RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL503 2153195-1 SpruchL503 2153195-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Im Rahmen einer Niederschrift beim AMS am 24.10.2016 (Thema: "Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung - Vorgabe für die Eigeninitiative") wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, aufgetragen, bis auf Widerruf wöchentlich zwei Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer (adäquaten) Beschäftigung vorzulegen. Diese Nachweise seien bis spätestens Freitag der regionalen Geschäftsstelle H. vorzulegen. Konkret wurde dem BF diesbezüglich aufgetragen, als Nachweis für seine Anstrengungen Kopien seiner Stellenbewerbungen vorzulegen, Kontaktperson(
- en)bei der betreffenden Firma bekannt zu geben oder den ihm von der regionalen Geschäftsstelle ausgefolgten Nachweis über Bewerbungsaktivitäten als Beweisgrund beizubringen. Schließlich wurde der BF darüber informiert, dass er gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust seines Anspruches rechnen müsse, falls die entsprechenden Nachweise nicht bis zum angeführten Termin beigebracht werden."Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung - Vorgabe für die Eigeninitiative") wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), einem Bezieher von Notstandshilfe, aufgetragen, bis auf Widerruf wöchentlich zwei Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer (adäquaten) Beschäftigung vorzulegen. Diese Nachweise seien bis spätestens Freitag der regionalen Geschäftsstelle H. vorzulegen. Konkret wurde dem BF diesbezüglich aufgetragen, als Nachweis für seine Anstrengungen Kopien seiner Stellenbewerbungen vorzulegen, Kontaktperson(
- en)bei der betreffenden Firma bekannt zu geben oder den ihm von der regionalen Geschäftsstelle ausgefolgten Nachweis über Bewerbungsaktivitäten als Beweisgrund beizubringen. Schließlich wurde der BF darüber informiert, dass er gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust seines Anspruches rechnen müsse, falls die entsprechenden Nachweise nicht bis zum angeführten Termin beigebracht werden. 2. Laut Ausdruck aus der Datenbank wurde der Bezug des BF mit 30.10.2016 vorläufig eingestellt; als Betreff ist diesbezüglich "Erhebung § 10" angeführt.2. Laut Ausdruck aus der Datenbank wurde der Bezug des BF mit 30.10.2016 vorläufig eingestellt; als Betreff ist diesbezüglich "Erhebung Paragraph 10, angeführt. 3. Am 16.11.2016 brachte der BF beim AMS eine Bewerbungsliste in Vorlage, die von ihm selbst ausgefüllt worden war. Darin scheinen eine telefonische Bewerbung am 24.10.2016 bei einer Malerei, eine weitere telefonische Bewerbung bei einer anderen Malerei am 27.10.2016 sowie telefonische Bewerbungen am 16.11.2016 bei drei verschiedenen Personaldienstleistungsunternehmen auf. Diesbezüglich wurde mit Aktenvermerk des AMS vom 16.11.2016 festgehalten, dass der BF nun eine Bewerbungsliste vorgelegt habe. Aus diesem Grunde sei der Bezug angewiesen worden. Der BF sei aber nochmals darauf hingewiesen worden, dass er eine entsprechende Bewerbungsliste jeden Freitag vorlegen müsse. 4. Mit Aktenvermerk vom 30.11.2016 hielt das AMS fest, dass der BF nochmals darüber informiert worden sei, dass er die Liste jeden Freitag abgeben müsse. Der BF habe angegeben, dass er in der KW 47 (Anmerkung des BVwG: vom 21.11.2016 bis 27.11.2016) keine EDV zur Verfügung gehabt habe und sich deshalb nicht habe bewerben können. Dies werde dem BF noch nachgesehen, allerdings müssten ab sofort jede Woche zwei Bewerbungen erfolgen. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine (vom BF ausgefüllte) Bewerbungsliste, aus der drei Bewerbungen per E-Mail am 29.11.2016 bei Personaldienstleistungsunternehmen hervorgehen. 5. Mit Aktenvermerk des AMS vom 13.12.2016 wurde festgehalten, dass die zuständige Beraterin den BF an diesem Tag wegen mangelnder Vorlage von Eigenbewerbungen telefonisch kontaktiert hat. Dazu wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Er meinte, es gibt keine ausgeschriebenen Stellen". Der BF sei nochmals über die Initiativbewerbungen informiert worden und werde die Liste bis Freitag vorlegen. 