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{'item': 'L503 2144124-1'}

Obsah (8)§ 38§ 25§ 50§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL503 2144124-1 SpruchL503 2144124-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 21.8.2016 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.497,73 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 19.9.2016 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF")

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 21.8.2016 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.497,73 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom "1.12.2016" (richtig wohl: 1.12.2015) bis 21.8.2016 zu Unrecht in voller Höhe bezogen habe, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten nicht gemeldet habe. Ein Teilbetrag sei bereits einbehalten worden; der offene Rest betrage somit € 2.198,

  1. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente: 2.
  2. Im Akt befinden sich Anträge der BF auf Notstandshilfe vom 26.6.2015 und vom 29.8.2016, wobei die BF in ihrem Antrag vom 29.8.2016 das Einkommen ihres Mannes anführte. 2.
  3. Im Akt befinden sich diverse Lohnbescheinigungen den Gatten der BF betreffend, ausgestellt im September
  4. 2.
  5. Im Akt befindet sich eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" des AMS an die BF vom 15.9.2016, in welcher der Anspruch der BF (rückwirkend beginnend mit 1.12.2015) aufgeschlüsselt wurde. 2.
  6. Im Akt befindet sich ein Screenshot des AMS aus der Datenbank, dem zufolge der BF am 7.10.2015 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde; weiters befindet sich im Akt ein Ausdruck aus der Datenbank, auf dem sämtliche Einträge die BF betreffend vom 1.8.2015 bis zum 11.4.2016 aufgelistet sind. 2.
  7. Im Akt befinden sich schließlich diverse Ausdrucke zum Bezugs- und Versicherungsverlauf der BF.
  8. Mit Schreiben vom 17.10.2016 (Eingangsstempel des AMS) erhob die fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.
  9. Darin brachte die BF vor, sie habe, sobald ihr Mann seine Beschäftigung aufgenommen hat, diese Arbeitsaufnahme "sofort gemeldet" und "zugleich nachgefragt", ob ihr die Leistungen noch zustünden. Es sei vermerkt worden, dass ihr Mann berufstätig sei und dass die BF weiterhin das Geld bekomme. Hätte die BF gewusst, dass ihr das Geld nicht zustehe, hätten sie im Übrigen Wohnbeihilfe beziehen können, sodass der BF und ihrem Gatten "nur Verluste" entstanden seien.
  10. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 21.10.2016 wies das AMS die BF darauf hin, dass sich in ihren Personenstammdaten kein Eintrag über eine allfällige Meldung des Arbeitsantritts ihres Gatten befinde. Der BF werde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 4.11.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Am 3.11.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF ein und wurde unter einem eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte die BF aus, es sei von zwei Mitarbeitern des AMS bestätigt worden, dass sie "Anfang Oktober (vermutlich 7.10.2015)" eine Meldung beim AMS erstattet habe, aus der hervorgegangen sei, dass der Gatte nunmehr wieder berufstätig sei; diese Meldung sei jedoch offensichtlich seitens der Mitarbeiter des AMS T. bzw. OÖ lediglich in den Personenstammdaten des Ehegatten erfasst worden und nicht in den Personenstammdaten der BF. Auf Seiten der BF liege somit kein Verschulden vor, zumal sie eine ordnungsgemäße Meldung erstattet habe; vielmehr sei der gegenständliche Sachverhalt "einzig und allein auf das schuldhafte bzw. nahezu grob fahrlässige Verhalten der Mitarbeiter des AMS zurückzuführen". Es sei auch darauf hinzuweisen, dass eine gegenständliche Eintragung beim Gatten vorliege, wobei die entsprechende Meldung von der BF getätigt worden sei. Die BF habe jedenfalls die Anstellung ihres Gatten rechtmäßig gemeldet und hätte das AMS die entsprechende Meldung auch richtig eintragen müssen.
  12. Am 8.11.2016 richtete das AMS ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF. Darin wurde zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass sich in ihren Personenstammdaten kein Eintrag über eine allfällige Meldung des Arbeitsantritts ihres Gatten befinde. Zutreffend sei allerdings, dass ihr Gatte am 9.10.2015 in der ServiceLine angerufen und seinen Arbeitsantritt per 9.10.2015 gemeldet habe; dieser Meldevorgang sei auch entsprechend dokumentiert. Da die BF im Übrigen in ihrer Stellungahme einwende, dass auch bereits zwei Mitarbeiter des AMS die Erstattung der Meldung durch die BF bestätigt hätten, werde sie ersucht, diese beiden Mitarbeiter zu benennen. Der BF werde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 22.11.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
  13. Am 14.11.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF ein. Darin wurde eingangs darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Meldung des Gatten der BF seine Beschäftigungsaufnahme betreffend unstrittig sei, sodass davon auszugehen sei, dass dies auch entsprechende Auswirkungen auf die BF gehabt habe. Im Übrigen habe die BF auf ihre Personalstammdaten keinerlei Einfluss. Offensichtlich sei der Meldevorgang nur bei den Daten des Gatten der BF und nicht bei der BF vermerkt worden, sodass den AMS-Mitarbeitern ein entsprechendes Fehlverhalten anzulasten sei. Was das Ersuchen hinsichtlich der namentlichen Benennung der Mitarbeiter des AMS anbelangt, so habe sie die BF bereits beauftragt, entsprechende Recherchetätigkeiten vorzunehmen; sobald die Namen bekannt seien, würden diese weitergegeben werden.
  14. Am 16.11.2016 teilte die damalige rechtsfreundliche Vertretung der BF mit, dass Herr F. L. als AMS-Mitarbeiter namhaft gemacht werde. Die zweite Mitarbeiterin sei namentlich nicht mehr erhebbar.
