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{'item': 'L518 2149135-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL518 2149135-1 SpruchL518 2149135-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 17.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "BF" bzw. "bP" genannt) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach am 29.11.2016 rechtmäßig erfolgter Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB" bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "BF" bzw. "bP" genannt) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach am 29.11.2016 rechtmäßig erfolgter Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB" bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
  3. Anlässlich der am 29.11.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ Innsbruck erfolgter Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass seine Eltern sowie ein Bruder nach wie vor im Heimatland aufhältig seien. Georgien habe er verlassen, da er wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei. Ein normales Leben sei dort nicht mehr möglich gewesen. Weitere Gründe habe er nicht. Zwar gebe es kein Gesetz, worin die sexuelle Orientierung des BF verboten oder unter Strafe gestellt sei, jedoch werde die Neigung gesellschaftlich nicht akzeptiert.römisch eins.1.
  4. Anlässlich der am 29.11.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ Innsbruck erfolgter Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass seine Eltern sowie ein Bruder nach wie vor im Heimatland aufhältig seien. Georgien habe er verlassen, da er wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei. Ein normales Leben sei dort nicht mehr möglich gewesen. Weitere Gründe habe er nicht. Zwar gebe es kein Gesetz, worin die sexuelle Orientierung des BF verboten oder unter Strafe gestellt sei, jedoch werde die Neigung gesellschaftlich nicht akzeptiert. Die bP gab auch an, dass sich in Österreich keinerlei Verwandte befinden. I.1.
  5. Am 27.12.2016 neuerlich durch einen Organwalter der belangten Behörde befragt, brachte die bP Folgendes vor:römisch eins.1.
  6. Am 27.12.2016 neuerlich durch einen Organwalter der belangten Behörde befragt, brachte die bP Folgendes vor: Da er sehr schnell flüchten musste, sei es dem BF nicht möglich gewesen Bescheinigungsmittel mitzunehmen, jedoch könne sein Rechtsanwalt im Februar 2017 eine Polizeianzeige und Beweise, wo der BF gearbeitet habe, übermitteln. Zu seiner in Georgien lebenden Familie habe er wegen seiner sexuellen Orientierung nur schlechten Kontakt. Im Sommer 2016 sei der BF von seinem Vater bei der Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen erwischt und dahingehend bedroht worden, dass der BF verschwinden solle, andernfalls er ihn umbringen werde. Folglich habe sich der BF in XXXX versteckt und habe begonnen seine Ausreise mittels Visa vorzubereiten. Wegen seiner sexuellen Orientierung habe der BF seinen Job verloren und sei, als er wiederholt Anzeige gegen seinen Vater erstattet habe, ausgelacht worden.Im Sommer 2016 sei der BF von seinem Vater bei der Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen erwischt und dahingehend bedroht worden, dass der BF verschwinden solle, andernfalls er ihn umbringen werde. Folglich habe sich der BF in römisch 40 versteckt und habe begonnen seine Ausreise mittels Visa vorzubereiten. Wegen seiner sexuellen Orientierung habe der BF seinen Job verloren und sei, als er wiederholt Anzeige gegen seinen Vater erstattet habe, ausgelacht worden. Laut Auszug aus der Visadatenbank vom 29.11.2016 und 01.12.2016 wurde dem BF beim griechischen Konsulat in Tiflis, Georgien, ein für 20 Tage gültiges Schengenvisum (gültig in der Zeit von 31.10.2016 bis 04.12.2016), Zahl: XXXX , ausgestellt.Laut Auszug aus der Visadatenbank vom 29.11.2016 und 01.12.2016 wurde dem BF beim griechischen Konsulat in Tiflis, Georgien, ein für 20 Tage gültiges Schengenvisum (gültig in der Zeit von 31.10.2016 bis 04.12.2016), Zahl: römisch 40 , ausgestellt. Dabei legte der BF seinen georgischen Reisepass, Zahl: XXXX , ausgestellt am 23.09.2016, vor.Dabei legte der BF seinen georgischen Reisepass, Zahl: römisch 40 , ausgestellt am 23.09.2016, vor. Der BF brachte am 29.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am XXXX geboren zu sein.Der BF brachte am 29.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am römisch 40 geboren zu sein. Laut Auszug aus der Visadatenbank wurde jedoch bekannt, dass die Personalien XXXX , geb.: XXXX , StA: Georgien lauten.Laut Auszug aus der Visadatenbank wurde jedoch bekannt, dass die Personalien römisch 40 , geb.: römisch 40 , StA: Georgien lauten. Die Mitteilung gem. § 28 AsylG vom 29.11.2016 wurde dem BF am 29.11.2016 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Schweden, Deutschland und Dänemark geführt werden. Weiters, dass die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt.Die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG vom 29.11.2016 wurde dem BF am 29.11.2016 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Schweden, Deutschland und Dänemark geführt werden. Weiters, dass die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt. Es wurde am 01.12.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die dänische Dublinbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 08.12.2016 teilte die dänische Dublinbehörde mit, dass der BF zwar am 23.05.2016 einen Asylantrag in Dänemark stellte, jedoch ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gestellt wurde, wobei die deutsche Dublinbehörde seiner Rückübernahme am 1407.2016 gem. Art. 18
(1)b zustimmte. Der BF tauchte jedoch unter und wurde die deutsche Dublinbehörde darüber verständigt. Aus diesem Grund stimmte die dänische Dublinbehörde der Rückübernahme nicht zu.Mit Schreiben vom 08.12.2016 teilte die dänische Dublinbehörde mit, dass der BF zwar am 23.05.2016 einen Asylantrag in Dänemark stellte, jedoch ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gestellt wurde, wobei die deutsche Dublinbehörde seiner Rückübernahme am 1407.2016 gem. Artikel 18,
(1)b zustimmte. Der BF tauchte jedoch unter und wurde die deutsche Dublinbehörde darüber verständigt. Aus diesem Grund stimmte die dänische Dublinbehörde der Rückübernahme nicht zu. Am 16.12.2016 wurde ein Wiederaufnanheersuchen an die deutsche Dublinbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 21.12.2016 stimmte die deutsche Dublinbehörde Ihrer Rückübernahme gem. Art. 18
