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{'item': 'G311 2141782-1'}

Obsah (15)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 389§ 38§ 34§ 20§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlG311 2141782-1 SpruchG311 2141782-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 06.12.2016 eingelangten, Schriftsatz des Vereins Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal dem Vorbringen zufolge keine derart massiven Gründe bestehen würden, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass durch ein Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden,er habe darauf aber mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht antworten können. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Schwester sei Inhaberin eines Juweliergeschäftes in XXXX, wo auch beide Eltern des Beschwerdeführers leben würden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren sei unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, zehn Jahre lang seine engsten Verwandten zu besuchen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig sei. Es werde um neuerliche Beurteilung ersucht.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 06.12.2016 eingelangten, Schriftsatz des Vereins Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal dem Vorbringen zufolge keine derart massiven Gründe bestehen würden, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass durch ein Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden,er habe darauf aber mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht antworten können. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Schwester sei Inhaberin eines Juweliergeschäftes in römisch 40 , wo auch beide Eltern des Beschwerdeführers leben würden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren sei unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, zehn Jahre lang seine engsten Verwandten zu besuchen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig sei. Es werde um neuerliche Beurteilung ersucht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 10.06.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (E.V.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer (E.V.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch: "Die Angeklagten N.K, E.V., J.S. und D.B. sind schuldig, es haben in V., L. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift"Die Angeklagten N.K, E.V., J.S. und D.B. sind schuldig, es haben in römisch fünf., L. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift A) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigendenA) in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge eingeführt und in der Folge anderen überlassen, und zwar
  2. N.K. und E.V. am
  3. Februar 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, indem sie 987,7 Gramm Cannabiskraut (114,81 Gramm Delta-9-THC) mit dem Pkw von Slowenien kommend in das österreichische Bundesgebiet importierten, nach V. brachten und dort an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums übergaben;
  4. N.K. und E.V. am
  5. Februar 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, indem sie 987,7 Gramm Cannabiskraut (114,81 Gramm Delta-9-THC) mit dem Pkw von Slowenien kommend in das österreichische Bundesgebiet importierten, nach römisch fünf. brachten und dort an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums übergaben;
  6. E.V. am
  7. Februar 2015, indem er 14.830,9 Gramm Cannabiskraut (1.668,87 Gramm Delta-9-THC) mit dem Pkw von Slowenien kommend in das österreichische Bundesgebiet importierte, nach L. brachte und an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres übergaben;
  8. N.K. den E.V. zu der unter A)
  9. geschilderten Tat bestimmt, indem er ihn aufforderte, das zu veräußernde Suchtgift zu beschaffen, die Verhandlungen mit den Käufern führte, ihm genaue Anweisungen bezüglich der Fahrtroute und der Übergabemodalitäten erteilte sowie sich mit den Käufern zum Zweck der Geldübergabe traf;
  10. J.S. zu der unter A)
  11. Geschilderten Tat beigetragen, indem er gemeinsam mit N.K. im Auto von Slowenien nach Österreich reiste und dessen Treffen mit den Käufern zum Zwecke der Geldübergabe für das Suchtgiftgeschäft vor und in dem Lokal "J." in V. überwachte, während zeitgliech die Suchtgiftlieferung in L. durch E.V. übergeben wurde;
  12. J.S. zu der unter A)
  13. Geschilderten Tat beigetragen, indem er gemeinsam mit N.K. im Auto von Slowenien nach Österreich reiste und dessen Treffen mit den Käufern zum Zwecke der Geldübergabe für das Suchtgiftgeschäft vor und in dem Lokal "J." in römisch fünf. überwachte, während zeitgliech die Suchtgiftlieferung in L. durch E.V. übergeben wurde;
  14. D.B. den N.K. zu den unter A)
  15. und A)
  16. geschilderten Taten bestimmt, indem er ihn aufforderte, die zu veräußernden Suchtgiftmengen zu beschaffen, gemeinsam mit ihrm die Verhandlungen über die Suchtgiftlieferung führte, ihn aufforderte, sowohl am
  17. Februar 2015 rund 1.000 Gram Cannabiskraut nach Österreich zu importieren und an die Abnehmer zu übergeben sowie weitere Vereinbarungen bezüglich der nächsten Lieferung zu treffen, als auch am
  18. Februar 2015 weitere rund 15.000 Gramm Cannabiskraut nach Österreich zu importieren und an die mutmaßlichen Abnehmer zu übergeben, wobei er N.K. an diesem Tag auch einen Pkw für die Fahrt nach Österreich sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung stellte; B) N.K. [...] Es haben hiedurch N.K., E.V., J.S. und D.B. jeweils die Verbrechen des Suchtgifthandels, und zwar [...] E.V. zu A)
  19. und
  20. nach § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMGE.V. zu A)
  21. und
  22. nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG [...] begangen. [...] E.V. wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.E.V. wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