  15. Am 16.11.2016 richtete das AMS ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF. Darin wurde ausgeführt, die Datenzugriffe würden automatisch dokumentiert, Herr F. L. habe den Datensatz der BF am 25.8.2015 und am 21.12.2015 aufgerufen. Im relevanten Zeitraum sei am 7.10.2015 ein Datenzugriff durch eine Mitarbeiterin des AMS T. erfolgt, jedoch nicht anlässlich einer persönlichen Vorsprache oder eines Telefonats durch die BF; vielmehr sei ihr dabei lediglich ein Kontrollmeldetermin für den 24.11.2015 vorgeschrieben worden. Am 21.9.2016 (gemeint wohl: 2015) habe die BF persönlich vorgesprochen, wobei eine Schulungsteilnahme besprochen und der BF die Zugangsdaten zu ihrem e-AMS Konto ausgegeben worden seien; vom 21.9.2015 bis zum 5.11.2015 habe die BF einen Deutschkurs besucht, wobei in der Zeit keine persönliche Vorsprache erfolgt sei. Mit Beschäftigungsaufnahme am 9.10.2015 habe der Gatte der BF im Oktober 2015 ein Nettoeinkommen von € 1.136,30, im November 2015 von € 1.627,49 und im Dezember 2015 von € 1.750,02 erzielt. Neben der Verletzung der Anzeigeverpflichtung gem. § 50 AlVG bestehe somit auch der Rückforderungstatbestand des Erkennen-Müssens im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG.Mit Beschäftigungsaufnahme am 9.10.2015 habe der Gatte der BF im Oktober 2015 ein Nettoeinkommen von € 1.136,30, im November 2015 von € 1.627,49 und im Dezember 2015 von € 1.750,02 erzielt. Neben der Verletzung der Anzeigeverpflichtung gem. Paragraph 50, AlVG bestehe somit auch der Rückforderungstatbestand des Erkennen-Müssens im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Der BF werde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 30.11.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
  16. Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte die damalige rechtsfreundliche Vertretung der BF mit, dass aus dem Schreiben des AMS vom 16.11.2016 nicht hervorgehe, zu welchem Punkt konkret eine Stellungnahme erwünscht werde. Es sei ja bereits mehrfach vorgebracht worden, dass die BF eine entsprechende Meldung erstattet habe bzw. hier offensichtlich seitens der AMS-Mitarbeiter eine Falscheintragung vorgenommen wurde.
  17. Mit Schreiben vom 5.12.2016 teilte das AMS mit, es sei unstrittig, dass der Gatte der BF seinen Arbeitsantritt persönlich telefonisch gemeldet hat. Aufgrund der Einwendungen der BF, dass auch sie selbst eine entsprechende Meldung erstattet habe, sei nochmals überprüft worden, ob eine derartige Meldung vorliegt bzw. vorliegen könnte. Das Ergebnis der nochmaligen Überprüfung sei der BF mit dem Schreiben vom 16.11.2016 mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die BF könne dazu bis 16.12.2016 nochmals Stellung nehmen.
  18. Der Aktenlage zufolge langte keine weitere Stellungnahme der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF ein.
  19. Mit Bescheid vom 23.12.2016, zugestellt am 28.12.2016, wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde zunächst zum Sachverhalt ausgeführt, die BF habe beim AMS ab 26.6.2015 Notstandshilfe beantragt; laut ihren Angaben im Antragsformular lebe sie mit ihrem Gatten und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ihr Gatte sei seit 14.12.2014 im Bezug von Notstandshilfe gestanden und es sei zu einer - näher dargelegten - Anrechnung der Notstandshilfe gekommen. Anlässlich eines Antrages der BF auf Weitergewährung der Notstandshilfe sei festgestellt worden, dass der Gatte der BF seit 3.10.2015 ein anrechenbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Eine Meldung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch die BF sei nicht erfolgt. Den Verfahrensunterlagen ihres Gatten hingegen sei zu entnehmen, dass dieser am 09.10.2015 telefonisch in der ServiceLine des AMS per 09.10.2015 seine Arbeitsaufnahme gemeldet habe. Der Gatte der BF habe seit diesem Zeitpunkt im verfahrensrelevanten Zeitraum ein näher dargestelltes Einkommen bezogen. Sodann wurde im Einzelnen dargelegt, wie der Anspruch der BF neu zu beurteilen sei; in diesem Sinne werde die Notstandshilfe vom 1.12.2015 bis zum 21.8.2016 rückwirkend berichtigt. In weiterer Folge wurden die Beschwerde der BF sowie ihre bisherigen Stellungnahmen dargestellt. Subsumierend stellte das AMS nochmals die rückwirkende Berichtigung im Einzelnen dar und gelangte zum Ergebnis, dass daraus ein Überbezug in Höhe von insgesamt € 3.497,73 resultiere.

§ 25Abs. 1 Al

VG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Berichtigung einer Leistung zum Ersatz zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Im gegenständlichen Fall sei zwar der Gatte der BF seiner Anzeigeverpflichtung

§ 50Al

VG nachgekommen. Nach dem offenkundigen Zweck der Norm komme es nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können (VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0228). Dies bedeute, dass die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse vom Leistungsbezieher zu melden seien (§ 50 AlVG).Subsumierend stellte das AMS nochmals die rückwirkende Berichtigung im Einzelnen dar und gelangte zum Ergebnis, dass daraus ein Überbezug in Höhe von insgesamt € 3.497,73 resultiere.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Berichtigung einer Leistung zum Ersatz zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Im gegenständlichen Fall sei zwar der Gatte der BF seiner Anzeigeverpflichtung

Paragraph 50, AlVG nachgekommen. Nach dem offenkundigen Zweck der Norm komme es nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können (VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0228). Dies bedeute, dass die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse vom Leistungsbezieher zu melden seien (Paragraph 50, AlVG). Was das Vorbringen anbelange, die BF habe sehr wohl eine entsprechende Meldung erstattet, so wurde darauf hingewiesen, dass die Datenzugriffe automatisch dokumentiert würden; Herr F. L. habe den Datensatz der BF am 25.08.2015 und am 21.12.2015 aufgerufen. Seit 11.04.2016 (Erstellung eines Betreuungsplans) sei Herr F. L. der zuständige Berater der BF. Am 07.10.2015 sei ein Datenzugriff einer Mitarbeiterin des AMS T. erfolgt, jedoch nicht anlässlich einer persönlichen Vorsprache oder eines Telefonats mit der BF: Am 07.10.2015 sei der BF nämlich von der zuständigen Beraterin schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 24.11.2015 vorgeschrieben worden. Die BF habe das Beschäftigungsverhältnis ihres Gatten dem AMS folglich nicht gemeldet. Dadurch habe sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Der aus der rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe entstandene Überbezug werde von der BF rückgefordert.Dadurch habe sie die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der aus der rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe entstandene Überbezug werde von der BF rückgefordert.

  1. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 3.1.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde nochmals vorgebracht, dass die BF die Beschäftigung ihres Gatten ordnungsgemäß gemeldet habe, dies jedoch seitens der Mitarbeiter des AMS T. bzw. AMS OÖ in den Personenstammdaten des Ehegatten - und nicht in den Daten der BF - erfasst worden sei. Die BF habe in keiner wie auch immer gelagerten Art und Weise eine Möglichkeit, in die Erfassung der Daten einzuwirken, sondern würden diese einzig und allein von den Mitarbeitern des AMS OÖ getätigt. In Folge dessen sei von einer ordnungsgemäßen Meldung der Beschäftigung des Ehegatten auszugehen und demnach auch ein gutgläubiger Verbrauch anzunehmen.
