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{'item': 'W228 2130405-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§§ 34Art. 130§ 9§ 94§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW228 2130405-1 SpruchW228 2130405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 29.02.2016 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung. Begründet wurde dies damit, dass laut beiliegendem ärztlichen Befund ein Zusammenhang der Todesursache ihres Ehemannes Dr. XXXX mit der anerkannten Dienstbeschädigung stehe.Am 29.02.2016 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung. Begründet wurde dies damit, dass laut beiliegendem ärztlichen Befund ein Zusammenhang der Todesursache ihres Ehemannes Dr. römisch 40 mit der anerkannten Dienstbeschädigung stehe. Dem Antrag beigelegt wurde ein Befundbericht von Dr. XXXX, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 01.02.2016.Dem Antrag beigelegt wurde ein Befundbericht von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 01.02.2016. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Beschädigte an einem Leiden gestorben ist, für welches er bis zum Tode Anspruch auf Beschädigtenrente erhalten hat, in Auftrag gegeben. In dem daraufhin ergangenen lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.04.2016 wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt: "[...] Zusammenfassend und bei nahezu vollständig fehlenden medizinischen Unterlagen und Befunden kann aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen kein Zusammenhang zwischen dem anerkannten Kriegsleiden (Rippenfellschwiele rechts) und dem Ableben des Kriegsbeschädigten in Folge einer altersbedingten Herzerkrankung und pulmonalen Infekt mit Pneumonie nachvollzogen werden. Es handelt sich vielmehr um ein alters- und schicksalhaftes Geschehen. Nochmals darf auf das vollständige Fehlen medizinischer Unterlagen und Befunde aus den letzten Jahren verwiesen werden." Am 17.05.2016 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung

§§ 34

und 36 KOVG abgewiesen wurde.Am 17.05.2016 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung

Paragraphen 34 und 36 KOVG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 15.01.2016 verstorben sei. Todesursache sei pulmonaler Infekt mit Pneumonie. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.04.2016 sei der Tod weder die unmittelbare noch die mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin überdies keinen Anspruch auf Pflegezulage oder Beschädigtenrente nach einer MdE von mindestens 50 vH gehabt habe, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente abzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Tod des Beschädigten die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung gewesen sei, da der Beschädigte an einem Leiden verstorben sei, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente gehabt habe. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befund von Dr. XXXX vom 10.06.

