegegeschwister hätten ihm das angetan. Zwischen seinem

  1. und
  2. Lebensjahr habe er Folter, Schläge und Vergewaltigung im Heim und in der Pflegefamilie erleiden müssen. Eine Anzeige sei nie erfolgt. Der weiße Ring habe die Vorfälle jedoch erfasst. Ohne diese Misshandlungen wäre es dem Beschwerdeführer vermutlich möglich gewesen, einen Lehrabschluss zu erlangen oder eine höhere Schule zu besuchen. Sein Wunsch sei es gewesen, Elektroingenieur zu werden. Heute sei er pragmatisierter Hilfsarbeiter bei den Wiener Linien. Der Stellungnahme beigelegt wurden diverse Befunde über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Mit Schreiben vom 19.12.2014 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass er anerkanntes Opfer der Katholischen Kirche und der Wiener Jugendwohlfahrt sei. Er sei gefoltert und missbraucht worden. Seit seiner Kindheit leide er an Depressionen; er habe sich jedoch erst spät in ärztliche Behandlung begeben. Aus diesem Grund gebe es auch keine medizinischen Unterlagen vor dem Jahr
  3. Er sei stets mit seiner Spielsuchtbewältigung beschäftigt gewesen und sei seit 1986 nachweislich in psychologischer und psychiatrischer Betreuung bei der Spielsuchthilfe Wien. Sein aufrechtes Dienstverhältnis bewältige er nur durch ständiges Einnehmen von Medikamenten, was dazu führe, dass ihm die Fahreignung aberkannt worden sei, was ebenfalls einen Verdienstentgang darstelle und ihm die Möglichkeit nehme, Überstunden zu leisten. Ohne die Missbräuche in der Kindheit wäre er heute mit sehr großer Wahrscheinlichkeit kein Hilfsarbeiter im öffentlichen Dienst. Es werde beantragt, durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie eine neuerliche Kausalitätsprüfung durchzuführen. Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX vom 19.12.2014, in welcher diese zusammengefasst ausführte, dass aus ihrer Sicht eindeutig ein kausaler Zusammenhang zwischen den Erlebnissen der Kindheit und den derzeitigen Beeinträchtigungen bestehe.Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 vom 19.12.2014, in welcher diese zusammengefasst ausführte, dass aus ihrer Sicht eindeutig ein kausaler Zusammenhang zwischen den Erlebnissen der Kindheit und den derzeitigen Beeinträchtigungen bestehe. Am 23.01.2015 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges

§ 1Abs.

1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von 19.11.1968 bis 03.01.1969 in der KÜST Julius Tandler-Heim Wien, vom 03.01.1969 bis 13.10.1969 im kirchlichen Heim in Unterolberndorf und vom 13.10.1969 bis 31.03.1981 bei Pflegeeltern befunden habe. Die traumatischen Kindheitserfahrungen hätten schwerpunktmäßig in Unterolberndorf und bei der Pflegefamilie stattgefunden, wo der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge physisch und psychisch misshandelt worden sei. Seit dem 15. Lebensjahr habe sich eine pathologische Spielsucht entwickelt, die von den Pflegeeltern unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch der Drogen- und Alkoholsucht verfallen und habe die Lehre abgebrochen. Er habe als Hilfsarbeiter und ab 1986 im öffentlichen Dienst gearbeitet. Im Zeitraum 17.12.1984 bis 16.06.1986 sei ein längerer Zeitraum von Arbeitslosigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals in stationärer Behandlung wegen seines depressiven Zustandsbildes mit Suizidgedanken, der Spielsucht und seines Tabak-Abhängigkeitssyndroms befunden. Die von der WGKK und BKK der Wiener Verkehrsbetriebe eingeholten Unterlagen würden keine Krankenstände aufweisen, die in einem allfälligen Zusammenhang mit Gesundheitsschäden stehen, die auf eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sein könnten. Erstmals werde zwar in einem Bericht über einen stationären Aufenthalt vom 05.09.2013 bis 30.10.2013 als Nebendiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem möglichen Zusammenhang mit Kindheitserlebnissen erwähnt, in sämtlichen psychiatrischen Befunden werde aber als Hauptdiagnose pathologisches Spielen angegeben. Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ersatz des Verdienstentganges

