Obsah (6)
§ 101Art 133§ 252§ 99§ 100§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlG312 2134338-1 SpruchG312 2134338-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
§ 101
ASVG stattgegeben und der PVA, Landesstelle XXXX , die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen.In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf den Bescheid der PVA vom 01.07.2013 betreffend die Waisenpension
Paragraph 101, ASVG stattgegeben und der PVA, Landesstelle römisch 40 , die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 01.07.2013, XXXX, stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die Waisenpension mit Ablauf des Monates XXXX 2013 entzogen wird und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des
- Lebensjahres bestehe, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres. Die Arbeitskraft werde durch das ab XXXX2013 bestehende Beschäftigungsverhältnis überwiegend in Anspruch genommen, daher sei die Leistung zu entziehen gewesen. Die Entziehung werde mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist. Aufgrund der Vorschusszahlung im Dezember 1996 ergebe sich für den Wegfallmonat kein Anweisungsbetrag.
- Mit Bescheid vom 01.07.2013, römisch 40 , stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die Waisenpension mit Ablauf des Monates römisch 40 2013 entzogen wird und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des
- Lebensjahres bestehe, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres. Die Arbeitskraft werde durch das ab XXXX2013 bestehende Beschäftigungsverhältnis überwiegend in Anspruch genommen, daher sei die Leistung zu entziehen gewesen. Die Entziehung werde mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist. Aufgrund der Vorschusszahlung im Dezember 1996 ergebe sich für den Wegfallmonat kein Anweisungsbetrag.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18.08.2016 datierte und am 22.08.2016 eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass mit Erkenntnis des BFG vom XXXX2015 zu XXXX festgestellt worden sei, dass es sich bei der Grundausbildung für den XXXX um eine anerkannte Ausbildung handelt und es sich bei dem Ausbildungsbeitrag um kein zu versteuerndes Einkommen handle, der dortigen BF sei die Familienbeihilfe rückwirkend anerkannt worden. Auch dem BF sei die Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum seiner Berufsausbildung zuerkannt und ausbezahlt worden. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass für den gesamten Zeitraum Familienbeihilfe
§ 252Abs.
2 Z 1 lit. a ASVG bezogen worden sei und somit auch Kindeseigenschaft bestanden habe.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18.08.2016 datierte und am 22.08.2016 eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass mit Erkenntnis des BFG vom XXXX2015 zu römisch 40 festgestellt worden sei, dass es sich bei der Grundausbildung für den römisch 40 um eine anerkannte Ausbildung handelt und es sich bei dem Ausbildungsbeitrag um kein zu versteuerndes Einkommen handle, der dortigen BF sei die Familienbeihilfe rückwirkend anerkannt worden. Auch dem BF sei die Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum seiner Berufsausbildung zuerkannt und ausbezahlt worden. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass für den gesamten Zeitraum Familienbeihilfe
Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ASVG bezogen worden sei und somit auch Kindeseigenschaft bestanden habe.
- Mit 02.09.2016 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 teilte das Bundesministerium für Inneres auf Anfrage des BVwG vom 30.01.2017 unter anderem mit, dass die Exekutivbediensteten während ihrer Ausbildung zum XXXX in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen (konkret als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag).
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 teilte das Bundesministerium für Inneres auf Anfrage des BVwG vom 30.01.2017 unter anderem mit, dass die Exekutivbediensteten während ihrer Ausbildung zum römisch 40 in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen (konkret als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht ab XXXX2013 in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund (XXXX) mit einem Anspruch auf einen monatlichen Ausbildungsbeitrag von € XXXX Brutto. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der BF als XXXX in Ausbildung zum XXXX (als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag). Im ersten Ausbildungsjahr erhalten die XXXX (Stand 2017) an Ausbildungsbeitrag, im
- Jahr zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine XXXX Zulage sowie pauschalierte Nebengebühren. Ein XXXX erhält nach abgeschlossener Berufsausbildung € XXXX brutto.1.
- Der BF steht ab XXXX2013 in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund (römisch 40 ) mit einem Anspruch auf einen monatlichen Ausbildungsbeitrag von € römisch 40 Brutto. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der BF als römisch 40 in Ausbildung zum römisch 40 (als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag). Im ersten Ausbildungsjahr erhalten die römisch 40 (Stand 2017) an Ausbildungsbeitrag, im
- Jahr zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine römisch 40 Zulage sowie pauschalierte Nebengebühren. Ein römisch 40 erhält nach abgeschlossener Berufsausbildung € römisch 40 brutto. 1.
- Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde dem BF die Waisenpension mit Ablauf des Monates XXXX 2013 entzogen und damit begründet, dass die Arbeitskraft durch das ab XXXX bestehende Beschäftigungsverhältnis überwiegend in Anspruch genommen werde und daher die Leistung zu entziehen war.1.
- Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde dem BF die Waisenpension mit Ablauf des Monates römisch 40 2013 entzogen und damit begründet, dass die Arbeitskraft durch das ab römisch 40 bestehende Beschäftigungsverhältnis überwiegend in Anspruch genommen werde und daher die Leistung zu entziehen war. 1.
- Dem BF wurde Familienbeihilfe für die Zeit vom Mai 1994 bis Juli 2011, sowie von Oktober 2012 bis Mai 2015 (rückwirkend am 14.03.2016) - also während seiner Berufsausbildung zum XXXX - gewährt.1.
- Dem BF wurde Familienbeihilfe für die Zeit vom Mai 1994 bis Juli 2011, sowie von Oktober 2012 bis Mai 2015 (rückwirkend am 14.03.2016) - also während seiner Berufsausbildung zum römisch 40 - gewährt. 1.
- Mit Bescheid vom 18.05.2016 wurde der Antrag des BF vom 28.12.2015 auf rückwirkende Richtigstellung
§ 101ASVG der mit Bescheid vom 01.07.2013 entzogenen Leistung abgelehnt.1.4.
Mit Bescheid vom 18.05.2016 wurde der Antrag des BF vom 28.12.2015 auf rückwirkende Richtigstellung
Paragraph 101, ASVG der mit Bescheid vom 01.07.2013 entzogenen Leistung abgelehnt. 1.5. Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger Bescheid ohne weitere Klageerhebung an das Arbeits- und Sozialgericht vor. Die gegenständliche Ausbildung zum XXXX stellt eine Ausbildung dar, welche die Kindeseigenschaft
§ 252Abs 2 Z 1 lit.
a ASVG begründet.Die gegenständliche Ausbildung zum römisch 40 stellt eine Ausbildung dar, welche die Kindeseigenschaft
Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Feststellungen zur Berufsausbildung zum XXXX ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 14.02.2017 des Bundesministeriums für Inneres.Die Feststellungen zur Berufsausbildung zum römisch 40 ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 14.02.2017 des Bundesministeriums für Inneres.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:
§ 252Abs. 1 Z 1 ASVG gelten als Kinder bis zum vollendeten
Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person. Die Kindeseigenschaft besteht
Abs. 2 leg. cit. auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das KindDie Kindeseigenschaft besteht
Absatz 2, leg. cit. auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt
Abs. 3 leg. cit. mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt
Absatz 3, leg. cit. mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.
§ 99Abs.
1 ASVG ist die Leistung, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden sind, zu entziehen, sofern nicht der Anspruch
§ 100Abs.
1 ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Leistung wird
Abs. 3 lit. 1. mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt wirksam.
Paragraph 99, Absatz eins, ASVG ist die Leistung, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden sind, zu entziehen, sofern nicht der Anspruch
Paragraph 100, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Leistung wird
Absatz 3, lit.
- mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt wirksam. 3.
- Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist
§ 101
ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.3.2. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist
Paragraph 101, ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Dies bedeutet, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, Zl. 99/08/0011).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, Zl. 99/08/0011). 3.
- Voraussetzung des § 101 ASVG ist ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen des Versicherungsträgers. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 101 ASVG vorliegen ist eine Verwaltungssache, die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache.3.
- Voraussetzung des Paragraph 101, ASVG ist ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen des Versicherungsträgers. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG vorliegen ist eine Verwaltungssache, die Entscheidung über die Leistung selbst ist hingegen eine Leistungssache. Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Die Voraussetzungen des § 101 ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist. Auch in Tatfragen, deren Beantwortung einem Sachverständigen überlassen bleiben muss, kann ein Irrtum vorliegen, etwa wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047 und vom 04.05.1999, Zl. 97/08/0061).Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG sind aber auch dann erfüllt, wenn der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt im seinerzeitigen Verfahren nicht ermittelt worden ist. Auch in Tatfragen, deren Beantwortung einem Sachverständigen überlassen bleiben muss, kann ein Irrtum vorliegen, etwa wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047 und vom 04.05.1999, Zl. 97/08/0061). Es darf sich daher bei diesem Herstellungsgrund nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln (Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Anm. 3 zu § 101).Es darf sich daher bei diesem Herstellungsgrund nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln (Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Anmerkung 3 zu Paragraph 101,). Es kommt also darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw. erhöht hätten (VwGH-Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 98/08/0391). Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag
§ 101ASVG abzuweisen (Vw
GH vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0639).Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag
Paragraph 101, ASVG abzuweisen (VwGH vom
- September 1998, Zl. 97/08/0639). 3.3.
- Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde dem BF die Waisenpension mit Ablauf XXXX 2013 entzogen, weil nach Ansicht der belangten Behörde Kindeseigenschaft iSd § 252 ASVG nicht mehr vorlag.3.3.
- Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde dem BF die Waisenpension mit Ablauf römisch 40 2013 entzogen, weil nach Ansicht der belangten Behörde Kindeseigenschaft iSd Paragraph 252, ASVG nicht mehr vorlag. 3.3.
- Mit Bescheid vom 18.05.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des BF vom 28.12.2015 auf rückwirkende Richtigstellung der mit Bescheid vom 01.07.2013 entzogenen Leistung abgelehnt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Sohin liegt gegenständlich ein rechtskräftiger Bescheid der belangten Behörde dem Verfahren zu Grunde. Begründet hat die belangte Behörde die Ablehnung des Antrages
§ 101
ASVG vor allem damit, dass ab XXXX2013 die Kindeseigenschaft des BF nicht mehr vorgelegen sei, da diese bei einer Berufsausbildung nur dann weiter bestehe, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen werde (RS0085125). Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Kindeseigenschaft ebenso wenig weiter bestehe, wenn eine Erwerbstätigkeit zwar gleichzeitig der Ausbildung diene, daraus aber ein Erwerbseinkommen bezogen werde, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichere, wie jedes andere Einkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht aus Ausbildungsverhältnis deklariert sei (RS0085149) und wies in der Folge auf weitere Rechtsätze hin, in denen die Selbsterhaltungsfähigkeit bei Erzielung eines Einkommens über den Ausgleichszulagen-Richtsatz bejaht wurde.Begründet hat die belangte Behörde die Ablehnung des Antrages
Paragraph 101, ASVG vor allem damit, dass ab XXXX2013 die Kindeseigenschaft des BF nicht mehr vorgelegen sei, da diese bei einer Berufsausbildung nur dann weiter bestehe, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen werde (RS0085125). Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Kindeseigenschaft ebenso wenig weiter bestehe, wenn eine Erwerbstätigkeit zwar gleichzeitig der Ausbildung diene, daraus aber ein Erwerbseinkommen bezogen werde, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichere, wie jedes andere Einkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht aus Ausbildungsverhältnis deklariert sei (RS0085149) und wies in der Folge auf weitere Rechtsätze hin, in denen die Selbsterhaltungsfähigkeit bei Erzielung eines Einkommens über den Ausgleichszulagen-Richtsatz bejaht wurde. Gegenständlich liegt jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein reguläres Arbeitsverhältnis vor, wovon sie jedoch offensichtlich im Bescheid vom 01.07.2013 ausgegangen ist. Bei der Ausbildung zum XXXX handelt es sich um eine Berufsausbildung. Diesbezüglich liegt ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vor, der kausal für die Entscheidung der belangten Behörde - Anspruch auf Waisenpension - ist.Gegenständlich liegt jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein reguläres Arbeitsverhältnis vor, wovon sie jedoch offensichtlich im Bescheid vom 01.07.2013 ausgegangen ist. Bei der Ausbildung zum römisch 40 handelt es sich um eine Berufsausbildung. Diesbezüglich liegt ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vor, der kausal für die Entscheidung der belangten Behörde - Anspruch auf Waisenpension - ist. Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0588).Der Irrtum ist dann als wesentlich iSd Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruchs Bedeutung erlangt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0588). Ob aus dem Berufausbildungsverhältnis ein Einkommen erzielt wird, welches zur Selbsterhaltungsfähigkeit führt, hat die belangte Behörde in einem Leistungsverfahren zu klären. Das BVwG hat sich bei seiner Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustands zu beschränken und bejahendenfalls diese Herstellung (und somit die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids) aufzutragen (siehe Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG Rz6).Das BVwG hat sich bei seiner Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustands zu beschränken und bejahendenfalls diese Herstellung (und somit die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids) aufzutragen (siehe Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 101, ASVG Rz6). 3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2134338.1.00