  1. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass erforderliche Unterlagen jederzeit aus dem Krankenhaus nachgereicht werden können.Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befund von Dr. römisch 40 vom 10.06.
  2. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass erforderliche Unterlagen jederzeit aus dem Krankenhaus nachgereicht werden können. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2016 aufgetragen, weitere Unterlagen aus dem Krankenhaus, auf welche in dem der Beschwerde beigelegten Befund von Dr.XXXX vom 10.06.2016 Bezug genommen wurde, zu übermitteln. Mit Urkundenvorlage vom 02.11.2016 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Befunden zur Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.11.2016 die Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises – basierend auf der Aktenlage – beauftragt. Folgendes sei zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen: 1) Es ist zu beurteilen, ob das Ableben des Dr. XXXX, auf Basis der nunmehr vorgelegten Unterlagen sowie des Befundes vom 10.06.2016, als durch die anerkannten Kriegsleiden kausal zu werten ist oder nicht?1) Es ist zu beurteilen, ob das Ableben des Dr. römisch 40 , auf Basis der nunmehr vorgelegten Unterlagen sowie des Befundes vom 10.06.2016, als durch die anerkannten Kriegsleiden kausal zu werten ist oder nicht? 2) Begründung der Beurteilung. In dem in Erledigung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2016 ergangenen lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 wurde wie folgt ausgeführt: " [ ] Gutachterliche Feststellungen zu den neu vorgelegten Unterlagen Das Schreiben der behandelnden Anästhesistin enthält lediglich Symptome und Hinweise auf in den letzten Lebensjahren durchgemachten wiederkehrenden Atemwegsinfekte. Es sind in diesem Elaborat keine objektiven Untersuchungsbefunde. Messergebnisse, genauere Angaben zur Behandlung, Lungenfunktionsmessungen. Sauerstoffsättigung, etc. enthalten, vielmehr allgemeine Betrachtungen über die Anfälligkeit und Neigung zu Infekten. Zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens ist dieses Schreiben daher aus begreiflichen Gründen nicht verwertbar. Gutachterliche Feststellungen stützen sich neben anamnestischen Angaben der zur untersuchenden Person, insbesondere auch auf objektive« Messwerten und anderen objektivierten Fakten. Als entscheidenden Schlüssel-befund enthält das neu vorgelegte Konvolut allerdings ein Lungenröntgen vom 03.06.2004 (!): Es wird bei sonst unauffälligem Ergebnis der bekannte Zustand nach Entfernung der
  3. Rippe, sowie "zarte narbige Veränderungen rechts im Oberfeld ohne weitere Auffälligkeiten" beschrieben. Dies bestätigt, dass die während des Wehrdienstes erlittenen Lungenverletzungen rechts mit Schwartenbildung eine nur sehr geringe Ausprägung erreicht haben. Die auch in den anderen Lungenröntgenbefunden, welche neu vorgelegt wurden, immer wieder zitierten Veränderungen an den Rippen gehen auf die anamnestisch bekannte Serienrippenfraktur 1989 (Polytrauma) zurück. Für den endgefertigten Sachverständigen ist somit eindeutig geklärt, dass der Lungendurchschuss rechts 1944 während des Wehrdienstes nur geringe Narbenbildungen hinterlassen hat (siehe Lungenröntgenbefund 03.06.2004), während der mit Sicherheit akausale Zustand nach Polytrauma 1989 mit Rippenverletzungen völlig andere radiologische und klinische Bilder bewirkt hat. Insgesamt ist festzustellen, dass die neu vorgelegten Befunde die Feststellungen des endgefertigten Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig bestätigen, dass die nur geringfügigen Vernarbungen nach Lungenschussverletzung 1944 keinen Einfluss auf Jahrzehnte nach dem Wehrdienst durchgemachte Atemwegsinfekte haben können. Eine Kausalität zwischen Wehrdienst, dabei erlittener Lungenverletzung rechts und sechsjahrzehnten später durchgemachten Atemwegsinfekten kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Veränderungen des Herzens, welche in den letzten Lebensjahren radiologisch erwähnt werden. Sohin kann mit der gleichen hohen Wahrscheinlichkeit auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Kriegsbeschädigten und dem Wehrdienst ausgeschlossen werden. Die neu vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, einen wie immer gearteten Hinweis auf eine mögliche Kausalität zu bestätigen." Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.01.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 01.12.2016 zur Kenntnis gebracht. Am 23.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.02.2017 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass entgegen den Feststellungen des Sachverständigen im nunmehr vorliegenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten sehr wohl ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Kriegsbeschädigten und dem Wehrdienst vorliege und sei dies in den bereits vorliegenden Befunden der behandelnden Ärztin Dr.XXXX bereits genau beschrieben worden. Es dürfe nochmals auf den Befund vom 24.10.2016 verwiesen werden, in welchem die behandelnde Ärztin genau den Zustand des verstorbenen Kriegsbeschädigten beschreibt und auch seine Anfälligkeit bezüglich der pulmonalen Infekte eindeutig auf seine Lungenverletzung und Vorschädigung der Lunge zurückführe. Es werde die Ergänzung des lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Stellungnahme von Dr. Maria Gabler-Loidolt vom 14.02.2017, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass aus dem Jahr 2006 ein Lungenfunktionsbefund mit Reduktion der Ventilationsreserve und signifikanter restriktiver Ventilationsstörung existiere.