  2. Am 10.1.2017 langte der Akt beim BVwG ein.
  3. Am 9.3.2017 führte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der namhaft gemachte AMS-Mitarbeiter, Herr F. L., als Zeuge geladen wurde. Weiters wurde auf Antrag der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin der BF auch der Gatte der BF als Zeuge befragt. Kurz zusammengefasst gaben die BF und ihr Gatte an, sie seien nach Erlassung des Rückforderungsbescheids vom 19.9.2016 zum AMS gegangen, wobei sie konkret an Herrn F. L. gekommen seien, der ihnen gegenüber eine Aussage getätigt habe, wonach die BF seinerzeit eine entsprechende Meldung erstattet habe. Ein derartiges Aufeinandertreffen wurde von Herrn F. L. zunächst in Abrede gestellt. Nachdem seitens des vorsitzenden Richters auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF protokolliert worden war, dass hier Aussage gegen Aussage stehe und keine sonstigen Beweismittel vorliegen würden, legte die Vertreterin der BF einen seitens des Gatten der BF (mittels Smartphone) vorgenommenen Gesprächsmitschnitt des Gesprächs zwischen Herrn F. L. und der BF bzw. ihrem Gatten vor. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass sich die BF und ihr Gatte nach Erlassung des Rückforderungsbescheids tatsächlich an Herrn F. L. gewandt hatten, wobei seitens Herrn F. L. tatsächlich z.B. folgende Aussage getätigt wurde: "Also Faktum ist, die Gattin hat angerufen, des trau i ma schon sagen, und des können¿s a anführen". Mit dieser Aufnahme konfrontiert, räumte Herr F. L. in der Beschwerdeverhandlung ein, dass ihm dieses Gespräch jetzt doch "wieder in Erinnerung sei". Es sei darum gegangen, wie am besten Einspruch zu erheben sei, er habe "einfach das beste herausgeholt"; erst auf mehrfaches Nachfragen gab der Zeuge an, dass er in Anbetracht der Aussage "wahrscheinlich" doch in der Datenbank nachgeschaut und gesehen habe, dass die BF angerufen hat, wobei ihm "die Situation aber nicht erinnerlich sei". Der Vertreter des AMS gab auf Nachfragen an, dass es keinen derartigen Eintrag in der Datenbank gebe; auf Nachfragen gab er weiters an, dass ein derartiger Eintrag auch nicht mehr gelöscht werden könne; es sei allenfalls theoretisch möglich, dass Einträge nachträglich geändert werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.2016 hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde am 17.10.2016 (Eingangsstempel) beim AMS einlangte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 28.12.2016 zugestellt. 1.
  6. Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 7.7.2015 Notstandshilfe. Der Gatte der BF stand zunächst auch im Bezug von Notstandshilfe; dieser Bezug endete mit 8.10.2015, der er am 9.10.2015 eine Beschäftigung aufnahm. Am 9.10.2015 rief der Gatte der BF beim AMS an und teilte seine Arbeitsaufnahme mit. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF dem AMS seinerzeit im Hinblick auf ihren Bezug die durch die Arbeitsaufnahme ihres Gatten geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt hat.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die obige Feststellung hinsichtlich des Eingangs der (fristgerechten) Beschwerde der BF beim AMS am 17.10.2016 folgt aus dem diesbezüglichen Eingangsstempel des AMS; dass die Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 28.12.2016 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. 2.2.
  9. Unstrittig sind die obigen Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe durch die BF und ihren Gatten sowie die Arbeitsaufnahme durch den Gatten der BF am 9.10.2015; unbestritten - und seitens des AMS durch einen Eintrag in der Datenbank dokumentiert - ist auch die Tatsache, dass der Gatte der BF am 9.10.2015 beim AMS angerufen und seine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben hat. 2.2.
  10. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig und allein die Frage, ob darüber hinaus die BF selbst - wie sie vorbringt - dem AMS telefonisch (unter Hinweis auf ihre Daten, wie insbesondere ihre Sozialversicherungsnummer) die Arbeitsaufnahme ihres Gatten und ihre somit geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt hat. Diesbezüglich brachte die BF im Laufe des Beschwerdeverfahrens insbesondere vor, der AMS-Mitarbeiter F. L. habe ihr gegenüber "bestätigt", dass sie seinerzeit eine entsprechende Meldung vorgenommen habe (wenngleich diese Meldung nicht gegenüber Herrn F. L. erfolgt sei), während hingegen das AMS stets betonte, es liege kein einziger Datenbankeintrag vor, der auf eine seinerzeitige Meldung durch die BF hindeuten würde. Insbesondere zum Zwecke der zeugenschaftlichen Befragung von Herrn F. L. - die vom AMS im Verfahren nicht durchgeführt worden war - führte das BVwG in der Sache der BF eine Beschwerdeverhandlung durch. 2.2.
  11. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die BF zu der von ihr vorgebrachten (telefonischen) Bekanntgabe der Beschäftigungsaufnahme ihres Gatten (durch sie persönlich) im Jahr 2015 keine konkreten zeitlichen Angaben zu tätigen vermochte. So führte sie in der Beschwerdeverhandlung etwa aus, sie wisse nicht mehr genau, wann sie dieses Telefonat geführt habe; sie habe ca. zwei Tage, nachdem ihr Gatte die Arbeit aufgenommen hat, beim AMS angerufen und dabei zunächst ihre Versicherungsnummer und sodann auf Nachfragen auch die Versicherungsnummer ihres Gatten angegeben (Verhandlungsschrift S. 3). In der Stellungnahme vom 3.11.2016 hatte die BF noch angegeben, sie habe "vermutlich am 7.10.2015" - was wiederum zwei Tage vor dem Arbeitsantritt ihres Gatten gewesen wäre - die Meldung erstattet; auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung gab die BF lediglich an, sie wisse es nicht mehr genau. Unzutreffend sind auch die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihr Mann seine Arbeitsaufnahme beim AMS persönlich gemeldet hat und wonach sie beim AMS ihre Meldung getätigt habe, noch bevor ihr Mann aus diesem Grunde persönlich beim AMS gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 4), zumal der Gatte der BF erwiesenermaßen (am 9.10.2015, dem Tag seiner Arbeitsaufnahme) telefonisch und nicht persönlich die entsprechende Meldung erstattet hat. All diese Umstände allein vermögen freilich noch nicht darauf schließen zu lassen, dass eine derartige Meldung nie ergangen ist - immerhin sind mittlerweile eineinhalb Jahre vergangen, sodass eine exakte Erinnerung der BF auch nicht abverlangt werden könnte -, allerdings hat sich der Sachverhalt, wie im Folgenden ausgeführt wird, im Laufe der Beschwerdeverhandlung noch weiter geklärt. 2.2.
