RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlI410 2150142-1 SpruchBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Einzelrichterin über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 12.04.2016 ohne gültige Reisedokumente nach Österreich ein und stelle einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Beamte der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am selben Tag verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter. Das Asylverfahren wurde daher am 20.04.2016 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 12.04.2016 ohne gültige Reisedokumente nach Österreich ein und stelle einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Beamte der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am selben Tag verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte unter. Das Asylverfahren wurde daher am 20.04.2016 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Nach einer polizeilichen Anhaltung des Beschwerdeführers am 26.09.2016, wurde das Asylverfahren zunächst weitergeführt, infolge neuerlichen Untertauchens jedoch am 20.12.2016 gemäß § 24 AsylG 2005 neuerlich eingestellt. Im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 30.12.2016 teile der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Wohnanschrift mit. Das Asylverfahren wurde daraufhin fortgeführt und der Beschwerdeführer am 07.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, niederschriftlich einvernommen.Nach einer polizeilichen Anhaltung des Beschwerdeführers am 26.09.2016, wurde das Asylverfahren zunächst weitergeführt, infolge neuerlichen Untertauchens jedoch am 20.12.2016 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 neuerlich eingestellt. Im Gefolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 30.12.2016 teile der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Wohnanschrift mit. Das Asylverfahren wurde daraufhin fortgeführt und der Beschwerdeführer am 07.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.02.2017, Zl. 1099946805 – 160518913/BMI-BFA_SZB_RD_Ast_Team 4, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgf" (Spruchpunkt I) sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II) ab und erließ, nachdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt wurde, gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF," gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF," die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 23.02.2017, Zl. 1099946805 – 160518913/BMI-BFA_SZB_RD_Ast_Team 4, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgf" (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei) ab und erließ, nachdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt wurde, gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF," gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, und stellte gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF," die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Am 10.03.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der zweiseitige Beschwerdeschriftsatz besteht aus einem Formblatt und hat folgenden Inhalt: "In oben bezeichneter Angelegenheit erhebt der BF gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Zahl: 1099946805-160518913 innerhalb offener Frist die Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht und stelle die Anträge1099946805-160518913 innerhalb offener Frist die Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht und stelle die Anträge
- die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2016 Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
- in eventu den BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Marokko zuzuerkennen;
- in eventu den BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Marokko zuzuerkennen;
- in eventu mir gem. §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen;
- in eventu mir gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen;
- sowie die gegen den BF ausgesprochenen Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben.
- Seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren beantragt der BF die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt; er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.
- Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). 2.
- Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).2.
- Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der – gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, weiter festgestellt hat, dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, weiter festgestellt hat, dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen. 2.
- Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtlich vertreten und der Beschwerdeschriftsatz wurde auch vom hierfür bevollmächtigten Verein Menschenrechte Österreich eingebracht. 2.
- Der Verein Menschenrechte Österreich wurde gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 leg.cit. betraut. Die mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Personen verfügen über besondere Fachkenntnis und Erfahrung hinsichtlich der Vertretung im Asylverfahren, insbesondere auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des VwGVG für die ordnungsgemäße Einbringung von Beschwerden:2.
- Der Verein Menschenrechte Österreich wurde gemäß Paragraph 48, Absatz 6, BFA-VG mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 leg.cit. betraut. Die mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Personen verfügen über besondere Fachkenntnis und Erfahrung hinsichtlich der Vertretung im Asylverfahren, insbesondere auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des VwGVG für die ordnungsgemäße Einbringung von Beschwerden: Schließlich können der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 und Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz juristische Personen zulässigerweise nur dann mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 leg.cit. betrauen, wenn die juristische Person insbesondere über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt (Abs. 7 Z 1), über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen (Abs. 7 Z 4) und über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren (Abs. 7 Z 5); bei der Betrauung ist weiters darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.Schließlich können der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler gemäß Paragraph 48, Absatz 6 und Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz juristische Personen zulässigerweise nur dann mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 leg.cit. betrauen, wenn die juristische Person insbesondere über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt (Absatz 7, Ziffer eins,), über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen (Absatz 7, Ziffer 4,) und über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren (Absatz 7, Ziffer 5,); bei der Betrauung ist weiters darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine mit der Rechtsberatung betraute juristische Person hat gemäß § 48 Abs. 8 BFA-VG nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die (u.a.) folgende Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 leg.cit. erfüllen:Eine mit der Rechtsberatung betraute juristische Person hat gemäß Paragraph 48, Absatz 8, BFA-VG nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die (u.a.) folgende Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 leg.cit. erfüllen: Rechtsberater haben den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums (Abs. 1 Z 1), den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes (Abs. 1 Z 2) oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes (Abs. 1 Z 3) nachzuweisen. Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Abs. 2). Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist, die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten (Abs. 3 Z 1) oder den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken (Abs. 3 Z 1).Rechtsberater haben den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums (Absatz eins, Ziffer eins,), den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes (Absatz eins, Ziffer 2,) oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes (Absatz eins, Ziffer 3,) nachzuweisen. Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Absatz 2,). Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist, die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten (Absatz 3, Ziffer eins,) oder den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken (Absatz 3, Ziffer eins,). Im Rahmen der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Fremden oder Asylwerber nach Maßgabe des § 52 BFA-VG kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber.Im Rahmen der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Fremden oder Asylwerber nach Maßgabe des Paragraph 52, BFA-VG kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. 2.
- Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass es der Vertreterin des Beschwerdeführers bzw. des von ihr beschäftigten Rechtsberaters bei der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes nicht bewusst gewesen ist, dass eine Beschwerde, deren Inhalt sich lediglich auf die Beschwerdeerklärung, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und ein Beschwerdebegehren beschränkt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht erfüllt (wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, deutlich gemacht hat, stellt die Vertretung des Asylwerbers durch einen Rechtsberater einen "ausreichenden Komplementärmechanismus" dar, also gesetzliche Vorkehrungen, die einen wirksamen Zugang zu Gericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC auch ohne die Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshilfeverteidigers gewährleisten).2.
- Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass es der Vertreterin des Beschwerdeführers bzw. des von ihr beschäftigten Rechtsberaters bei der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes nicht bewusst gewesen ist, dass eine Beschwerde, deren Inhalt sich lediglich auf die Beschwerdeerklärung, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und ein Beschwerdebegehren beschränkt, die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht erfüllt (wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, deutlich gemacht hat, stellt die Vertretung des Asylwerbers durch einen Rechtsberater einen "ausreichenden Komplementärmechanismus" dar, also gesetzliche Vorkehrungen, die einen wirksamen Zugang zu Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne die Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshilfeverteidigers gewährleisten). Dass sich ungeachtet dessen im gesamten Beschwerdeschriftsatz keine Beschwerdegründe finden, lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur den Schluss zu, dass davon bewusst und in rechtsmissbräuchlicher Absicht Abstand genommen wurde, um die Begründung der Beschwerde im Rahmen der im Zug eines Verbesserungsauftrags zu setzenden Nachfrist nachzureichen und um damit im Ergebnis die zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist zu verlängern. Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht einmal behauptet. 2.
- Angesichts dessen war im Sinn der zuvor dargestellten Rechtsprechung des VwGH kein Verbesserungsauftrag zu erteilen, sondern die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung explizit stützt, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, sondern als ständige Rechtsprechung seit langem etabliert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die gegenständliche Entscheidung explizit stützt, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, sondern als ständige Rechtsprechung seit langem etabliert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2150142.1.00