RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL503 2152478-1 SpruchL503 2152478-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 9.2.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe auf den ihm zugewiesenen, zumutbaren Vermittlungsvorschlag als Koch beim Dienstgeber Cafe T. nicht reagiert und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 9.2.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe auf den ihm zugewiesenen, zumutbaren Vermittlungsvorschlag als Koch beim Dienstgeber Cafe T. nicht reagiert und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 27.1.2017, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 13.12.2016 eine Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber Cafe T. mit einer Entlohnung von brutto € 1.515 zugewiesen worden sei; der mögliche Arbeitsantritt sei der 13.12.2016 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Ich habe vollkommen vergessen, dass ich mich beim Vermittlungsvorschlag bei Fa. T. bewerbe. Ich bin mir bewusst und kann mich auch erinnern, dass am 30.12.2016 bei der Kontrollmeldung besprochen wurde, dass ich mich bis 04.01.2017 bewerben soll. Ich hatte am 04.01.2017 bei Gh H. am K.-Berg einen Probetag, daher habe ich wahrscheinlich auf die Bewerbung bei Cafe T. vergessen." In weiterer Folge wurde dem BF die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vorgehalten, wonach keine Vorstellung des BF erfolgt sei. Dazu gab der BF an: "Dies ist korrekt. Ich habe mich nicht beworben, weil ich vergessen (habe)." Im Hinblick auf die Frage nach berücksichtigungswürdigen Gründe gab der BF an: "Schlechte finanzielle Situation. Ich hatte am 04.01.2017 bei Gh H. am K.-Berg einen Probetag, daher habe ich wahrscheinlich auf die Bewerbung bei Cafe T. vergessen. Ich habe vom GH H. noch keine Antwort erhalten, da ich in den nächsten Tagen noch eine ganze Probewoche vereinbaren soll." Schließlich wurde im Protokoll eine entsprechende Stellungnahme des AMS getätigt und wurde seitens des Leiters festgehalten, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.Schließlich wurde im Protokoll eine entsprechende Stellungnahme des AMS getätigt und wurde seitens des Leiters festgehalten, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen. 2.
- Weiters befindet sich im Akt ein Screenshot betreffend eine Betreuungsvereinbarung vom 28.11.2016, in der festgehalten werde, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Frühstückskoch, Hilfskoch oder Hilfsarbeiter unterstütze. Gewünschte Arbeitsorte seien die Bezirke S., L. und W., das gewünschte Arbeitsausmaß Vollzeit. 2.
- Im Akt befindet sich auch das Stellenangebot des Dienstgebers T. in L.; dabei handelt es sich um eine Stelle als Koch; Mindestentgelt € 1.515 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung; Vollzeitbeschäftigung in einer 5-Tage-Woche; Arbeitszeit in Wechseldiensten zwischen 07:00 und 20:30 Uhr. 2.
- Im Akt befinden sich entsprechende Ausdrucke aus der Datenbank, aus dem persönliche Vorsprachen des BF beim AMS am 20.12.2016 und am 30.12.2016 sowie ein Anruf am 29.12.2016 hervorgehen; weiters geht aus den Ausdrucken auch hervor, dass dem BF das Stellenangebot beim Dienstgeber T. am 13.12.2016 postalisch übermittelt wurde. Konkret geht aus den Ausdrucken hervor, dass dem BF am 20.12.2016 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS das Stellenangebot des Dienstgebers T. nochmals ausgedruckt und er über die Zumutbarkeitskriterien informiert wurde, dass er am 29.12.2016 bei der Serviceline des AMS angerufen und in diesem Zusammenhang bekannt gegeben hat, dass er sich noch diese Woche bei der Firma T. bewerben werde und dass er am 30.12.2016 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS nochmals auf den Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber T. hingewiesen wurde, wobei dieser nochmals besprochen und festgehalten wurde, dass sich der BF noch an diesem Tag bewerben werde und eine Rückmeldung bis 4.1.2017 erfolge. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Aktenvermerk über ein telefonisches Nachfragen des AMS am 4.1.2017 beim potenziellen Dienstgeber T., ob sich der BF dort vorgestellt hat, was seitens des potenziellen Dienstgebers verneint wurde. 2.