(1)d zu.Mit Schreiben vom 21.12.2016 stimmte die deutsche Dublinbehörde Ihrer Rückübernahme gem. Artikel 18,
(1)d zu. Am 17.1.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch einen Organwalter des BFA, EAST West niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Befragung führte der BF ins Treffen wahrscheinlich seit ca. 10 Jahren an Epilepsie zu leiden und Medikamente einzunehmen. Zudem sei er während seines Aufenthaltes in Deutschland aufgrund seiner sexuellen Orientierung von anderen Georgiern beschlagen, schwer verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er sich an die Polizei wenden. Auf Grund der Angaben des BF wurde mit Schreiben vom 18.01.2017 Kontakt mit der schwedischen Dublinbehörde aufgenommen. Mit Schreiben vom 23.01.2017 teilte die schwedische Dublinbehörde mit, dass der BF am 12.08.2013 um Asyl ansuchten. Er erhielt am 09.12.2013 eine inhaltliche negative Entscheidung. Am 10.03.2014 erging ein Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Dublinbehörde an Schweden, wobei die schwedische Dublinbehörde dem Ansuchen am 11.03.2014 zustimmte. Am 11.09.2015 wurde auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF die Überstellung abgesagt. Der BF reiste selbstständig nach Schweden zurück. Er berief gegen die inhaltliche Entscheidung des schwedischen Bundesasylamtes, jedoch hat auch das Migrationsgericht die Entscheidung der schwedischen Asylbehörde am 09.06.2016 bestätigt. Der BF wurden am 04.07.2016 von der schwedischen Polizei in den Herkunftsstaat überstellt. Die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit den Länderfeststellungen zu Georgien und der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2017 gegen Unterschriftsleistung am 07.02.2017 ausgefolgt.Die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit den Länderfeststellungen zu Georgien und der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2017 gegen Unterschriftsleistung am 07.02.2017 ausgefolgt. Anlässlich der am 15.2.2017 neuerlich erfolgten niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters aus, im Juli 2016 im Justizgebäude einen Reisepass problemlos erhalten zu haben. Seinen Lebensunterhalt habe er im Heimatland als Buchhalter in verschiedenen Firmen bestritten. Im Heimatland leben nach wie vor seine Eltern, sein Bruder und Cousinen und Cousins. Zum fluchtkausalen Sachverhalt führte der BF ins Treffen bei seinem Freund, welcher mit ihm das Heimatland verlassen habe und nach Österreich gereist sei, gewesen zu sein und von den Eltern des Freundes im August 2016 beim Geschlechtsverkehr erwischt worden zu sein. Die Familie des BF sei sehr traditionell und der Vater des BF habe vermeint, dass der BF den Tod verdiene und sei auch bereit gewesen diesen zu töten. Darüber hinaus sei er bei verschiedenen Polizeistationen gewesen, wo jedoch die Anzeigen nicht entgegengenommen worden seien. Als die Information auch nach XXXX gelangte, sei der BF zwei Mal erniedrigt und geschlagen worden.Als die Information auch nach römisch 40 gelangte, sei der BF zwei Mal erniedrigt und geschlagen worden. Über weiteres Nachfragen vermeinte der BF schließlich während des Studiums, in den Jahren 2001 oder 2002 im Zuge einer Rauferei von der Polizei geschlagen worden zu sein. Er sei politisch aktiv gewesen und sei der BF unterdrückt und sei dem BF ein Grundstück weggenommen worden. Deswegen habe er jedoch keine gravierenden Probleme mehr, zumal er die politische Tätigkeit aufgegeben habe. Im Falle einer Rückkehr befürchtet die bP getötet zu werden. Die Verwandtschaft und das ganze Dorf sei gegen den BF. Die bei der Polizei eingebrachten Anzeigen habe er zu Hause gelassen und der BF werde versuchen, jemanden zu finden, der diese Schriftstücke übermitteln könne. I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: " -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Auf Grund der Vorlage Ihres georgischen Personalausweises steht Ihre Identität fest. Der behandelnde Arzt hat bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung bei der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich keine lebensbedrohliche Erkrankung bei Ihnen feststellen, denn sonst wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Obwohl Sie bereits am 29.11.2016 nach Österreich einreisten, Sie bereits seit ca. 10 Jahren an Epilepsie leiden, ließen Sie sich erstmals am 21.12.2016, somit fast 1 Monat nach Ihrer Einreise nach Österreich medizinisch untersuchen. Und auch hier erhielten Sie Medikamente und eine Überweisung von Fr. Dr. XXXX Somit ist erkennbar, dass auch hier die behandelnde Ärztin keine lebensbedrohliche Erkrankung bei Ihnen erkennen konnte, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden.Und auch hier erhielten Sie Medikamente und eine Überweisung von Fr. Dr. römisch 40 Somit ist erkennbar, dass auch hier die behandelnde Ärztin keine lebensbedrohliche Erkrankung bei Ihnen erkennen konnte, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Diese Überweisung legten Sie auch bei Ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2017 vor. Somit hatten Sie fast 2 Monate nach Ausstellung der Überweisung immer noch keinen aktuelleren Befund. So wurden Sie in der zweiten Einvernahme auch befragt ob Sie aktuelle medizinische unterlagen hätten, was Sie verneinten. Sie führten auch an, dass Sie im Herkunftsstaat wegen Ihrer Epilepsie bereits medizinisch behandelt wurden und Sie auch notwendige Medikamente erhielten. Somit bestätigen Sie selbst, dass Sie notwendige medizinische Versorgung in Georgien erhalten haben. Somit bestätigten Sie auch die Angaben der Staatendokumentation vom 03.01.2017, in welcher bezüglich Behandlungsmöglichkeiten für epileptische Erkrankungen in Georgien folgendes angeführt wurde: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass sowohl stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten sowie Folgeuntersuchungen durch Neurologen in den Einrichtungen verfügbar sind. (Einzelquellen: Local Doctor via MedCOI (26.11.2016): BMA 8900, Zugriff 03.01.2017) So waren Sie auch gesundheitlich dazu in der Lage im Herkunftsstaat bis zur Ausreise einer Arbeit nachzugehen. Obwohl Sie auch bereits seit ca. 10 Jahren an Epilepsie leiden, reisten Sie bereits nach Europa und waren in den Ländern Schweden (Eurodactreffer vom 12.08.2013), Deutschland (Eurodactreffer vom 24.03.2014) und Dänemark (Eurodactreffer vom 23.05.2016) aufhältig, wobei Sie am 04.07.2016 von Schweden in den Herkunftsstaat rücküberstellt wurden. Sie führten zu keinem Zeitpunkt an, dass Sie bei den Reisen jemals gesundheitliche Probleme hatten. Obwohl Sie auch aufgefordert wurden, selbstständig und unverzüglich unaufgefordert medizinische Unteralgen dem Bundesamt vorzulegen, wobei Ihnen die Möglichkeiten dazu erklärt wurden, und Sie der Vorgehensweise auch zustimmten, langten bis zur Bescheiderlassung keinerlei medizinische Unteralgen ha. ein. Somit ist erkennbar, dass Sie auch seit der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt keine medizinische Behandlung benötigten. Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2015, Zahl: W184 2105924-1/6E: Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnungen zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um im Falle schwerer Erkrankungen, oder auch bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zu Verhinderung einer Gesundheitsschädigung zu treffen. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085). Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung – als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall gaben Sie auf Befragung, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, an, dass Sie homosexuell sind und Sie daher nun mit Ihrem Lebensgefährten gemeinsam ausgereist sind. Im Herkunftsstaat wurden Sie von den Eltern Ihres Lebensgefährten beim Geschlechtsverkehr erwischt und somit wurde dies unter Ihren Verwandten öffentlich. Deswegen wurden Sie bedroht und unterdrückt. So ist hier anzuführen, dass Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen werden musste und wird dies wie folgt begründet: So gaben Sie widersprüchliche Angaben an als Ihr, wie von Ihnen angeführt, mitgereister Lebensgefährte:
  3. So führten Sie an, dass die Eltern Ihres Freundes, sowohl Vater als auch die Mutter, Sie im August 2016 beim Geschlechtsverkehr mit Ihrem Lebensgefährten erwischt. Ihr Lebensgefährte führte jedoch in seiner Einvernahme am 27.12.2016 beim Bundesamt, Regionaldirektion Salzburg, an, dass lediglich dessen Vater Sie beim Geschlechtsverkehr erwischte.
  4. Sie führten an, dass dieser Vorfall im August 2016 der erste Vorfall war. Bis dahin war es heimlich und niemand hat davon (gemeint Ihre Beziehung zueinander) gewusst. Ihr Lebensgefährte führte jedoch widersprüchlich in der Einvernahme am 27.12.2016 beim Bundesamt, Regionaldirektion Salzburg, an, dass Sie zwar im Sommer 2016 vom Vater des Lebensgefährten erwischt wurden, jedoch wurden Sie schon früher bereits erwischt. Dabei wurde dann Ihr Lebensgefährte geschlagen.
  5. Sie führten an, dass Sie sich mit Ihrem Lebensgefährten nach dem Vorfall in Tiflis versteckten. So haben sie sich eine Wohnung angemietet. Sie lebten beide zum Schluss in Tiflis, Bezirk XXXX .
  6. Sie führten an, dass Sie sich mit Ihrem Lebensgefährten nach dem Vorfall in Tiflis versteckten. So haben sie sich eine Wohnung angemietet. Sie lebten beide zum Schluss in Tiflis, Bezirk römisch 40 . Ihr Lebensgefährte führte in dessen Einvernahme am 27.12.2016 beim Bundesamt, Regionaldirektion Salzburg, jedoch an, das er sich in XXXX versteckt hat. Dort begannen sie auch sich die Visa zu organisieren.Ihr Lebensgefährte führte in dessen Einvernahme am 27.12.2016 beim Bundesamt, Regionaldirektion Salzburg, jedoch an, das er sich in römisch 40 versteckt hat. Dort begannen sie auch sich die Visa zu organisieren.
  7. Sie führten an, dass Sie und Ihr Freund bereits zusammengelebt haben, und zwar im Jahr 2007 für 6 Monate und von August 2016 bis zur Ausreise im November
  8. Ihr Lebensgefährte führte widersprüchlich zu diesen Angaben an, dass sie niemals in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten.
  9. Sie führten an, dass Sie vor Ihrer Ausreise in Tiflis lebten. Sie lebten in einer Mietwohnung. Ihr Lebensgefährte führte an, dass er zuletzt in XXXX , im Haus seines Großvaters, welches Ihr Lebensgefährte geerbt hat, lebte.Ihr Lebensgefährte führte an, dass er zuletzt in römisch 40 , im Haus seines Großvaters, welches Ihr Lebensgefährte geerbt hat, lebte. Auf Grund dieser eklatanten Widersprüche geht das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus. Letztendlich ist hier auch anzuführen, dass Sie in der Erstbefragung am 29.11.2016 bereits anführten, dass es im Herkunftsstaat kein Gesetz gibt, worin Ihre sexuelle Orientierung verboten oder unter Strafe gestellt wird. Die Gesellschaft wird jedoch Ihre Neigung nicht akzeptieren. So bestätigten Sie selbst, was in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.01.2014, angeführt wurde, dass es keine staatliche Verfolgung von Homosexuellen in Georgien gibt. Ist in Georgien eine systematische staatliche Verfolgung auf Grund der sexuellen Orientierung bekannt? Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Laut der Antwort von Frau XXXX hat sich bis dato noch niemand an den georgischen Ombudsmann gewandt, weil er angeblich systematischer staatlicher Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung ausgesetzt ist. Es gibt keinen einzigen solchen Fall.Laut der Antwort von Frau römisch 40 hat sich bis dato noch niemand an den georgischen Ombudsmann gewandt, weil er angeblich systematischer staatlicher Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung ausgesetzt ist. Es gibt keinen einzigen solchen Fall. VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail Das Auswärtige Amt berichtet: Es wird darauf hingewiesen, dass die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften – obwohl in Georgien legal – in der georgischen Gesellschaft weniger ausgeprägt ist als in Westeuropa. Daher sind auch gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare, insbesondere bei öffentlichem Zeigen ihrer gegenseitigen Zuneigung nicht auszuschließen. Auswärtiges Amt (Stand 12.8.2013): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GeorgienSicherheit.html, Zugriff 12.8.2013 USDOS berichtet zusammengefasst, dass soziale Vorurteile gegen LGBT stark sind. Die georgische orthodoxe Kirche kritisierte scharf gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität. Über Probleme wie Misshandlung durch Polizei, Gewalt in der Familie, verbaler und physischer gesellschaftlicher Missbrauch wurde berichtet. Laut Identoba, einer LGBT-Interessensvertretung, widerstrebte es den Opfern von Diskriminierung und Gewalt, diese zu melden, aus Angst vor Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung an Familienangehörige bzw homophoben Reaktionen der Polizei. Die Polizei reagierte zu langsam zum Schutz einer friedlichen Versammlung am