§ 3

VOG werde nicht bewilligt, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Leistungen nach dem VOG könne nicht bewilligt werden, da laut Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich zu den Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse, die die Angaben zu den erlittenen Misshandlungen fundieren, erforderlich sei um die Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG als zutreffend annehmen zu können. Um dem Beschwerdeführer einen Ersatz des Verdienstentganges bewilligen zu können, müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die vorgebrachten Misshandlungen stattgefunden haben und die Folgen dieser Misshandlungen seinen beruflichen Werdegang so beeinträchtigt haben, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, den er ohne die traumatisierenden Heimerlebnisse hätte ausüben können. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass sich seine Berufslaufbahn wegen erlittener Misshandlungen in der Kindheit und Jugend und den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte, reiche für eine Anerkennung eines Verdienstentganges jedenfalls nicht aus. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse darüber hinaus nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigungen einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls nicht vor; Krankenstände, die im Zusammenhang mit einer Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG stehen könnten, hätten nicht erhoben werden können. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach §§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG seien somit nicht erfüllt. Es könne weder das Vorliegen eines Vorsatzdeliktes im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG noch das Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung, die einen Verdienstentgang bewirkt, mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von 19.11.1968 bis 03.01.1969 in der KÜST Julius Tandler-Heim Wien, vom 03.01.1969 bis 13.10.1969 im kirchlichen Heim in Unterolberndorf und vom 13.10.1969 bis 31.03.1981 bei Pflegeeltern befunden habe. Die traumatischen Kindheitserfahrungen hätten schwerpunktmäßig in Unterolberndorf und bei der Pflegefamilie stattgefunden, wo der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge physisch und psychisch misshandelt worden sei. Seit dem 15. Lebensjahr habe sich eine pathologische Spielsucht entwickelt, die von den Pflegeeltern unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch der Drogen- und Alkoholsucht verfallen und habe die Lehre abgebrochen. Er habe als Hilfsarbeiter und ab 1986 im öffentlichen Dienst gearbeitet. Im Zeitraum 17.12.1984 bis 16.06.1986 sei ein längerer Zeitraum von Arbeitslosigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals in stationärer Behandlung wegen seines depressiven Zustandsbildes mit Suizidgedanken, der Spielsucht und seines Tabak-Abhängigkeitssyndroms befunden. Die von der WGKK und BKK der Wiener Verkehrsbetriebe eingeholten Unterlagen würden keine Krankenstände aufweisen, die in einem allfälligen Zusammenhang mit Gesundheitsschäden stehen, die auf eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückzuführen sein könnten. Erstmals werde zwar in einem Bericht über einen stationären Aufenthalt vom 05.09.2013 bis 30.10.2013 als Nebendiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem möglichen Zusammenhang mit Kindheitserlebnissen erwähnt, in sämtlichen psychiatrischen Befunden werde aber als Hauptdiagnose pathologisches Spielen angegeben. Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph 3, VOG werde nicht bewilligt, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Leistungen nach dem VOG könne nicht bewilligt werden, da laut Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich zu den Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse, die die Angaben zu den erlittenen Misshandlungen fundieren, erforderlich sei um die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG als zutreffend annehmen zu können. Um dem Beschwerdeführer einen Ersatz des Verdienstentganges bewilligen zu können, müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die vorgebrachten Misshandlungen stattgefunden haben und die Folgen dieser Misshandlungen seinen beruflichen Werdegang so beeinträchtigt haben, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, den er ohne die traumatisierenden Heimerlebnisse hätte ausüben können. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass sich seine Berufslaufbahn wegen erlittener Misshandlungen in der Kindheit und Jugend und den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte, reiche für eine Anerkennung eines Verdienstentganges jedenfalls nicht aus. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse darüber hinaus nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigungen einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 3, VOG bzw. Paragraph 1325, ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liege jedenfalls nicht vor; Krankenstände, die im Zusammenhang mit einer Vorsatztat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG stehen könnten, hätten nicht erhoben werden können. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraphen eins, Absatz eins und 3 und Paragraph 3, VOG seien somit nicht erfüllt. Es könne weder das Vorliegen eines Vorsatzdeliktes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG noch das Vorliegen einer kausalen Gesundheitsschädigung, die einen Verdienstentgang bewirkt, mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Gegen diesen Bescheid vom 23.01.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 23.02.2015, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass neue Befunde vorliegen würden, die seine posttraumatische Belastungsstörung untermauern würden. Die belangte Behörde scheine die Stellungnahme der Therapeutin des Beschwerdeführers ignoriert zu haben. Seine Behauptungen würden in Frage gestellt werden und entbinde sich die belangte Behörde so jeder Verantwortung, was den Werdegang des Beschwerdeführers betreffe. Er sei als Kind darauf gedrillt worden, sich nichts anmerken zu lassen, die Fassade zu wahren und seine Gefühle zu unterdrücken. Als Folge habe er sich in die Spielsucht geflüchtet um der realen Welt zu entkommen. Mit Hilfe der Spielsucht habe er seit seiner Jugend versucht, mit den traumatischen Erlebnissen fertig zu werden. Wie dem Bescheid zu entnehmen sei, würden offensichtlich nur äußerliche Verletzungsmerkmale zählen, aus denen eine Straftat abgeleitet werden könne. Seelische Verletzungen scheinen nicht zum Tragen zu kommen. Der Beschwerde beigelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.02.2015 sowie eine Therapiebestätigung der Spielsuchthilfe vom 22.01.2015.Der Beschwerde beigelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16.02.2015 sowie eine Therapiebestätigung der Spielsuchthilfe vom 22.01.2015. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien.

§ 9dAbs.