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war mit Dr. XXXX verheiratet. Jener ist am 12.11.1925 geboren und am 15.01.2016 verstorben.Die Beschwerdeführerin war mit Dr. römisch 40 verheiratet. Jener ist am 12.11.1925 geboren und am 15.01.2016 verstorben. Als Dienstbeschädigungen mit Anspruch auf Beschädigtenrente waren im Zeitpunkt des Todes des Dr. XXXX folgende Gesundheitsschädigungen anerkannt:Als Dienstbeschädigungen mit Anspruch auf Beschädigtenrente waren im Zeitpunkt des Todes des Dr. römisch 40 folgende Gesundheitsschädigungen anerkannt: 1) Rippenfellschwarte rechts nach Lungendurchschuss. 2) Folgezustand nach Halsnervenverletzung und linksseitigem Blutaderverschluss. Es lag eine Gesamt-MdE von 40 vH vor. Die Todesursache des Dr. XXXX war ein pulmonaler Infekt mit Pneumonie.Die Todesursache des Dr. römisch 40 war ein pulmonaler Infekt mit Pneumonie. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Dr. XXXX und dessen Wehrdienst kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Dr. römisch 40 und dessen Wehrdienst kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung zu der Todesursache des Dr. XXXX gründet sich auf das ärztliche Zeugnis von Dr. XXXX, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 01.02.2016.Die getroffene Feststellung zu der Todesursache des Dr. römisch 40 gründet sich auf das ärztliche Zeugnis von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 01.02.
  6. Die Feststellung, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Dr. XXXX und dessen Wehrdienst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, basiert auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 01.12.2016, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 01.12.2016 ergibt kein anderes Bild als jenes der belangten Behörde vom 04.04.2016, auf welches sich der angefochtene Bescheid vom 17.05.2016 stützt.Die Feststellung, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Dr. römisch 40 und dessen Wehrdienst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, basiert auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 01.12.2016, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 01.12.2016 ergibt kein anderes Bild als jenes der belangten Behörde vom 04.04.2016, auf welches sich der angefochtene Bescheid vom 17.05.2016 stützt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 ist in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. In dem Gutachten vom 01.12.2016 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kausalität zwischen Wehrdienst, dabei erlittener Lungenverletzung rechts und sechs Jahrzehnten später durchgemachten Atemwegsinfekten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dies gelte auch für Veränderungen des Herzens, welche in den letzten Lebensjahren radiologisch erwähnt werden. Mit der gleich hohen Wahrscheinlichkeit könne auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Kriegsbeschädigten und dem Wehrdienst ausgeschlossen werden kann. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.01.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 01.12.2016 zur Kenntnis gebracht. Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23.02.2017 dazu blieb jedoch völlig unsubstantiiert. In dem der Stellungnahme vom 23.02.2017 beigelegten Schreiben von Dr. XXXX vom 14.02.2017 wurde auf einen Befund aus dem Jahr 2006 Bezug genommen, doch wurde dieser Befund nicht vorgelegt.Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.01.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 01.12.2016 zur Kenntnis gebracht. Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23.02.2017 dazu blieb jedoch völlig unsubstantiiert. In dem der Stellungnahme vom 23.02.2017 beigelegten Schreiben von Dr. römisch 40 vom 14.02.2017 wurde auf einen Befund aus dem Jahr 2006 Bezug genommen, doch wurde dieser Befund nicht vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem Ableben des Dr. XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, zu entkräften.Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem Ableben des Dr. römisch 40 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung aufgrund der identen Ergebnisse keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine neuen Befunde vorgelegt. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.

§ 94Abs.

1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die Bezug habenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes lauten: Hinterbliebenenrente §

  1. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.Paragraph 34, Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. §
  2. Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.Paragraph 36, Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Den oben getroffenen Feststellungen folgend war im gegenständlichen Fall der Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin weder die unmittelbare noch die mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung. Es konnte daher keine Witwenrente nach § 34 KOVG gewährt werden.Den oben getroffenen Feststellungen folgend war im gegenständlichen Fall der Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin weder die unmittelbare noch die mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung. Es konnte daher keine Witwenrente nach Paragraph 34, KOVG gewährt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte überdies keinen Anspruch auf Pflegezulage oder Beschädigtenrente nach einer MdE von mindestens 50vH und konnte daher auch nach § 36 KOVG keine Witwenrente gewährt werden.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte überdies keinen Anspruch auf Pflegezulage oder Beschädigtenrente nach einer MdE von mindestens 50vH und konnte daher auch nach Paragraph 36, KOVG keine Witwenrente gewährt werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2130405.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.