Obsah (25)
§ 57§ 53Art 133§ 10§ 52§ 46§ 18§ 52a§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 46a§§ 55§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL507 2136856-1 SpruchL507 2136856-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über
§ 57und § 10 Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG sowie1. Die Beschwerde wird
Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 1 Z 1, 52 Abs. 9, 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt."Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, 52, Absatz 9, 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 (rechtskräftig seit 18.01.2016) vor dem Landesgericht XXXX wegen §§ 107a
(1), 107a
(2)Z 2 StGB; § 107b
(1)StGB; §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 1. Fall, 106
(1)Z 3
- Fall; § 107 (1 und 2)
- Fall StGB; §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 10. Fall, 106
(1)Z 3 1. Fall StGB; § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 1. Fall StGB; § 201
(1)StGB, §§ 105
(1)106
(1)Z 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 18.01.2016 in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2015 (rechtskräftig seit 18.01.2016) vor dem Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 107 a,
(1), 107a
(2)Ziffer 2, StGB; Paragraph 107 b,
(1)StGB; Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 106
(1)Ziffer 3,
- Fall; Paragraph 107, (1 und 2)
- Fall StGB; Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, 10. Fall, 106
(1)Ziffer 3, 1. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, 1. Fall StGB; Paragraph 201,
(1)StGB, Paragraphen 105,
(1)106
(1)Ziffer eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 18.01.2016 in Rechtskraft.
- Aus den im Akt befindlichen Aufzeichnungen des Vereins Menschenrechte Österreich und der Caritas geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch geführt hat. Seitens des Vereins Menschenrecht Österreich wurde dem BFA mitgeteilt, dass sich die Angabe "nicht rückkehrwillig" in der Spalte "N" auf den frühen Zeitpunkt des Beratungsgespräches (Beginn des Asylverfahrens) beziehe.
- Mit Email der Justizanstalt XXXX vom 05.09.2016 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Türkei verbüßen wolle.
- Mit Email der Justizanstalt römisch 40 vom 05.09.2016 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Türkei verbüßen wolle.
- Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er seit 26.02.2015 in Österreich aufhältig sei. Er sei von einem österreichischen Gericht vorgeladen worden und sei deshalb nach Österreich gekommen. Seine Ex-Ehegattin habe ihn angezeigt. Am Tag des Gerichtsverfahrens (26.02.2015) sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Seine Ex-Ehegattin habe ihn beschuldigt, dass er sie umbringen werde, woraufhin er unschuldig verurteilt worden sei. Nach Österreich werde er nie mehr kommen, weil er ungerecht behandelt worden sei. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei in der Türkei seit 2010 als Direktor bei den XXXX tätig gewesen. Zuvor habe er Geschichte studiert und den Master of Business Administration gemacht. In Österreich habe er keine Verwandten. Von seiner Ex-Ehegattin sei er seit 10.04.2015 geschieden. In der Türkei seien seine Eltern und sein Sohn (aus erster Ehe) aufhältig. Er sei gesund und hoffe, in der Türkei seinen alten Beruf wieder aufnehmen zu können. Barmittel besitze er keine. Der Beschwerdeführer werde nicht mehr nach Österreich kommen, aber ein Aufenthaltsverbot für Europa wolle er nicht hinnehmen. Er sei ein Opfer der Justiz und habe keine strafbaren Handlungen begangen.
- Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er seit 26.02.2015 in Österreich aufhältig sei. Er sei von einem österreichischen Gericht vorgeladen worden und sei deshalb nach Österreich gekommen. Seine Ex-Ehegattin habe ihn angezeigt. Am Tag des Gerichtsverfahrens (26.02.2015) sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Seine Ex-Ehegattin habe ihn beschuldigt, dass er sie umbringen werde, woraufhin er unschuldig verurteilt worden sei. Nach Österreich werde er nie mehr kommen, weil er ungerecht behandelt worden sei. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei in der Türkei seit 2010 als Direktor bei den römisch 40 tätig gewesen. Zuvor habe er Geschichte studiert und den Master of Business Administration gemacht. In Österreich habe er keine Verwandten. Von seiner Ex-Ehegattin sei er seit 10.04.2015 geschieden. In der Türkei seien seine Eltern und sein Sohn (aus erster Ehe) aufhältig. Er sei gesund und hoffe, in der Türkei seinen alten Beruf wieder aufnehmen zu können. Barmittel besitze er keine. Der Beschwerdeführer werde nicht mehr nach Österreich kommen, aber ein Aufenthaltsverbot für Europa wolle er nicht hinnehmen. Er sei ein Opfer der Justiz und habe keine strafbaren Handlungen begangen.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und
5. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zudem wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). In der Beweiswürdigung verwies das BFA auf die fehlende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Darüber hinaus stelle das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der schwerwiegenden Straftat und des rücksichtlosen Verhaltens und der daraus resultierenden Gefährlichkeit seiner Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher
§ 52Abs.
