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{'item': 'L514 2149201-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 52§ 34§ 60§§ 4§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL514 2149201-1 SpruchL514 2149201-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIB

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste - damals noch minderjährig - gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX und ihrer ebenfalls minderjährigen Schwester XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 14.11.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch am selben Tag von diesem erstbefragt wurde.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste - damals noch minderjährig - gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 und ihrer ebenfalls minderjährigen Schwester römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie am 14.11.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch am selben Tag von diesem erstbefragt wurde. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen irakischen Reisepass vor und führte im Wesentlichen aus, sie habe XXXX legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen. Von dort sei sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen irakischen Reisepass vor und führte im Wesentlichen aus, sie habe römisch 40 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen. Von dort sei sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Als Grund für das Verlassen ihres Landes gab die Beschwerdeführerin an, im Irak bzw in XXXX gäbe es keine Sicherheit und viele Kinder seien entführt worden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ebenfalls entführt zu werden.Als Grund für das Verlassen ihres Landes gab die Beschwerdeführerin an, im Irak bzw in römisch 40 gäbe es keine Sicherheit und viele Kinder seien entführt worden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ebenfalls entführt zu werden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen erläuterte die Beschwerdeführerin, sie sei ledig, moslemischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Araber an und habe von 2004 bis 2014 die Grundschule und die Hauptschule in XXXX besucht, zuletzt sei sie Schülerin gewesen.Zu ihren persönlichen Verhältnissen erläuterte die Beschwerdeführerin, sie sei ledig, moslemischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Araber an und habe von 2004 bis 2014 die Grundschule und die Hauptschule in römisch 40 besucht, zuletzt sei sie Schülerin gewesen. Zudem legte die Beschwerdeführerin dar, ihr Vater XXXX lebe im Herkunftsstaat, ihre Mutter und ihre Schwester seien ihre Familienangehörigen in Österreich.Zudem legte die Beschwerdeführerin dar, ihr Vater römisch 40 lebe im Herkunftsstaat, ihre Mutter und ihre Schwester seien ihre Familienangehörigen in Österreich. Am 24.01.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Im Zuge dessen erläuterte diese u.a., sie sei gesund, befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente. Sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten. Bis dato habe die Beschwerdeführerin im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht und weder mit der Polizei, noch mit Gerichten oder anderen Behörden in Österreich zu tun gehabt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, sie habe vor ihrer Flucht in XXXX in XXXX gelebt und dort acht Jahre die Schule "XXXX" besucht; danach sei sie nicht mehr hingegangen, weil es Entführungen gegeben habe. Sie sei noch etwa zwei oder drei Jahre zu Hause geblieben und habe dort Hausarbeiten erledigt. Der vollständige Name ihres leiblichen Vaters laute XXXX. Über das Internet habe sie Kontakt zu ihm Dieser sei 1969 geboren und lebe in XXXX. Es gehe ihm gut und habe er nicht mehr geheiratet. Warum sich ihre Mutter vom Vater getrennt habe, wisse sie nicht - auch nicht, warum ihre Mutter bei der Erstbefragung ihren Vater als Ehemann angegeben habe. Auf die Frage, ob ihr Stiefvater die Beschwerdeführerin und ihre Schwester adoptiert habe, antwortete diese, der Stiefvater habe sie erzogen und er sei wie ihr Vater. In ihrem Heimatland habe sie zudem noch ihre beiderseitigen Großeltern, Tanten und Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, die alle in XXXX leben würden. Ob ihre Familie Besitztümer habe, wisse sie nicht.Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, sie habe vor ihrer Flucht in römisch 40 in römisch 40 gelebt und dort acht Jahre die Schule "XXXX" besucht; danach sei sie nicht mehr hingegangen, weil es Entführungen gegeben habe. Sie sei noch etwa zwei oder drei Jahre zu Hause geblieben und habe dort Hausarbeiten erledigt. Der vollständige Name ihres leiblichen Vaters laute römisch 40 . Über das Internet habe sie Kontakt zu ihm Dieser sei 1969 geboren und lebe in römisch 40 . Es gehe ihm gut und habe er nicht mehr geheiratet. Warum sich ihre Mutter vom Vater getrennt habe, wisse sie nicht - auch nicht, warum ihre Mutter bei der Erstbefragung ihren Vater als Ehemann angegeben habe. Auf die Frage, ob ihr Stiefvater die Beschwerdeführerin und ihre Schwester adoptiert habe, antwortete diese, der Stiefvater habe sie erzogen und er sei wie ihr Vater. In ihrem Heimatland habe sie zudem noch ihre beiderseitigen Großeltern, Tanten und Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, die alle in römisch 40 leben würden. Ob ihre Familie Besitztümer habe, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin bekräftigte, sie habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, ihre Heimat zu verlassen und sie könne im Falle einer Rückkehr nicht wieder an ihrer Wohnadresse wohnen. Sie habe zudem Angst vor Explosionen und Entführungen. In ihrer Heimat habe die Beschwerdeführerin weder Probleme mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Stellen gehabt, noch sei ein Gerichtsverfahren anhängig, noch habe sie Strafrechtsdelikte begangen oder sei in Haft oder festgenommen worden. Sie sei auch nicht Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Als Ausreisegrund stellte die Beschwerdeführerin wiederholt dar, sie habe Angst im Irak aufgrund der Entführungen in der Schule und weil es keine Sicherheit gäbe. Persönlich sei sie nicht bedroht worden und es habe auch keinen Vorfall gegeben, wo ihr Leben bedroht gewesen sei. Ihre Freundin aus derselben Klasse sei vor der Schule - in ein Auto gezerrt - und dann entführt worden und sei seitdem verschwunden. Noch mehr Entführungen gäbe es nicht, allerdings sei einmal geschossen worden, wobei eine Schülerin tödlich getroffen worden sei. Ein Grund für die Entführung junger Leute sei das Erpressen von Lösegeld. Manche würden auch wieder zurückkehren, manche würden umgebracht werden. Es gäbe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, in einen anderen Bezirk XXXX zu gehen, wo es mehr Sicherheit gäbe. Die Terroristen und seit neuestem der IS würden die Stadt unsicher machen. Auf die Frage, ob es ihrerseits oder seitens der Mutter einmal Überlegungen gegeben habe, nach XXXX zu gehen, führte die Beschwerdeführerin an, es gäbe dort auf politischer Ebene auch Probleme. Polizei und Militär gäbe es zwar, diese könnten aber keine Sicherheit garantieren. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten keine Probleme mit den Schiiten gehabt, aber es würden Religionskonflikte zwischen Sunniten und Schiiten existierten. Wenn man sich zum Beispiel im Monat "Muharram" rot kleiden würde, dann bekomme man Probleme mit den Schiiten. Es sei dort auch verboten, sich zu schminken. In XXXX habe die Beschwerdeführerin keine Kopfbedeckung getragen, das sei dort normal - da gäbe es keine Probleme. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob dort, wo sie gewohnt habe, Sunniten oder Schiiten gelebt haben. In der Schule seien sie gemischt gewesen.Als Ausreisegrund stellte die Beschwerdeführerin wiederholt dar, sie habe Angst im Irak aufgrund der Entführungen in der Schule und weil es keine Sicherheit gäbe. Persönlich sei sie nicht bedroht worden und es habe auch keinen Vorfall gegeben, wo ihr Leben bedroht gewesen sei. Ihre Freundin aus derselben Klasse sei vor der Schule - in ein Auto gezerrt - und dann entführt worden und sei seitdem verschwunden. Noch mehr Entführungen gäbe es nicht, allerdings sei einmal geschossen worden, wobei