Obsah (11)
§ 44Artikel 65§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15Art. 11Art. 133§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL503 2127351-1 SpruchL503 2127351-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 44in Verbindung mit § 46 Abs 1 Al
VG und
Artikel 65Abs 2 und Abs 5 der VO (EG) Nr.
883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle V. zurück.1. Mit Bescheid vom 17.3.2016 wies das AMS einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 17.3.2016 auf Arbeitslosengeld
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und
Artikel 65Absatz 2 und Absatz 5, der VO (EG) Nr.
883 aus 2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle römisch fünf. zurück. Begründend führte das AMS aus, Ermittlungen hätten ergeben, dass sich die Familie des BF (Gattin und Kinder) in England aufhalte und seine persönlichen Bindungen zu England (Gattin und Kinder) im Vergleich zu seinen persönlichen Bindungen in Österreich (Bekannte, Freunde, Onkel) bei weitem übersteigen würden. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in England habe, sei gem. Artikel 65 Abs 2 und Abs 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat zulässig, sodass sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sei.Begründend führte das AMS aus, Ermittlungen hätten ergeben, dass sich die Familie des BF (Gattin und Kinder) in England aufhalte und seine persönlichen Bindungen zu England (Gattin und Kinder) im Vergleich zu seinen persönlichen Bindungen in Österreich (Bekannte, Freunde, Onkel) bei weitem übersteigen würden. Da der BF seinen Lebensmittelpunkt in England habe, sei gem. Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 5, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat zulässig, sodass sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sei.
- Mit beim AMS am 11.4.2016 eingelangtem Schreiben erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.3.
- Darin brachte der BF insbesondere vor, seine Frau und seine Kinder würden in England in einem ca. 90 m2 großen Haus wohnen; nur in England gebe es eine "richtige Koranschule" für die Kinder, was der einzige Grund für deren Aufenthalt in England sei. Seine Frau und seine Kinder würden den BF 4 bis 12 Mal pro Jahr in Österreich besuchen; der BF selbst fliege maximal zweimal pro Jahr nach England. Seine Freunde, Verwandtschaft und Bekanntschaft würden alle in Österreich wohnen; er selbst lebe hier seit 1993 und Österreich sei seine Heimat, er habe hier seinen Hauptwohnsitz. In England habe er keinen Zweitwohnsitz, er habe dort nie gearbeitet und dort auch keine Sozialversicherung. Vorgelegt wurden vom BF diverse Flugtickets, aus denen ersichtlich ist, dass seine Gattin im Jahr 2015 sechsmal von Österreich nach London flog. Ergänzend legte der BF mit E-Mail vom 4.5.2016 insbesondere den Mietvertrag seine Wohnung in Österreich betreffend vor.
- Mit Bescheid vom 24.5.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Sachverhalt führte das AMS insbesondere aus, der BF - ein österreichischer Staatsbürger - sei seit 1999 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Zuletzt sei er vom 2.3.2015 bis zum 7.12.2015 bei der Firma Z. KG beschäftigt gewesen. Der Wohnsitz seiner Familie (Gattin, Kinder) sei in Großbritannien, was der BF nicht nur dem AMS, sondern auch dem Finanzamt gegenüber niederschriftlich bestätigt habe. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Artikel 65, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. Es sei zwar richtig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.Es sei zwar richtig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 Litera f, der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Artikel 65, Absatz 2, der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Artikel 65, Absatz 2, denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 Litera f, der VO anwendbar sei. Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden. Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Artikel eins, Litera j, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten. Subsumierend hielt das AMS fest, dass die Gattin des BF und seine vier Kinder in Großbritannien leben würden; seine Kinder würden dort die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Seine Familie würde sich dort - mit Ausnahme der Ferienzeiten - beinahe ganzjährig aufhalten. Für das AMS stehe somit zweifelsfrei fest, dass sich der Lebensmittelpunkt der Gattin des BF und seiner Kinder in Großbritannien befinde; es sei davon auszugehen, dass die Wohnung des BF in Österreich von diesem nur genutzt werde, um seiner Arbeit in Österreich nachzugehen und dass es sich bei seiner Unterkunft in Österreich - jedenfalls ab September 2015 - nicht mehr um seinen Lebensmittelpunkt handle. Auch die dem AMS bekannte Anzahl und die Dauer seiner Aufenthalte in Großbritannien würden für diese Schlussfolgerung sprechen. Mit 10.5.2016 habe der BF schließlich seine Wohnung in Österreich aufgegeben und sei gänzlich zu seiner Familie nach England übersiedelt. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in England, wo seine engste Familie - und nunmehr auch der BF - lebe, hinausgehen würden. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Großbritannien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 7.3.2016 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
- Mit Schreiben vom 1.6.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen wiederholte, dass sein Lebensmittelpunkt (jedenfalls bis zum 10.5.2016) Österreich (gewesen) sei.