  12. In diesem Zusammenhang ist zunächst vor allem auf die zeugenschaftlichen Angaben des AMS-Mitarbeiters Herrn F. L. einzugehen, brachte die BF doch vor, dieser habe ihr und ihrem Gatten gegenüber, nachdem sie wegen der Erlassung des Rückforderungsbescheids vom 19.9.2016 bei ihm gewesen seien, bestätigt, dass die BF seinerzeit (im Jahr 2015) eine entsprechende Meldung vorgenommen habe. Ein derartiges Gespräch wurde von Herrn F. L. zunächst in Abrede gestellt; er könne sich zwar an den Namen der BF erinnern; er könne jedoch "ausschließen", dass er mit der BF oder ihrem Gatten über den Rückforderungsbescheid vom September 2016 gesprochen habe; die BF sei "definitiv" nicht beim ihm gewesen und er sei auch nicht ihr zuständiger Berater, sodass dies auch nicht seine Aufgabe gewesen wäre (Verhandlungsschrift S. 5.). Diese Aussage stellte sich sodann im weiteren Verlauf der Verhandlung als unzweifelhaft falsch heraus: Nachdem auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF seitens des BVwG im Protokoll festgehalten worden war, dass Aussage gegen Aussage stehe (und somit ein Beweisnotstand vorliege), brachte diese eine heimlich (mittels Smartphone durch den Gatten der BF) durchgeführte Tonaufzeichnung dieses Gesprächs der BF und ihres Gatten mit Herrn F. L. in Vorlage. Nach Anhörung dieses Gesprächsmitschnitts gab Herr F. L. an, dass ihm das Gespräch, nachdem er den Mitschnitt gehört habe, nun "wieder in Erinnerung" sei. Das Gespräch hatte auszugweise folgenden Inhalt, wobei die Vertreterin der BF auch ein entsprechendes Gesprächsprotokoll vorlegte, welches hier wiedergegeben wird: "B = Beamter [gemeint: Herr F. L.] G = Gatte der Mandantin [...] G: Welche Unterlagen? B: Des was i net, was dann anführen. Aber im Prinzip werden's einischreiben, dass, dass eben die Gattin angrufn hat und dadurch sozusagen das Dienstverhältnis von ihnen - G: Steht eh drauf, oder? B: Ja, miasat eh drauf sein. G: Ja. B: Mehr kann i da jetzt net mochn. G: Normalerweise ... sie hat¿s schon bekannt gegeben? B: Ja, sie hat's bekannt gegeben. G: Ja. B: Des Anzige is eventuell dass die hoit sogn, naja, weil sie hätte a sogn miasn, bei ihrer, sie hat Notstandshilfe bezogen, dass sie sogt ok, im Prinzip, sie hat's für sie gsogt, hat darauf vertraut, dass des sozusagen dann für sie selber a gilt, für ihren eigenen Leistungsbezug. Dass ma sogt, jetzt muss des auf a neue Basis geregestellt werden. G: Na, des ham wir eh schon gesagt, dass ich arbeiten gehe und sie bekommt das sozusagen, also Notstandshilfe. B: Am besten ist, sie rufen an, bei der Landesgeschäftsstelle. Dort, spätestens am Montag nu. [...] G: Was würde uns das bringen, zum Beispiel? B: Naja, dass do vielleicht, dass es numoi aufgrollt wird und dass des gemildert wird. Aber was anderes ... ich kann's ihnen im Detail nicht sagen, weil i bin da nicht der Experte. G: Ja, weil - B: Also Faktum ist, die Gattin hat angerufen, des trau i ma schon sagen, und des können's a anführen. Im Prinzip derfat i mi da gar net einmischen aber im Prinzip wissen's jetzt, dass die Gattin angrufen hat und gsogt hot, dass Sie ab dem Zeitpunkt arbeiten. Und ma miasat halt argumentieren, dass ma sogt, jo okay, und davon ist auszugehen, dass des a für sie selber gilt, dass des sozusagen a für den Leistungsbezug der Gattin dann auch die Information gegolten hat, oder so. G: Und mit dem Anwalt, soll ich des machen oder eher nicht? B: Da - da sag Ihnen gar nichts dazu. G: Weil ich bin Rechtsschutz versichert. B: Ja, dann, da würd i mit der Arbeiterkammer noch reden darüber, ob des Sinn gibt. [...]" Mit dieser Tonaufzeichnung konfrontiert, gab Herr F. L. an, dass ihm dieses Gespräch, nachdem er jetzt die Aufzeichnung gehört habe, "wieder in Erinnerung" sei (Verhandlungsschrift S. 7). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das BVwG (nur) aus dem Grund, dass Herr F. L. - wenn auch erst nach Vorlage des Beweismittels durch die BF - noch vor Beendigung seiner Vernehmung seine Aussagen betreffend die Existenz dieses Gesprächs richtig stellte, im Sinne von § 291 StGB keinen hinreichenden Grund für eine Anzeige wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage gem. § 288 StGB iVm § 78 StPO sieht; dessen ungeachtet haben sich seine zuvor getätigten Aussagen, wonach er "ausschließen" könne, dass es ein derartiges Gespräch gegeben habe und wonach die BF "definitiv nicht" beim ihm gewesen sei, als unzweifelhaft falsch herausgestellt.Mit dieser Tonaufzeichnung konfrontiert, gab Herr F. L. an, dass ihm dieses Gespräch, nachdem er jetzt die Aufzeichnung gehört habe, "wieder in Erinnerung" sei (Verhandlungsschrift S. 7). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das BVwG (nur) aus dem Grund, dass Herr F. L. - wenn auch erst nach Vorlage des Beweismittels durch die BF - noch vor Beendigung seiner Vernehmung seine Aussagen betreffend die Existenz dieses Gesprächs richtig stellte, im Sinne von Paragraph 291, StGB keinen hinreichenden Grund für eine Anzeige wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage gem. Paragraph 288, StGB in Verbindung mit Paragraph 78, StPO sieht; dessen ungeachtet haben sich seine zuvor getätigten Aussagen, wonach er "ausschließen" könne, dass es ein derartiges Gespräch gegeben habe und wonach die BF "definitiv nicht" beim ihm gewesen sei, als unzweifelhaft falsch herausgestellt. Auf Nachfragen nach dem Hintergrund des Gesprächs gab Herr F. L. zunächst an, dieses habe in der Info-Zone stattgefunden. Er habe "die entsprechenden Informationen gegeben", "wie man am besten Einspruch erheben kann"; er habe "einfach das Beste herausgeholt" (Verhandlungsschrift S. 7). Die Frage, ob er bei diesem Gespräch den Akt der BF am PC geöffnet hatte, bejahte Herr F. L. zunächst, wobei er nach weiterem Nachfragen angab, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Akt der BF wirklich geöffnet hatte (Verhandlungsschrift S. 7). Auf weiteres, eingehendes Nachfragen, wie denn seine aufgezeichnete Aussage "Also Faktum ist, die Gattin hat angerufen, ..." zu verstehen sei, gab der Zeuge sodann allerdings an, "wahrscheinlich" habe er nachgeschaut, sodass es wohl so gewesen sein werde, dass die BF angerufen hat (Verhandlungsschrift S. 8). Auf Vorhalt, dass er soeben noch sinngemäß angegeben hatte, dass ihn der wirkliche Sachverhalt nicht interessiert habe, gab Herr F. L. lapidar an, "im wesentlichen nicht"; auf nochmaliges Nachfragen der Vertreterin der BF wiederholte Herr F. L., dass es die BF bekannt gegeben haben werde, aber sicher nicht beim ihm; es könne sein, dass er die Aussage aufgrund eines Eintrages in der Datenbank getätigt habe (Verhandlungsschrift S. 8). Auf die Frage der Vertreterin der BF, ob er von "Faktum" auch dann spreche, wenn er nicht nachgeschaut habe, erwiderte Herr F. L. "Im Normalfall nicht, mir ist die Situation aber nicht erinnerlich" (Verhandlungsschrift S. 9). 2.2.
  13. Nach Überzeugung des erkennenden Senats sind die aufgezeichneten Aussagen von Herrn F. L. - in Verbindung mit seinen zeugenschaftlichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung - so zu verstehen, dass er der BF Ratschläge für ein entsprechendes Beschwerdevorbringen erteilt hat, ohne dass er selbst jedoch konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Meldung der BF im Jahr 2015 gehabt hatte: Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Vertreterin der BF zwar zutreffend insbesondere auf folgende zwei Zitate des Gesprächs hingewiesen hat: "Ja, sie hat¿s bekanntgegeben" und "Also Faktum ist, die Gattin hat angerufen, des trau i ma schon sagen, und des können¿s a anführen". Diese Zitate würden per se durchaus den Schluss nahe legen, dass - aus welchem Grund auch immer - eine seinerzeitige Meldung durch die BF Herrn F. L. bekannt war. Allerdings wird dies schon wieder dadurch relativiert, wenn man diese Aussagen in Verbindung mit weiteren, von Herrn F. L. bei diesem Gespräch getätigten Aussagen sieht. So tätigte er am Beginn der Aufzeichnung etwa die Aussage "Aber im Prinzip werden¿s einischreiben, dass, dass eben die Gattin angrufn hat ...", weiter etwa folgende Aussage: "Am Besten ist, sie rufen an, bei der Landesgeschäftsstelle ..." und auf die Frage des Gatten der BF "Was würde uns das bringen, zum Beispiel", "Naja, dass do vielleicht, dass des numoi aufgrollt wird und dass des gemildert wird ...". In dieselbe Richtung geht etwa auch die Aussage von Herrn F. L. "Und ma miasat halt argumentieren, dass ma sogt, jo okay, und davon ist auzusgehen, dass des a für Sie selber gilt, dass des sozusagen a für den Leistungsbezug der Gattin dann auch die Information gegolten hat, oder so." Betrachtet man nun in diesem Zusammenhang die zeugenschaftlichen Angaben von Herrn F. L. in der Beschwerdeverhandlung, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser - wie dargestellt - zunächst etwa angegeben hat, er habe "entsprechende Informationen" gegeben, wie man "am besten Einspruch" erheben könne und er habe "einfach das beste herausgeholt" (Verhandlungsschrift S. 7). Keinesfalls verkannt wird, dass Herr F. L. sodann auf weiteres Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung angab, dass es doch sein könne, dass er in der Datenbank nachgeschaut habe und dass seine Aussagen im Gespräch somit auf einem Datenbankeintrag beruhen, sodass es die BF seinerzeit bekannt gegeben haben werde, aber jedenfalls nicht bei ihm (Verhandlungsschrift S. 8). Diese Aussagen scheinen dem erkennenden Senat schwer mit den zuvor getätigten Angaben - die durchaus plausibel erscheinen - vereinbar, wenngleich sich diese gegenseitig auch nicht eindeutig ausschließen würden, zumal der Zeuge ja auch dann Anleitungen für eine Argumentation in der Beschwerde hätte geben können, wenn er über entsprechende Informationen aus der Datenbank verfügt hätte. Im Übrigen hat Herr F. L. diesen Themenbereich auf Nachfragen der Vertreterin der BF letztlich selbst damit abgeschlossen, dass er zwar im "Normalfall" wohl keine Aussage hinsichtlich eines "Faktums" tätige, ohne in die Datenbank Einsicht zu nehmen, dass ihm "die Situation aber nicht erinnerlich" sei (Verhandlungsschrift S. 9). Nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats, den dieser vom Zeugen erlangte, war der Zeuge - dem offensichtlich sehr unangenehm war, dass seine diesbezügliche Verhaltensweise zu Tage trat - "beratend" tätig, ohne dass er entsprechende Recherchen im Hinblick auf eine tatsächliche Meldung durch die BF getätigt hatte. 2.2.