1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: § 1 Abs. 1 VOG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, VOG lautet: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde."und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde." Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist daher – soweit im gegenständlichen Fall relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist daher – soweit im gegenständlichen Fall relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall zunächst unzureichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen sowohl im kirchlichen Heim als auch bei der Pflegefamilie auseinandergesetzt und hat sie es unterlassen, konkrete Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, zu treffen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass vom Vorliegen eines Vorsatzdeliktes im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht ausgegangen werden könne, eine nähere Begründung für diese getroffene Feststellung erfolgte jedoch nicht. Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, darzulegen, worauf sich die getroffene Annahme stützt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen nicht vorliegen bzw. dass diese Misshandlungen kein Vorsatzdelikt im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG verwirklichen.Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall zunächst unzureichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen sowohl im kirchlichen Heim als auch bei der Pflegefamilie auseinandergesetzt und hat sie es unterlassen, konkrete Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG, zu treffen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass vom Vorliegen eines Vorsatzdeliktes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht ausgegangen werden könne, eine nähere Begründung für diese getroffene Feststellung erfolgte jedoch nicht. Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, darzulegen, worauf sich die getroffene Annahme stützt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen nicht vorliegen bzw. dass diese Misshandlungen kein Vorsatzdelikt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG verwirklichen. Es ist daher auch nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen sein könnte, es liege keine eine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG vor, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu den vorgebrachten Vorfällen zu tätigen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen wurde nicht durchgeführt und wird eine solche im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers nach dem VOG nicht bewilligt werden kann, "da lt. Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich zu den Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse, die seine Angaben zu den erlittenen Misshandlungen fundieren, erforderlich ist, um die Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs.

1 VOG als zutreffend annehmen zu können", so können diese Ausführungen nicht nachvollzogen werden, wäre es doch gerade die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, solche Ermittlungen durchzuführen.Es ist daher auch nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen sein könnte, es liege keine eine strafbare Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG vor, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu den vorgebrachten Vorfällen zu tätigen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen wurde nicht durchgeführt und wird eine solche im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers nach dem VOG nicht bewilligt werden kann, "da lt. Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich zu den Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse, die seine Angaben zu den erlittenen Misshandlungen fundieren, erforderlich ist, um die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG als zutreffend annehmen zu können", so können diese Ausführungen nicht nachvollzogen werden, wäre es doch gerade die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, solche Ermittlungen durchzuführen. Als zweiter Schritt wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu klären, ob durch eine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Auch diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Im gegenständlichen Fall wäre der Abschluss der abgebrochenen Lehre des Beschwerdeführers in der Werkstatt durchaus denkbar gewesen und hätte von der belangten Behörde sohin geprüft werden müssen, inwieweit ein Zusammenhang zwischen den erlittenen Misshandlungen und dem Abbruch der Lehre besteht.Als zweiter Schritt wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu klären, ob durch eine strafbare Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Auch diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Im gegenständlichen Fall wäre der Abschluss der abgebrochenen Lehre des Beschwerdeführers in der Werkstatt durchaus denkbar gewesen und hätte von der belangten Behörde sohin geprüft werden müssen, inwieweit ein Zusammenhang zwischen den erlittenen Misshandlungen und dem Abbruch der Lehre besteht. Um die Frage, ob durch die erlittenen Misshandlungen in der Kindheit und Jugend wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, abschließend beantworten zu können, wird die belangte Behörde ein (nervenärztliches/psychiatrisches) Sachverständigengutachten einzuholen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenerstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbare Handlungen konkret vorliegen, kann der sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung solcher konkreter Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss das Gutachten erstellen. Eine genaue Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls Zeugeneinvernahmen von den Angaben des Beschwerdeführers Betroffener, sofern diese noch greifbar sein sollten, sowie eine vollständige Darstellung der wahrscheinlich stattgefunden habenden Ereignisse sowohl in dem kirchlichen Heim als auch in der Pflegefamilie werden daher vor der Einholung des Gutachtens erforderlich sein.Es ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenerstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG. Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbare Handlungen konkret vorliegen, kann der sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung solcher konkreter Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss das Gutachten erstellen. Eine genaue Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls Zeugeneinvernahmen von den Angaben des Beschwerdeführers Betroffener, sofern diese noch greifbar sein sollten, sowie eine vollständige Darstellung der wahrscheinlich stattgefunden habenden Ereignisse sowohl in dem kirchlichen Heim als auch in der Pflegefamilie werden daher vor der Einholung des Gutachtens erforderlich sein. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.12.2014, in dem der Verlust der Fahreignung und somit Verdienstentgang aufgrund fehlender Möglichkeit zu Überstunden behauptet wird, auseinanderzusetzen und wird sie dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

§ 8Abs.

1 Z 4 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass eine Anzeige nie erfolgte. Die belangte Behörde hätte daher auf § 8 Abs. 1 Z 4 VOG eingehen und erörtern müssen, warum dieser Ausschlussgrund ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass eine Anzeige nie erfolgte. Die belangte Behörde hätte daher auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG eingehen und erörtern müssen, warum dieser Ausschlussgrund ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2102981.1.00

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