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{'item': 'I411 2139062-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlI411 2139062-1 SpruchI411 2139062-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt (alias Niger alias Benin alias Nigeria), vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl: IFA-431129307/3133765, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt (alias Niger alias Benin alias Nigeria), vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl: IFA-431129307/3133765, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.10.2007 versteckt in einem Lastkraftwagen und ohne Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2007 unter Angabe aus Niger zu stammen einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund religiös motivierter Auseinandersetzungen habe der Beschwerdeführer Niger verlassen und sei zu seinen Verwandten mütterlicherseits nach Benin gezogen. Benin wiederum habe er aufgrund von Erbstreitigkeiten und dem Fehlen jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte verlassen.
  2. Aufgrund von strafgerichtlichen Verurteilungen verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: III-1252872/FrB/09, ein unbefristetes Rückkehrverbot. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Kokain in mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") erworben, besessen und durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, weshalb ihn das Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 26.02.2008 der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilte.Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Kokain in mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") erworben, besessen und durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, weshalb ihn das Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 26.02.2008 der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall und Absatz 3, SMG für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilte. Aufgrund des vorschriftswidrigen Besitzes und Erwerbes von Suchtgift befand das Landesgericht Wiener Neustadt den Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig und verurteilte ihn mit Urteil vom 09.09.2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.Aufgrund des vorschriftswidrigen Besitzes und Erwerbes von Suchtgift befand das Landesgericht Wiener Neustadt den Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig und verurteilte ihn mit Urteil vom 09.09.2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer überließ anderen durch den gewinnbringenden Verkauf in mehrfachen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, wobei er die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache überstieg und weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 23.11.2011 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 3 SMG für schuldig und verurteilte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 08.07.2011, XXXX statt und erhöhte die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre.Der Beschwerdeführer überließ anderen durch den gewinnbringenden Verkauf in mehrfachen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, wobei er die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache überstieg und weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 23.11.2011 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3 SMG für schuldig und verurteilte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 08.07.2011, römisch 40 statt und erhöhte die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre.
  3. Mit Bescheid vom 23.09.2016, Zl: IFA-431129307/3133765, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und sprach eine Rückkehrentscheidung aus (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).
  4. Mit Bescheid vom 23.09.2016, Zl: IFA-431129307/3133765, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und sprach eine Rückkehrentscheidung aus (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 28.10.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensmängeln an.
  6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.10.2016, GZ: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch aufrecht.
  7. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.10.2016, GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen nicht fest. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen seiner Familie und diversen Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Angehörige in seinem Herkunftsstaat. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte und leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer weist keinerlei sozialen oder integrativen Verfestigung im Bundesgebiet auf. Die Bundespolizeidirektion Wien verhängte über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl: III-1252872/FrB/09, ein unbefristetes Rückkehrverbot. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.02.2008, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilte.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.02.2008, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall und Absatz 3, SMG für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilte. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 09.09.2009, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 09.09.2009, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2011, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 3 SMG für schuldig und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 08.07.2011, XXXX statt und erhöhte die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2011, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3 SMG für schuldig und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 08.07.2011, römisch 40 statt und erhöhte die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.10.2016, GZ: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch aufrecht.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.10.2016, GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch aufrecht. 1.
  10. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  13. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Negativ-Feststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sprachgutachten des Sachverständigen Dr. Peter XXXX vom 05.03.
  14. Der Gutachter führt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch sein Verhalten und durch seine Fragebeantwortung sowohl Sprachkompetenzen vorzutäuschen und andere Sprachkompetenzen zu verbergen beabsichtigte. Nachvollziehbar führt der Gutachter aus, dass keinerlei Hinweise auf eine frühe, bis zu seinem fünften Lebensjahr andauernde Sozialisierung des Beschwerdeführers in der Republik Niger oder einer – wie von ihm behauptet – Zarma-sprechenden Familie oder Gruppe in Benin hindeuten. Der Sachverständigengutachter schloss eine Sozialisierung des Beschwerdeführers zwischen seinem fünften und siebzehnten Lebensjahr in der Hauptstadt Benins mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass unter der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Lebensverhältnisse, dieser zu geringe Sprachkenntnisse im Fongbe und im Französischen aufweist. Er erachte einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Benin aufgrund derselben festgestellten Sprachkompetenzen als wahrscheinlich. Laut Sachverständigengutachten enthält die vom Beschwerdeführer abgegebene Sprachprobe jedoch Elemente, die auf in ihrem Umfang nicht näher bestimmbare Kompetenzen des Beschwerdeführers in den Sprache Englisch, Igbo und Hausa verweisen, die in dieser Kombination einem typisch nigerianischem Sprecherprofil entsprechen, weshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen ist. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Sozialisation offensichtlich in Nigeria erfahren hat beziehungsweise und nicht aus Niger bzw. Benin stammt.Die Negativ-Feststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sprachgutachten des Sachverständigen Dr. Peter römisch 40 vom 05.03.
