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{'item': 'G307 2140381-1'}

Obsah (22)Art 133§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 53§133a§ 31Art 6§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2017 GeschäftszahlG307 2140381-1 SpruchG307 2140381-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Schreiben vom 30.08.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA, RD XXXX) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von der in Aussicht genommenen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung in Kenntnis und forderte diesen darin auf, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsschritten zu machen.1.
  2. Mit Schreiben vom 30.08.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA, RD römisch 40 ) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von der in Aussicht genommenen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung in Kenntnis und forderte diesen darin auf, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsschritten zu machen. 1.
  3. Auf diese Aufforderung hin bezog der BF mit Schreiben vom 09.09.2016 Stellung. 1.
  4. Am 13.09.2016 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: AFA) über die wegen teils versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128, Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2,
  5. Fall ausgesprochene Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 2 1/2 Jahren, welche mit XXXX2016 in Rechtskraft erwachsen sei.1.
  6. Am 13.09.2016 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: AFA) über die wegen teils versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128,, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2, Fall ausgesprochene Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 2 1/2 Jahren, welche mit XXXX2016 in Rechtskraft erwachsen sei. 1.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 15.11.2016, wurde gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 15.11.2016, wurde gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und

18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 55 und 57 AsylG zu erteilten, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien aufzuheben, das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anzuberaumen.1.5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilten, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien aufzuheben, das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anzuberaumen. 1.

  1. Die Beschwerde und die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom BFA am 22.11.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.11.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Eltern des BF, XXXX und XXXX, sein Bruder XXXX sowie seine beiden Schwestern XXXX und XXXX leben in XXXX. Zu diesen pflegt er keine über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende enge Bindung. Zuletzt wohnte er vom 17.10.2006 bis zum 29.02.2008 mit seinen Eltern und seiner Schwester XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die genauen Wohnadressen dieser Familienangehörigen sind dem BF aktuell nicht bekannt.1.
  4. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Eltern des BF, römisch 40 und römisch 40 , sein Bruder römisch 40 sowie seine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 . Zu diesen pflegt er keine über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende enge Bindung. Zuletzt wohnte er vom 17.10.2006 bis zum 29.02.2008 mit seinen Eltern und seiner Schwester römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die genauen Wohnadressen dieser Familienangehörigen sind dem BF aktuell nicht bekannt. 1.
  5. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten, er wurde am XXXX2016 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX
  6. 1.
  7. Der BF absolvierte in Serbien 3 Jahre lang die Volksschule, danach reiste er nach Österreich ein, setzte die Volksschule fort und schloss die Hauptschule nach 4 Jahren sowie den einjährigen polytechnischen Lehrgang ab. Danach begann er eine Lehre als Installateur, welche er nach zwei Jahren abbrach. 1.
  8. Der BF weist keine Außenstände aus, verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Vor seiner Festnahme lebte er von der finanziellen Unterstützung seiner Familie. 1.
  9. Der BF war vom XXXX2000 bis zum XXXX2000 bei der XXXX in XXXX, am 07.11.2001 bei der XXXX in XXXX, vom 13.11.2000 bis 09.03.2001 bei der XXXX in XXXX und vom 04.10.2006 bis 13.10.2006 wieder bei der XXXX jeweils als Arbeiter beschäftigt. Insgesamt belaufen sich seine Beschäftigungszeiten auf 120 Tage.1.
  10. Der BF war vom XXXX2000 bis zum XXXX2000 bei der römisch 40 in römisch 40 , am 07.11.2001 bei der römisch 40 in römisch 40 , vom 13.11.2000 bis 09.03.2001 bei der römisch 40 in römisch 40 und vom 04.10.2006 bis 13.10.2006 wieder bei der römisch 40 jeweils als Arbeiter beschäftigt. Insgesamt belaufen sich seine Beschäftigungszeiten auf 120 Tage. 1.
  11. Der BF weist folgende Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich auf:
  12. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX1999 RK XXXX1999 PAR 15 127 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 30,00 ATS (1.800,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2001
  13. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2000 RK XXXX2000 PAR 27 ABS 1 U 2/1 U 2 SMG PAR 15 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2000 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2000 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2003 zu LG .STRAFS.XXXX RK XXXX2000 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2000 LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2005
  14. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2001 RK XXXX2001 PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2001 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2001 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2003 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2001 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2001 LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2009
  15. BG XXXX vom XXXX2002 RK XXXX2002 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX
  16. BG römisch 40 vom XXXX2002 RK XXXX2002 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2004
  17. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2003 RK XXXX2003 PAR 15 127 PAR 15 127 129/1 PAR 15 127 129/1 StGB PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 1 Jahr Vollzugsdatum XXXX2003
  18. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2005 RK XXXX2005 PAR 127 129/1 U 2 15 StGB Freiheitsstrafe 20 Monate Vollzugsdatum XXXX2006
  19. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2006 RK XXXX2006 PAR 146 StGB PAR 27/1 (
  20. FALL) SMG Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX2007
  21. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2009 RK XXXX2009 PAR 127 129/1 128 ABS 1/4 130 (
  22. SATZ 1.
  23. FALL) 12 (
  24. FALL) 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/3 130 (
  25. SATZ 1.
  26. FALL) 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Freiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate Vollzugsdatum XXXX2012
  27. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (
  28. FALL) 15 StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2011 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2009 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen

§133aSt

VG LG KREMS A D XXXX vom XXXX

  1. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (
  2. FALL) 15 StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2011 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX2009 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen

§133aStVG LG KREMS A D römisch 40 vom XXXX2014 10. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2016 RK XXXX2016 §§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130
(2)
  1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2016 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
  2. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2016 RK XXXX2016 Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2016 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe zwischen XXXX2015 und XXXX2016 in insgesamt 9 Fällen mehreren Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert weggenommen und in 2 Fällen zwischen XXXX2016 und XXXX2016 sowie am XXXX2016 versucht, diese anderen wegzunehmen. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es bei zwei Fakten beim Versuch geblieben sei, als eschwerdend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Begehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.
  2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet. 1.
  3. Der BF verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Kenntnisse eines bestimmten Niveaus waren nicht feststellbar. 1.
  4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über einen Therapieplatz bei der Therapiestelle XXXX verfügt.1.
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über einen Therapieplatz bei der Therapiestelle römisch 40 verfügt. 1.
  6. Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der BDP XXXX vom 01.08.2005 zu Zahl XXXX ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes (ursprünglich unbefristet augesprochenes) Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit XXXX2005 in Rechtskraft erwuchs.1.
  7. Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der BDP römisch 40 vom 01.08.2005 zu Zahl römisch 40 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes (ursprünglich unbefristet augesprochenes) Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit XXXX2005 in Rechtskraft erwuchs. Der an die BPD XXXX am 18.08.2006 gerichtete Antrag auf dessen Aufhebung wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2006, Zahl XXXX abgewiesen. Die dagegen an die Sicherheitsdirektion des Landes XXXX erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl XXXX als verspätet zurückgewiesen.Der an die BPD römisch 40 am 18.08.2006 gerichtete Antrag auf dessen Aufhebung wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom XXXX2006, Zahl römisch 40 abgewiesen. Die dagegen an die Sicherheitsdirektion des Landes römisch 40 erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 22.01.2007, Zahl römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Am 22.11.2005 stellte der BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zahl XXXX am 15.11.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 22.11.2005 stellte der BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zahl römisch 40 am 15.11.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am XXXX2008 reiste der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  10. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  11. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die restlichen Verurteilungen sind ebenso dem den BF betreffenden Strafregisterauszug zu entnehmen.Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG römisch 40 sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die restlichen Verurteilungen sind ebenso dem den BF betreffenden Strafregisterauszug zu entnehmen. Die Vermögens-, Einkommens- und familiären Verhältnisse, das Freisein von Sorgepflichten, Familienstand, Schulbildung, Einreise nach Österreich sowie abgebrochene Lehre finden in den Entscheidungsgründen des jüngsten Urteils des LG XXXX Erwähnung und sind den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme entnehmbar.Die Vermögens-, Einkommens- und familiären Verhältnisse, das Freisein von Sorgepflichten, Familienstand, Schulbildung, Einreise nach Österreich sowie abgebrochene Lehre finden in den Entscheidungsgründen des jüngsten Urteils des LG römisch 40 Erwähnung und sind den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme entnehmbar. Die gemeinsame Unterkunfnahme mit seinen Eltern und der Schwester Ivana innerhalb der oben angeführten Zeitspanne ist dem Inhalt der die genannten Personen betreffenden ZMR-Auszüge zu entnehmen. Die Existenz der in den Feststellungen erwähnten Familienmitglieder des BF ist den eigenen Ausführungen zu entnehmen, die sich mit den ZMR-Auszügen der betreffenden Personen hinsichtlich des Wohnortes Wien und des Alters (mit geringen Abweichungen) decken. Dass der BF mit seiner Familie keine über die familiären Verhältnisse hinausgehende enge Beziehung pflegt, ist dem Umstand zu entnehmen, dass er nicht einmal die Adressen seiner Verwandten nennen konnte. Die Deutschkenntnisse des BF sind dem eigenen glaubwürdigen Vorbringen zu entnehmen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, wonach anzunehmen ist, dass der BF aufgrund seines Schulbesuches und des langjährigen Aufenthalts in Österreich diesbezügliche Kenntnisse aufweist. In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikates konnte zum Niveau der Deutschkenntnisse nichts festgestellt werden. Die bisherigen Beschäftigungen in Österreich folgen dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX2016.Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom XXXX
  12. Die bisherigen fremdenrechtlichen und das Asylverfahren sowie deren Ausgang sind dem Akteninhalt entnehmbar. Der BF lieferte keine Anhaltspunkte für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit. Die Erlangung eines Therapieplatzes wurde in seiner Stellungnahme zwar in Aussicht gestellt, jedoch liefert der BF hiefür keine Beweismittel. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf Seiten des BF das Bestehen eines Familienlebens zu prüfen, so liegt sie diesbezüglich falsch. Die Behörde ist diesem Gebot sehr wohl nachgekommen, hat dahingehende Bindungen fest- jedoch deren Wertigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes hintangestellt. Abgesehen davon zeigen sich diese Beziehungen - schon aufgrund der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise, des nunmehrigen Haftaufenthaltes und dem Unwissen des BF über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Verwandten - stark relativiert. Dass die behauptete Drogenabhängigkeit des BF in Serbien nicht behandelbar sei, wurde lediglich in den Raum gestellt, hiezu jedoch keine weiteren Anhaltspunkte oder Bescheinigungsmittel geliefert. Die weiteren Einwände in der Beschwerde verfehlen ihr Ziel, sind sie ausschließlich auf ein Asylverfahren abgestimmt, in welchem sich der BF im gegenständlichen Fall nicht befindet. So hielt das Rechtsmittel unter anderem fest, der BF habe die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes ausführlich dargelegt, habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und sei ein Schutzes durch den Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht möglich. Des Weiteren kann dem Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung des Bundesamtes mit den individuellen Angaben des BF unter abermaligem Hinweis auf die in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht gefolgt werden. So wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, die er auch genutzt hat. Im Ergebnis wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert bekämpft.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides 3.1.1.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art 6Abs.