§ 38Abs. 1 St

GB wird die Vorhaft von

  1. Februar 2015, 18.48 Uhr, bis
  2. Oktober 2015, 12.45 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft von

  1. Februar 2015, 18.48 Uhr, bis
  2. Oktober 2015, 12.45 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet. [...]

§ 34

SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Paragraph 34, SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

§ 20St

GB wird der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 300,00 für verfallen erklärt.

Paragraph 20, StGB wird der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 300,00 für verfallen erklärt. [...]" In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer (der Zweitangeklagte) in Slowenien die Grund- und Mittelschule sowie eine Fachhochschule für Bauwesen besucht habe, zuletzt Student ohne eigenes Einkommen gewesen sei und von der finanziellen Hilfe seiner Familie gelebt habe. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten, habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von etwa EUR 900,

  1. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten, weise jedoch in Slowenien drei Vorverurteilungen wegen schweren Diebstahls, Beschädigung fremden Eigentums und Verhinderung von Amtshandlungen auf, wovon eine Verurteilung bereits getilgt sei und der Beschwerdeführer jeweils zu bedingt nachgesehenen Haftstrafen verurteilt worden sei. Bereits im Dezember 2014 habe sich der Erstangeklagte an den Beschwerdeführer gewendet, da er selbst keine Suchtgiftlieferant hatte. Nach kurzem Zögern habe der Beschwerdeführer beschlossen in das Geschäft einzusteigen. Im Jänner 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine Lieferquelle, die 20 bis 30 kg Cannabiskraut zur Verfügung stelle. Der Erstangeklagte holte den Beschwerdeführer von zu Hause ab und verstaute der Beschwerdeführer das von ihm beschaffte Suchtgift (1Kg) unter dem Beifahrersitz, sie fuhren damit nach Österreich und erfolgte die Übergabe an einen verdeckten Ermittler. Am 20.02.2015 brachte der Beschwerdeführer 14.830 Gramm Cannabiskraut von Slowenien nach Österreich, hier hat er es einem verdeckten Ermittler überlassen Hinsichtlich der Strafbemessung wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer als mildernd sein umfassendes und reumütiges Geständnis, dass er in Geldnot gehandelt hat und eine untergeordente Rolle bei der Begehung der strafbaren Handlungen innehatte, gewertet. Als erschwerend hingegen wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie die knapp 90-fache Grenzmengenüberschreitung gewertet. Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wuchs in Slowenien auf, wo er die Grund-, Mittel- sowie Fachhochschule für Bauwesen besuchte. Er war zuletzt Student ohne eigenes Einkommen und hatte finanzielle Schwierigkeiten. Er lebt von den finanziellen Zuwendungen seiner Familienangehörigen, wobei die Eltern des Beschwerdeführers mittlerweile im Bundesgebiet leben, ebenso wie die Schwester des Beschwerdeführers, welche im Bundesgebiet auch Inhaberin eines Juweliergeschäftes ist. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat keine - oder nur unwesentliche - Kenntnisse der deutschen Sprache und außer den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen keine weiteren Bezugspunkte. Neben der strafgerichtlichen Veruteilung in Österreich weist der Beschwerdeführer in Slowenien bereits drei Vorverurteilungen wegen schweren Diebstahls, Beschädigung fremden Eigentums und Verhinderung von Amtshandlungen auf. Er wurde jeweils zu bedingten Haftstrafen verurteilt. Eine dieser Verurteilung ist bereits getilgt. Der Beschwerdeführer reiste am 18.02.2015 sowie zuletzt am 20.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Wann der Beschwerdeführer konkret zum ersten Mal in Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine Beschäftigungszeiten im Sozialversicherungsdatenauszug und, abgesehen von den im Rahmen der Verbüßung seiner Strafhaft begründeten Hauptwohnsitze im Bundesgebiet, keine sonstigen Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war von 22.02.2015 bis 25.05.2016 in Österreich in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und war von 25.05.2016 bis 24.02.2017 in der Justizanstalt XXXX mit einem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen liegen nicht vor.Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine Beschäftigungszeiten im Sozialversicherungsdatenauszug und, abgesehen von den im Rahmen der Verbüßung seiner Strafhaft begründeten Hauptwohnsitze im Bundesgebiet, keine sonstigen Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war von 22.02.2015 bis 25.05.2016 in Österreich in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet und war von 25.05.2016 bis 24.02.2017 in der Justizanstalt römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen Vorstrafen in Slowenien beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus den entsprechenden Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Strafurteil des Beschwerdeführers zur Zahl XXXX, vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten.Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen Vorstrafen in Slowenien beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus den entsprechenden Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 im Strafurteil des Beschwerdeführers zur Zahl römisch 40 , vom römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hat in Zusammenarbeit mit drei weiteren Mittätern zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, am 18.02.2015 und am 20.02.2015, Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer das 25-fache der Grenzemenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt. Zunächst war dies rund 1 kg Cannabiskraut am 18.02.2015 zur Probe und in weiterer Folge am 20.02.2015 rund 15 kg Cannabiskraut. Weiters wurde ihm zur Last gelegt, dass er das Cannabiskraut nicht nur in das Bundesgebiet einführte, sondern dies zum Zwecke des Verkaufs jeweils auch einen einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres übergab. Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499). Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine große Menge an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. So war der Beschwerdeführer an der Einfuhr sowie am Suchtgifthandel von insgesamt rund 16 kg Cannabiskraut, das entspricht in etwa der 90-fachen Grenzmenge des § 28b SMG, unmittelbar beteiligt. Er hat das Cannabiskraut persönlich in seinem PKW von Slowenien nach Österreich eingeführt und sich in Slowenien auch um eine Quelle gekümmert, die entsprechende Suchtgiftmengen überhaupt liefern konnte.Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine große Menge an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. So war der Beschwerdeführer an der Einfuhr sowie am Suchtgifthandel von insgesamt rund 16 kg Cannabiskraut, das entspricht in etwa der 90-fachen Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, unmittelbar beteiligt. Er hat das Cannabiskraut persönlich in seinem PKW von Slowenien nach Österreich eingeführt und sich in Slowenien auch um eine Quelle gekümmert, die entsprechende Suchtgiftmengen überhaupt liefern konnte. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, auch wenn diesem seitens des Landesgerichtes für Strafsachen im Vergleich zu seinen Mittätern eine untergeordnetere Rolle zuerkannt wurde, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, dies insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 24.02.2017 aus der Haft entlassen. Aufgrund es kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 24.02.2017 aus der Haft entlassen. Aufgrund es kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bislang in Slowenien, wo er geboren und aufgewachsen ist sowie die Grund-, Mittel- und Fachhochschule besuchte. Der Beschwerdeführer spricht auch kein Deutsch. In Österreich lebt eine Schwester, die Inhaberin eines Juweliergeschäftes ist, sowie die beiden Eltern des Beschwerdeführers. Eine besondere, über normale entsprechende familiäre Bindungen hinausgehende, Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, hat sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch von den finanziellen Zuwendungen seiner Familienangehörigen abhängig. Eigenen Angaben nach besucht er seine Familienangehörigen in Österreich, hat bisher aber im Bundesgebiet nicht gelebt. Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist daher jedenfalls ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483). Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die privaten Bindungen des Beschwerdeführers wurde das Aufenthaltsverbot mit sieben