  15. Der Gutachter führt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch sein Verhalten und durch seine Fragebeantwortung sowohl Sprachkompetenzen vorzutäuschen und andere Sprachkompetenzen zu verbergen beabsichtigte. Nachvollziehbar führt der Gutachter aus, dass keinerlei Hinweise auf eine frühe, bis zu seinem fünften Lebensjahr andauernde Sozialisierung des Beschwerdeführers in der Republik Niger oder einer – wie von ihm behauptet – Zarma-sprechenden Familie oder Gruppe in Benin hindeuten. Der Sachverständigengutachter schloss eine Sozialisierung des Beschwerdeführers zwischen seinem fünften und siebzehnten Lebensjahr in der Hauptstadt Benins mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass unter der Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Lebensverhältnisse, dieser zu geringe Sprachkenntnisse im Fongbe und im Französischen aufweist. Er erachte einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Benin aufgrund derselben festgestellten Sprachkompetenzen als wahrscheinlich. Laut Sachverständigengutachten enthält die vom Beschwerdeführer abgegebene Sprachprobe jedoch Elemente, die auf in ihrem Umfang nicht näher bestimmbare Kompetenzen des Beschwerdeführers in den Sprache Englisch, Igbo und Hausa verweisen, die in dieser Kombination einem typisch nigerianischem Sprecherprofil entsprechen, weshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen ist. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Sozialisation offensichtlich in Nigeria erfahren hat beziehungsweise und nicht aus Niger bzw. Benin stammt. Hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber – schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers – eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor.Hier liegt also ein bewusster Täuschungsversuch des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität vor. Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber – schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers – eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor. Auch wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familienangehöriger unterschiedliche Angaben macht, ist – wie er in seiner letzten Einvernahme selbst bestätigte – davon auszugehen, dass in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige hat. Ebenso resultieren die Feststellungen über seine mehrjährige Schulbildung und seinem bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, resultiert aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und erschließt sich die Feststellung, dass er über keinerlei sozialen oder integrativen Verfestigungen verfügt aus dem Verwaltungsakt. Die strafgerichtliche Verurteilungen sind durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 10.04.2017 sowie den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen belegt. 2.
  16. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führte in seinem Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen befragt sowohl eine religiöse als auch eine private Verfolgung an. Allerdings ist der Beschwerdeführer als nicht glaubwürdig und ist erweist sich sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft. Es ist herauszustreichen, dass – wie die belangte Behörde vollkommen richtig feststellte – der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern beabsichtigte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann – wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte – den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt sich in weiterer Folge auch durch seine – wie belangte Behörde ebenfalls deutlich aufzeigte – mehrfachen Unstimmigkeiten, Widersprüche und Steigerungen. Vergleicht man seine Angaben aus der Erstbefragung vom 29.10.2007, wonach er seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Schwester aufgrund des Konfliktes zwischen Moslems und Christen verlassen habe und er nach dem Tod seiner Schwester am 20.08.2007 aus Benin geflohen sei, nachdem er dort niemanden mehr gehabt hätte, weichen diese von der nächsten Einvernahme am 07.11.2007 ab. Niger habe er mit der gesamten Familie verlassen, der Tod der Schwester bleibt bei der Einvernahme vollkommen unerwähnt und Benin habe er aufgrund von religiösen Konflikten zwischen Christen und Moslems verlassen. In der Einvernahme vom 05.08.2008 steigert der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit einem privaten Verfolgungsmotiv und bringt erstmalig vor, dass er in Benin aufgrund von erbrechtlichen Gründen von den Brüdern seines verstorbenen Großvaters mit der Ermordung bedroht werde. Die Steigerungen und Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens gipfeln abschließend in einem Höhepunkt, wenn er laut Einvernahme vom 12.04.2016 vermeint, dass eine Tante mütterlicher und seine verheiratete Schwester nach wie vor in Benin leben würden – insbesondere deshalb, da nach seinen Angaben seine Schwester in Wirklichkeit seine Tante sei, welche man getötet habe und er ein Einzelkind gewesen sei. Auf die Widersprüche aufmerksam gemacht, vermeint der Beschwerdeführer lapidar, dass es sich bei der lebenden Schwester um eine andere Schwester handeln würde und sich später auf die "erweiterte Familie, auf die Cousine seiner Mutter beruft. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch, wenn er in seiner Einvernahme vom 12.04.2016 angibt, sein Vater sei getötet worden und wenige Absätze später den Tod seines Vaters auf eine Malariaerkrankung zurückführt. 2.