6. Mit Mittelung des AMS vom 30.12.2016 wurde der BF von der Bezugseinstellung mit 9.12.2016 in Kenntnis gesetzt. Hingewiesen wurde der BF darauf, dass er bis dato seine Eigenbewerbungen nicht vorgelegt habe. Zur Klärung sei eine persönliche Vorsprache beim AMS H. bei Frau R. erforderlich. 7. Am 16.1.2017 wurde der BF beim AMS niederschriftlich befragt (Gegenstand der Verhandlung: Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung [Eigeninitiative]). Darin wurde eingangs ausgeführt, am 24.10.2016 sei dem BF niederschriftlich aufgetragen worden, bis zum 9.12.2016 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Der BF erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, "da keinerlei passende Stellen ausgeschrieben sind. An Initiativbewerbungen habe ich nicht gedacht. Ich glaube auch nicht, dass ich aufgrund von Initiativbewerbungen eine passende Arbeitsstelle finde. Ich bin auch der Meinung, dass um die Weihnachtzeit bzw. Neujahr sowieso keine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Ich suche eine längerfristige Beschäftigung. Es hat keinen Sinn, wenn ich mich nach 2 Wochen Beschäftigung wieder beim AMS anmelde. Sonst keine Gründe."Der BF erklärte nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, "da keinerlei passende Stellen ausgeschrieben sind. An Initiativbewerbungen habe ich nicht gedacht. Ich glaube auch nicht, dass ich aufgrund von Initiativbewerbungen eine passende Arbeitsstelle finde. Ich bin auch der Meinung, dass um die Weihnachtzeit bzw. Neujahr sowieso keine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Ich suche eine längerfristige Beschäftigung. Es hat keinen Sinn, wenn ich mich nach 2 Wochen Beschäftigung wieder beim AMS anmelde. Sonst keine Gründe." 8. Mit Bescheid vom 23.1.2017 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG in der Zeit vom 9.12.2016 bis zum 2.2.2017 verloren hat; Nachsicht werde nicht erteilt.8. Mit Bescheid vom 23.1.2017 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 9.12.2016 bis zum 2.2.2017 verloren hat; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe keinerlei Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorgelegt, wie mit dem BF in der Niederschrift vom 24.10.2016 vereinbart worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten solche nicht berücksichtigt werden. 9. Am 26.1.2017 langte beim AMS eine Bewerbungsliste des BF ein, die vom BF selbst ausgefüllt wurde. Darin scheinen insgesamt vier Bewerbungen jeweils am 23.1.2017 auf (zwei davon telefonisch, zwei davon per E-Mail). 10. Mit Schreiben vom 20.2.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.1.2017. Darin führte der BF aus, er habe sehr wohl ausreichend Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt. Er habe sich noch im Oktober 2016 bei 2 Firmen, im November 2016 bei 6 Firmen, im Dezember bei 2 Firmen und im Jänner bei 4 Firmen beworben, wobei er die diesbezüglichen Bewerbungslisten in Vorlage bringe. Den Nachweis über seine Bewerbungen habe er laufend - wie vereinbart - beim AMS persönlich abgegeben. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH komme es nicht darauf an, dass die arbeitslose Person in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen muss. Die arbeitslose Person müsse nur nachweisen, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Anstrengungen nicht ausreichend waren, so seien die diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidungsbegründung darzulegen. Er habe den Nachweis über seine Bewerbungen ab dem 24.10.2016 laufend erbracht und damit auch ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt. Die Entziehung der Notstandshilfe für den besagten Zeitraum sei sohin nicht gerechtfertigt gewesen. Er benötige die Notstandshilfe dringend für die Bestreitung seines alltäglichen Lebens, bitte daher um Nachsicht und beantrage, den Bescheid vom 23.1.2017 aufzuheben und ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum 9.12.2016 bis 2.2.2017 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Beigelegt wurden der Beschwerde entsprechende (vom BF ausgefüllte) Bewerbungslisten, die zum überwiegenden Teil bereits dem AMS vorlagen. Ergänzend legte der BF eine von ihm ausgefüllte Bewerbungsliste vor, auf der eine ("tel. email") Bewerbung vom 16.12.2016 und eine ("tel. email") Bewerbung vom 19.12.2016 bei Personaldienstleistungsunternehmen aufscheinen, wobei sich eine davon mit der bereits am 16.11.2016 angegebenen Bewerbung deckt. Ergänzend legte der BF auch von ihm ausgefüllte Bewerbungslisten vor, auf denen Bewerbungen am 23.1.2017 und am 8.2.2017 aufscheinen. 