2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des Beschwerdeführers wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSdIn rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des Beschwerdeführers wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSd § 50 FPG sei nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher
Paragraph 50, FPG sei nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher
§ 46FPG zulässig.Paragraph 46, FPG zulässig.
Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von sechs Jahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sei, und sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht gegeben. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe von sechs Jahren die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt sei, und sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht gegeben. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen. Es sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Es sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. 6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
§ 52aAbs.
2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen diesen am 28.09.2016 dem Beschwerdeführervertreter ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Gegen ein unbefristetes Einreiseverbot für Österreich habe er keine Einwände, jedoch gegen eines für die gesamte Europäische Union. Es könne vorkommen, dass er beruflich nach Europa reisen müsse. Es läge dann eine Beschneidung seines Rechtes auf berufliche Reisefreiheit vor. Aufgrund der Ungerechtigkeiten welche ihm in Österreich widerfahren seien, wolle er keine Sekunde mehr im Bundesgebiet bleiben und wolle so schnell wie möglich in ein Gefängnis in der Türkei überstellt werden.
- Mit hg. Beschluss vom 13.10.2016 wurde der Beschwerde vom 29.09.216 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 03.01.2017 und 09.01.2017 langten jeweils Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin bittet er zusammengefasst, in die Türkei zurückkehren zu können, zumal seine Mutter schwer krank sei und seine gesamte Familie in der Türkei lebe. Er werde auch nicht mehr nach Österreich kommen. Zunächst führte er noch aus, dass er kein Einreiseverbot für die gesamte Europäische Union wolle, vermeinte jedoch in weiterer Folge ein Einreiseverbot für sämtliche Staaten der Europäischen Union zu akzeptieren, sollte er seine Haftstrafe in der Türkei verbüßen können.
- Am 31.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer zu seinem bisherigen Lebenslauf sowie zu seinen privaten Verhältnissen in der Türkei und in Österreich befragt.
- Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass seine Verurteilung in Österreich auf die Verleumdungen seiner Ex-Ehegattin zurückzuführen sei und er zu Unrecht verurteilt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er besuchte drei Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahr ein Lyzeum. Anschließend studierte der Beschwerdeführer Archäologie und Geschichte und besuchte auch die europäische Wirtschaftsuniversität. Weiters absolvierte er 2005 die politische Akademie sowie 2009 und 2010 die Luftakademie bei den XXXX. Von 1998 bis 2008 hat der Beschwerdeführer beim XXXX als Koordinator in verschiedenen Abteilungen gearbeitet und ab 2010 bei den XXXX. Zuletzt war er aus beruflichen Gründen in XXXX und in XXXX aufhältig. Er ist im Besitz einer Eigentumswohnung in Istanbul.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er besuchte drei Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahr ein Lyzeum. Anschließend studierte der Beschwerdeführer Archäologie und Geschichte und besuchte auch die europäische Wirtschaftsuniversität. Weiters absolvierte er 2005 die politische Akademie sowie 2009 und 2010 die Luftakademie bei den römisch 40 . Von 1998 bis 2008 hat der Beschwerdeführer beim römisch 40 als Koordinator in verschiedenen Abteilungen gearbeitet und ab 2010 bei den römisch 40 . Zuletzt war er aus beruflichen Gründen in römisch 40 und in römisch 40 aufhältig. Er ist im Besitz einer Eigentumswohnung in Istanbul. Im Oktober 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine türkischstämmige österreichische Staatsbürgerin von der er zwischenzeitig rechtskräftig geschieden wurde. Am 26.02.2015 reiste der Beschwerdeführer aufgrund einer gerichtlichen Ladung zur strafgerichtlichen Verhandlung der von ihm gegenüber seiner Ex-Ehegattin begangenen Straftaten ins Bundesgebiet ein und wurde noch am selben Tag in Untersuchungshaft genommen. Am 18.06.2015 (rechtskräftig seit 18.01.2016) wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX wegen §§ 107a
(1), 107aAm 18.06.2015 (rechtskräftig seit 18.01.2016) wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 107 a,
(1), 107a
(2)Z 2 StGB; § 107b
(1)StGB; §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 1. Fall, 106
(2)Ziffer 2, StGB; Paragraph 107 b,
(1)StGB; Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 106
(1)Z 3
- Fall; § 107 (1 und 2)
- Fall StGB; §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 10. Fall, 106
(1)Z 3 1. Fall StGB; § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 1. Fall StGB; § 201
(1)StGB, §§ 105
(1)106
(1)Z 1 10. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 18.01.2016 in Rechtskraft.
