4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und
3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 06.12.2016 eingelangten, Schriftsatz des Vereins Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 FPG erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal dem Vorbringen zufolge keine derart massiven Gründe bestehen würden, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass durch ein Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben
1 BFA-VG nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden,er habe darauf aber mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht antworten können. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Schwester sei Inhaberin eines Juweliergeschäftes in XXXX, wo auch beide Eltern des Beschwerdeführers leben würden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren sei unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, zehn Jahre lang seine engsten Verwandten zu besuchen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig sei. Es werde um neuerliche Beurteilung ersucht.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 06.12.2016 eingelangten, Schriftsatz des Vereins Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal dem Vorbringen zufolge keine derart massiven Gründe bestehen würden, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass durch ein Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden,er habe darauf aber mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht antworten können. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Schwester sei Inhaberin eines Juweliergeschäftes in römisch 40 , wo auch beide Eltern des Beschwerdeführers leben würden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren sei unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, zehn Jahre lang seine engsten Verwandten zu besuchen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig sei. Es werde um neuerliche Beurteilung ersucht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 10.06.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
PO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.E.V. wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
GB wird die Vorhaft von
Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft von
SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.
Paragraph 34, SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.
GB wird der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 300,00 für verfallen erklärt.
Paragraph 20, StGB wird der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 300,00 für verfallen erklärt. [...]" In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer (der Zweitangeklagte) in Slowenien die Grund- und Mittelschule sowie eine Fachhochschule für Bauwesen besucht habe, zuletzt Student ohne eigenes Einkommen gewesen sei und von der finanziellen Hilfe seiner Familie gelebt habe. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten, habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von etwa EUR 900,
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hat in Zusammenarbeit mit drei weiteren Mittätern zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, am 18.02.2015 und am 20.02.2015, Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer das 25-fache der Grenzemenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt. Zunächst war dies rund 1 kg Cannabiskraut am 18.02.2015 zur Probe und in weiterer Folge am 20.02.2015 rund 15 kg Cannabiskraut. Weiters wurde ihm zur Last gelegt, dass er das Cannabiskraut nicht nur in das Bundesgebiet einführte, sondern dies zum Zwecke des Verkaufs jeweils auch einen einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres übergab. Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499). Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine große Menge an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. So war der Beschwerdeführer an der Einfuhr sowie am Suchtgifthandel von insgesamt rund 16 kg Cannabiskraut, das entspricht in etwa der 90-fachen Grenzmenge des § 28b SMG, unmittelbar beteiligt. Er hat das Cannabiskraut persönlich in seinem PKW von Slowenien nach Österreich eingeführt und sich in Slowenien auch um eine Quelle gekümmert, die entsprechende Suchtgiftmengen überhaupt liefern konnte.Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine große Menge an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. So war der Beschwerdeführer an der Einfuhr sowie am Suchtgifthandel von insgesamt rund 16 kg Cannabiskraut, das entspricht in etwa der 90-fachen Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, unmittelbar beteiligt. Er hat das Cannabiskraut persönlich in seinem PKW von Slowenien nach Österreich eingeführt und sich in Slowenien auch um eine Quelle gekümmert, die entsprechende Suchtgiftmengen überhaupt liefern konnte. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, auch wenn diesem seitens des Landesgerichtes für Strafsachen im Vergleich zu seinen Mittätern eine untergeordnetere Rolle zuerkannt wurde, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, dies insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 24.02.2017 aus der Haft entlassen. Aufgrund es kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 24.02.2017 aus der Haft entlassen. Aufgrund es kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bislang in Slowenien, wo er geboren und aufgewachsen ist sowie die Grund-, Mittel- und Fachhochschule besuchte. Der Beschwerdeführer spricht auch kein Deutsch. In Österreich lebt eine Schwester, die Inhaberin eines Juweliergeschäftes ist, sowie die beiden Eltern des Beschwerdeführers. Eine besondere, über normale entsprechende familiäre Bindungen hinausgehende, Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, hat sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch von den finanziellen Zuwendungen seiner Familienangehörigen abhängig. Eigenen Angaben nach besucht er seine Familienangehörigen in Österreich, hat bisher aber im Bundesgebiet nicht gelebt. Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist daher jedenfalls ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die privaten Bindungen des Beschwerdeführers wurde das Aufenthaltsverbot mit sieben
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2141782.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.