11. Am 24.2.2017 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF. Darin wurde der BF insbesondere darauf hingewiesen, dass er bis dato keine Nachweise über seine Eigenbewerbungen erbracht habe. Er könne dazu sowie zu allfälligen berücksichtigungswürdigen Umständen bis zum 13.3.2017 Stellung nehmen. 12. Am 3.3.2017 richtete das AMS an den BF ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF darauf hingewiesen, dass aus dem Auftrag zur Vorlage von Eigenbewerbungen vom 24.10.2016 eindeutig hervorgehe, dass er bis zum 9.12.2016 Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen müsse. Aus den vom BF vorgelegten Bewerbungslisten sei jedoch kein einziger Nachweis für die darin behaupteten Bewerbungen angeführt; weder Firmenstempel noch Kopien der E-Mails seien ersichtlich. Die Beilagen zu seiner Beschwerde seien daher auch nicht als Beweise für sein Vorbringen geeignet. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, sich binnen zehn Tagen dazu schriftlich zu äußern. 13. Der Aktenlage zufolge langte keine Stellungnahme des BF ein. 14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.3.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der BF habe eine Berufsausbildung als Maler und Anstreicher mit Lehrabschlussprüfung; er habe Berufspraxis als Bauhilfsarbeiter und Isolierer sowie als Produktionsarbeiter. Sein letztes die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis habe am 10.3.2014 geendet. Seither sei er arbeitslos und beziehe seit 18.3.2014 bis laufend Notstandshilfe. Am 24.10.2016 habe die Beraterin des BF mit ihm schriftlich vereinbart, dass er dem AMS H. bis 9.12.2016 mindestens zwei eigene Bewerbungen pro Woche nachvollziehbar vorlegen müssen. Aus der von ihm unterschriebenen schriftlichen Verpflichtung zur Eigeninitiative in der Betreuungsvereinbarung vom 24.10.2016 gehe klar hervor, dass er die Nachweise seiner Eigenwerbungen jeden Freitag bei der Informationsstelle beim AMS H. vorlegen müsse, was er aber nicht gemacht habe. Am 16.1.2017 habe er dann vorgesprochen und dabei niederschriftlich erklärt, dass er keinen Sinn darin sehe, sich wöchentlich beim AMS zu melden. Außerdem seien keine passenden Stellen ausgeschrieben. Auch sei er der Meinung, dass um die Weihnachtszeit bis Neujahr sowieso keine Einstellungen erfolgen würden. Daraufhin sei der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Mit seiner Beschwerde haben der BF nun eine Eigenbewerbungsliste vorgelegt. Aus dieser händisch ausgefüllten Bewerbungsliste sei jedoch kein einziger Nachweis für die darin behaupteten Bewerbungen angeführt. Weder Firmenstempel noch Kopien der E-Mails seien ersichtlich. Die Landesgeschäftsstelle habe den BF daher mit Parteiengehör vom 03.03.2017 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beilagen zu seiner Beschwerde nicht als Beweise für sein Vorbringen geeignet seien. Es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben und eventuell andere Beweise für die angeführten Bewerbungen nachzureichen. Bis zum 20.3.2017 sei keine Stellungnahme eingelangt. Bis dahin habe er auch keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der §§ 9 und 10 AlVG aus, wenn der BF Notstandshilfe beziehe, müsse er nicht nur bereit sein, jede ihm vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern er müsse auch bereit sein, sich selbst eine Beschäftigung zu suchen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF sich im Zeitraum vom 24.10.2016 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 16.1.2017 selbst um keine Beschäftigungen beworben habe. Die von ihm nachträglich mit der Beschwerde vom 14.2.2017 vorgelegten Listen würden keine einzige der darin händisch ausgefüllten Bewerbungen beweisen. Der BF habe dem AMS auch keine anderen Beweise angeboten und auch keine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben. Daher müsse das AMS davon ausgehen, dass seine Angaben in der Niederschrift vom 16.1.2017, wonach er keinen Sinn in Eigenbewerbungen sehe, richtig seien und er sich tatsächlich von November 2016 bis Mitte Jänner 2017 nicht eigenständig um Arbeit bemüht