  10. März, am internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie, in der Innenstadt von Tbilisi. Die Polizei schritt erst zur Verhinderung eines Faustkampfes ein. Während des Wahlkampfes hielten politische Kandidaten häufig homophobe Reden um ihre Gegner zu diskreditieren. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es im Falle von Verfolgung durch Private aufgrund der sexuellen Orientierung? Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Die Person, die findet, dass sie aufgrund der sexuellen Orientierung unter Druck steht oder/und verfolgt wird, ist berechtigt, sich an die Rechtsschutzbehörden zu wenden und wenn es festgestellt wird, dass der erwähnte Druck oder Verfolgung das Verbrechen darstellt, dass durch das georgische Strafgesetzbuch vorgesehen ist, wird die Frage der entsprechenden rechtlichen Verantwortung gestellt. So z.B. verläuft in der Abteilung der Detektive der Verwaltung von Dsveli Tbilisi der Stadt Tbilisi die Ermittlung 1) über die Strafsache N006100613008, über die Tatsache der Drohung der Mitarbeiter der Organisation "Identität" – M. Kaishauri, R. Jijelava und Sh. Gabunia im Zeitraum 14.Mai 2013 –
  11. Mai 2013 aufgrund des
  12. Artikels des georgischen Strafgesetzbuches (Drohung). 2) über die Strafsache N006100613009, über die Tatsache der Drohung der Mitarbeiterin der Organisation "Identität" – Mariam Kaishauri, aufgrund des
  13. Artikels des georgischen Strafgesetzbuches (Drohung). Es ist erwähnenswert, dass 2012 zum
  14. Artikel des georgischen Strafgesetzbuches der 3.1 Teil hinzugefügt wurde, danach ist das Begehen des Verbrechens wegen Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, sexueller Orientierung, Genderidentität, Alter, Religion, politischer oder anderer Ansicht, der beschränkten Fähigkeit, der Staatsbürgerschaft, nationaler, ethnischer oder sozialer Zugehörigkeit, Herkunft, des Vermögens oder Titelstandes, des Wohnortes oder anderer diskriminierenden Rücksichtslosigkeit der erschwerende Umstand für alle entsprechenden durch dieses Gesetzbuch vorgesehenen Verbrechen. VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail USDOS berichtet, dass es kein einziges Antidiskriminierungsgesetz gibt. Die Verfassung sieht grundsätzlich Gleichheit vor dem Gesetzt und Antidiskriminierungsvorschriften vor welche sich in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen darstellen. Am
  15. März änderte das Parlament das Strafgesetzbuch, um rassistische, religiöse, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile des Täters erschwerend für alle Verbrechen in Georgien wirken. Das Auswärtige Amt berichtet: In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang) , der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen.In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang) , der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Auswärtiges Amt (März 2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2013 USDOS berichtet, dass das Innenministerium für den Gesetzesvollzug zuständig ist und die Polizei kontrolliert. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Ist in Georgien eine Lesben- oder Schwulenszene bekannt? Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Der VB verfügt diesbezüglich über keine eigenen Kenntnisse, jedoch ist dem VB bekannt, dass es eine solche Szene gibt und dass sich die Szene in geschlossenen Veranstaltungen trifft. VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail Wenn ja – wie gut verknüpft ist diese? Einzelquellen: VB verfügt über keine Informationen darüber VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail Wenn ja – kann man von dieser als homosexuell orientierte Person Unterstützung z.B. bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche bekommen? Einzelquellen: VB verfügt über keine Informationen darüber VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail Gibt es für diese Zielgruppe eigene Lokale, in die man gehen kann und wo man seine Orientierung ausleben kann? Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Gerüchten zu Folge gibt es solche Lokale, VB hat jedoch keinerlei eigene Informationen darüber VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail Gibt es Vereine, NGOs, die bei Problemen Unterstützung oder Hilfe anbieten? Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Laut der Antwort von Frau XXXX funktionieren in Georgien NGOs, die die Rechte der homosexuell orientierten Personen schützen, sie rechtlich, psychologisch oder anders unterstützen. Infolge der aktiven Arbeit des georgischen Ombudsmanns konnte man die homosexuell orientierten Personen in die staatlichen Unterkünfte für die Opfer der Gewalt in der Familie unterbringen (und sie bekommen da andere vorhandene Service) im Falle des Status des Opfers der Gewalt in der Familie, gleich wie die Opfer anderer Gewalt.Laut der Antwort von Frau römisch 40 funktionieren in Georgien NGOs, die die Rechte der homosexuell orientierten Personen schützen, sie rechtlich, psychologisch oder anders unterstützen. Infolge der aktiven Arbeit des georgischen Ombudsmanns konnte man die homosexuell orientierten Personen in die staatlichen Unterkünfte für die Opfer der Gewalt in der Familie unterbringen (und sie bekommen da andere vorhandene Service) im Falle des Status des Opfers der Gewalt in der Familie, gleich wie die Opfer anderer Gewalt. Laut der Antwort von Herrn XXXX gibt es in Georgien einige NGOs, die beliebige Personen unterstützen und kostenlos juristisch ohne jegliche Beschränkung und Diskriminierung beraten, die sich an sie bezüglich beliebiger rechtlichen Fragen wenden, darunter sind "Assoziation der jungen Juristen von Georgien", "