  14. Dies ergibt sich zwangsläufig auch aus den folgenden Überlegungen: Selbst wenn man die Aussagen von Herrn F. L. hinsichtlich des "Faktums" einer Meldung durch die BF per se betrachten und davon ausgehen würde, dass damit Tatsachen gemeint sind, so ist unzweifelhaft, dass diese Aussage nur auf einem Datenbankeintrag beruhen könnte. Selbst die BF bringt nämlich vor, dass sie ihre Meldung seinerzeit einer Frau gegenüber - und nicht Herrn F. L. gegenüber - getätigt habe und hat auch Herr F. L. zeugenschaftlich angegeben, dass die BF ihm gegenüber seinerzeit jedenfalls keinerlei Meldung erstattet habe. Sollte Herr F. L. mit "Faktum" somit eine Tatsache gemeint haben, so könnte diese denkmöglich einzig und allein auf einem Datenbankeintrag beruhen. Aus den im Akt befindlichen Auszügen aus der Datenbank geht allerdings kein derartiger Eintrag hervor, was seitens des AMS im gegenständlichen Verfahren auch bereits mehrfach betont wurde. Diesbezüglich wurde der Vertreter des AMS in der Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Senat auch eingehend befragt, ob es theoretisch möglich wäre, einen derartigen Eintrag zu löschen, was der Vertreter des AMS explizit verneinte; allenfalls wäre es (theoretisch) möglich, einen Aktenvermerk nachträglich inhaltlich abzuändern (Verhandlungsschrift S. 9). Ganz abgesehen davon, dass eine allfällige Manipulation eines Datenbankeintrags zu Lasten der BF niemals im Raum stand, schließt der Mangel eines solchen Eintrags somit doch klar aus, dass es jemals einen solchen gegeben hat, wobei der Vollständigkeit halber auch angemerkt sei, dass der einzige Eintrag, der sich in der fraglichen Zeit die BF betreffend findet, die (regelmäßig erfolgende) Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins ist, sodass auch insofern nicht der geringste Manipulationsverdacht besteht. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund erweist sich eine Deutung des aufgezeichneten Gesprächs dergestalt, dass Herr F. L. nicht nur "beratend" tätig war, sondern sich auf eine konkrete, tatsächliche Meldung der BF im Jahr 2015 bezog, als geradezu denkunmöglich. 2.2.
  15. All diese Überlegungen stehen schließlich auch nicht im Widerspruch zu den zeugenschaftlichen Angaben des Gatten der BF in der Beschwerdeverhandlung: Dieser gab etwa auf die Frage nach dem Beginn des Gesprächs mit Herrn F. L. an: "Ich habe den Bescheid hergezeigt. Ich sagte, dass wir diesen Bescheid bekommen [haben] und dass dies ein Problem für uns ist, da dies schon 1 Jahr her war. Ja, ganz genau kann ich mich allerdings nicht erinnern." (Verhandlungsschrift S. 11). Weiter gab der Gatte der BF etwa wie folgt an ("VR" bezeichnet den vorsitzenden Richter, "Z1" den Gatten der BF, "RV" die Vertreterin der BF und "LR1" einen der fachkundigen Laienrichter): "VR: Wie ist das Gespräch mit Herrn L. dann weitergegangen? Z1: Ich müsste mir das anhören, ich weiß es nicht auswendig, was er gesagt hat. Er hat gesagt, dass meine Frau angerufen hat und dass sie es schon bekannt gegeben hat. Er meinte auch, dass ich gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben kann und dass die fehlenden Unterlagen auch nachgereicht werden können. VR: Wie war dann das noch am Anfang des Gesprächs? Hatten Sie Herrn L. gebeten, er soll nachschauen ob der Eintrag im PC ist? Z1: Ja, am Anfang des Gesprächs habe ich ihn gefragt, warum meine Frau den Bescheid bekommen hat, obwohl sie dies bekannt gegeben hat. Herr L. sagte daraufhin, dass meine Gattin dies bekannt gegeben hat. LR1: Hat er im Computer nachgeschaut? Hat er öfters hinein geschaut? Z1: Ja. Aber was er genau nachgeschaut hat weiß ich nicht. Er hat einmal gesprochen und einmal nachgeschaut. VR: Das Gespräch hat dann geendet, dass Sie Beschwerde erheben werden. Z1: Ja genau. LR1: Hat Herr L. extra bei der Frage, ob Ihre Gattin damals angerufen, dezidiert im Computer nachgeschaut? Z1: Ich weiß es nicht. RV an Z1:Ja. Aber was er genau nachgeschaut hat weiß ich nicht. Er hat einmal gesprochen und einmal nachgeschaut. VR: Das Gespräch hat dann geendet, dass Sie Beschwerde erheben werden. Z1: Ja genau. LR1: Hat Herr L. extra bei der Frage, ob Ihre Gattin damals angerufen, dezidiert im Computer nachgeschaut? Z1: Ich weiß es nicht. Regierungsvorlage an Z1: Hat Herr L. während des Gesprächs öfters in den Computer geschaut? Z1: Ja. Er hat eigentlich mehr geschaut als gesprochen." (Verhandlungsschrift S. 12). Der Gatte der BF hat somit letztlich nur das bestätigt, was ohnedies bereits aus der Tonaufzeichnung dieses Gesprächs hervorgeht, wobei er selbst betonte, dass er sich an Details nicht mehr erinnern könne. Auch der durchaus plausible Umstand, dass Herr F. L. den Angaben des Gatten der BF zufolge während des Gesprächs hauptsächlich auf seinen PC blickte, vermag letztlich keine Aussage darüber zu treffen, wie seine Bemerkungen zu verstehen sind. 2.2.