habe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der Paragraphen 9 und 10 AlVG aus, wenn der BF Notstandshilfe beziehe, müsse er nicht nur bereit sein, jede ihm vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern er müsse auch bereit sein, sich selbst eine Beschäftigung zu suchen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF sich im Zeitraum vom 24.10.2016 bis zur Aufnahme der Niederschrift am 16.1.2017 selbst um keine Beschäftigungen beworben habe. Die von ihm nachträglich mit der Beschwerde vom 14.2.2017 vorgelegten Listen würden keine einzige der darin händisch ausgefüllten Bewerbungen beweisen. Der BF habe dem AMS auch keine anderen Beweise angeboten und auch keine Stellungnahme zum Parteiengehör abgegeben. Daher müsse das AMS davon ausgehen, dass seine Angaben in der Niederschrift vom 16.1.2017, wonach er keinen Sinn in Eigenbewerbungen sehe, richtig seien und er sich tatsächlich von November 2016 bis Mitte Jänner 2017 nicht eigenständig um Arbeit bemüht habe. Nach der Judikatur des VwGH sei zumindest eine Bewerbung pro Woche zumutbar. Das AMS wäre daher schon damit zufrieden gewesen, wenn der BF Nachweise für mindestens eine Bewerbung pro Woche gehabt hätte. Er könne aber im fraglichen Zeitraum keine einzige Eigenbewerbung nachweisen, was seine Arbeitsunwilligkeit beweise; es liege daher der Tatbestand nach § 10 Abs 1 Ziffer 4 AlVG vor.Nach der Judikatur des VwGH sei zumindest eine Bewerbung pro Woche zumutbar. Das AMS wäre daher schon damit zufrieden gewesen, wenn der BF Nachweise für mindestens eine Bewerbung pro Woche gehabt hätte. Er könne aber im fraglichen Zeitraum keine einzige Eigenbewerbung nachweisen, was seine Arbeitsunwilligkeit beweise; es liege daher der Tatbestand nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 AlVG vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten. 15. Mit Schreiben vom 4.4.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, er halte die Beschwerdevorentscheidung nicht für richtig, da er sich, wie bereits in seiner Beschwerde ausgeführt, entsprechend der schriftlichen Vereinbarung beworben habe und dies dem AMS auch stets nachgewiesen habe. Zudem bewerbe er sich "nicht nur wie vereinbart bei 2 Arbeitgebern die Woche, sondern nehme er jede Möglichkeit der Bewerbung als Produktionsarbeiter, als Maler usw. wahr". Handschriftlich ergänzte der BF sodann, dass er am 16.1.2017 beim AMS nicht angegeben habe, dass "es keinen Sinn hat" (Anmerkung des BVwG: gemeint wohl: sich zu bewerben). Er habe vielmehr nur sagen wollen, dass er durch die Weihnachtszeit und das neue Jahr "keine neuen Stellenangebote in Internetseiten gefunden" habe. Im Hinblick auf die nachgereichte Bewerbungsliste von Dezember 2016 gab der BF an, seine Beraterin habe diese seinerzeit von ihm nicht verlangt. Was allfällige Beweise seiner Bewerbungen anbelangt, so habe er die E-Mails gelöscht. Er verweise auf seine schwierige finanzielle Situation, ersuche um Verständnis und warte auf eine Einladung zu einer mündlichen Verhandlung. 16. Am 18.4.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS am 24.10.2016 wurde dem BF aufgetragen, bis auf Widerruf wöchentlich zwei Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, und zwar jeweils bis spätestens Freitag. Der BF wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem Verlust seines Anspruches gem. § 10 AlVG rechnen müsse, wenn er die entsprechenden Nachweise nicht fristgerecht erbringe.1.1. Im Rahmen einer Niederschrift vor dem AMS am 24.10.2016 wurde dem BF aufgetragen, bis auf Widerruf wöchentlich zwei Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, und zwar jeweils bis spätestens Freitag. Der BF wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem Verlust seines Anspruches gem. Paragraph 10, AlVG rechnen müsse, wenn er die entsprechenden Nachweise nicht fristgerecht erbringe. 