(7)Jahren befristet. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes: Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Einfuhr und den nachfolgenden Verkauf der gegenständlich großen Menge an Cannabiskraut über Monate gemeinsam mit seinen Mittätern in Slowenien geplant hat und nach Auffinden eines entprechenden "Lieferanten" zu zwei verschiedenen Zeitpunkten gegen das SMG verstoßen hat, wobei geplant war, einen regelmäßigen Suchtgifthandel in Österreich aufzubauen, und er offenbar zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung sah, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Der Beschwerdeführer ist in Slowenien zudem bereits dreimal (nicht einschlägig) vorbestraft. Diese Vorgangsweise zeigt, dass der Beschwerdeführer doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246).Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Einfuhr und den nachfolgenden Verkauf der gegenständlich großen Menge an Cannabiskraut über Monate gemeinsam mit seinen Mittätern in Slowenien geplant hat und nach Auffinden eines entprechenden "Lieferanten" zu zwei verschiedenen Zeitpunkten gegen das SMG verstoßen hat, wobei geplant war, einen regelmäßigen Suchtgifthandel in Österreich aufzubauen, und er offenbar zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung sah, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Der Beschwerdeführer ist in Slowenien zudem bereits dreimal (nicht einschlägig) vorbestraft. Diese Vorgangsweise zeigt, dass der Beschwerdeführer doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt und geplant verübt. Die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2141782.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.