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{'item': 'W228 2140776-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 1§ 218§ 15Art. 130§ 9§ 9d§ 17§ 31§ 207§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlW228 2140776-1 SpruchW228 2140776-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat am 30.12.2015 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) gestellt. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie im Jahr 1998 von einem damals 75-jährigen Mann nachhause eingeladen worden sei. Dort habe dieser Küsse eingefordert, ihr an die Brüste gegriffen und ihre Ohrmuschel geleckt. Eventuell habe er ihr zwischen die Beine gegriffen; daran habe sie nur eine vage Erinnerung. Erst nach dem Versprechen, nichts zu sagen, habe er sie gehen lassen. In einem Schreiben vom 28.01.2016 führte die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 22.12.2015 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei, zumal sie aufgrund ihrer Traumatisierung psychotherapeutische Hilfe benötige. Den Symptomen der Beschwerdeführerin liege eindeutig sexueller Missbrauch zugrunde. Am 12.07.2016 langte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein mit 28.06.2016 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie den Sachverhalt näher darstellte. Sie führte zusammengefasst aus, dass ein damals 75-jähriger Mann, der in der Nähe der Beschwerdeführerin wohnte, die Beschwerdeführerin zu sich in den Garten eingeladen habe. Da die Beschwerdeführerin den Mann gekannt habe und nicht unhöflich sein wollte, sei sie der Einladung gefolgt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie es dazu gekommen sei, dass der Mann sie geküsst habe. Er habe ihr erklärt, dass sie den Mund aufmachen und ihre Zunge bewegen solle. Er habe sie auch mit der Zunge am Ohr geleckt. Nach einer gefühlten Ewigkeit habe der Mann gemeint, sie müssten sich nun verabschieden. Die Beschwerdeführerin sei schließlich verstört nach Hause gekommen. Sie habe ihrem Bruder alles erzählt und ihn gebeten, nichts zu sagen. Er habe sich daran gehalten. Erst Jahre später habe sie auch ihrer Mutter und ihrer Tante von diesem Vorfall erzählt. In einem Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 04.07.2016 bestätigte dieser den Missbrauch der Beschwerdeführerin durch den Nachbarn. Er sei zwar nicht dabei gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe ihm alles erzählt als sie nachhause gekommen sei. Ihrem Wunsch entsprechend habe er nichts weiter erzählt. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen

§ 1Abs. 1 VOG i

Vm § 4 Abs. 5 VOG nicht gegeben seien. Sexuelle Belästigungen

§ 218St

GB seien mit maximal einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und nicht, wie erforderlich, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitstrafe bedroht.Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG nicht gegeben seien. Sexuelle Belästigungen

Paragraph 218, StGB seien mit maximal einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und nicht, wie erforderlich, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitstrafe bedroht. Mit Schreiben vom 07.09.2016 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass die in ihrem Antrag angeführten sexuellen Übergriffe gezielt gewesen und keinesfalls als flüchtig zu bewerten seien. Es handle sich beim Berühren der Brüste eindeutig um geschlechtliche Handlungen. § 207 StGB zum sexuellen Missbrauch von Unmündigen führe aus: "Wer außer dem Fall von § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder vornehmen lässt, ist mit einer Freiheitsstraße von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen." Somit liege eindeutig eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vor.Mit Schreiben vom 07.09.2016 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass die in ihrem Antrag angeführten sexuellen Übergriffe gezielt gewesen und keinesfalls als flüchtig zu bewerten seien. Es handle sich beim Berühren der Brüste eindeutig um geschlechtliche Handlungen. Paragraph 207, StGB zum sexuellen Missbrauch von Unmündigen führe aus: "Wer außer dem Fall von Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder vornehmen lässt, ist mit einer Freiheitsstraße von sechs Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen." Somit liege eindeutig eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG vor. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, hat mit Bescheid vom 13.10.2016, GZ: 114-61548-007, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs. 1 VOG i