1.2. Da der BF mit Freitag, dem 28.10.2016, keinerlei Nachweise erbracht hatte, wurde sein Bezug mit 30.10.2016 vorläufig eingestellt. Erst am 16.11.2016 brachte der BF beim AMS eine Bewerbungsliste in Vorlage, die vom BF selbst ausgefüllt wurde, sodass der Bezug angewiesen und der BF nochmals darauf hingewiesen wurde, dass er eine entsprechende Bewerbungsliste jeden Freitag vorlegen müsse. In der Bewerbungsliste scheinen eine telefonische Bewerbung am 24.10.2016 bei einer Malerei, eine weitere telefonische Bewerbung bei einer anderen Malerei am 27.10.2016 sowie telefonische Bewerbungen am 16.11.2016 bei drei verschiedenen Personaldienstleistungsunternehmen auf. 1.3. In weiterer Folge trat der BF (erst) am 30.11.2016 wieder mit dem AMS in Kontakt - bis zum Freitag, dem 25.11.2016, hatte er ungeachtet des Auftrags keinerlei Bewerbungsnachweise in Vorlage gebracht. Diesbezüglich gab der BF an, er habe in der Kalenderwoche 47 (Anmerkung: vom 21.11.2016 bis zum 27.11.2016) über keine EDV verfügt, woraufhin das AMS von einer Sanktionierung Abstand nahm; der BF wurde aber ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass er jede Woche zwei Bewerbungen nachweisen müsse. Gleichzeitig legte der BF eine von ihm ausgefüllte Bewerbungsliste vor, aus der drei Bewerbungen per E-Mail am 29.11.2016 bei Personaldienstleistungsunternehmen hervorgehen. 1.4. Da der BF aber sodann in weiterer Folge (bis Freitag, 9.12.2016) keine Bewerbungsnachweise in Vorlage brachte, wurde er seitens des AMS am 13.12.2016 telefonisch kontaktiert, wobei folgende Aussage des BF protokolliert wurde: "Er meinte, es gibt keine ausgeschriebenen Stellen". Dem BF wurde dann ein weiteres Mal aufgetragen, Initiativbewerbungen durchzuführen und die Liste bis jeweils freitags vorzulegen. 1.5. Da sodann in weiterer Folge weder am Freitag, dem 16.12.2016, noch am Freitag, dem 23.12.2016, Bewerbungsnachweise in Vorlage gebracht wurden, wurde der Bezug des BF am 30.12.2016 per 9.12.2016 eingestellt und der BF zu einer niederschriftlichen Befragung geladen. 1.6. Am 16.1.2017 gab der BF niederschriftlich an, dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, "da keinerlei passende Stellen ausgeschrieben sind. An Initiativbewerbungen habe ich nicht gedacht. Ich glaube auch nicht, dass ich aufgrund von Initiativbewerbungen eine passende Arbeitsstelle finde. Ich bin auch der Meinung, dass um die Weihnachtzeit bzw. Neujahr sowieso keine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Ich suche eine längerfristige Beschäftigung. Es hat keinen Sinn, wenn ich mich nach 2 Wochen Beschäftigung wieder beim AMS anmelde. Sonst keine Gründe." 1.7. In seiner Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 23.1.2017 wies der BF insbesondere auf seine Bewerbungslisten hin; ergänzend legte er eine von ihm ausgefüllte Bewerbungsliste vor, auf der eine ("tel. email") Bewerbung vom 16.12.2016 und eine ("tel. email") Bewerbung vom 19.12.2016 bei Personaldienstleistungsunternehmen aufscheinen, wobei sich eine davon mit der bereits am 16.11.2016 angegebenen Bewerbung deckt. Ergänzend legte er auch von ihm ausgefüllte Bewerbungslisten vor, auf denen Bewerbungen am 23.1.2017 und am 8.2.2017 aufscheinen. 1.8. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF vom AMS am 3.3.2017 aufgetragen, entsprechende Nachweise für seine Bewerbungen, wie etwa Firmenstempel oder Kopien von E-Mails, vorzulegen. Darauf erfolgte keine Reaktion des BF. 1.9. Im Rahmen des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS brachte der BF im Hinblick auf die nachgereichte Bewerbungsliste von Dezember 2016 vor, seine Beraterin habe diese seinerzeit von ihm nicht verlangt. Im Übrigen habe er seine E-Mails gelöscht. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der oben festgestellte Sachverhalt geht aus den im Akt befindlichen Unterlagen wie den Eingaben des BF (Beschwerde, Vorlageantrag), den vom BF vorgelegten Unterlagen (Bewerbungslisten), den Protokollen über die niederschriftliche Befragung des BF, den Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs und zahlreichen Aktenvermerken des AMS unzweifelhaft hervor. Zu betonen ist, dass die oben getroffenen Feststellungen vom BF per se in keiner bestritten werden; vielmehr vertritt er die Ansicht, dass er mit der Vorlage der oben dargestellten Bewerbungslisten ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen habe können, wobei diesbezüglich auf die im Anschluss getätigten Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 9.12.2016 bis zum 02.02.2017 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 9.12.2016 bis zum 02.02.2017 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
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- (...)
