GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.09.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 19.10.2016, hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Bewilligung einer Kur mit Begleitung zur Heilbehandlung und Schmerzlinderung seiner Beschwerden gestellt.Mit Schreiben vom 30.09.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 19.10.2016, hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Bewilligung einer Kur mit Begleitung zur Heilbehandlung und Schmerzlinderung seiner Beschwerden gestellt. Am 30.01.2017 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 auf Gewährung einer Badekur in einem Heilbad
2 KOVG 1957 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass in dem zu seinem Antrag eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.01.2017 ausgeführt werde, dass die im privatärztlichen Attest von Frau Dr. XXXXangegebene Kurtauglichkeit und Kurfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Unwahrscheinlich sei, dass eine deutliche Besserung des Zustandes in diesem Alter eingetreten sei. Sowohl die bestehende Harn- und Stuhlinkontinenz als auch die hochgradige Einschränkung der Mobilität würden eine Gegenanzeige für die Durchführung jeglicher Badekur darstellen. Da das Ziel der Heilfürsorge (§23 KOVG) nicht erreicht werden würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Am 30.01.2017 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 auf Gewährung einer Badekur in einem Heilbad
Paragraphen 23, Absatz 2, KOVG 1957 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass in dem zu seinem Antrag eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.01.2017 ausgeführt werde, dass die im privatärztlichen Attest von Frau Dr. XXXXangegebene Kurtauglichkeit und Kurfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Unwahrscheinlich sei, dass eine deutliche Besserung des Zustandes in diesem Alter eingetreten sei. Sowohl die bestehende Harn- und Stuhlinkontinenz als auch die hochgradige Einschränkung der Mobilität würden eine Gegenanzeige für die Durchführung jeglicher Badekur darstellen. Da das Ziel der Heilfürsorge (§23 KOVG) nicht erreicht werden würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 02.03.2017, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sein seinerzeitiges Ansuchen im Jahr 2016 um eine Kur zur Heilbehandlung und Schmerzlinderung mit der Begründung, dass eine Badekur nicht bewilligt werde, abgelehnt worden sei. Er habe jedoch nicht um eine Badekur, sondern um eine Heilbehandlung und Schmerzlinderung angesucht. Leider habe er damals die Einspruchsfrist versäumt; er sei jedoch aufgefordert worden, im nächsten Jahr ein neuerliches Ansuchen einzubringen. Dieses sei nunmehr wiederum mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine Badekur kontraproduktiv wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie um eine Badekur angesucht, sondern um eine Heilbehandlung und Schmerzlinderung. Während der letzten Kuren habe er ausschließlich Behandlungen mit Trockengas, Kohlensäurebädern, Heilgymnastik und Bewegungstherapien erhalten. Wenn möglicherweise sein Alter einen Abweisungsgrund darstellen könnte, wolle er doch festhalten, dass es ihm durch den Ortswechsel und die Therapien nachher gesundheitlich immer wesentlich besser gegangen sei. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.
1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Im gegenständlichen Fall lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 auf Bewilligung einer Kur zur Heilbehandlung und Schmerzlinderung mit der Begründung ab, dass sowohl die bestehende Harn- und Stuhlinkontinenz als auch die hochgradige Einschränkung der Mobilität eine Gegenanzeige für die Durchführung jeglicher Badekur darstellen würde. Es ist jedoch dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht um eine Badekur, sondern vielmehr um eine Heilbehandlung und Schmerzlinderung ersucht habe, zu folgen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Akt befindlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2016, in dem wie folgt ausgeführt wurde: "Ich bitte um Bewilligung einer Kur mit Begleitung zur Heilbehandlung und Schmerzlinderung meiner Beschwerden. [ ]". Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheid den Spruch zu eng gefasst, zumal sie ausschließlich über einen Antrag auf Gewährung einer Badekur abgesprochen hat. Es ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mehrfach – zuletzt im Jahr 2015 - eine solche Heilbehandlung im Kurzentrum Schönau, wie er sie nunmehr am 19.10.2016 erneut beantragt hat, bewilligt wurde. Aus einer Bestätigung des Kurzentrums Bad Schönau vom 10.09.2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 23.08.2015 bis 12.09.2015 ein Heilverfahren im Kurzentrum Bad Schönau durchgeführt hat, im Zuge dessen er folgende Untersuchungen und therapeutische Anwendungen erhielt: Erst-, Schluss- und Zwischenuntersuchung, Heilmassage Teil KRK, CO2 Trockengasbad, Einzelheilgymnastik, Ultraschall, EKG, internistische Beratung, Lasertherapie (Gelenk) sowie Pulsoszillographie. In dieser Bestätigung wurde zudem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer angeraten wurde, die Behandlung in Bad Schönau mit den ortsgebundenen Heilmitteln zu wiederholen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, ob für den Beschwerdeführer – seinem Antrag entsprechend - eine Kur wie im Jahr 2015 mit dem oben angeführten Behandlungsinhalt möglich ist. Falls die belangte Behörde geneigt sein sollte, wiederum einen ablehnenden Bescheid zu erlassen, wird sie konkret darzulegen habe, inwiefern sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2015 dermaßen verschlechtert hat, sodass eine wie im Jahr 2015 durchgeführte Kur nicht mehr möglich sein sollte. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.