eine Schülerin tödlich getroffen worden sei. Ein Grund für die Entführung junger Leute sei das Erpressen von Lösegeld. Manche würden auch wieder zurückkehren, manche würden umgebracht werden. Es gäbe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, in einen anderen Bezirk römisch 40 zu gehen, wo es mehr Sicherheit gäbe. Die Terroristen und seit neuestem der IS würden die Stadt unsicher machen. Auf die Frage, ob es ihrerseits oder seitens der Mutter einmal Überlegungen gegeben habe, nach römisch 40 zu gehen, führte die Beschwerdeführerin an, es gäbe dort auf politischer Ebene auch Probleme. Polizei und Militär gäbe es zwar, diese könnten aber keine Sicherheit garantieren. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten keine Probleme mit den Schiiten gehabt, aber es würden Religionskonflikte zwischen Sunniten und Schiiten existierten. Wenn man sich zum Beispiel im Monat "Muharram" rot kleiden würde, dann bekomme man Probleme mit den Schiiten. Es sei dort auch verboten, sich zu schminken. In römisch 40 habe die Beschwerdeführerin keine Kopfbedeckung getragen, das sei dort normal - da gäbe es keine Probleme. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob dort, wo sie gewohnt habe, Sunniten oder Schiiten gelebt haben. In der Schule seien sie gemischt gewesen. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und von Unterstützungen, gehe in XXXX zum BFI und lerne dort Deutsch, Mathematik und Englisch. Sonst gehe sie mit ihrer Freundin zum H&M, Spar und zum EKZ XXXX einkaufen und würde gemeinsam mit ihr lernen. Im Park spiele sie mit ihrer Schwester Fußball. Auf die die Frage des BFA: "Geben Sie mir etwas in Deutsch an?" antwortete die Beschwerdeführerin wörtlich: " Ich heiße XXXX...ich bin 18 Jahre alt...ich komme aus dem Irak...mein Hobby ist Fußball." Die Beschwerdeführerin habe weder weitere Verwandte noch sonstige Familienangehörige und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich.In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und von Unterstützungen, gehe in römisch 40 zum BFI und lerne dort Deutsch, Mathematik und Englisch. Sonst gehe sie mit ihrer Freundin zum H&M, Spar und zum EKZ römisch 40 einkaufen und würde gemeinsam mit ihr lernen. Im Park spiele sie mit ihrer Schwester Fußball. Auf die die Frage des BFA: "Geben Sie mir etwas in Deutsch an?" antwortete die Beschwerdeführerin wörtlich: " Ich heiße römisch 40 ...ich bin 18 Jahre alt...ich komme aus dem Irak...mein Hobby ist Fußball." Die Beschwerdeführerin habe weder weitere Verwandte noch sonstige Familienangehörige und sei auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Vernehmung weiters die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zu legenden Länderinformationen Stellung zu nehmen bzw. eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017, Zl. XXXX, RD Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017, Zl. römisch 40 , RD Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend führte das BFA zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin eine konkrete individuelle Verfolgung nicht behauptet und auch nicht geltend gemacht habe. Verfahrensgegenständlich habe das BFA daher keinerlei Anhaltspunkte erkennen können, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden - auch nicht in Verbindung mit der Verfolgung des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, da dieser bei seiner Einvernahme am 13.12.2016 vor dem BFA angegeben habe, dass sich die Drohung lediglich gegen ihn gerichtet hätten und Frauen vor dieser aus Traditionsgründen ausgenommen seien. Das BFA stellte daher fest, die Beschwerdeführerin sei lediglich ihrer Mutter gefolgt. Aufgrund der aktuellen Länderinformationen - der willkürlichen Entführungen im Irak und der allgemeinen Bürgerkriegssituation - sei für die Beschwerdeführerin jedoch von einer Gefährdung auszugehen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei daher nicht möglich, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen den ordnungsgemäß am 06.02.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 28.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.