  16. Artikel der Verfassung" u.a. Was direkt den Schutz der Rechte der Vertreter der sexuellen Minderheit betrifft, arbeitet an diesem Thema die NGO "Identität". Die erwähnte Organisation bietet den Vertretern der sexuellen Minderheit kostenlose rechtliche Unterstützung an, was folgende Fragen betrifft: Beratungen; Mediationsprozess; Zusammenstellung der Anträge, Beschwerden und Klagen; Schutz der Rechte und Interessen vor den Privatpersonen, Kompanien, Verwaltungsbehörden, vor dem georgischen Gericht und europäischen Gericht für Menschenrechte. Außerdem verwirklicht "Identität" das Programm der psychologischen Unterstützung für die Vertreter der sexuellen Minderheit.Laut der Antwort von Herrn römisch 40 gibt es in Georgien einige NGOs, die beliebige Personen unterstützen und kostenlos juristisch ohne jegliche Beschränkung und Diskriminierung beraten, die sich an sie bezüglich beliebiger rechtlichen Fragen wenden, darunter sind "Assoziation der jungen Juristen von Georgien", "
  17. Artikel der Verfassung" u.a. Was direkt den Schutz der Rechte der Vertreter der sexuellen Minderheit betrifft, arbeitet an diesem Thema die NGO "Identität". Die erwähnte Organisation bietet den Vertretern der sexuellen Minderheit kostenlose rechtliche Unterstützung an, was folgende Fragen betrifft: Beratungen; Mediationsprozess; Zusammenstellung der Anträge, Beschwerden und Klagen; Schutz der Rechte und Interessen vor den Privatpersonen, Kompanien, Verwaltungsbehörden, vor dem georgischen Gericht und europäischen Gericht für Menschenrechte. Außerdem verwirklicht "Identität" das Programm der psychologischen Unterstützung für die Vertreter der sexuellen Minderheit. VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail D-A-CH berichtet: Tanadgoma (Center for Information and Counseling on Reproductive Health): Tanadgoma wurde im Oktober 2000 als georgische non-governmental- und non-profit Organisation gegründet. Die NGO betreibt vier Büros (in Tbilisi, Kutaisi, Batumi, Zugdidi) und beschäftigt 59 Mitarbeiter. Tanadgoma bietet nicht nur eine Vielzahl an speziellen Projekten, sondern auch Beratung über die Hotline, Homepage, face-to-face Beratung, HIV Tests etc. Die NGO ist unter anderem in den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Drogensucht, HIV, Homosexualität tätig. Alle Konsultationen sind anonym und kostenlos. D-A-CH (April 2011): Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz. Bericht zur Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen Kann man sich als homosexuell orientierte Person im Falle von Diskriminierung oder Übergriffen an die Behörden um Hilfe wenden? Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Entsprechend des
  18. Artikels der georgischen Verfassung sind alle Menschen von Geburt an frei und gleich gegenüber dem Gesetz trotz der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, sexueller Orientierung, Genderidentität, Alter, Religion, politischer oder anderer Ansicht, der beschränkten Fähigkeit, der Staatsbürgerschaft, nationaler, ethnischer oder sozialer Zugehörigkeit, Herkunft, des Vermögens oder Titelstandes, des Wohnortes, und gemäß des ersten Punktes des
  19. Artikels hat jeder Mensch das Recht, zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten sich ans Gericht zu wenden. Beliebige Person, darunter auch Vertreter der sexuellen Minderheit, die findet, dass sie das Objekt des Verbrechens wurde, darf sich an die Ermittlungsbehörden wenden, die entsprechend reagieren. So, zum Beispiel hat man am
  20. Juni 2013 in der Abteilung der Detektive der Verwaltung von Dsveli Tbilisi der Stadt Tbilisi die Ermittlungen angefangen: 1) Über Strafsache N006100613003, über die Tatsache der Prügel des unbekannten Mannes von den nicht festgestellten Personen in der Stadt Tbilisi auf Mardjanishvili Straße am
  21. Mai 2013, was vermutlich durch die Bekleidung des Opfers verursacht wurde. Die Ermittlungen verlaufen entsprechend des ersten Teils des
  22. Artikels des georgischen Strafgesetzbuches (Prügel). 2) Über Strafsache N006100613007, über die Tatsache der Nötigung der Mitarbeiterin der Organisation "Identität" – Gvantsa Dzerkorashvili in der Stadt Tbilisi auf Agmashenebeli Prospekt am
  23. Mai
  24. Die Ermittlungen verlaufen entsprechend des ersten Teils des
  25. Artikels des georgischen Strafgesetzbuches (Nötigung). Hier wird auch mitgeteilt, dass vom Justizministerium Georgien der georgische Gesetzesentwurf "über die Beseitigung aller Diskriminierungsformen" erarbeitet wurde, das in der nächsten Zukunft dem Parlament vorgestellt wird. Der Gesetzesentwurf verbietet Diskriminierung nach beliebigen Zeichen und in der Liste der geschützten Zeichen ist explizit die sexuelle Orientierung angegeben. Entsprechend des Gesetzesentwurfs wird die Diskriminierung sowohl im öffentlichen als auch im Privatsektor verboten und zur Verantwortung werden nicht nur die öffentlichen Behörden sondern auch beliebige juristische und natürliche Personen gezogen. Es ist erwähnenswert, dass das Gesetzesentwurf die Bildung des Institutes des Inspektors für den Schutz der Gleichheit vorsieht, der mit allen aktiven Mechanismen für den effektiven Kampf gegen die Diskriminierung ausgestattet wird. Und zwar, der Inspektor wird berechtigt sein, einerseits die Verstoßenden zu beauftragen, notwendige Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen der Diskriminierung zu verwirklichen (damit die verletzten Rechte des Diskriminierungsopfers wiederhergestellt werden) und andererseits sie zur Strafe zu verpflichten. Der Vollzug der Entscheidung des Inspektors wird obligatorisch sein. VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail HRC gibt an, dass Homosexualität im Jahr 2000 entkriminalisiert wurde. Jedoch mangelte es an Anti-Diskriminierungsgesetzen zum Schutz traditionell diskriminierter Minderheiten. Im Frühjahr 2013 gab es in Georgien eine Schwulendemonstration, bei der ca. 40 Demonstranten von einer Unzahl von Polizisten begleitet wurden und bei der es zu Verletzten gekommen ist. – was ist über diese Demonstration konkret bekannt? Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung: Aus den nachfolgenden Quellen ist zu entnehmen, dass es am 17.5.2013 in der georgischen Hauptstadt zu Zusammenstößen zwischen Schwulenrechtsaktivisten und Mitgliedern der orthodoxen Kirche kam. Widersprüchliche Angaben gibt es zu den Verletzten. Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache eine Vielzahl von Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung gestellt. Bei gegenständlichen Quellen handelt es sich um Standardquellen der Staatendokumentation, welche als verlässlich anzusehen sind. Einzelquellen: Der Standard berichtet: Tiflis - Bei schweren Ausschreitungen gegen eine Demonstration von Homosexuellen in der georgischen Hauptstadt Tiflis sind mindestens 17 Menschen verletzt worden. Mit Steinwürfen vertrieben Tausende orthodoxe Gläubige, angeführt von Priestern, am internationalen Tag gegen die Diskriminierung von Homosexuellen einige Dutzend Schwule und Lesben aus der Innenstadt. 13 Verletzte wurden in Kliniken gebracht, wie Medien am Freitag aus der Ex-Sowjetrepublik im Südkaukasus berichteten. Unter massivem Polizeischutz retteten sich die Homosexuellen in Busse. Augenzeugen berichteten von chaotischen Zuständen, nachdem Gegendemonstranten die Sicherheitsabsperrungen durchbrochen hatten. Die Schwulen und Lesben wollten ihre Demonstration an einem "sicheren Ort" in den Außenbezirken von Tiflis fortsetzen. Der extrem einflussreiche Patriarch Ilia II. hatte am Vortag die Stadtverwaltung mit Nachdruck aufgefordert, die Homosexuellenparade abzusagen. Regierungschef Bidsina Iwanischwili hingegen warb für Toleranz. Homosexualität ist in Georgien zwar nicht verboten, wird aber von weiten Teilen der Bevölkerung in dem orthodox geprägten Land abgelehnt.Der extrem einflussreiche Patriarch Ilia römisch zwei. hatte am Vortag die Stadtverwaltung mit Nachdruck aufgefordert, die Homosexuellenparade abzusagen. Regierungschef Bidsina Iwanischwili hingegen warb für Toleranz. Homosexualität ist in Georgien zwar nicht verboten, wird aber von weiten Teilen der Bevölkerung in dem orthodox geprägten Land abgelehnt. Der Standard (17.5.2013): Orthodoxe greifen Demonstration für Homosexuellenrechte in Georgien an; http://derstandard.at/1363711441904/Orthodoxe-greifen-Demonstration-fuer-Homosexuellenrechte-in-Georgien-an, Zugriff 13.8.2013 BBC berichtet, dass tausende Georgier in der Hauptstadt gegen eine Schwulenkundgebung für deren Rechte, anlässlich des internationalen Tages gegen Homophobie, protestierten. Sie durchbrachen die Barrikaden der Polizei und die Polizei war gezwungen 50 Aktivisten mit dem Bus aus dem Stadtzentrum zu bringen um weitere Gewalt zu vermeiden. Mehrere Menschen, darunter ein Polizist und ein Journalist wurden verletzt. Der Patriarch der georgisch orthodoxen Kirche forderte die Behörden auf, die Veranstaltung nicht zu erlauben. Er sagte es sei ein "Verstoß gegen das Grundrecht" und eine Beleidigung der georgischen Nation. Er beschrieb Homosexualität als Krankheit und verglich sie mit Drogenabhängigkeit. Der georgische Ombudsmann, Uchi Nanuashvilli nannte das "bedauerlich", Nino Bolkvadeze, ein Rechtsanwalt der NGO "Identity" sagte, dass die Aktivisten das Recht haben sollten ihre Meinung zu äußern und Demonstrationen abzuhalten. Die New York Times berichtet zusammengefasst, dass am Freitag in Tbilisi eine Schar von Tausenden, geführt von Priestern in schwarzen Roben durch eine Polizeiabsperrung stiegen, und eine Gruppe von ca 50 Aktivisten der Schwulenrechte attackierten. Sie trugen Banner und die Massen, vor allem junge Männer begannen die Schwulenrechtsaktivisten mit Steinen und Eiern zu bewerfen. Die Polizei drängte die meisten der Demonstranten in Busse um sie zu evakuieren, aber die Angreifer versuchten die Fenster mit Metallgitter, Papierkörben, Steinen und sogar mit den Fäusten zu zerbrechen. Es wurde berichtet, dass mindestens 12 Personen ins Spital kamen, darunter drei Polizisten und acht oder neun der Schwulenrechtsaktivisten. "Sie wollten uns alle töten", sagte, Irakli Vacharadze, der Leiter von Identoba, welcher die Kundgebung organisierte. The Guardian berichtet, dass am Freitag während einer Kundgebung zum internationalen Tag gegen Homophobie in Tbilisi, Georgien, Konflikte ausbrachen. Tausende konservative ultraorthodoxe Anhänger durchbrachen die Polizeiabsperrung und gerieten mit den Schwulenrechtsaktivisten zusammen. Die Polizei musste die Aktivisten mit dem Bus evakuieren. Verletzte Aktivisten wurden keine gemeldet. Freedom House berichtet, dass am
  26. Mai marschierte eine kleine Gruppe von Lesben, Schwulen, bisexuellen und Transgender zum ersten mal überhaupt in Tbilisi zum Internationalen Tag gegen Homophobie. Die Veranstaltung endete in einem Handgemenge mit einer Gruppe von konservativen georgischen Orthodoxen, angeführt von mehreren Priestern, die den Marsch blockierte. Die Polizei stellte nur sicher, dass der Verkehr nicht behindert würde. Wenn Demonstranten versuchten die Absperrung zu umgehen, wurden sie in Gewahrsam genommen. Am nächsten Tag hielten die Aktivisten eine Toleranz-Kundgebung vor dem Parlamentsgebäude in Tbilisi ab. Die nachfolgende Quelle berichtet, dass am
  27. Mai 28 Personen in Tiflis verletzt wurden, als ein wütender Mob, unter der Führung von georgischen Geistlichen, Polizeiabsperrungen durchbrach und mit Schwulenrechtsaktivisten zusammenstieß. Die USA und EU verurteilten die Ereignisse und Premierminister Ivanishvili versprach, dass die Anstifter der Gewalt verfolgt werden würden, einschließlich der Mitglieder des Clerus. Trotz der harten Ansprache wurde lediglich 4 Personen verhaftet, zwei davon sind Geistliche. RFE/RL berichtet, dass mindestens 17 Leute verletzt wurden als in der georgischen Hauptstadt vor dem Beginn einer Kundgebung zum internationalen Tag gegen Homophobie Gewalt ausbrach. Tausende von Antischwulen-Aktivisten störten gewaltsam die geplante Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Veranstaltung im Pushkin-Park am
  28. Mai. Die Polizei schaffte die Schwulenrechtler mit einem Bus weg. Sie versammelten sich in der Innenstadt von Tbilisi, Stunden vor der geplanten Gay-Rights-Veranstaltung und trugen unter anderem Banner mit der Aufschrift "Stop Homosexuellen Propaganda in Georgien". Der Sprecher des georgischen Innenministeriums teilte den Journalisten mit, dass 3 Polizisten verletzt wurden. Georgische Medien berichteten, dass 2 Journalisten ebenfalls verletzt wurden. Am
  29. Mai forderte der Führer der Georgischen Orthodoxen Kirche, Patriarch Ilia
  30. die Behörden auf, die Schwulenrechtsveranstaltung zu verbieten, da es eine "Beleidigung" der georgischen Tradition wäre. Das Büro des Bürgermeister verlautbart, dass keine Erlaubnis für die Abhaltung einer Kundgebung erforderlich ist, da es ein Grundrecht ist. Weiters fügte das Büro des Bürgermeisters hinzu, dass das Innenministerium angeordnet worden ist, die Schwulenrechtsaktivisten während der Kundgebung am