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- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Die einschlägige Rechtsprechung und Lehre besagen Folgendes: Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg Jänner 2016 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg Jänner 2016 Rz 279 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg Jänner 2016, Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg Jänner 2016, Rz 279 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Im gegenständlichen Fall hat das AMS die Bezugssperre damit begründet, es stehe fest, dass sich der BF (jedenfalls) im Zeitraum vom 24.10.2016 - am 24.10.2016 war ihm ja aufgetragen worden, bis auf Widerruf wöchentlich (freitags) zwei Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen - bis zu seiner niederschriftlichen Befragung am 16.1.2017 um keine Beschäftigungen beworben habe. Der BF habe zwar von ihm händisch ausgefüllte Bewerbungslisten vorgelegt, allerdings würden diese nicht als Nachweis seiner Bewerbungsaktivitäten dienen und habe der BF auf Aufforderung im Rahmen des Parteiengehörs keine anderen Beweise angeboten; folglich sei - in Zusammenschau mit seinen niederschriftlichen Angaben vom 16.1.2017 - davon auszugehen, dass er sich von November 2016 bis Mitte Jänner 2017 tatsächlich nicht eigenständig um Arbeit bemüht habe. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das AMS vom BF zu Recht entsprechende "Nachweise" eingefordert hat: § 10 Abs 1 Z 4 AlVG spricht nämlich explizit davon, dass es zur Bezugssperre kommt, wenn die betroffene Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung "nachzuweisen". Einschränkend muss hier aber auch bemerkt werden, dass die vom BF ausgefüllten Formulare (Bewerbungslisten) den Hinweis enthalten, dass diese vom Kunden selbst auszufüllen sind bzw. darauf kein Firmenstempel erforderlich ist und dass diese Bewerbungslisten im Fall des BF vom AMS offensichtlich zunächst akzeptiert wurden. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben des AMS vom 3.3.2017) explizit aufgefordert, zum Nachweis seiner Bewerbungen etwa Firmenstempel oder Kopien von E-Mails (diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass laut den vorgelegten Bewerbungslisten ja zahlreiche Bewerbungen des BF per E-Mail erfolgten) vorzulegen. Da der BF daraufhin keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte - im Hinblick auf Bewerbungs-E-Mails gab der BF in seinem Vorlageantrag etwa an, diese E-Mails habe er bereits gelöscht - ist der vom AMS gezogene Schluss, dass der BF eben keinen "Nachweis" erbracht hat und dass tatsächlich keinerlei Bewerbungen erfolgten, nicht abwegig, wobei das AMS diesbezüglich auch zutreffend die Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 16.1.2017 in die Beweiswürdigung einfließen ließ.Dazu ist zunächst anzumerken, dass das AMS vom BF zu Recht entsprechende "Nachweise" eingefordert hat: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG spricht nämlich explizit davon, dass es zur Bezugssperre kommt, wenn die betroffene Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung "nachzuweisen". Einschränkend muss hier aber auch bemerkt werden, dass die vom BF ausgefüllten Formulare (Bewerbungslisten) den Hinweis enthalten, dass diese vom Kunden selbst auszufüllen sind bzw. darauf kein Firmenstempel erforderlich ist und dass diese Bewerbungslisten im Fall des BF vom AMS offensichtlich zunächst akzeptiert wurden. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben des AMS vom 3.3.2017) explizit aufgefordert, zum Nachweis seiner Bewerbungen etwa Firmenstempel oder Kopien von E-Mails (diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass laut den vorgelegten Bewerbungslisten ja zahlreiche Bewerbungen des BF per E-Mail erfolgten) vorzulegen. Da der BF daraufhin keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte - im Hinblick auf Bewerbungs-E-Mails gab der BF in seinem Vorlageantrag etwa an, diese E-Mails habe er bereits gelöscht - ist der vom AMS gezogene Schluss, dass der BF eben keinen "Nachweis" erbracht hat und dass tatsächlich keinerlei Bewerbungen erfolgten, nicht abwegig, wobei das AMS diesbezüglich auch zutreffend die Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 16.1.2017 in die Beweiswürdigung einfließen ließ. 3.3.3.
- Nach Ansicht des BVwG kann die Zulässigkeit der Bezugssperre aber nicht allein auf den Umstand, dass die vom BF ausgefüllten Bewerbungslisten nicht als Nachweis akzeptiert werden, gestützt werden. Vielmehr ist - der ständigen Rechtsprechung folgend - auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen (vgl. etwa Julcher, Rz 30 zu § 10 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2016], mit weiteren Judikaturhinweisen), wobei dieses Gesamtverhalten des BF nach Ansicht des BVwG im vorliegenden Akt sehr gut dokumentiert ist.3.3.3.
