Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
ASVG kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe, wenngleich eine berufliche Rehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherstellen sollte.Im Verfahren sei festgestellt worden, dass die BF als Altenfachbetreuerin nicht mehr arbeitsfähig und daher berufsunfähig sei. Die BF sei aber nicht bereit, an einem mehrwöchigen Berufsfindungsverfahren teilzunehmen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 24.2.2016 festgestellt, dass daher trotz bestehender Berufsunfähigkeit
Paragraph 366, ASVG kein Anspruch auf eine Pensionsleistung bestehe, wenngleich eine berufliche Rehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit die Arbeitsunfähigkeit der BF beseitigen und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherstellen sollte. Die Pensionsversicherungsanstalt sei im erwähnten Bescheid somit jedenfalls von einer Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit der BF ausgegangen. Über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit könne nur die Pensionsversicherungsanstalt entscheiden, wobei das AMS an das Ergebnis gebunden sei. Mangels Arbeitsfähigkeit der BF sei das Arbeitslosengeld daher einzustellen gewesen.
GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren zur Zahl XXXX aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe sich bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF - unter Hinweis auf § 8 Abs 3 AlVG - auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 gestützt, mit dem diese ausgesprochen hat, dass die BF arbeits- bzw. berufsunfähig sei (wenngleich sie aufgrund mangelnder Mitwirkung keine Berufsunfähigkeitspension erhalte), wobei dagegen allerdings ein Klagsverfahren anhängig sei, dessen rechtskräftiger Ausgang somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle.8. Mit Beschluss vom 23.6.2016 setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren zur Zahl römisch 40 aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS habe sich bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF - unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 3, AlVG - auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 gestützt, mit dem diese ausgesprochen hat, dass die BF arbeits- bzw. berufsunfähig sei (wenngleich sie aufgrund mangelnder Mitwirkung keine Berufsunfähigkeitspension erhalte), wobei dagegen allerdings ein Klagsverfahren anhängig sei, dessen rechtskräftiger Ausgang somit eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle. 9. Am 3.4.2017 langte beim BVwG das diesbezügliche Urteil des OLG XXXX vom 1.2.2017 (Zl. 12 Rs 124/16s) ein.römisch 40 vom 1.2.2017 (Zl. 12 Rs 124/16s) ein. Am 19.4.2017 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG auf Ersuchen darüber hinaus das erstinstanzliche Urteil des LG XXXX vom 24.10.2016, Zl. XXXX, und den erwähnten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2017, zumal sich diese Dokumente bislang nicht im Akt befunden hatten.Am 19.4.2017 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt dem BVwG auf Ersuchen darüber hinaus das erstinstanzliche Urteil des LG römisch 40 vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , und den erwähnten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2017, zumal sich diese Dokumente bislang nicht im Akt befunden hatten. Dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren lag zum einen der oben beschriebene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.2.2016 zugrunde, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mangels Mitwirkung der BF nicht gewährt würden. Zum anderen lag diesem Urteil der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.3.2016 zugrunde, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung der BF auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt und festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt; dauerhafte Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Das LG XXXX wies das Hauptbegehren (das heißt: auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension) und das Eventualbegehren (das heißt:Das LG römisch 40 wies das Hauptbegehren (das heißt: auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension) und das Eventualbegehren (das heißt: insbesondere auf Feststellung, dass über den 1.7.2015 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliege) ab und stellte den angefochtenen Bescheid vom 17.3.2016 wieder her, indem es feststellte, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der BF zwar keine Berufsunfähigkeit
Abs 1 ASVG bestehe, da sie - wie das Beweisverfahren ergeben habe - im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin weiterhin sehr wohl tätig sein könne; da die Pensionsversicherungsanstalt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bereits anerkannt habe, sei dies dessen ungeachtet auch vom Gericht auszusprechen.insbesondere auf Feststellung, dass über den 1.7.2015 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliege) ab und stellte den angefochtenen Bescheid vom 17.3.2016 wieder her, indem es feststellte, dass ab dem 1.7.2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der BF zwar keine Berufsunfähigkeit
Paragraph 273, Absatz eins, ASVG bestehe, da sie - wie das Beweisverfahren ergeben habe - im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin weiterhin sehr wohl tätig sein könne; da die Pensionsversicherungsanstalt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bereits anerkannt habe, sei dies dessen ungeachtet auch vom Gericht auszusprechen. Das OLG XXXX hob mit der nun vorliegenden Entscheidung das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens, der BF Maßnahmen der medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu gewähren, als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück (Spruchpunkt I.). Im übrigen Umfang wurde der Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen: "Es wird festgestellt, dass ab
Abs 2 Satz 1 ASGG der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter als der Bescheid des Versicherungsträgers sein dürfe, sei von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte.Begründend führte das OLG römisch 40 zu Spruchpunkt römisch eins. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle - da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung - bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt römisch zwei. - begründete das OLG römisch 40 näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Da
Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter als der Bescheid des Versicherungsträgers sein dürfe, sei von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 ASVG, da die BF (unter anderem) im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; aus diesem Grunde könne es weder zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, noch zu einer Zuerkennung medizinischer Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld kommen. Da die Pensionsversicherungsanstalt allerdings bereits mit Bescheid vom 17.3.2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit unwiderruflich anerkannt habe, sei dies dennoch auch vom Gericht wiederum spruchgemäß festzustellen. [Hervorhebung durch das BVwG]In rechtlicher Hinsicht verneinte das LG römisch 40 das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit
Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, da die BF (unter anderem) im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; aus diesem Grunde könne es weder zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, noch zu einer Zuerkennung medizinischer Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld kommen. Da die Pensionsversicherungsanstalt allerdings bereits mit Bescheid vom 17.3.2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit unwiderruflich anerkannt habe, sei dies dennoch auch vom Gericht wiederum spruchgemäß festzustellen. [Hervorhebung durch das BVwG] 1.