  16. Zusammengefasst ist somit nochmals zu betonen, dass es einerseits keinerlei Eintrag einer Meldung durch die BF im Jahr 2015 in der Datenbank gibt bzw. gegeben hat. Andererseits ist nochmals auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen, der zufolge Herr F. L. bei besagtem Gespräch "beratend" tätig war, ohne dass er selbst irgendwelche Anhaltspunkte einer tatsächlichen seinerzeitigen Meldung durch die BF gehabt hätte. Somit ist aber auch davon auszugehen, dass im Oktober 2015 eine Meldung durch die BF, wie von ihr nunmehr vorgebracht, nie stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Vertreter des AMS in der Beschwerdeverhandlung eingehend zur Vorgangsweise bei einer telefonischen Bekanntgabe der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse befragt wurde. Konkret wurde der Vertreter des AMS vom vorsitzenden Richter auch gefragt, ob es, wenn eine Bezieherin anruft und mitteilt, dass ihr Gatte wieder arbeitet, passieren könnte, dass dies irrtümlich nur beim Gatten eingetragen wird und nicht bei der Anruferin. Diesbezüglich gab der Vertreter des AMS - durchaus plausibel - an, dies sei nicht möglich, da der Anrufer stets nach der eigenen Sozialversicherungsnummer und seiner Identifikationsnummer gefragt werde (Verhandlungsschrift S. 10). Auf weiteres Nachfragen der Vertreterin der BF, ob es - in Anbetracht des Umstands, dass die BF eigenen Angaben zufolge am Telefon ihre eigene Sozialversicherungsnummer angegeben hat und dann die ihres Gatten - möglich wäre, dass die Mitarbeiterin des AMS aufgrund dieser Information zunächst die Sozialversicherungsnummer des Gatten aufgerufen und dann auf den Eintrag unter der Sozialversicherungsnummer der BF vergessen hätte, gab der Behördenvertreter an, wenn schlüssig mitgeteilt werde, dass es sich bei der Anruferin um eine Leistungsbezieherin handle, die den Arbeitsantritt ihres Gatten melde, sei der erste Weg, die Sozialversicherungsnummer der Anruferin aufzurufen. Auf weiteres Nachfragen der Vertreterin der BF, wenn am Telefon wie folgt mitgeteilt werde: "Mein Gatte hat Arbeit, meine SVNR ist XX und seine ist XY", ob es dann möglich sei, dass der Ehegatte aufgerufen werde und die Gattin selbst nicht, gab der Behördenvertreter an, dies sei nicht möglich, es würden dann beide aufgerufen werden (Verhandlungsschrift S. 10).Somit ist aber auch davon auszugehen, dass im Oktober 2015 eine Meldung durch die BF, wie von ihr nunmehr vorgebracht, nie stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Vertreter des AMS in der Beschwerdeverhandlung eingehend zur Vorgangsweise bei einer telefonischen Bekanntgabe der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse befragt wurde. Konkret wurde der Vertreter des AMS vom vorsitzenden Richter auch gefragt, ob es, wenn eine Bezieherin anruft und mitteilt, dass ihr Gatte wieder arbeitet, passieren könnte, dass dies irrtümlich nur beim Gatten eingetragen wird und nicht bei der Anruferin. Diesbezüglich gab der Vertreter des AMS - durchaus plausibel - an, dies sei nicht möglich, da der Anrufer stets nach der eigenen Sozialversicherungsnummer und seiner Identifikationsnummer gefragt werde (Verhandlungsschrift S. 10). Auf weiteres Nachfragen der Vertreterin der BF, ob es - in Anbetracht des Umstands, dass die BF eigenen Angaben zufolge am Telefon ihre eigene Sozialversicherungsnummer angegeben hat und dann die ihres Gatten - möglich wäre, dass die Mitarbeiterin des AMS aufgrund dieser Information zunächst die Sozialversicherungsnummer des Gatten aufgerufen und dann auf den Eintrag unter der Sozialversicherungsnummer der BF vergessen hätte, gab der Behördenvertreter an, wenn schlüssig mitgeteilt werde, dass es sich bei der Anruferin um eine Leistungsbezieherin handle, die den Arbeitsantritt ihres Gatten melde, sei der erste Weg, die Sozialversicherungsnummer der Anruferin aufzurufen. Auf weiteres Nachfragen der Vertreterin der BF, wenn am Telefon wie folgt mitgeteilt werde: "Mein Gatte hat Arbeit, meine SVNR ist römisch zwanzig und seine ist XY", ob es dann möglich sei, dass der Ehegatte aufgerufen werde und die Gattin selbst nicht, gab der Behördenvertreter an, dies sei nicht möglich, es würden dann beide aufgerufen werden (Verhandlungsschrift S. 10). Hält man sich nun diese durchaus plausiblen Angaben des Vertreters des AMS hinsichtlich der Vorgangsweise bei telefonischen Bekanntgaben vor Augen, so scheint es ausgeschlossen, dass die BF - wie von ihr vorgebracht - dem AMS unter Anführung ihrer eigenen Daten, wie insbesondere ihrer Sozialversicherungsnummer, die Arbeitsaufnahme ihres Gatten mitgeteilt hat, zumal es diesbezüglich standardisierte Vorgangsweisen beim AMS gibt. Der fehlende Datenbankeintrag kann - wie bereits angeführt - nur so gedeutet werden, dass die BF eine entsprechende Meldung nie erstattet hat. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch nochmals angemerkt, dass eine entsprechende telefonische Meldung den Bezug des Gatten der BF betreffend sehr wohl in der Datenbank des AMS vermerkt ist, allerdings wurde diese Meldung der Datenbank zufolge (nur) durch den Gatten der BF selbst getätigt (dies steht auch in Einklang mit den Angaben des Gatten der BF, wonach er selbst dem AMS seine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben hat), was ebenso dagegen spricht, dass ein allfälliger Anruf der BF irrtümlicherweise nur den Daten des Gatten der BF zugeordnet wurde, hätte es dann doch zumindest einen entsprechenden Eintrag bei den Daten des Gatten der BF im Hinblick auf einen Anruf der BF geben müssen. 2.2.
  17. An alldem schließlich vermögen die vom Gatten der BF am Ende der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen der Vertreterin der BF getätigten Angaben nichts zu ändern, als er gefragt wurde, ob er mit seiner Frau darüber gesprochen habe, dass (auch) sie seine Beschäftigungsaufnahme dem AMS bekannt geben müsse. Diesbezüglich gab der Gatte der BF nämlich zunächst nur vage an: "Ich kann mich nicht mehr erinnern", was er sodann insofern wieder korrigierte, als er angab: "Ich weiß aber noch, dass sie angerufen hat. Wir haben noch darüber gesprochen", was er schließlich mit folgender Aussage abschloss: "Es kann sein, dass ich arbeiten war, als sie angerufen hat" (Verhandlungsschrift S. 13). Diesen unsubstantiierten Aussagen kann kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden. 2.2.
  18. Resümierend ist somit festzuhalten, dass die BF entgegen ihrem Vorbringen seinerzeit dem AMS die Beschäftigungsaufnahme ihres Gatten nicht bekannt gegeben hat.
  19. Rechtliche Beurteilung: Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG (Spruchpunkt I.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Spruchpunkt römisch eins.) § 14 Abs 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden." Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl. 2017, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl. 2017, K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.2016 hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde am 17.10.2016 (Eingangsstempel) beim AMS einlangte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 wurde der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 28.12.2016 zugestellt. Ausgehend vom Eingang der Beschwerde beim AMS am 17.10.2016 hatte die Zehn-Wochen-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 26.12.2016 geendet. Wenngleich die Beschwerdevorentscheidung mit 23.12.2016 datiert, so wurde sie dennoch erst - worauf es hier aber ankommt - am 28.12.2016 zugestellt und somit erlassen. Insofern wurde die zehnwöchige Frist des § 56 Abs 2 AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Insofern wurde die zehnwöchige Frist des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl. 2017, K7 zu § 14 VwGVG).