  2. Gegen den ordnungsgemäß am 06.02.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 28.02.2017 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Nach Darlegung des Sachverhaltes - beinhaltend auch die Fluchtgründe in Bezug auf den Stiefvater XXXX - führte die Beschwerdeführerin begründend aus, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Anforderungen der §§ 37 AVG und 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht Genüge getan.Nach Darlegung des Sachverhaltes - beinhaltend auch die Fluchtgründe in Bezug auf den Stiefvater römisch 40 - führte die Beschwerdeführerin begründend aus, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Anforderungen der Paragraphen 37, AVG und 18 Absatz eins, AsylG 2005 nicht Genüge getan. Weiters monierte die Beschwerdeführerin unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung unter Verletzung des § 60 AVG.Weiters monierte die Beschwerdeführerin unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung unter Verletzung des Paragraph 60, AVG. Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 unrichtige rechtliche Beurteilung ein und beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 unrichtige rechtliche Beurteilung ein und beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und stammt aus XXXX. Sie ist Staatsangehörige des Irak, moslemischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und stammt aus römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige des Irak, moslemischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin namens XXXX, geb. am XXXX, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 stattgegeben wurde. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Stiefvater eine nur gegen ihn - und nur gegen Männer im Allgemeinen - gerichtete Bedrohung durch die XXXX an. Der leibliche Vater der Beschwerdeführerin ist nach wie vor im Irak aufhältig.Der Stiefvater der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , geb. am römisch 40 , stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 stattgegeben wurde. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Stiefvater eine nur gegen ihn - und nur gegen Männer im Allgemeinen - gerichtete Bedrohung durch die römisch 40 an. Der leibliche Vater der Beschwerdeführerin ist nach wie vor im Irak aufhältig. Mit ihrer Mutter Athraa XXXX, geb. am XXXX, und ihrer minderjährigen Schwester XXXX, geb. am XXXX, reiste die Beschwerdeführerin illegal in Österreich ein. Gemeinsam stellten sie am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und die Schwester erhielten beide am 31.01.2017 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Mit ihrer Mutter Athraa römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ihrer minderjährigen Schwester römisch 40 , geb. am römisch 40 , reiste die Beschwerdeführerin illegal in Österreich ein. Gemeinsam stellten sie am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und die Schwester erhielten beide am 31.01.2017 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Irak einer unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. hat die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Familie in einem anderen Staat möglich wäre. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz, * Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend insbesondere Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie die positiven Bescheide der Mutter, der Schwester und des Stiefvaters und einer Heiratsurkunde vom XXXX (handschriftlich übersetzt),* Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend insbesondere Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie die positiven Bescheide der Mutter, der Schwester und des Stiefvaters und einer Heiratsurkunde vom römisch 40 (handschriftlich übersetzt), * Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, * Einsicht in die von der Beschwerdeführerin und die sonstigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten und der angeforderten Verwaltungsaktes(

  1. n)des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten und der angeforderten Verwaltungsaktes(
  2. n)des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. 2.3.2. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass eigene asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in diesem Fall dem Ergebnis der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen an: Beweiswürdigend wurde vom BFA diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargestellt habe, den Irak aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Dazu wurde begründend Folgendes dargelegt: "Ihren Angaben über den Irak wird Glauben geschenkt. Sie haben eine individuelle Verfolgung Ihrerseits nicht behauptet und auch nicht geltend gemacht. Sie selbst gaben an, dass Sie weder bedroht wurden noch in eine Situation geraten sind, in dem Ihr Leben bedroht gewesen wäre. Auch gaben Sie an, dass weder Sie noch Ihre Mutter Probleme mit Angehörigen der Volksgruppen der Schiiten gehabt hätten. Ebenfalls gingen Sie, laut Ihren eigenen Angaben in eine Schule, wo sowohl sunnitische als auch schiitische Schüler gemeinsam vertreten waren. Befragt zu Ihrer Kopfbedeckung gaben Sie an, dass Sie in Bagdad keine Kopfbedeckung tragen mussten und es dort der Normalität entsprach, dass Frauen keine Kopfbedeckung tragen mussten. Ihrer behaupteten Angst, dass Sie durch radikale Gruppierungen von Ihrer Schule entführt werden könnten, wird aus Sicht der ho. Behörde zwar Glauben geschenkt, stellt jedoch keine individuelle Verfolgung Ihrerseits dar, da Entführungen willkürlich im Irak stattfinden und der allgemeinen Bürgerkriegssituation im Irak zuzurechnen sind. Auch konnte in Ihrem Fall, keine Verbindung zur Verfolgung Ihres Stiefvaters festgestellt werden. Auch gab Ihr Stiefvater bei seiner Einvernahme durch das BFA am 13.12.2016 an, dass sich die Drohung lediglich gegen ihn richtete und die Frauen vor dieser als Traditionsgründen ausgenommen sind. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie lediglich Ihrer Mutter gefolgt sind. Sie machten daher zu Ihrem Heimatland keine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend." Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. In Ihrem Fall ist jedoch, laut den aktuellen Länderinformationen, bei Rückkehr in ihr Heimatland von einer Gefährdung gem. Art. 2 und Art. 3 EMRK auszugehen.In Ihrem Fall ist jedoch, laut den aktuellen Länderinformationen, bei Rückkehr in ihr Heimatland von einer Gefährdung gem. Artikel 2 und Artikel 3, EMRK auszugehen. Die ho. Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist." In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der Beschwerdeführerin keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin behauptete zusammengefasst, im Irak gäbe es keine Sicherheit, hingegen viele Entführungen von Kindern aus der Schule wegen Lösegelderpressungen; sie selber sei weder bedroht worden noch in eine Situation geraten, in der ihr Leben bedroht gewesen wäre. Das BFA legte in diesem Zusammenhang in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, dass mit diesem Vorbringen ob der mangelnden persönlichen Bedrohung, ob der mangelnden Probleme mit der Volksgruppe der Schiiten oder ob der mangelnden Verbindung zur Verfolgung ihres Stiefvaters keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne und das Vorliegen einer individuellen konkreten Verfolgung weder behauptet worden wäre noch geltend gemacht werden könne. In der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Konkretes entgegengesetzt, sondern vielmehr das bisher Gesagte wiederholt und ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin fürchte die Verfolgung durch XXXX aufgrund der Tätigkeit ihres Stiefvaters und seiner und somit auch der Familie ("unterstellten") Religionszugehörigkeit. Damit vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine Verbindung zur Verfolgung des Stiefvaters herzustellen, insbesondere weil sich die Drohung laut Aussage des Stiefvaters anlässlich seiner Einvernahme am 13.12.2016 lediglich gegen ihn gerichtet habe und Frauen vor dieser aus Traditionsgründen ausgenommen seien. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sagte im Zuge ihrer Einvernahme aus, nur ihr Mann sei persönlich bedroht worden, nicht aber sie oder ihre Töchter.Die Beschwerdeführerin behauptete zusammengefasst, im Irak gäbe es keine Sicherheit, hingegen viele Entführungen von Kindern aus der Schule wegen Lösegelderpressungen; sie selber sei weder bedroht worden noch in eine Situation geraten, in der ihr Leben bedroht gewesen wäre. Das BFA legte in diesem Zusammenhang in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, dass mit diesem Vorbringen ob der mangelnden persönlichen Bedrohung, ob der mangelnden Probleme mit der Volksgruppe der Schiiten oder ob der mangelnden Verbindung zur Verfolgung ihres Stiefvaters keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne und das Vorliegen einer individuellen konkreten Verfolgung weder behauptet worden wäre noch geltend gemacht werden könne. In der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Konkretes entgegengesetzt, sondern vielmehr das bisher Gesagte wiederholt und ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin fürchte die Verfolgung durch römisch 40 aufgrund der Tätigkeit ihres Stiefvaters und seiner und somit auch der Familie ("unterstellten") Religionszugehörigkeit. Damit vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine Verbindung zur Verfolgung des Stiefvaters herzustellen, insbesondere weil sich die Drohung laut Aussage des Stiefvaters anlässlich seiner Einvernahme am 13.12.2016 lediglich gegen ihn gerichtet habe und Frauen vor dieser aus Traditionsgründen ausgenommen seien. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sagte im Zuge ihrer Einvernahme aus, nur ihr Mann sei persönlich bedroht worden, nicht aber sie oder ihre Töchter. Auch geht die Kritik in der Beschwerde, das BFA habe es unterlassen, die angebotenen Beweismittel sowie die Länderberichte in ausreichendem Maße zu berücksichtigen, ins Leere, zumal sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (Akt S 88ff und 126ff). Festzuhalten ist weiters, dass das Vorliegen von Länderberichten zu XXXX, die besagen, es gäbe immer wieder Entführungen und erzwungene Vertreibungen, eine persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen vermag (Akt S 102). Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, das BFA habe sich durch die allgemein gehaltenen - und zudem nicht mehr aktuellen - Länderberichte zu Irak, nicht mit ihrer konkreten Situation auseinandergesetzt und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, ist zusätzlich entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Vorbringen der Beschwerdeführerin keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung erkennen kann. Auch aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich keine aktuelle und vor allem individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit der Person der Beschwerdeführerin, die aufzugreifen gewesen wäre.Auch geht die Kritik in der Beschwerde, das BFA habe es unterlassen, die angebotenen Beweismittel sowie die Länderberichte in ausreichendem Maße zu berücksichtigen, ins Leere, zumal sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (Akt S 88ff und 126ff). Festzuhalten ist weiters, dass das Vorliegen von Länderberichten zu römisch 40 , die besagen, es gäbe immer wieder Entführungen und erzwungene Vertreibungen, eine persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen vermag (Akt S 102). Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, das BFA habe sich durch die allgemein gehaltenen - und zudem nicht mehr aktuellen - Länderberichte zu Irak, nicht mit ihrer konkreten Situation auseinandergesetzt und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, ist zusätzlich entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Vorbringen der Beschwerdeführerin keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung erkennen kann. Auch aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich keine aktuelle und vor allem individuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit der Person der Beschwerdeführerin, die aufzugreifen gewesen wäre. 2.3.3. In einer Gesamtschau erstattete die Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung ihrer Person abgeleitet werden konnte. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für die Beschwerdeführerin aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. 2.3.4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, von sich aus den vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens alle Unklarheiten auch im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Mutter, der Schwester und des Stiefvaters aufzuklären. Im Übrigen kommt der betroffenen Asylwerberin eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für ihre Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben der Asylwerberin erschließt.2.3.4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, von sich aus den vollständigen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens alle Unklarheiten auch im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Mutter, der Schwester und des Stiefvaters aufzuklären. Im Übrigen kommt der betroffenen Asylwerberin eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für ihre Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben der Asylwerberin erschließt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte und wiederholte Befragung - insbesondere zu ihren Fluchtgründen - sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die besondere Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken. 2.3.5. Im Übrigen ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 60 AVG entgegen des Einwandes der Beschwerdeführerin sehr wohl gerecht geworden; so führte das BFA im Verfahrensgang und in ihren Feststellungen jedenfalls den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin an; dabei legte die Behörde auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen - etwa warum nicht vom Vorliegen einer individuellen Verfolgung, aber von einer Gefährdung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgegangen wird - dar. Weiters enthielt die Begründung auch die Beurteilung der Rechtsfragen zu den maßgeblichen Spruchpunkten. So hat die Behörde mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung ihrer Verpflichtung

§ 60

AVG entsprochen und auch hier ergeben sich seitens des erkennenden Gerichts keinerlei Anhaltspunkte zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens.2.3.5. Im Übrigen ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 60, AVG entgegen des Einwandes der Beschwerdeführerin sehr wohl gerecht geworden; so führte das BFA im Verfahrensgang und in ihren Feststellungen jedenfalls den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin an; dabei legte die Behörde auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen - etwa warum nicht vom Vorliegen einer individuellen Verfolgung, aber von einer Gefährdung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgegangen wird - dar. Weiters enthielt die Begründung auch die Beurteilung der Rechtsfragen zu den maßgeblichen Spruchpunkten. So hat die Behörde mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung ihrer Verpflichtung

Paragraph 60, AVG entsprochen und auch hier ergeben sich seitens des erkennenden Gerichts keinerlei Anhaltspunkte zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (§ 2 Abs. 1 Z. 9 AsylG 2005) definiert einen "Minderjährigen" als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG 2005) definiert einen "Minderjährigen" als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Stellt

§ 34Abs.