Abs 2 Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte." [Hervorhebung durch das BVwG]Begründend führte das OLG römisch 40 zu Spruchpunkt römisch eins. (näher rechtlich dargelegt) aus, im Hinblick auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation fehle - da es aufgrund der (durch die Unterinstanz richtigerweise festgestellten) mangelnden Mitwirkung der BF keine Feststellungen dahingehend, ob derartige Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar seien, gebe - eine Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass diesbezüglich der Rechtsweg nicht zulässig und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben sei. Die Abweisung der Berufung - bzw. Maßnahmebestätigung bzw. Klarstellung in Spruchpunkt römisch zwei. - begründete das OLG römisch 40 näher damit, dass damit ein Widerspruch im Urteil des Erstgerichts beseitigt werde, zumal dieses einerseits das Klagebegehren auf Feststellung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit abgewiesen, andererseits aber den angefochtenen Bescheid mit demselben Ausspruch wiederhergestellt habe. Im Übrigen begründete das OLG römisch 40 den Ausspruch der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF wie folgt: "
Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte." [Hervorhebung durch das BVwG]
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen Berufsunfähigkeit: § 8 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: Arbeitsfähigkeit § 8.
Abs 2 Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte."Allerdings gehen sowohl das LG, als auch das OLG römisch 40 in ihrer Begründung gerade nicht von einer Berufsunfähigkeit der BF aus, sondern im Gegenteil, gelangte das LG römisch 40 zu dem Ergebnis, dass bei der BF gar keine Berufsunfähigkeit vorliegt, da die BF nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - ausführlich begründet - im zuletzt ausgeübten Beruf einer Altenfachbetreuerin sehr wohl weiterhin tätig sein könne; auch das OLG römisch 40 schloss sich dieser Auffassung an. Vielmehr geht aus beiden Gerichtsentscheidungen explizit hervor, dass der Ausspruch hinsichtlich der vorübergehenden Berufsunfähigkeit der BF im Spruch nur aus formellen Gründen - nämlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots - zu treffen war; vergleiche etwa das OLG römisch 40 wörtlich in seiner Entscheidung: "
Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG darf der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben hat, dass die BF sogar weiter berufsschutzerhaltend tätig sein könnte." Insofern stellt sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob sich die in § 8 Abs 3 AlVG (bzw. in § 8 Abs 1 erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung in ihrer Gesamtheit - das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Bescheids nicht der Rechtskraft fähig ist und somit grundsätzlich auch keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. z.B. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2014/10/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen).Insofern stellt sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob sich die in Paragraph 8, Absatz 3, AlVG (bzw. in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung in ihrer Gesamtheit - das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Bescheids nicht der Rechtskraft fähig ist und somit grundsätzlich auch keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche z.B. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2014/10/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im gegenständlichen Fall jedoch besteht nach Ansicht des BVwG insofern eine besondere Konstellation, als das LG und OLG XXXX klare Feststellungen zum Sachverhalt trafen, wobei der Spruch ausschließlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots - entgegen den klaren Sachverhaltsfeststellungen - dahingehend zu lauten hatte, dass bei der BF (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obwohl (wie aus beiden gerichtlichen Entscheidungen klar hervorgeht) eine solche bei der BF tatsächlich nie vorgelegen hatte. Vor diesem Hintergrund bestünden nach Ansicht des BVwG aber gleichheitsrechtliche Bedenken, würde man der BF nun Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Argument einer Berufsunfähigkeit verwehren, obwohl eine solche - wie durch das LG und OLG festgestellt wurde - nie bestanden hat. Zudem erscheint eine Berücksichtigung der durch die Gerichte getroffenen Feststellungen auch vom Wortlaut des § 8 Abs 3 AlVG gedeckt, spricht diese Bestimmung doch davon, dass Bescheide (und somit auch darüber ergangene Gerichtsurteile) "zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen" und der "weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" sind, wobei genau dies vom BVwG nun vorgenommen wird. Diese Sichtweise hat dann auch insofern Auswirkungen im Hinblick auf § 8 Abs 1 erster Satz AlVG, als die BF trotz des erwähnten Spruchs des OLG XXXX in diesem