Vm § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin um einen Vorfall handle, der sich bereits vor mehr als 17 Jahren ereignet habe und einer retrospektiven Prüfung hinsichtlich tatrelevanter Details und strafrechtlicher Qualifikation nur erschwert zugänglich sei. Lediglich subjektive Erinnerungen an Sachverhalte, die jahrzehntelang zurückliegen, seien nicht ausreichend um die Erlebnisse der Kindheit als objektiv wahrscheinlich und für eine Prüfung tatrelevanter Details geeignet qualifizieren zu können. Lediglich aufgrund der nicht weiter objektivierbaren Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht angenommen werden, dass mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG spreche. Gerade bei Sachverhalten, die Jahrzehnte zurückliegen, müssten umso mehr zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen um Feststellungen treffen zu können, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorliegen. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe die Angaben der Beschwerdeführerin zwar prinzipiell bestätigt, habe aber ausgeführt, dass er dies nicht selbst gesehen habe, sondern die Geschehnisse lediglich von der Beschwerdeführerin erzählt bekommen habe. Auch die Ausführungen der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend gewesen um das Vorliegen einer Straftat, welche mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit zu objektivieren. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG könne somit nicht angenommen werden.Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, hat mit Bescheid vom 13.10.2016, GZ: 114-61548-007, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin um einen Vorfall handle, der sich bereits vor mehr als 17 Jahren ereignet habe und einer retrospektiven Prüfung hinsichtlich tatrelevanter Details und strafrechtlicher Qualifikation nur erschwert zugänglich sei. Lediglich subjektive Erinnerungen an Sachverhalte, die jahrzehntelang zurückliegen, seien nicht ausreichend um die Erlebnisse der Kindheit als objektiv wahrscheinlich und für eine Prüfung tatrelevanter Details geeignet qualifizieren zu können. Lediglich aufgrund der nicht weiter objektivierbaren Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht angenommen werden, dass mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG spreche. Gerade bei Sachverhalten, die Jahrzehnte zurückliegen, müssten umso mehr zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen um Feststellungen treffen zu können, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG vorliegen. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe die Angaben der Beschwerdeführerin zwar prinzipiell bestätigt, habe aber ausgeführt, dass er dies nicht selbst gesehen habe, sondern die Geschehnisse lediglich von der Beschwerdeführerin erzählt bekommen habe. Auch die Ausführungen der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend gewesen um das Vorliegen einer Straftat, welche mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit zu objektivieren. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG könne somit nicht angenommen werden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2016 Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, ein Beweisverfahren durchzuführen und die Kosten für die von ihr in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen. In ihrem Beschwerdeschreiben tätigte sie zunächst allgemeine Ausführungen zur Zeugnisfähigkeit und führte aus, dass die pauschale Annahme einer Zeugnisunfähigkeit ohne Durchführung eines Beweisverfahrens unzulässig sei. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, wonach bei einer 17 Jahre zurückliegenden Straftat die für den Anspruch nach § 1 VOG relevanten Tatumstände nicht allein auf die Angaben einer zum Tatzeitpunkt Unmündigen gestützt werden könnten, gehe daher ins Leere. Bei Sexualdelikten stehe gerade die Angabe des Opfers im Mittelpunkt der Beweiswürdigung. Bedürfte es notwendigerweise zusätzlich auch einer objektiven Beweisführung (im Sinne von Sachbeweisen), käme der Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Z 3 StGB keinerlei Bedeutung zu, weil bei lange zurückliegenden Sachverhalten in der Regel derartige Sachbeweise nicht mehr greifbar seien. Im Übrigen bestehe kein Zweifel, dass das Zugreifen auf die Brüste eine geschlechtliche Handlung darstelle, die bei einem 12-jährigen Opfer das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs. 1 StGB begründe. Dazu komme, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten weiteren Handlungen des 75-Jährigen, nämlich das Küssen, Massieren und Lecken der Ohrmuschel als Indiz für einen entsprechenden Tätervorsatz iSd § 207 StGB zu werten seien. Eine Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen ohne das antragstellende Opfer auch nur einmal zu vernehmen, sei als rechtwidrig einzustufen.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2016 Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, ein Beweisverfahren durchzuführen und die Kosten für die von ihr in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung zu übernehmen. In ihrem Beschwerdeschreiben tätigte sie zunächst allgemeine Ausführungen zur Zeugnisfähigkeit und führte aus, dass die pauschale Annahme einer Zeugnisunfähigkeit ohne Durchführung eines Beweisverfahrens unzulässig sei. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, wonach bei einer 17 Jahre zurückliegenden Straftat die für den Anspruch nach Paragraph eins, VOG relevanten Tatumstände nicht allein auf die Angaben einer zum Tatzeitpunkt Unmündigen gestützt werden könnten, gehe daher ins Leere. Bei Sexualdelikten stehe gerade die Angabe des Opfers im Mittelpunkt der Beweiswürdigung. Bedürfte es notwendigerweise zusätzlich auch einer objektiven Beweisführung (im Sinne von Sachbeweisen), käme der Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB keinerlei Bedeutung zu, weil bei lange zurückliegenden Sachverhalten in der Regel derartige Sachbeweise nicht mehr greifbar seien. Im Übrigen bestehe kein Zweifel, dass das Zugreifen auf die Brüste eine geschlechtliche Handlung darstelle, die bei einem 12-jährigen Opfer das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB begründe. Dazu komme, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten weiteren Handlungen des 75-Jährigen, nämlich das Küssen, Massieren und Lecken der Ohrmuschel als Indiz für einen entsprechenden Tätervorsatz iSd Paragraph 207, StGB zu werten seien. Eine Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen ohne das antragstellende Opfer auch nur einmal zu vernehmen, sei als rechtwidrig einzustufen. Die Beschwerde wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerde wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien.