1 Z. 1 Asylgesetz 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Stellt

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. 3.1.2. Weder die Mutter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst haben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA bzw vor dem Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe vorgebracht bzw. glaubhaft behauptet, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszuschließen ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend und richtig ist aber, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2015 ein noch minderjähriges und zudem lediges - nicht verheiratetes - Kind war. Der Mutter, wie auch der minderjährigen Schwester, wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt - und zwar aufgrund des Asylberechtigten Ehemannes bzw Stiefvaters, dem mit Bescheid - ebenfalls vom 31.01.2017 - der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend und richtig ist aber, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2015 ein noch minderjähriges und zudem lediges - nicht verheiratetes - Kind war. Der Mutter, wie auch der minderjährigen Schwester, wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt - und zwar aufgrund des Asylberechtigten Ehemannes bzw Stiefvaters, dem mit Bescheid - ebenfalls vom 31.01.2017 - der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gegenständlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während des Verfahrens am 16.01.2017 - kurz vor der Erlassung des bekämpften Bescheides am 31.01.2017 - 18 Jahre alt wurde. Nach der Definition hinsichtlich der Eigenschaft "Familienangehöriger" stellt § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bei minderjährigen Kindern allerdings auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und ist insofern eine Perpetuierung angeordnet, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. dazu jüngst VwGH vom 28.01.2016 zu Ra 2015/21/0230 zu § 35 AsylG).Gegenständlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während des Verfahrens am 16.01.2017 - kurz vor der Erlassung des bekämpften Bescheides am 31.01.2017 - 18 Jahre alt wurde. Nach der Definition hinsichtlich der Eigenschaft "Familienangehöriger" stellt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG bei minderjährigen Kindern allerdings auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und ist insofern eine Perpetuierung angeordnet, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche dazu jüngst VwGH vom 28.01.2016 zu Ra 2015/21/0230 zu Paragraph 35, AsylG). Entsprechend der Judikatur des VwGH zu § 10 Abs. 2 AsylG 2007 (vgl dazu E 25.04.2007, 2007/20/0366 und die dortigen Ausführungen), welche sich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF übertragen lässt, sind vom Begriff "minderjährige Kinder" auch Stief- und Adoptivkinder mitumfasst. Diese Auslegung findet auch seine Deckung in den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 Z 12 FPG bzw § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, die jeweils unter den Begriff "Familienangehöriger" ex lege auch Adoptiv- und Stiefkinder subsumieren.Entsprechend der Judikatur des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2007 vergleiche dazu E 25.04.2007, 2007/20/0366 und die dortigen Ausführungen), welche sich auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF übertragen lässt, sind vom Begriff "minderjährige Kinder" auch Stief- und Adoptivkinder mitumfasst. Diese Auslegung findet auch seine Deckung in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, FPG bzw Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, die jeweils unter den Begriff "Familienangehöriger" ex lege auch Adoptiv- und Stiefkinder subsumieren. Im vorliegenden Fall liegt vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Somit ist der Beschwerdeführerin, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern oder ihrer Schwester ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall liegt vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Somit ist der Beschwerdeführerin, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern oder ihrer Schwester ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder [...].

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder [...]. Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, da aber bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. dazu VwGH 2010/10/0167 vom 24.02.2011).Im gegenständlichen Fall wurde zwar ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, da aber bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche dazu VwGH 2010/10/0167 vom 24.02.2011). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L514.2149201.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.