1 lit e) der EG-VO 2016/399 darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e,) der EG-VO 2016/399 darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Die familiären Bindungen des BF sind - schon aufgrund der derzeitigen Haft - sehr lose, ist dieser ledig und hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten zu tragen.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Die familiären Bindungen des BF sind - schon aufgrund der derzeitigen Haft - sehr lose, ist dieser ledig und hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten zu tragen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG i

Vm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF ist in Österreich weder beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er hielt sich bisher ausschließlich insgesamt rund 7 Jahre in Justizanstalten auf, wobei er sich auch aktuell in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Haft befindet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens liegt durch die Ausweisungsentscheidung des BF somit nicht vor. 3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG Wien wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung stand dem Gericht ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren offen, welchen es nicht nur zur Hälfte ausschöpfte, sondern die Verhängung ausschließlich einer unbedingten Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen ansah. Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Willen des BF, sich vor allem durch die unter Gewaltanwendung erfolgte Wegnahme fremder beweglicher Sachen regelmäßig zu bereichern, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins (siehe dazu VwGH vom 22.09.2011, 2009/18/0015, in welchem gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles von der Sicherheitsdirektion Wien ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestätigt wurde, wogegen an den VwGH Beschwerde erhoben wurde, welche dieser unbegründet abwies). Auffällig ist auch, dass der BF - beginnend mit Oktober 1999 - also bereits seit seinem
  2. Lebensjahr eine 10teilige "Verurteilungskette" aufweist und offenkundig in keinster Weise aus seinem Verhalten gelernt hat. Die vorwiegend im Bereich von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, fremdes Vermögen und im Umgang mit Suchtmittel verhängten Freiheitsstrafen führten - die gegenwärtige Verurteilung miteingerechnet - zum Ausspruch von Freiheitsstrafen von zusammengerechnet über 12 Jahren. Der BF war auch nicht in der Lage, beruflich Fuß zu fassen. In Relation zur gesamten in Österreich verbrachten Zeitspanne fallen die Beschäftigungszeiten im Ausmaß von insgesamt rund 4 1/2 Monaten kaum ins Gewicht. Der BF ließ sich auch durch das schon im Jahr 2015 rechtskräftig ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht davon abhalten, weiter straffällig zu werden. Im Ergebnis wohnt dem Verhalten des BF Respektlosigkeit gegenüber dem österreichischen Gesetzgeber und seinem sozialem Umfeld inne. Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, dem BF eine "zweite Chance" zu geben, geht daher völlig ins Leere. Die Drogenabhängigkeit hat sich der BF selbst zuzuschreiben und hatte er aus eigenem Antrieb genügend Chancen, diese zu bekämpfen. Der BF befindet sich noch immer in Haft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom
  3. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.Der BF befindet sich noch immer in Haft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom
  4. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF fasste - wie bereits erwähnt - in keinster Weise Fuß in Österreich und nutzte seinen Aufenthalt in Österreich nahezu ausschließlich dazu, deliktisch zu handeln. Wie bereits erwähnt, zeigt die Art der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe in unbedingter Form, dass es das Verhalten des BF als derartig verpönt angesehen hat, dass ihm aktuell keine positive Zukunftsprognose - etwa in Form der Verhängung eines Teiles der Strafe in bedingter Form - attestiert werden kann. Das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet verstärkt vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten die negative Zukunftsprognose gegenüber dem BF. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft und der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft und der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keine intensiven Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keine intensiven Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte. Den insoweit fehlenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Den insoweit fehlenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Das Einreiseverbot erweist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren offen. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der gewählten Einreiseverbotsdauer auf die fehlende Integration des BF, sein strafbares Verhalten, die zahlreich begangenen Delikte, seine geringen Bindungen im Bundesgebiet sowie seine wirtschaftliche Situation. Die Miteinbeziehung all dieser Umstände lässt ein Einreiseverbot von 10 Jahren als gerechtfertigt erscheinen. Wenn dem Bundesamt in der Beschwerde eine fehlende Abwägung nur unter Hinweis auf die diesbezügliche VwGH-Judikatur unterstellt, ohne dazu nähere Erläuterungen zu geben, reicht diese Behauptung für die Annahme einer geringeren Dauer nicht hin. 3.1.
  5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides:3.1.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche dem strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2140381.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.