(1)Ziffer 3,
- Fall; Paragraph 107, (1 und 2)
- Fall StGB; Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, 10. Fall, 106
(1)Ziffer 3, 1. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, 1. Fall StGB; Paragraph 201,
(1)StGB, Paragraphen 105,
(1)106
(1)Ziffer eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 18.01.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Strafhaft. Als Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung des gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe war der 26.02.2021 festzustellen. Mögliche Termine für eine vorzeitige bedingte Haftentlassung iSd § 46 StGB sind der 26.02.2017, 26.02.2018, 26.02.2019 oder der 26.02.2020.Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Strafhaft. Als Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung des gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe war der 26.02.2021 festzustellen. Mögliche Termine für eine vorzeitige bedingte Haftentlassung iSd Paragraph 46, StGB sind der 26.02.2017, 26.02.2018, 26.02.2019 oder der 26.02.
- Vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen war der Beschwerdeführer bereits einmal in der Türkei verheiratet und entstammt dieser Ehe ein gemeinsamer Sohn, der sich nach wie vor in der Türkei bei seiner Mutter bzw. der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers aus erster Ehe aufhält und für den er sorgepflichtig ist. Diese erste Ehe des Beschwerdeführers wurde ebenfalls infolge von Gewaltanwendung gegen seine Ex-Ehegattin von einem türkischen Gericht geschieden. In der Türkei sind auch noch seine Eltern, seine Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten aufhältig. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich, war bzw. ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und möchte freiwillig die Türkei zurückkehren. Der Beschwerdeführer ist gesund und verbrachte den Großteil seines Lebens in der Türkei. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr und nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder bei seinem früheren Arbeitgeber eine Anstellung bekommen und in seiner Eigentumswohnung in Istanbul wohnen wird können. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nach § 46 FPG unzulässig wäre.Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nach Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den Akt des BFA; * Mündliche Verhandlung am 31.01.2017; * Einsicht in folgende Urkunden: -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Identitätsdokumente. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die strafrechtliche Verurteilung konnte durch die Einsichtnahme in die Urteile des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX festgestellt werden.Die strafrechtliche Verurteilung konnte durch die Einsichtnahme in die Urteile des Landesgerichtes römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 festgestellt werden. Dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet ist der Strafvollzugsinformation vom 29.02.2016 zu entnehmen. Der im Akt einliegenden Strafvollzugsinformation vom 29.02.2016 waren die möglichen Termine für eine vorzeitige bedingte Haftentlassung sowie der Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der Strafe zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer die Überstellung in die Türkei beantragt hat ist dem Schriftverkehr (Email) der Justizanstalt XXXX vom 05.09.2016 zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer die Überstellung in die Türkei beantragt hat ist dem Schriftverkehr (Email) der Justizanstalt römisch 40 vom 05.09.2016 zu entnehmen. Die Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
§ 46
FPG aus vom Beschwerdeführers zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführers zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bzw. zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bzw. zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Februar 2015 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Februar 2015 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. 3.2.
- § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:3.2.
- Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "
(3)Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""
(3)Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
§ 52Abs.
3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Auch wurden diesbezüglich keine anderen Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung getroffen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen. 3.2.
- Es ist weiters zu prüfen, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).3.2.