- Nach Ansicht des BVwG kann die Zulässigkeit der Bezugssperre aber nicht allein auf den Umstand, dass die vom BF ausgefüllten Bewerbungslisten nicht als Nachweis akzeptiert werden, gestützt werden. Vielmehr ist - der ständigen Rechtsprechung folgend - auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen vergleiche etwa Julcher, Rz 30 zu Paragraph 10, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2016], mit weiteren Judikaturhinweisen), wobei dieses Gesamtverhalten des BF nach Ansicht des BVwG im vorliegenden Akt sehr gut dokumentiert ist. Selbst wenn man nämlich - entgegen der Ansicht des AMS und in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF - die vom BF vorgelegten Bewerbungslisten als Nachweis für entsprechende, tatsächlich erfolgte telefonische oder elektronische (per E-Mail vorgenommene) Bewerbungen ansehen würde, so ergäbe sich folgendes, klares Bild: Unbestritten wurde dem BF seitens des AMS am 24.10.2016 aufgetragen, bis auf Widerruf wöchentlich (freitags) zwei Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Diesen Auftrag hat er bereits insofern missachtet, als er weder bis zum 28.10.2016, noch bis zum 4.11.2016, noch bis zum 11.11.2016, sondern erst am 16.11.2016 entsprechende "Nachweise" in Vorlage brachte. Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 16.11.2016 wurde der BF nochmals darauf hingewiesen, dass er eine entsprechende Bewerbungsliste jeden Freitag vorlegen müsse. Ungeachtet dieses klaren Auftrags hat der BF dann aber bis zum 25.11.2016 wiederum keine Nachweise erbracht. Diesbezüglich gab er dann beim AMS am 30.11.2016 an, er habe in der Kalenderwoche 47 über keine EDV verfügt, woraufhin das AMS von einer Sanktionierung noch Abstand nahm, wobei aber anzumerken ist, dass der BF laut seinen "Nachweisen" zudem telefonische Bewerbungen vorgenommen hat, sodass diesbezüglich auch kein Hindernis bestanden hätte. Immerhin legte der BF eine von ihm ausgefüllte Bewerbungsliste vor, aus der drei Bewerbungen per E-Mail am 29.11.2016 hervorgehen. In diesem Zusammenhang wurde der BF nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ab sofort jede Woche zwei Bewerbungen erfolgen müssen. Allerdings brachte der BF in weiterer Folge (insb. bis Freitag, dem 9.12.2016) zum wiederholten Male keine Bewerbungsnachweise in Vorlage, sodass er seitens des AMS am 13.12.2016 telefonisch kontaktiert wurde, wobei folgende Aussage des BF protokolliert wurde: "Er meinte, es gibt keine ausgeschriebenen Stellen". Dem BF wurde dann ein weiteres Mal aufgetragen, Initiativbewerbungen durchzuführen und die Liste bis jeweils freitags vorzulegen. Da sodann in weiterer Folge weder am Freitag, dem 16.12.2016, noch am Freitag, dem 23.12.2016 Bewerbungsnachweise in Vorlage gebracht wurden, wurde der Bezug des BF am 30.12.2016 per 9.12.2016 eingestellt und der BF zu einer niederschriftlichen Befragung geladen. Vor diesem Hintergrund kann dem AMS nicht entgegen getreten werden, wenn es der Ansicht ist, dass im Fall des BF jedenfalls mit 9.12.2016 der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG - nämlich, dass der BF auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen - erfüllt ist, wobei die Verwirklichung dieses Tatbestands in Anbetracht des aufgezeigten Verhaltens des BF nach Ansicht des BVwG sogar bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte angenommen werden können.Vor diesem Hintergrund kann dem AMS nicht entgegen getreten werden, wenn es der Ansicht ist, dass im Fall des BF jedenfalls mit 9.12.2016 der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG - nämlich, dass der BF auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen - erfüllt ist, wobei die Verwirklichung dieses Tatbestands in Anbetracht des aufgezeigten Verhaltens des BF nach Ansicht des BVwG sogar bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte angenommen werden können. An der Setzung dieses Tatbestands durch den BF vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF dann etwa nachträglich (in seiner Beschwerde) zwei "Nachweise" betreffend eine Bewerbung vom 16.12.2016 und eine Bewerbung vom 19.12.2016 vorlegte (und diesbezüglich in seinem Vorlageantrag entgegen der klaren Aktenlage argumentierte, diese Nachweise seien seinerzeit von ihm "nicht verlangt" worden), zumal einerseits die Sperrfrist mit 9.12.2016 jedenfalls zu laufen begonnen hatte (sodass etwa auch seine "Nachweise" von Jänner und Februar 2017 hier nicht relevant sind) und zumal andererseits auch gerade dadurch deutlich wird, dass der BF dem Auftrag des AMS eben nicht nachgekommen ist (insgesamt gab es somit auch den eigenen Angaben des BF zufolge nämlich nur zwei [!] Bewerbungen im gesamten Dezember 2016). Ein klares Bild vom Gesamtverhalten des BF geben schließlich auch seine niederschriftlichen Angaben vor dem AMS am 16.1.2017 ab. Dabei gab der BF niederschriftlich an, dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, "da keinerlei passende Stellen ausgeschrieben sind. An Initiativbewerbungen habe ich nicht gedacht. Ich glaube auch nicht, dass ich aufgrund von Initiativbewerbungen eine passende Arbeitsstelle finde. Ich