- Im Akt befinden sich schließlich diverse Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF.
- Mit Schreiben vom 15.2.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.2.
- In seiner Beschwerde führte der BF eingangs aus, er benötige das Geld, da er ansonsten seine Handyrechnung und seine Versicherungen nicht bezahlen könne. Sodann gab der BF an, er habe das Stellenangebot vergessen, weil er "zu viel im Kopf" gehabt habe aufgrund des Stellenangebots beim Gasthof H., wo Probearbeiten vorgesehen gewesen seien, und aufgrund der zu zahlenden Rechnungen. Sein Handy sei bereits gesperrt worden und er brauche das Geld, um seine Handyrechnung zu bezahlen.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 28.2.2017 forderte das AMS den BF zunächst auf, seine Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben. Sodann wurde dem BF der bisherige Sachverhalt nochmals zur Kenntnis gebracht: Der BF beziehe seit 15.4.2015 beim AMS Notstandshilfe mit kurzen Unterbrechungen. Arbeitslosengeld habe er vom 1.8.2014 bis 14.4.2015 bezogen. Er habe eine abgeschlossene Ausbildung als Koch. Im Zeitraum vom 15.4.2015 bis dato könne er nur 10 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Das AMS habe mit dem BF mit Betreuungsvereinbarung vom 28.11.2016 eine Stellensuche als Frühstückskoch, Hilfskoch oder Hilfsarbeiter vereinbart. Als gewünschten Arbeitsort habe er den Bezirk S., L. und W. angegeben, das Arbeitsausmaß solle Vollzeit sein und sein Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Gleichzeitig habe das AMS den BF über die Rechtsfolgen informiert. Am 13.12.2016 habe das AMS dem BF eine Beschäftigung als Jungkoch beim Dienstgeber T. in L. verbindlich angeboten und per Briefsendung (Post) zugesendet. Der BF habe am 20.12.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen und das AMS habe ihm den noch offenen Vermittlungsvorschlag (Dienstgeber T., - Cafe) nochmals ausgedruckt, persönlich ausgefolgt und ihn über die Zumutbarkeitskriterien informiert. Am 29.12.2016 um 14:26 Uhr habe der BF bei der Serviceline des AMS angerufen und bekanntgegeben, dass er sich diese Woche noch bei der Firma T. bewerben werde. Der BF habe dann am 30.12.2016 nochmals persönlich beim AMS vorgesprochen und das AMS habe mit ihm den noch offenen Vermittlungsvorschlag (Dienstgeber T.) besprochen und vereinbart, dass er sich noch am selben Tag (dem 30.12.2016) bewerben und bis zum 4.1.2017 Rückmeldung geben solle. Das AMS habe dann in Ermangelung seiner Rückmeldung bei der Firma T. nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass er sich nicht wie vereinbart um die verbindlich angebotene Beschäftigung als Jungkoch beworben habe. Am 27.1.2017 habe das AMS den BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung befragt, wobei er niederschriftlich angegeben habe, er habe "vergessen", sich zu bewerben; im Hinblick auf allfällige berücksichtigungswürdige Gründe habe der BF auf seine schlechte finanzielle Situation und einen Probetag am 04.01.2017 beim Gasthaus H. hingewiesen. In seiner nunmehrigen Beschwerde habe der BF wiederum auf seine finanzielle Situation (offene Handyrechnungen, Zahlungen für Versicherungen) und die Probearbeiten beim Gasthaus H. hingewiesen. Sodann stellte das AMS den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG dar. Konkret stelle auch die Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins eine Vereitelungshandlung dar; eine Nichtbewerbung bzw. ein "Vergessen" - wie im Fall des BF - liege jedenfalls in der Verantwortung des BF.Sodann stellte das AMS den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG dar. Konkret stelle auch die Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins eine Vereitelungshandlung dar; eine Nichtbewerbung bzw. ein "Vergessen" - wie im Fall des BF - liege jedenfalls in der Verantwortung des BF. Schließlich stellte das AMS die potenzielle Wegzeit des BF zum Dienstgeber T. anhand der ÖBB-Fahrplanauskunft dar. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 13.3.2017 schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 3.3.2017 langte die Beschwerde des BF - wie vom AMS aufgetragen - eigenhändig unterfertigt ein; eine Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.3.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.2.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des Sachverhalts - siehe bereits oben Punkt 4 - führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass das AMS dem BF am 13.12.2016 eine Beschäftigung als Jungkoch beim Dienstgeber T. in L. verbindlich angeboten und per Briefsendung (Post) zugesendet und dass der BF am 30.12.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen hat, wobei das AMS mit dem BF den noch offenen Vermittlungsvorschlag besprochen habe und vereinbart worden sei, dass er sich noch am selben Tag (dem 30.12.2016) bewerben und bis zum 4.1.2017 Rückmeldung geben solle. Auch sei unstrittig, dass der BF keine Bewerbungsaktivitäten zur Erlangung dieser Beschäftigung getätigt habe und das Beschäftigungsverhältnis daher nicht zustande gekommen sei. Sodann stellte das AMS die Bestimmung des § 10 AlVG und die diesbezügliche, ständige Rechtsprechung dar und führte subsumierend aus, das AMS habe den BF am 20.12.2016 und am 30.12.2016 aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen und er habe somit durch Unterlassung einer Bewerbung (somit eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns) die Annahme einer Beschäftigung (bzw. das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses) vereitelt. Im Übrigen habe der BF auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und seien auch im Ermittlungsverfahren Umstände, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden, nicht festgestellt worden.Sodann stellte das AMS die Bestimmung des Paragraph 10, AlVG und die diesbezügliche, ständige Rechtsprechung dar und führte subsumierend aus, das AMS habe den BF am 20.12.2016 und am 30.12.2016 aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen und er habe somit durch Unterlassung einer Bewerbung (somit eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns) die Annahme einer Beschäftigung (bzw. das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses) vereitelt. Im Übrigen habe der BF auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und seien auch im Ermittlungsverfahren Umstände, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden, nicht festgestellt worden. Schließlich sei im Fall des BF auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG ersichtlich. Was insbesondere das Vorbringen des BF anbelangt, dass er auf die Notstandshilfe angewiesen sei und sich in einer finanziellen Notlage befinde, so wies das AMS auf die Rechtsprechung des VwGH hin, der zufolge ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen könne, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann; es komme dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Schließlich sei im Fall des BF auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ersichtlich. Was insbesondere das Vorbringen des BF anbelangt, dass er auf die Notstandshilfe angewiesen sei und sich in einer finanziellen Notlage befinde, so wies das AMS auf die Rechtsprechung des VwGH hin, der zufolge ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen könne, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann; es komme dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Folglich bestehe im Zeitraum vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 23.3.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, er brauche das Geld, denn seine Rechnungen würden sich schon anhäufen, weil er nichts zahlen könne. Es bestehe die Gefahr, dass er seine Wohnung verliere und sein Handyvertrag gekündigt werde. Er wolle betonen, dass er die Stellenanzeige "nicht absichtlich vergessen" habe; er habe "zu viel im Kopf" gehabt und dabei sei sie ihm "untergegangen". Abschließend wolle er betonen, dass er alles tue, um einen neuen Job zu bekommen; es sei nicht einfach für ihn, da er immer wieder Absagen bekomme.