Zusammenhang eben als nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG anzusehen ist.Im gegenständlichen Fall jedoch besteht nach Ansicht des BVwG insofern eine besondere Konstellation, als das LG und OLG römisch 40 klare Feststellungen zum Sachverhalt trafen, wobei der Spruch ausschließlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots - entgegen den klaren Sachverhaltsfeststellungen - dahingehend zu lauten hatte, dass bei der BF (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obwohl (wie aus beiden gerichtlichen Entscheidungen klar hervorgeht) eine solche bei der BF tatsächlich nie vorgelegen hatte. Vor diesem Hintergrund bestünden nach Ansicht des BVwG aber gleichheitsrechtliche Bedenken, würde man der BF nun Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Argument einer Berufsunfähigkeit verwehren, obwohl eine solche - wie durch das LG und OLG festgestellt wurde - nie bestanden hat. Zudem erscheint eine Berücksichtigung der durch die Gerichte getroffenen Feststellungen auch vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG gedeckt, spricht diese Bestimmung doch davon, dass Bescheide (und somit auch darüber ergangene Gerichtsurteile) "zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen" und der "weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" sind, wobei genau dies vom BVwG nun vorgenommen wird. Diese Sichtweise hat dann auch insofern Auswirkungen im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG, als die BF trotz des erwähnten Spruchs des OLG römisch 40 in diesem Zusammenhang eben als nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG anzusehen ist. Selbst wenn man aber rein formell ausschließlich vom Spruch des OLG XXXX ausginge und dessen Begründung außer Acht lassen würde, so wäre darauf hinzuweisen, dass bei der BF spruchgemäß lediglich eine Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.7.2015 festgestellt wurde. Sowohl die Beantragung von Arbeitslosengeld durch die BF am 8.1.2016, als auch die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15.3.2016 liegen somit nach Ablauf der Sechs-Monats-(Mindest-)Frist. Für diese Zeit könnte somit - dem Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend - ohnedies uneingeschränkt wieder auf die Begründung des LG und OLG zurückgegriffen werden, wonach die BF nie berufsunfähig war.Selbst wenn man aber rein formell ausschließlich vom Spruch des OLG römisch 40 ausginge und dessen Begründung außer Acht lassen würde, so wäre darauf hinzuweisen, dass bei der BF spruchgemäß lediglich eine Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.7.2015 festgestellt wurde. Sowohl die Beantragung von Arbeitslosengeld durch die BF am 8.1.2016, als auch die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15.3.2016 liegen somit nach Ablauf der Sechs-Monats-(Mindest-)Frist. Für diese Zeit könnte somit - dem Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend - ohnedies uneingeschränkt wieder auf die Begründung des LG und OLG zurückgegriffen werden, wonach die BF nie berufsunfähig war. Somit ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, zumal der Bezug der BF nicht hätte wegen Berufsunfähigkeit eingestellt werden dürfen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt eine Konstellation vor, bei der das Arbeits- und Sozialgericht im Rahmen seiner Begründung zum Ergebnis kam, dass eine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nie vorgelegen hatte, wobei aber aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots (§ 71 Abs 2 erster Satz ASGG) dennoch im Spruch des Gerichts eine (vorübergehende) Berufsunfähigkeit festzustellen war. Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren somit insbesondere die Frage, ob sich die in § 8 Abs 3 AlVG (bzw. in § 8 Abs 1 erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung (hier ausnahmsweise) in ihrer Gesamtheit - das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. Soweit ersichtlich, fehlt dazu aber eine Rechtsprechung des VwGH, sodass die Revision zulässig ist.Gegenständlich liegt eine Konstellation vor, bei der das Arbeits- und Sozialgericht im Rahmen seiner Begründung zum Ergebnis kam, dass eine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nie vorgelegen hatte, wobei aber aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots (Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz ASGG) dennoch im Spruch des Gerichts eine (vorübergehende) Berufsunfähigkeit festzustellen war. Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren somit insbesondere die Frage, ob sich die in Paragraph 8, Absatz 3, AlVG (bzw. in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung (hier ausnahmsweise) in ihrer Gesamtheit - das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. Soweit ersichtlich, fehlt dazu aber eine Rechtsprechung des VwGH, sodass die Revision zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2126549.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.