§ 9dAbs.

1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 VOG ist – soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Antragstellerin behaupteten Vorfällen trifft. Festzustellen ist sohin, welche Vorkommnisse als wahrscheinlich angenommen werden.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist – soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung relevant – zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Eine solche Einschätzung kann aber nur vorgenommen werden, wenn die Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den von der Antragstellerin behaupteten Vorfällen trifft. Festzustellen ist sohin, welche Vorkommnisse als wahrscheinlich angenommen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Die Behörde hat, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen. Die belangte Behörde durfte den Antrag der Beschwerdeführerin nur dann wegen mangelnder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Vorsatztat abweisen, wenn sie sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gemacht hat und diese nicht für glaubwürdig hielt oder trotz Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zum Ergebnis kam, dass die (subjektiven) Erinnerungen an den Vorfall nicht geeignet wären, das behauptete Geschehen als objektiv wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dazu bedurfte es freilich einer Würdigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse. (VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251) Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Ermittlungen durchzuführen. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in einer Aktenfeststellung vom 16.08.2016 festhielt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich bei dem Vorfall um eine sexuelle Belästigung nach § 218 StGB handle, eine solche mit maximal einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei und eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG somit nicht vorliege. Hierbei handelt es sich allerdings um eine inkorrekte rechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts, zumal vielmehr zu prüfen gewesen wäre, ob dieser unter die speziellere Norm des § 207 StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) zu subsumieren ist.Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in einer Aktenfeststellung vom 16.08.2016 festhielt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich bei dem Vorfall um eine sexuelle Belästigung nach Paragraph 218, StGB handle, eine solche mit maximal einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sei und eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG somit nicht vorliege. Hierbei handelt es sich allerdings um eine inkorrekte rechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts, zumal vielmehr zu prüfen gewesen wäre, ob dieser unter die speziellere Norm des Paragraph 207, StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) zu subsumieren ist.