- Am 7.4.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF bezog seit April 2015 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung als Koch. Im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung vom 28.11.2016 wurde festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Frühstückskoch, Hilfskoch oder Hilfsarbeiter unterstütze. Gewünschte Arbeitsorte seien die Bezirke S., L. und W., das gewünschte Arbeitsausmaß Vollzeit. Am 13.12.2016 hat das AMS dem BF eine Beschäftigung als Koch beim Dienstgeber T. in L. (Mindestentgelt € 1.515 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung, Vollzeitbeschäftigung in einer 5-Tage-Woche, Arbeitszeit in Wechseldiensten zwischen 07:00 und 20:30 Uhr) verbindlich angeboten und per Post übermittelt. Dem BF wurde am 20.12.2016 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS das Stellenangebot beim Dienstgeber T. nochmals ausgedruckt und wurde der BF über die Zumutbarkeitskriterien informiert. Am 29.12.2016 hat der BF bei der Serviceline des AMS angerufen und in diesem Zusammenhang bekannt gegeben, dass er sich noch diese Woche bei der Firma T. bewerben werde. Am 30.12.2016 wurde der BF anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS nochmals auf den Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber T. hingewiesen, wobei dieser nochmals besprochen und festgehalten wurde, dass sich der BF noch an diesem Tag bewerben werde und eine Rückmeldung bis 4.1.2017 erfolge. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der BF am 4.1.2017 beim Gasthaus H. einen Probearbeitstag habe. Seitens des BF erfolgte keine Bewerbung beim Dienstgeber T.; die Beschäftigung kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus gänzlich unbestritten hervor. So befinden sich im Akt ein Screenshot betreffend die erwähnte Betreuungsvereinbarung und das erwähnte Stellenangebot beim Dienstgeber T.; zudem befinden sich im Akt entsprechende Ausdrucke aus der Datenbank, aus dem die persönlichen Vorsprachen des BF beim AMS am 20.12.2016 und am 30.12.2016 sowie sein Anruf am 29.12.2016 hervorgehen; weiters geht daraus auch hervor, dass dem BF das Stellenangebot beim Dienstgeber T. bereits am 13.12.2016 postalisch übermittelt worden war. Zu all diesen Umständen ist auch zu betonen, dass diese vom BF selbst außer Streit gestellt wurden. Gänzlich unbestritten ist auch, dass sich der BF nicht beim Dienstgeber T. bewarb und die Beschäftigung nicht zustande kam.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 13.12.2016 verbindlich eine Stelle als Koch beim Dienstgeber Cafe T. in L. (Mindestentgelt € 1.515 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung, Vollzeitbeschäftigung in einer 5-Tage-Woche, Arbeitszeit in Wechseldiensten zwischen 07:00 und 20:30 Uhr) verbindlich angeboten und per Post übermittelt. Dem BF wurde am 20.12.2016 anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS das Stellenangebot beim Dienstgeber T. dann nochmals ausgedruckt und wurde der BF über die Zumutbarkeitskriterien informiert; am 29.12.2016 hat der BF in der Serviceline des AMS angerufen und in diesem Zusammenhang bekannt gegeben, dass er sich noch diese Woche bei der Firma T. bewerben werde; am 30.12.2016 wurde der BF anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache beim AMS nochmals auf den Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber T. hingewiesen, wobei dieser nochmals besprochen und festgehalten wurde, dass sich der BF noch an diesem Tag bewerben werde und eine Rückmeldung bis 4.1.2017 erfolge. Seitens des BF erfolgte dessen ungeachtet keine Bewerbung oder Vorstellung beim Dienstgeber T.; die Beschäftigung kam nicht zustande. Zunächst ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF keinerlei Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle hatte und ist auch in objektiver Hinsicht kein Grund ersichtlich, dass diese Stelle dem BF nicht zumutbar gewesen wäre. Der BF hat somit dadurch, dass er sich nicht (zumindest bis zum 4.1.2017) beim Dienstgeber T. beworben hat, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt. Daran, dass in seinem Verhalten ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist, können keine Zweifel bestehen, muss man sich doch vor Augen halten, dass der BF vom AMS - vergeblich - insgesamt viermal (Schreiben vom 