RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL503 2151316-1 SpruchL503 2151316-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 24.1.2017 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 20.1.2017 bis zum 22.1.2017 keine Notstandshilfe erhalte.
- Mit Bescheid vom 24.1.2017 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 20.1.2017 bis zum 22.1.2017 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.1.2017 nicht eingehalten und sich erst wieder am 23.1.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 23.1.2017 zum Thema "Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 20.1.2017, wobei der BF wörtlich angab: "Ich, P. M., habe die Kontrollmeldung am 20.1.2017 nicht eingehalten, weil ich am Donnerstag 19.1.17 zwei Absagen erhalten habe und mich das ziemlich runtergezogen hatte, da ich die Stellen unbedingt haben wollte." Im Akt befindet sich zudem ein (vorweg erhobener) "Einspruch" des BF vom 16.12.2016 gegen den für den 20.1.2017 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin, wobei der BF unter anderem darauf hinwies, dass er sich auf "schon durch die Vernunft einleuchtenden (Personen) Rechte" berufe und dass es sich beim AMS um ein "Internationales Handelsunternehmen" handle, sodass der Kontrollmeldetermin höchstens als "Angebot" einzustufen sei, wobei er dieses Angebot dankend ablehne.
- Am 15.2.2017 langte beim AMS ein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz ein, in dem dem Bescheid des AMS vom 24.1.2017 etwa im Hinblick auf "durch die Vernunft einleuchtende (Personen)Rechte", durch die Eintragung des AMS im "Internationalen Handelsregister" und das Unternehmensgesetzbuch entgegen getreten wurde. Das Deckblatt dieses Schriftsatzes lautet auszugsweise wie folgt: "Beschwerdeführer: Verwaltungsperson, Herrn P. M. [Adresse] Vertreten durch: den Rechtsanwender "berufenen Juristen" im Auftrag/Vollmacht/ Vertretung und Begünstigter der oben genannten Verwaltungsperson" Der Schriftsatz endet wie folgt, wobei über die Passage "Der berufene Jurist" ein (nicht lesbares) Unterschriftskürzel gesetzt ist. "In Vertretung! Der berufene Jurist P. M."
- Am 23.2.2017 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der BF nochmals auf den versäumten Kontrollmeldetermin und seine bisherigen Angaben hingewiesen wurde; es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 9.3.2017 gewährt. Eine Stellungnahme des BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
- Mit Bescheid vom 16.3.2017 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.1.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der BF den für 20.1.2017 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und erst wieder am 23.1.2017 beim AMS vorgesprochen hat; seine vorgebrachten Eiwendungen könnten im Übrigen nicht als triftiger Grund angesehen werden.
- Am 21.3.2017 langte beim AMS ein als Vorlageantrag bezeichneter Schriftsatz gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2017 ein, wobei hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde vom 14.2.2017 verwiesen wurde; zudem wurde eine mündliche Verhandlung "und/oder die Entscheidung durch Senat" beantragt. Der Schriftsatz endet wie folgt, wobei über die Passage "Der berufene Jurist" ein (nicht lesbares) Unterschriftskürzel gesetzt ist. "In Vertretung...! Der berufene Jurist!!
- Am 27.3.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 28.3.2017 erteilte das BVwG dem BF einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 iVm § 10 Abs 2 AVG. Dabei wurde der BF auf den Mangel der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er den in seinen Eingaben als "berufenen Juristen" bezeichneten Rechtsvertreter zur Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache ermächtigt, hingewiesen. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen werde.
- Am 28.3.2017 erteilte das BVwG dem BF einen Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG. Dabei wurde der BF auf den Mangel der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er den in seinen Eingaben als "berufenen Juristen" bezeichneten Rechtsvertreter zur Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache ermächtigt, hingewiesen. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem BF laut Rückschein am 31.3.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Eine Verbesserung erfolgte seitens des BF nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Vorlageantrag vom 21.3.2017 endet mit "In Vertretung...! Der berufene Jurist!!", wobei über die Passage "Der berufene Jurist" ein (nicht lesbares) Unterschriftskürzel gesetzt ist, welches sich gänzlich von der Unterschrift des BF selbst, die sich in der Niederschrift vom 23.1.2017 im Akt befindet, unterscheidet. Bereits in der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid war auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen worden (arg. "Vertreten durch: den Rechtsanwender "berufenen Juristen" im Auftrag/Vollmacht/Vertretung und Begünstigter der oben genannten Verwaltungsperson"), wobei der Vertreter nicht namentlich genannt wurde. Am 28.3.2017 erteilte das BVwG dem BF einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 iVm § 10 Abs 2 AVG. Dabei wurde der BF auf den Mangel der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er den in seinen Eingaben als "berufenen Juristen" bezeichneten Rechtsvertreter zur Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache ermächtigt, hingewiesen. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird.Am 28.3.2017 erteilte das BVwG dem BF einen Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG. Dabei wurde der BF auf den Mangel der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht, aus welcher hervorgeht, dass er den in seinen Eingaben als "berufenen Juristen" bezeichneten Rechtsvertreter zur Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache ermächtigt, hingewiesen. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde dem BF laut Rückschein am 31.3.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Eine Verbesserung erfolgte seitens des BF bis dato (24.4.2017) nicht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und den Mängelhebungsauftrag des BVwG, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen. Zudem befindet sich der Rückschein betreffend den Mängelbehebungsauftrag im Akt. Schließlich geht auch klar aus der im Akt befindlichen Unterschriftsprobe des BF (Niederschrift vom 23.1.2017) hervor, dass diese nicht mit dem Unterschriftskürzel, mit welchem der "Vertreter" ("berufene Jurist") gezeichnet hat, übereinstimmt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und es liegt ein als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vor; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und es liegt ein als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vor; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zur Zurückweisung des Vorlageantrags § 10 Abs 2 AVG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AVG lautet:
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. § 13 Abs 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF wurde mit Schreiben des BVwG vom 28.3.2017, ihm zugestellt am 31.3.2017, gem. § 13 Abs 3 iVm § 10 Abs 2 AVG aufgefordert, einen Mangel seiner Eingabe zu verbessern. Konkret wurde dem BF - da seine Eingaben, zuletzt der Vorlageantrag, "in Vertretung" durch (einen namentlich nicht bekannten) "berufenen Juristen" gezeichnet wurden, aufgetragen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird.Der BF wurde mit Schreiben des BVwG vom 28.3.2017, ihm zugestellt am 31.3.2017, gem. Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG aufgefordert, einen Mangel seiner Eingabe zu verbessern. Konkret wurde dem BF - da seine Eingaben, zuletzt der Vorlageantrag, "in Vertretung" durch (einen namentlich nicht bekannten) "berufenen Juristen" gezeichnet wurden, aufgetragen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die den Umfang der Vertretung festlegt und den Namen sowie die Kontaktdaten des Vertreters enthält. Der BF wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, ist der Vorlageantrag folglich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags bei einer mangelhaften Eingabe und zur Konsequenz, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wird, bestehen klare Regelungen (insb. § 13 Abs 3 AVG) und eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags bei einer mangelhaften Eingabe und zur Konsequenz, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wird, bestehen klare Regelungen (insb. Paragraph 13, Absatz 3, AVG) und eine diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Vorlageantrag zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Vorlageantrag zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2151316.1.00