  31. Mai zu beschützen. Premierminister Bidzina Ivanishvili sagte am
  32. Mai, dass sexuelle Minderheiten die gleichen Rechte haben wie andere soziale Gruppen in Georgien. Konnten Verfahren gegen die Täter eingeleitet werden? Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache keine bzw keine relevanten Informationen gefunden, weshalb die Anfrage auch an den VB für Georgien weitergeleitet wurde. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen und sind (grundsätzlich) als äußerst sichere sowie zuverlässige Quellen einzustufen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten. Einzelquellen: Der VB des BM.I für Georgien berichtet: Was den Vorfall betrifft, der sich in der Aktion zum internationalen Tag gegen Homophobie am
  33. Mai 2013 ereignet hat, wird bezüglich dieser Frage in der
  34. Abteilung der Verwaltung der inneren Angelegenheiten von Dsveli Tbilisi der Stadt Tbilisi über die Strafsache ?006170513006 – Verbrechen vorgesehen durch den
  35. Artikel des georgischen Strafgesetzbuches (Eingriff in das Recht der Versammlung oder Manifestation) ermittelt. In der angegebenen Sache wurden 4 Personen für die gesetzwidrige Verhinderung mit Gewalt der Verwirklichung des Rechtes der Teilnahme an der Versammlung aufgrund des ersten Teils des
  36. Artikels des georgischen Strafgesetzbuches angeklagt. Davon wurden drei Personen aufgrund des Pfandes freigelassen, Gerichtsverhandlung findet Anfang Dezember statt. Bezüglich der vierten Person ist die gerichtliche Maßnahme noch nicht ausgewählt, die Gerichtsverhandlung findet in der nächsten Zukunft statt. Außerdem wurden am
  37. Juni 2013 in der Abteilung der Detektive von Dsveli Tbilisi der Stadt Tbilisi die Ermittlungen über die Strafsache N006100613005, über die Tatsache des Prügels der Anhängerin der sexuellen Minderheit – Mari Javakhadze in der Stadt Tbilisi in der Umgebung der U-Bahn Rustaveli angefangen. Die Ermittlungen verlaufen aufgrund des ersten Teils des
  38. Artikels des georgischen Strafgesetzbuches (Prüfel). VB des BM.I für Georgien (8.1.2014): Antwort des VB per Mail Weiters gaben Sie auch widersprüchliche Angaben bezüglich der Bedrohungen durch Ihre Verwandten an. Denn Sie gaben auf die Frage, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, unter anderem an, dass Sie mehrmals geschlagen wurden. Sie haben sich an die Polizei gewandt, waren bei verschiedenen Polizeistationen. Jedoch wurde Ihre Anzeige nirgendwo entgegengenommen. Widersprüchlich gaben Sie jedoch auf die Frage, ob es Beweismittel für Ihr Vorbringen gibt, an, dass Sie die Anzeigen, welche Sie bei der Polizei eingebracht haben, Zuhause in Georgien hätten. Es ist nicht glaubwürdig, und auch logisch nicht nachvollziehbar, dass, wenn man eine Anzeige bei der Polizei tätigt und die Polizei nicht tätig wird, die Polizei Ihnen jedoch trotzdem eine Anzeigebestätigung ausstellt! Weiters ist widersprüchlich, dass Sie im August 2016, eine nähere Zeitangabe konnten Sie nicht tätigten, erniedrigt und geschlagen wurden. So bedrohte Sie auch Ihr Vater. Sie versteckten sich nach diesen Vorfällen in einer Mietwohnung in Tiflis. Trotzdem haben Sie die Anzeigebestätigung in XXXX , im Haus, in welchem auch Ihre Eltern leben, hinterlassen und nicht zu Ihrem Versteck in die Wohnung nach Tiflis gebracht!Trotzdem haben Sie die Anzeigebestätigung in römisch 40 , im Haus, in welchem auch Ihre Eltern leben, hinterlassen und nicht zu Ihrem Versteck in die Wohnung nach Tiflis gebracht! Dass Sie wegen Ihrer sexuellen Orientierung keine Probleme hatten lässt sich auch daraus erkennen, dass Sie ohne Probleme studieren konnten und mehrere Arbeitsplätze hatten. Auch nach den Vorfällen im August 2016 gingen Sie bis zur Ausreise Ihrer Arbeit nach. Somit lässt sich nicht erkennen, dass Sie während Ihres Studiums, bzw. während Ihrer Arbeit jemals diskriminiert worden sind. Dass Sie auch von staatlicher Seite keine Probleme haben ist daraus erkennbar, dass Sie am 23.09.2016 ohne Probleme einen Reisepass erhielten und Ihnen am 21.10.2016 ein griechisches Schengenvisum ausgestellt wurde. So konnten Sie auch legal an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat verlassen. Letztendlich führten Sie auch selbst an, dass Sie von Seite der Regierung nichts zu befürchten hätten. Da die vom Asylwerber behaupteten Übergriffe nicht auf einem der Gründe der GFK beruhen, kann im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages es dahingestellt bleiben, ob die ihm drohende Verfolgung vom Herkunftsstaat geduldet würde, da es bei einer nicht auf Gründen der GFK beruhenden drohenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankommt (VwGH v. 11.10.2000, Zl. 2000/01/0172). Ebenso deutet der Umstand, dass Sie mit dem Bus an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat legal verlassen haben und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024).Ebenso deutet der Umstand, dass Sie mit dem Bus an einer offiziellen Grenze den Herkunftsstaat legal verlassen haben und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes weder selbst befürchteten, noch zu befürchten hatten vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.6.1990, Zi. 90/01/0024). Aus den oben genannten Gründen ist es daher für die Behörde ersichtlich, dass es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, um Ihren Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Und auch, sollte Ihr Fluchtvorbringen der Wahrheit entsprechen, wobei, wie bereits angeführt, die Behörde von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ausgeht, ist anzuführen, dass Sie mit keinen staatlichen Sanktionen zu rechnen haben und Ihnen dies auch bekannt ist. Daher geht das Ersuchen der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren bezüglich Selbsteintritt Österreichs ins Leere, da Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Letztendlich ist jedoch, wie bereits oben ausführlich angeführt, auf Grund des allgemein gehaltenen und widersprüchlichen Vorbringens die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Es konnte somit unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre." I.2.