13.12.2016, persönliche Vorsprache am 20.12.2016, Anruf am 29.12.2016, persönliche Vorsprache am 30.12.2016) auf die Notwendigkeit einer Bewerbung hingewiesen worden war.Zunächst ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF keinerlei Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle hatte und ist auch in objektiver Hinsicht kein Grund ersichtlich, dass diese Stelle dem BF nicht zumutbar gewesen wäre. Der BF hat somit dadurch, dass er sich nicht (zumindest bis zum 4.1.2017) beim Dienstgeber T. beworben hat, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt. Daran, dass in seinem Verhalten ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist, können keine Zweifel bestehen, muss man sich doch vor Augen halten, dass der BF vom AMS - vergeblich - insgesamt viermal (Schreiben vom 13.12.2016, persönliche Vorsprache am 20.12.2016, Anruf am 29.12.2016, persönliche Vorsprache am 30.12.2016) auf die Notwendigkeit einer Bewerbung hingewiesen worden war. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 3.1.2017 bis zum 13.2.2017 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) zu Recht ausgesprochen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So hat bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner (schlechten) persönlichen finanziellen Umstände nach ständiger Rechtsprechung keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG darzustellen vermag (vgl. zuletzt VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Auch das "Vergessen" durch den BF, da er "zu viel im Kopf" gehabt habe (so der BF etwa wörtlich in seiner Beschwerde), stellt keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF in diesem Zusammenhang unter anderem erwähnte, er habe (was auch aus den Unterlagen des AMS folgt) am 4.1.2017 einen Probearbeitstag beim Gasthaus H. gehabt: Es ist zwar zutreffend, dass das AMS (letztmalig anlässlich einer Vorsprache des BF am 30.12.2016) als Frist für eine Rückmeldung des BF über seine Bewerbung beim Dienstgeber T. den 4.1.2017 vormerkte. Hält man sich aber vor Augen, dass - wie bereits dargestellt - der BF vom AMS insgesamt viermal (Schreiben vom 13.12.2016, persönliche Vorsprache am 20.12.2016, Anruf am 29.12.2016, persönliche Vorsprache am 30.12.2016) auf die Notwendigkeit einer Bewerbung beim Dienstgeber T. hingewiesen worden war, so kann der Umstand eines Probearbeitstages am 4.1.2017 jedenfalls kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine mangelnde Bewerbung des BF (bis zum 4.1.2017) sein, hätte er doch insgesamt mehr als ausreichend Zeit für eine Bewerbung gehabt.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So hat bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner (schlechten) persönlichen finanziellen Umstände nach ständiger Rechtsprechung keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darzustellen vermag vergleiche zuletzt VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Auch das "Vergessen" durch den BF, da er "zu viel im Kopf" gehabt habe (so der BF etwa wörtlich in seiner Beschwerde), stellt keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF in diesem Zusammenhang unter anderem erwähnte, er habe (was auch aus den Unterlagen des AMS folgt) am 4.1.2017 einen Probearbeitstag beim Gasthaus H. gehabt: Es ist zwar zutreffend, dass das AMS (letztmalig anlässlich einer Vorsprache des BF am 30.12.2016) als Frist für eine Rückmeldung des BF über seine Bewerbung beim Dienstgeber T. den 4.1.2017 vormerkte. Hält man sich aber vor Augen, dass - wie bereits dargestellt - der BF vom AMS insgesamt viermal (Schreiben vom 13.12.2016, persönliche Vorsprache am 20.12.2016, Anruf am 29.12.2016, persönliche Vorsprache am 30.12.2016) auf die Notwendigkeit einer Bewerbung beim Dienstgeber T. hingewiesen worden war, so kann der Umstand eines Probearbeitstages am 4.1.2017 jedenfalls kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine mangelnde Bewerbung des BF (bis zum 4.1.2017) sein, hätte er doch insgesamt mehr als ausreichend Zeit für eine Bewerbung gehabt. Schließlich wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF innerhalb der Sperrfrist allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (abgesehen von dem bereits erwähnten Probetag am 4.1.2017) jedenfalls bis zum 18.4.2017 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2152478.1.00