§ 207Abs. 1 St

GB ist, wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist, wer außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Grundsätzlich liegt eine geschlechtliche Handlung dann vor, wenn sie objektiv erkennbar und nach Intensität und Dauer erheblich sexualbezogen, also auf Geschlechtsorgane ausgerichtet ist. Eine geschlechtliche Handlung ist laut der gültigen Definition nur bei einer intensiven Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans gegeben. Es ist also ein "geschlechtstypisch weiblicher bzw. ein geschlechtstypisch männlicher Bezugspunkt" Voraussetzung des Begriffs der geschlechtlichen Handlung. (vgl. Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (11.Lfg 2004) zu § 202 StGB). Das intensive Betasten der Brüste kann daher eine geschlechtliche Handlung darstellen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Mann ihr auf die Brüste gegriffen habe. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme näher zu diesem Vorfall zu befragen und die Intensität dieser Berührung zu ermitteln. So ist die (intensive) Berührung der Geschlechtsteile über der Kleidung jedenfalls dann eine geschlechtliche Handlung, wenn sie vom Opfer ähnlich wie in nacktem Zustand gefühlt werden kann; dies ist bei dünner Bekleidung regelmäßig der Fall. Selbst bei stärkerer Bekleidung des Opfers ist eine geschlechtliche Handlung nicht ausgeschlossen; Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Berührung besonders intensiv ausfällt. Die belangte Behörde hätte sohin jedenfalls genauere Ermittlungen zu Art und Intensität der Berührungen und den Begleitumständen, wie z.B. der getragenen Kleidung, durchzuführen gehabt um zu überprüfen ob mit dem vorgebrachten Sachverhalt § 207 StGB verwirklicht wurde.Grundsätzlich liegt eine geschlechtliche Handlung dann vor, wenn sie objektiv erkennbar und nach Intensität und Dauer erheblich sexualbezogen, also auf Geschlechtsorgane ausgerichtet ist. Eine geschlechtliche Handlung ist laut der gültigen Definition nur bei einer intensiven Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans gegeben. Es ist also ein "geschlechtstypisch weiblicher bzw. ein geschlechtstypisch männlicher Bezugspunkt" Voraussetzung des Begriffs der geschlechtlichen Handlung. vergleiche Hinterhofer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (11.Lfg 2004) zu Paragraph 202, StGB). Das intensive Betasten der Brüste kann daher eine geschlechtliche Handlung darstellen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Mann ihr auf die Brüste gegriffen habe. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme näher zu diesem Vorfall zu befragen und die Intensität dieser Berührung zu ermitteln. So ist die (intensive) Berührung der Geschlechtsteile über der Kleidung jedenfalls dann eine geschlechtliche Handlung, wenn sie vom Opfer ähnlich wie in nacktem Zustand gefühlt werden kann; dies ist bei dünner Bekleidung regelmäßig der Fall. Selbst bei stärkerer Bekleidung des Opfers ist eine geschlechtliche Handlung nicht ausgeschlossen; Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Berührung besonders intensiv ausfällt. Die belangte Behörde hätte sohin jedenfalls genauere Ermittlungen zu Art und Intensität der Berührungen und den Begleitumständen, wie z.B. der getragenen Kleidung, durchzuführen gehabt um zu überprüfen ob mit dem vorgebrachten Sachverhalt Paragraph 207, StGB verwirklicht wurde. Weiters ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine – unzulässige – vorauseilende Beweiswürdigung vorgenommen hat, indem sie einer Vernehmung des Bruders der Beschwerdeführerin von vornherein die Eignung abgesprochen habe, zu einer Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hätte aber die belangte nicht a priori davon ausgehen dürfen, dass eine Einvernahme des Bruders der Beschwerdeführerin als Zeugen nicht geeignet gewesen wäre, einen verfahrensrelevanten Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen, die Mutter der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, welche möglicherweise nähere Angaben hinsichtlich des potentiellen Täters machen hätte können. Die Beschwerdeführerin selbst konnte nicht angeben um wen konkret es sich bei dem damals 75-jähigen Mann handelte, sondern nannte sie lediglich seinen Vornamen. Zumal der Mann den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in der Nähe der Familie der Beschwerdeführerin gewohnt habe, hätte eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin möglichweise diesbezüglich Klarheit bringen können. Außerdem wird die Behörde gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu versuchen haben, einen Ortsaugenschein vorzunehmen, um den Tatort zu identfizieren. Die Beschwerdeführerin hat nur angegeben, dass sie "keine genaue Adresse nennen" kann. Nachdem sie jedoch die Örtlichkeit mit "Schrebergartenhaus nahe dem ‚Tirolermandl‘", "unweit meiner Adresse" und "es war der erste Garten an der Ecke" angegeben hat, sind diese Angaben recht konkret und führt vermutlich das faktische Begehen der Gegend zu einer optischen Identifikation des Schrebergartenhauses. So könnten die ehemaligen Eigentümer- bzw. Pächterstrukturen, und somit auch die von der Beschwerdeführerin beschuldigte Person näher ausgeforscht werden.

§ 8Abs.

1 Z 4 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, außer ihrem fast gleichaltrigen Bruder niemandem etwas von dem Vorfall erzählt zu haben. Ihrer Mutter und ihrer Tante habe sie sich erst Jahre später anvertraut und zur Polizei sei sie nie gegangen. Die belangte Behörde hätte daher auf § 8 Abs. 1 Z 4 VOG eingehen und erörtern müssen, warum dieser Ausschlussgrund ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, außer ihrem fast gleichaltrigen Bruder niemandem etwas von dem Vorfall erzählt zu haben. Ihrer Mutter und ihrer Tante habe sie sich erst Jahre später anvertraut und zur Polizei sei sie nie gegangen. Die belangte Behörde hätte daher auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG eingehen und erörtern müssen, warum dieser Ausschlussgrund ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen und konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Beschwerdeführerin persönlich einzuvernehmen haben sowie die oben angeführten Zeugeneinvernahmen durchzuführen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Handlung

§ 1Abs.

1 VOG auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme neuerlich zu beurteilen haben.Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Handlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme neuerlich zu beurteilen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2140776.1.00

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