bin auch der Meinung, dass um die Weihnachtzeit bzw. Neujahr sowieso keine Beschäftigungsaufnahme erfolgt. Ich suche eine längerfristige Beschäftigung. Es hat keinen Sinn, wenn ich mich nach 2 Wochen Beschäftigung wieder beim AMS anmelde. Sonst keine Gründe." Auch dies zeigt deutlich, dass der BF offensichtlich nicht gewillt ist, ausreichende Anstrengungen zu Erlangung einer Beschäftigung zu tätigen. Wenn der BF in seinem Vorlageantrag im Übrigen versucht, diese Angaben zu relativieren, indem er ausführt, er habe nicht angegeben, dass "es keinen Sinn hat" (Anmerkung des BVwG: gemeint wohl: sich zu bewerben), sondern er habe vielmehr nur sagen wollen, dass er durch die Weihnachtszeit und das neue Jahr "keine neuen Stellenangebote in Internetseiten gefunden" habe (wobei er damit offensichtlich bereits den gesamten Dezember meint), so bestätigt er damit im Ergebnis letztlich wiederum nur die protokollierten Aussagen und geht daraus klar ein mangelndes Interesse des BF hervor. Zusammengefasst hat der BF durch sein (Gesamt-)Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal er in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.Zusammengefasst hat der BF durch sein (Gesamt-)Verhalten zweifellos den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verwirklicht, zumal er in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. 3.3.3.
- Was die Dauer der verhängten Bezugssperre - diese wurde für den Zeitraum vom 9.12.2016 bis zum 2.2.2017, somit in der Dauer von acht Wochen, verhängt - anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des BF zuletzt mit Bescheid des AMS vom 17.3.2016 (vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.9.2016, Zl. L513 2131168-1, bestätigt) eine Bezugssperre gemäß § 10 AlVG (konkret für den Zeitraum vom 1.3.2016 bis zum 25.4.2016) verhängt worden war.3.3.3.
- Was die Dauer der verhängten Bezugssperre - diese wurde für den Zeitraum vom 9.12.2016 bis zum 2.2.2017, somit in der Dauer von acht Wochen, verhängt - anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des BF zuletzt mit Bescheid des AMS vom 17.3.2016 (vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.9.2016, Zl. L513 2131168-1, bestätigt) eine Bezugssperre gemäß Paragraph 10, AlVG (konkret für den Zeitraum vom 1.3.2016 bis zum 25.4.2016) verhängt worden war. § 10 Abs 1 AlVG sieht zunächst grundsätzlich eine sechswöchige Sperre vor; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich allerdings mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da in der Zwischenzeit vom BF keine neue Anwartschaft erworben wurde, wurde die gegenständliche Bezugssperre folglich zu Recht in der Dauer von acht Wochen verhängt.Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sieht zunächst grundsätzlich eine sechswöchige Sperre vor; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich allerdings mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da in der Zwischenzeit vom BF keine neue Anwartschaft erworben wurde, wurde die gegenständliche Bezugssperre folglich zu Recht in der Dauer von acht Wochen verhängt. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Der BF verwies in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag zwar darauf, dass er mit der Notstandshilfe seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse und sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur solche Gründe berücksichtigungswürdig im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, wobei es allerdings auf die persönlichen finanziellen Umstände des Arbeitslosen und auch auf allfällige Sorgepflichten nicht ankommt (vgl. etwa Julcher, Rz 46 zu § 10 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2016], mit weiteren Judikaturhinweisen). Insofern geht das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Der BF verwies in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag zwar darauf, dass er mit der Notstandshilfe seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse und sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur solche Gründe berücksichtigungswürdig im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, wobei es allerdings auf die persönlichen finanziellen Umstände des Arbeitslosen und auch auf allfällige Sorgepflichten nicht ankommt vergleiche etwa Julcher, Rz 46 zu Paragraph 10, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
- Lfg [2016], mit weiteren Judikaturhinweisen). Insofern geht das diesbezügliche Vorbringen des BF ins Leere. Schließlich hat eine seitens des BVwG vorgenommene Datenbankabfrage beim Hauptverband ergeben, dass der BF bis dato keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sodass auch diesbezüglich kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG vorliegt.Schließlich hat eine seitens des BVwG vorgenommene Datenbankabfrage beim Hauptverband ergeben, dass der BF bis dato keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sodass auch diesbezüglich kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt. 3.3.
- Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd § 10 Abs 1 Z 4 AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2153195.1.00