- Am 6.6.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF - ein österreichischer Staatsbürger - war vom 6.4.1999 bis zum 6.5.2016 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei seine Familie (Gattin, Kinder) jedenfalls die letzten Jahre des genannten Zeitraums in Großbritannien lebte. Es gab gegenseitige Besuche, wobei der BF von seiner Familie in Österreich wesentlich häufiger besucht wurde als umgekehrt. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF wöchentlich zu seiner Familie gereist wäre. Zuletzt war der BF in der Zeit vom 2.3.2015 bis zum 7.12.2015 bei der Firma Z. KG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. 1.
- Zunächst hatte der BF am 18.1.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, wobei dieser vom AMS mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen worden war. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 7.9.2016, Zl. L513 2125604-1, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS sei selbst - zutreffend - zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim BF mangels wöchentlicher Heimreise um keinen Grenzgänger im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, sodass - in Anbetracht aktueller Rechtsprechung des VwGH - dem Umstand, dass die Familie des BF in Großbritannien wohnt, keine maßgebliche Bedeutung zukomme; auch sei der BF - näher dargelegt - zumindest bis 10.5.2016 nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten.1.
- Zunächst hatte der BF am 18.1.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, wobei dieser vom AMS mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen worden war. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 7.9.2016, Zl. L513 2125604-1, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das AMS sei selbst - zutreffend - zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim BF mangels wöchentlicher Heimreise um keinen Grenzgänger im Sinne der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, handelt, sodass - in Anbetracht aktueller Rechtsprechung des VwGH - dem Umstand, dass die Familie des BF in Großbritannien wohnt, keine maßgebliche Bedeutung zukomme; auch sei der BF - näher dargelegt - zumindest bis 10.5.2016 nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten. 1.
- Am 7.3.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden (Ausgangsbescheid vom 17.3.2016 und Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2016) ebenfalls mangels Zuständigkeit des AMS im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen wurde.1.
- Am 7.3.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden (Ausgangsbescheid vom 17.3.2016 und Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2016) ebenfalls mangels Zuständigkeit des AMS im Sinne der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zurückgewiesen wurde. 1.
- Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am 7.3.2016 lebte die Familie des BF weiterhin in Großbritannien, während sich der BF (wieder) in Österreich aufhielt und hier in seiner Mietwohnung wohnte; er war hier auch weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. (Erst) mit 6.5.2016 meldete der BF seinen Hauptwohnsitz in Österreich ab, gab seine Mietwohnung auf und flog am 10.5.2016 mit der Intention nach Großbritannien, dort - zumindest bis zum Abschluss der Schulausbildung seiner Kinder - dauerhaft zu leben.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ging auch das AMS davon aus, dass der BF jedenfalls nicht wöchentlich zu seiner Familie nach Großbritannien fuhr. Dass der BF sodann am 10.5.2016 mit der Intention nach Großbritannien fuhr, dort - zumindest bis zum Abschluss der Schulausbildung seiner Kinder - dauerhaft zu leben, folgt aus den eigenen diesbezüglichen Angaben des BF; dass der BF seine Meldeadresse in Österreich am 6.5.2016 aufgegeben hat, folgt aus einer Abfrage des ZMR.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten: Artikel 1 lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; [...] lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; Artikel 65 [...]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. [...]