  17. Zu den behaupteten Problemen mit dem Dolmetscher im Behördenverfahren: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die unwesentlichen Abweichungen in seiner zweiten Vernehmung auf Verständnisprobleme mit dem Französischdolmetscher zurückzuführen seien, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer gemäß den Einvernahmeprotokoll vom 05.09.2008 die Frage, ob er den Dolmetsch einwandfrei verstanden habe, ausdrücklich mit "Ja" beantwortete. Zudem wurde ihm das Einvernahmeprotkoll rückübersetzt und hatte er diesem nichts mehr hinzuzufügen. Analog verhielt es sich bei seiner Einvernahme vom 12.04.
  18. Wiederum bejahte er explizit die Frage, ob er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe und wurde ihm am Ende der Einvernahme das Einvernahmeprotkoll wortwörtlich rückübersetzt und ihm erneut zugleich die Möglichkeit für Rückfragen und Korrekturmöglichkeiten eingeräumt. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass der Dolmetscher von sich aus auf Verständigungsprobleme hinwies, aber der Beschwerdeführer die Übersetzung zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise monierte und er die Frage "Verstehen Sie den Dolmetscher gut?" mit den Worten "Ja, ich verstehe ihn gut, aber ich kann mich nicht so gut ausdrücken." bejahte. Sein Einwand es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, laufen daher ins Leere. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund der widersprüchlichen, vagen und wenig plausiblen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Realität entspricht.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zur funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 3.
  20. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005, noch das AVG sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
  21. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  22. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Paragraph 8,
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 2 Ziffer 2 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." 3.2.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat," Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393). Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, beabsichtigte der Beschwerdeführer seine Identität und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern.Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, beabsichtigte der Beschwerdeführer seine Identität und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern. Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992; 92/01/0181). Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Im gegenständlichen Fall steigerte der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive sukzessive und vor allem auch widersprüchlich, weshalb ihm diesbezüglich überdies die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Fluchtvorbringen keine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat wie umseits bereits dargelegt wurde keine asylrelevante Verfolgung. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben. Aufgrund der umseits unter Punkt 2.
  4. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, ist der erkennende Richter in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seiner Angaben kein Staatsangehöriger Nigers ist und auch nicht in Benin hauptsozialisiert wurde, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht aber mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Auch hat der Beschwerdeführer in seinem Administrativverfahren auf Vorhalt der Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit diesbezüglich keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  6. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
  7. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  8. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.
  9. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  10. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 27.10.2007 rund 9 Jahre und fünf Monate gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  11. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 27.10.2007 rund 9 Jahre und fünf Monate gedauert hat, vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  12. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Relativiert wird die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich auch durch den Umstand, dass er hievon rund drei Jahre und vier Monate in österreichischen Justizanstalten verbracht hat. Zudem musste er spätestens mit der negativen Entscheidung seines Asylantrages durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.09.2016 seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein. Außerdem führt er in Österreich wie er zuletzt in seiner Einvernahme vom 12.04.2016 selbst angab kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und befindet er sich seit Oktober 2016 erneut in Untersuchungshaft.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Relativiert wird die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich auch durch den Umstand, dass er hievon rund drei Jahre und vier Monate in österreichischen Justizanstalten verbracht hat. Zudem musste er spätestens mit der negativen Entscheidung seines Asylantrages durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.09.2016 seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein. Außerdem führt er in Österreich wie er zuletzt in seiner Einvernahme vom 12.04.2016 selbst angab kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und befindet er sich seit Oktober 2016 erneut in Untersuchungshaft. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er – auch wenn er diesen zu verschleiern beabsichtigt – nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Demgegenüber stehen die drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Verbrechen des Suchtgifthandels. Schwer wiegt diesbezüglich die Tatsache, dass er bereits vier Monate nach seiner Asylantragstellung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und rechtskräftig verurteilt wurde. Da auch das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 08.07.2011 feststellt, dass der Beschwerdeführer "seine kriminelle Beharrlichkeit auch dadurch eindrücklich unter Beweis stellt, dass er sein lukratives Drogengeschäft über einen Zeitraum von über eineinhalb Jahren betrieb, was auch auf seine in Hinblick auf die Vorstrafe deutliche gesteigerte kriminelle Energie schließen lässt", wird die mangelnde Rechtstreue und Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  13. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  14. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2) oder der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3).Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,) oder der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,). Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar und versuchte er die belangte Behörde von seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und seine wahre Identität zu täuschen Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  15. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  16. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
  17. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf., des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
  18. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2139062.1.00

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