- Es ist weiters zu prüfen, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH
- 2007, B 1150/07;
- 2007, B 2126/06; VwGH
- 2007, 2007/01/479;
- 20006, 2002/20/0423;
- 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH
- 2007, B 1150/07;
- 2007, B 2126/06; VwGH
- 2007, 2007/01/479;
- 20006, 2002/20/0423;
- 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in den Schengenraum bzw. nach Österreich am 26.02.2015 im Bundesgebiet auf, wobei er sich seit diesem Tag in Haft befindet. Er hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Angehörigen oder Verwandte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurden nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Das Gewicht des ohnehin schon sehr kurzen und zudem in Haft verbrachten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wird aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, welche zu einer strafgerichtlichen Verurteilung und einem Freiheitsentzug in der Dauer von sechs Jahren führten, noch weiter eingeschränkt. Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, er wurde dort sozialisiert, verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens dort und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Seine Angehörigen – insbesondere sein minderjähriger Sohn und seine Eltern – sowie weitere Verwandte leben in der Türkei und verfügt der Beschwerdeführer damit dort über eine soziale Anbindung. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Hinsichtlich der besonderen Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und den daraus resultierenden besonderen öffentlichen Interessen wird auf die Ausführungen unten zum Einreiseverbot verwiesen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens bzw. der Haftentlassung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens bzw. der Haftentlassung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. 3.2.
- Das BFA hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G abzusprechen. Sohin war Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu berichtigen, da der negative Ausspruch nach § 55 AsylG Rechtskraftwirkungen entfalten kann (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).3.2.4. Das BFA hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Sohin war Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides spruchgemäß mit der getroffenen Maßgabe zu berichtigen, da der negative Ausspruch nach Paragraph 55, AsylG Rechtskraftwirkungen entfalten kann (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). 3.3. Das Bundesamt hat
§ 52Abs.
9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3. Das Bundesamt hat
Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.1 Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit der Entscheidung des BFA vom 18.05.2015 verneint. Auch bis zur Erlassung der der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.3.3.1 Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit der Entscheidung des BFA vom 18.05.2015 verneint. Auch bis zur Erlassung der der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass er freiwillig in die Türkei zurückkehren möchte bzw. seine Haftstrafe in der Türkei verbüßen wolle und nach seiner Haftentlassung in der Türkei seinen bisher ausgeübten Beruf bei den XXXX wieder aufnehmen und wieder in seiner Eigentumswohnung wohnen kann.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass er freiwillig in die Türkei zurückkehren möchte bzw. seine Haftstrafe in der Türkei verbüßen wolle und nach seiner Haftentlassung in der Türkei seinen bisher ausgeübten Beruf bei den römisch 40 wieder aufnehmen und wieder in seiner Eigentumswohnung wohnen kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes (Eltern, Geschwister, mehrere Onkel und Tanten) wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei nicht evident. Auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Überdies wurde Derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei nicht evident. Auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Überdies wurde Derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. 3.3.
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Seit der Erlassung der Entscheidung vom 18.05.2016 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (siehe oben). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd § 50 Abs. 2 FPG unzulässig wäre.Seit der Erlassung der Entscheidung vom 18.05.2016 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (siehe oben). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig wäre. 3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
§ 46aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.
9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist. 3.4. Zum Einreiseverbot: Die entsprechende Bestimmung § 53 FPG lautet wie folgt:Die entsprechende Bestimmung Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.4.
- Im gegenständlichen Fall war dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe von sechs Jahren insofern zu folgen, als damit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt war.3.4.
- Im gegenständlichen Fall war dem BFA im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe von sechs Jahren insofern zu folgen, als damit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt war. Das Vorliegen dieser Tatsache allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Verhalten als solches zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers.Das Vorliegen dieser Tatsache allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Verhalten als solches zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig von den das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs leitenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig von den das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs leitenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine Gewaltdelikte gegenüber seiner Ex-Ehegattin (Vergewaltigung, schwere Nötigung, versuchte schwere Nötigung, fortgesetzte Gewaltausübung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung) verstoßen. Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK oben ergaben sich demgegenüber keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltige sozialen oder familiären Bindungen in Österreich hat, straffällig geworden ist und der bisherigen Zeit in Haft im Rahmen einer Zukunftsprognose kaum Gewicht beizumessen ist. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460].Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK oben ergaben sich demgegenüber keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des Paragraph 53, FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers heranzuziehen gewesen wären. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltige sozialen oder familiären Bindungen in Österreich hat, straffällig geworden ist und der bisherigen Zeit in Haft im Rahmen einer Zukunftsprognose kaum Gewicht beizumessen ist. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. 3.4.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom BFA verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
§ 53Abs.