  4. Aufl. 2017, K7 zu Paragraph 14, VwGVG). Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.12.2016, zugestellt (erst) am 28.12.2016, mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufzuheben.Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.12.2016, zugestellt (erst) am 28.12.2016, mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.2016 (Spruchpunkt II.)Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.2016 (Spruchpunkt römisch zwei.)
  5. Aufgrund der gegenständlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 ist die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.2016 nach wie vor offen, sodass in weiterer Folge über diese Beschwerde abzusprechen ist. Gegenstand ist somit in weiterer Folge die ausgesprochene rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe bzw. die Rückzahlungsverpflichtung der BF betreffend den Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 21.8.
  6. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: 2.
  7. Die §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:2.
  8. Die Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: § 24Paragraph 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25Paragraph 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] 2.2. § 50 AlVG lautet auszugsweise:2.2. Paragraph 50, AlVG lautet auszugsweise: § 50
(1)[...] Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Paragraph 50,
(1)[...] Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] 2.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG zur Berechnung der Notstandshilfe: § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...] § 36 [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.Paragraph 36, [...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. [...]
(3)[...] a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. [...] 2.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeute dies: 2.4.
  2. Im gegenständlichen Fall hat die BF - wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - dem AMS den Umstand, dass ihr Gatte eine Beschäftigung aufgenommen hat und somit eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, entgegen ihrer Verpflichtung (vgl. § 50 Abs 1 AlVG) nicht mitgeteilt.2.4.
  3. Im gegenständlichen Fall hat die BF - wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - dem AMS den Umstand, dass ihr Gatte eine Beschäftigung aufgenommen hat und somit eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, entgegen ihrer Verpflichtung vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) nicht mitgeteilt. Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass der Gatte der BF - der ebenso im Bezug von Notstandshilfe stand - sehr wohl eine entsprechende Mitteilung getätigt hat, sodass die Beschäftigungsaufnahme durch den Gatten der BF dem AMS insofern bekannt war. Allerdings ist daraus für die BF nichts zu gewinnen, wie der VwGH in seiner Rechtsprechung betont, vgl. etwa VwGH vom 17.2.1998, Zl. 98/08/0014: "Meldet die Ehegattin eines eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier Notstandshilfe als Pensionsvorschuss) beziehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit, hat der Arbeitslose diese Tatsache selbst - iZm seinem Leistungsbezug - anzuzeigen. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Arbeitslosen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Arbeitslosen hätte führen können, ist für die Rückforderung gem § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht iSd Verschweigung maßgeblicher Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht".Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass der Gatte der BF - der ebenso im Bezug von Notstandshilfe stand - sehr wohl eine entsprechende Mitteilung getätigt hat, sodass die Beschäftigungsaufnahme durch den Gatten der BF dem AMS insofern bekannt war. Allerdings ist daraus für die BF nichts zu gewinnen, wie der VwGH in seiner Rechtsprechung betont, vergleiche etwa VwGH vom 17.2.1998, Zl. 98/08/0014: "Meldet die Ehegattin eines eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier Notstandshilfe als Pensionsvorschuss) beziehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit, hat der Arbeitslose diese Tatsache selbst - iZm seinem Leistungsbezug - anzuzeigen. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Arbeitslosen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Arbeitslosen hätte führen können, ist für die Rückforderung gem Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht iSd Verschweigung maßgeblicher Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht". Ein Verschweigen maßgebender Tatsachen im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG ist somit auch dann zu bejahen, wenn zwar der arbeitslose Ehegatte zu seiner Versicherungsnummer die Aufnahme einer Beschäftigung meldet, seine Ehegattin jedoch die Aufnahme dieser Beschäftigung hinsichtlich ihres Leistungsanspruchs verschweigt (vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg., April 2016, Rz 525 zu § 25 AlVG).Ein Verschweigen maßgebender Tatsachen im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist somit auch dann zu bejahen, wenn zwar der arbeitslose Ehegatte zu seiner Versicherungsnummer die Aufnahme einer Beschäftigung meldet, seine Ehegattin jedoch die Aufnahme dieser Beschäftigung hinsichtlich ihres Leistungsanspruchs verschweigt vergleiche auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg., April 2016, Rz 525 zu Paragraph 25, AlVG). 2.4.
  6. Das AMS hat im vorliegenden Fall die Notstandshilfe der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Einkünfte ihres Gatten bemessen, obwohl diese Einkünfte gem. § 36 AlVG in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung nach genauer Maßgabe dieser Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen wären. Insofern hat das AMS im bekämpften Bescheid zu Recht die Bemessung gem. § 24 Abs 2 AlVG rückwirkend berichtigt.2.4.
  7. Das AMS hat im vorliegenden Fall die Notstandshilfe der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Berücksichtigung der Einkünfte ihres Gatten bemessen, obwohl diese Einkünfte gem. Paragraph 36, AlVG in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung nach genauer Maßgabe dieser Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen wären. Insofern hat das AMS im bekämpften Bescheid zu Recht die Bemessung gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG rückwirkend berichtigt. Nach § 25 Abs 1 AlVG ist darüber hinaus bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie zuvor dargelegt, hat die BF maßgebende Tatsachen im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG verschwiegen und dadurch einen zu hohen Bezug herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS im bekämpften Bescheid die BF auch zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe verpflichtet.Nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist darüber hinaus bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie zuvor dargelegt, hat die BF maßgebende Tatsachen im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen und dadurch einen zu hohen Bezug herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS im bekämpften Bescheid die BF auch zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe verpflichtet. 2.4.
  8. Schließlich sei angemerkt, dass die BF gegen die konkrete Anrechnung des Einkommens ihres Gatten keinerlei Einwände erhoben hat, sondern sich ausschließlich darauf berief, sie habe keinen Verschweigungstatbestand gesetzt. Das AMS hat in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2016 die konkrete Anrechnung in den jeweiligen Zeiträumen detailliert dargelegt, wobei die BF weder im Vorlageantrag, noch in der Beschwerdeverhandlung die konkrete Anrechnung bemängelte. Aber auch in objektiver Hinsicht hegt das BVwG gegen die konkrete Anrechnung durch das AMS in Anbetracht der detaillierten Aufschlüsselung keine Bedenken. Folglich ist die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.9.2016 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten auf die Notstandshilfe und insbesondere um die Rückforderung im Fall des unberechtigten Empfangs von Notstandshilfe aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gem. § 25 Abs 1 AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten auf die Notstandshilfe und insbesondere um die Rückforderung im Fall des unberechtigten Empfangs von Notstandshilfe aufgrund des Verschweigens maßgebender Tatsachen gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2144124.1.00

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