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [...] 3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.2.1. Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich nach Großbritannien fuhr - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelte.3.3.2.1. Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich nach Großbritannien fuhr - um keinen Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelte. 3.3.2.2. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).3.3.2.2. Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Artikel eins, Litera j, der VO Nr. 883 aus 2004, auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im gegenständlichen Fall lebten in Großbritannien unbestritten die Frau und die Kinder des BF und besuchte der BF sie regelmäßig, was ein Indiz dafür ist, dass der Wohnort des BF Großbritannien war, wenngleich seine Frau und seine Kinder den BF öfter in Österreich besuchten als umgekehrt. Auch das Fehlen sonstiger, engerer familiärer Bindungen in Österreich deutete auf einen Wohnort in Großbritannien hin. Insofern ist ein in Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehener Statutenwechsel grundsätzlich denkbar.Im gegenständlichen Fall lebten in Großbritannien unbestritten die Frau und die Kinder des BF und besuchte der BF sie regelmäßig, was ein Indiz dafür ist, dass der Wohnort des BF Großbritannien war, wenngleich seine Frau und seine Kinder den BF öfter in Österreich besuchten als umgekehrt. Auch das Fehlen sonstiger, engerer familiärer Bindungen in Österreich deutete auf einen Wohnort in Großbritannien hin. Insofern ist ein in Artikel 65, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehener Statutenwechsel grundsätzlich denkbar. 3.3.2.3. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall des BF: in Großbritannien) gewohnt hat, muss sich entweder
Art. 65Abs.
2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,
Art. 65Abs.
2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).3.3.2.
- Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall des BF: in Großbritannien) gewohnt hat, muss sich entweder
Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,
Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist
Art. 11Abs.
3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist
Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. 3.3.2.
- Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).3.3.2.
- Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Im Fall des BF stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld - am 7.3.2016 - (noch) nicht im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Großbritannien zurückgekehrt war. Vielmehr hielt er sich in Österreich auf und wohnte hier in seiner Mietwohnung; er war hier auch weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet.Im Fall des BF stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld - am 7.3.2016 - (noch) nicht im Sinne von Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der VO Nr. 883 aus 2004, nach Großbritannien zurückgekehrt war. Vielmehr hielt er sich in Österreich auf und wohnte hier in seiner Mietwohnung; er war hier auch weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nicht verkannt wird seitens des BVwG, dass eine derartige Rückkehr im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 sodann tatsächlich erfolgte, allerdings erst am 10.5.2016 (der Ausreise des BF nach Großbritannien mit der Intention, dort zu leben) bzw. allenfalls bereits mit 6.5.2016 (dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung durch den BF in Österreich). Dies ändert aber nichts daran, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den BF am 7.3.2016 zuständige Mitgliedstaat Österreich war, sodass gegenständlich nur mit einer Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung vorgegangen werden kann.Nicht verkannt wird seitens des BVwG, dass eine derartige Rückkehr im Sinne von Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der VO Nr. 883 aus 2004, sodann tatsächlich erfolgte, allerdings erst am 10.5.2016 (der Ausreise des BF nach Großbritannien mit der Intention, dort zu leben) bzw. allenfalls bereits mit 6.5.2016 (dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung durch den BF in Österreich). Dies ändert aber nichts daran, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den BF am 7.3.2016 zuständige Mitgliedstaat Österreich war, sodass gegenständlich nur mit einer Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung vorgegangen werden kann. Betont sei in diesem Zusammenhang allerdings nochmals, dass mit dieser Entscheidung keinerlei Aussagen über das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld durch den BF ab 7.3.2016 getroffen werden - dies wird vom AMS zu beurteilen sein - und dass nach der Aktenlage die Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Arbeitslosengeld jedenfalls mit 10.5.2016 endete, sodass sich diese Entscheidung im Ergebnis nur auf den Zeitraum vom 7.3.2016 bis zum 10.5.2016 bezieht (vgl. auch die in diesem Zusammenhang bereits ergangene, den BF betreffende Entscheidung des BVwG vom 7.9.2016, Zl. L513 2125604-1).Betont sei in diesem Zusammenhang allerdings nochmals, dass mit dieser Entscheidung keinerlei Aussagen über das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld durch den BF ab 7.3.2016 getroffen werden - dies wird vom AMS zu beurteilen sein - und dass nach der Aktenlage die Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Arbeitslosengeld jedenfalls mit 10.5.2016 endete, sodass sich diese Entscheidung im Ergebnis nur auf den Zeitraum vom 7.3.2016 bis zum 10.5.2016 bezieht vergleiche auch die in diesem Zusammenhang bereits ergangene, den BF betreffende Entscheidung des BVwG vom 7.9.2016, Zl. L513 2125604-1). 3.3.2.
- Im konkreten Fall hat sich der BF zusammengefasst in der verfahrensgegenständlichen Zeit (aber nur bis zum 10.5.2016) für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen musste und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hatte. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen. Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH vergleiche jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2127351.1.00