3 1. Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, 1. Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich (Vergewaltigung seiner (Ex-) Ehegattin, schwere Nötigung, versuchte schwere Nötigung, fortgesetzte Gewaltausübung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung) ist jedenfalls dem Grundinteresse der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung von Straftaten massiv zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer hat seine damalige Ehegattin unter anderem über acht Monate hinweg in wiederholten Angriffen mit Gewalt sowie durch Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie jeweils mit beiden Händen an den Armen packte, auf das Bett drückte, sei festhielt und ihr drohte, sie umzubringen, sollte sie sich ihm nicht hingeben. Zudem drohte der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehegattin – einer muslimischen Religionslehrerin – ihre gesellschaftliche Stellung zu ruinieren, indem er in ihrem muslimischen Bekanntenkreis erzählen würde, dass sie mit ihm vorehelichen Geschlechtsverkehrt gehabt habe und drohte Nacktfotos von ihr zu veröffentlichen sowie ihr das Genick zu brechen. Er schickte ihr weiters Fotos von Waffen und drohte, ihre Familie zu vernichten. Der lange Tatzeitraum (April 2014 bis November 2014), das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Schwere der Straftat fallen bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers zeigt, dass es sich bei ihm um einen gefährlichen Straftäter handelt, dem bei der Begehung seiner strafbaren Handlungen durchaus daran gelegen ist, in die körperliche und sexuelle Integrität einer Frau einzugreifen und nahm er auch psychische und physische Schäden seines Opfers in Kauf. Hinzu kommt die fehlende Einsicht, eine Straftat begangen zu haben. Dem Beschwerdeführer fehlt jegliche Reue, zumal er sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung immer wieder betonte, dass seine Ex-Ehegattin gelogen habe und ihn der österreichische Staat zu Unrecht verurteilt habe. Der Beschwerdeführer hegt offensichtlich eine geringe Wertschätzung gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften bzw. der österreichischen Justiz und werden Gerichtsentscheidungen oder gerichtliche Verurteilungen von ihm "als Sanktion" nicht ernst genommen. Dies zeigt sich auch daran, dass bereits die erste Ehe des Beschwerdeführers in der Türkei aufgrund von Gewaltanwendung gegenüber seiner damaligen Ehegattin gerichtlich geschieden wurde. Die vom BFA verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes steht jedoch im Vergleich zu dem im gegenständlichen Fall festgestellten Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers außer Relation. Im vorliegenden Fall bedarf es im Hinblick auf das sich über acht Monate erstreckende rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers sowie der Schwere und Häufigkeit der Übergriffe auf seine Ex-Ehegattin, eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren liegt nur ein Jahr über dem geforderten Mindeststrafmaß iSd § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und liegt somit eher im unteren Bereich des vorgegebenen Mindeststrafausmaßes.Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren liegt nur ein Jahr über dem geforderten Mindeststrafmaß iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und liegt somit eher im unteren Bereich des vorgegebenen Mindeststrafausmaßes. Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zehn Jahre vor dem Hintergrund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen, zumal sich dieses nicht als einmaliger "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens zeigte, wobei der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von zumindest acht Monaten seiner damaligen Ehegattin und deren Familie gegenüber nicht nur mehrfach mit Gewalt drohte und sondern gegenüber seiner damaligen Ehegattin tatsächlich auch mehrmals gewalttätig wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen will und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zehn Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. 3.4.
- Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ein Einreiseverbot die gesamte Europäische Union betreffend nicht akzeptieren wolle, ist Folgenden auszuführen: Das am
- Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es seither in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die – grundsätzlich – mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNRDas am
- Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es seither in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die – grundsätzlich – mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist vergleiche ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR
- GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).
- Gesetzgebungsperiode 29 ff; weiters Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL). Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland.
den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedstaat verfügt noch von einem relevanten Privat- oder Familienleben in einem solchen auszugehen war, weshalb die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot auch allein anhand der Beziehungen des Beschwerdeführers in bzw. zu Österreich zu prüfen war. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2136856.1.00