  39. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, nachstehend auszugsweise dargelegten Feststellungen.römisch eins.2.
  40. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, nachstehend auszugsweise dargelegten Feststellungen. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 2.11.2016, Parlamentswahlen (relevant für den Abschnitt 2/ Politische Lage) Am 30.10.2016 fand die zweite Runde der Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International – Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CN 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CN 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung CN – Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Second Round -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International – Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 2.11.2016 KI vom 31.5.2016, Hepatitis-C-Programm (relevant für den Abschnitt 23/ Medizinische Versorgung) Im April 2015 stellte Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vgl. Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016).Im April 2015 stellte Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vergleiche Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016). Der georgische Ombudsmann kritisierte im März 2016 allerdings, dass seinem Vorschlag seitens der Regierung nicht entsprochen wurde, wonach Bewohner der besetzten Landesteile Abchasien und Südossetien, die nur über sog. neutrale Identitätskarten verfügen, ebenfalls in das Programm aufgenommen werden. Laut Ombudsmann gelten gerade diese Bewohner als Vulnerable in Folge der schweren sozialen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Situation unter der Besatzung (PD 10.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung Agenda.ge (7.3.2016): PM: 20,000 patients will get free Hepatitis C treatment in 2016, http://agenda.ge/news/53559/eng, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung PD – Public Defender of Georgia (10.3.2016): Ministry of Labour, Health and Social Affairs Disregards Public Defender's Proposal, http://www.ombudsman.ge/en/news/ministry-of-labour-health-and-social-affairs-disregards-public-defenders-proposal.page, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (27.4.2015): Registration of patients for Hepatitis C Elimination program begins tomorrow, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=99&info_id=1579, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung WHO – Weltgesundheitsorganisation (23.7.2015): Georgien richtet den Blick auf die Eliminierung der Hepatitis C, http://www.euro.who.int/de/countries/georgia/news/news/2015/07/georgia-sets-sights-on-eliminating-hepatitis-c, Zugriff 31.5.2016 Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
  41. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
  42. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  43. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  44. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  45. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
  46. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
  1. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
  2. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  3. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  4. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015). Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Ombudsmann Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015). 2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014). In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3
(2014)auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (12.12.2014): Parliament Approves 2015 State Budget, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27906, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia
(2014): Office of the Public Defender of Georgia http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2097.pdf, Zugriff 19.2.2015 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (16.12.2014): Activity Report 2014 of Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2175.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015). Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Vereinigungsfreiheit In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014). Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015). Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO verlangten (SC 4.12.2014). Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2014): Transformation Index BTI 2014, Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/reports/country-reports/pse/geo/index.nc#chap3, 12.11.2015 -Strichaufzählung IGB – Internationaler Gewerkschaftsbund (24.2.2015): Rechtslage, http://survey.ituc-csi.org/Georgia.html?lang=de#tabs-2, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung SC - Solidarity Center (4.12.2014): Georgia, http://www.solidaritycenter.org/where-we-work/europe-central-asia/georgia/, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.11.2015): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.11.2015 Homosexuelle Die Verfassung sieht die grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz und Antidiskriminierungsbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen vor. Das Strafgesetzbuch macht Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem erschwerenden Faktor für alle Straftaten in Georgien. Soziale Vorurteile gegenüber LGBT-Personen sind stark, und die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen scharf. Die Medien Entwicklungsstiftung verzeichnete zahlreiche homophobe Aussagen hochrangiger Amtsträger und Politiker unterschiedlicher Parteien und Medien. LGBT-Organisationen sehen die Gewaltandrohungen als das ernsthafteste Problem ihrer Gemeinde an. Beispielsweise gedachte die LGBT-Gemeinde nicht öffentlich des internationalen Gedenktages gegen Homophobie und Transphobie am
  1. Mai aus Furcht vor Gewalt. 2014 kam es Demonstrationen gegen Homosexuelle, die teilweise von der orthodoxen Kirche organisiert wurden und die sich gegen die Schutzbestimmungen des Antidiskriminierungsgesetzes wandten. Gemäß einer LGBT-NGO zögern Opfer von Diskriminierung und Gewalt, aus Angst vor der Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung in der Familie und vor homophoben Reaktionen der Polizei, Vorfälle anzuzeigen. Es existieren Berichte, wonach LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit finden konnten oder entlassen wurden. Der Menschenrechtsaktionsplan 2014-16 der Regierung beinhaltet allerdings zum ersten Mal die sexuelle Orientierung und die Geschlechteridentität als Themen (USDOS 25.6.2015). Im May 2014 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, dass den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität vorsieht. Kritisiert wurde allerdings der Mangel an effektiven Umsetzungsmechanismen, die auch das Verhängen von Geldstrafen gegen Täter beinhaltet (HRW 29.1.2015). Widerstand kam vor allem von Seiten der Orthodoxen Kirche. Kirchenvertreter lehnten das Gesetz ab, da es den sexuellen Minderheiten "exzessive Rechte" gewähre. Überdies sei es problematisch homosexuelle im Schulbereich einzustellen, und damit Kinder zu Lehrern oder Schuldirektoren zu schicken, die diese Art von Lebensstil führen (Civil.ge 25.4.2014). LGBT-Vertreter äußerten sich skeptisch zum neuen Gesetz. Dieses schütze nur vordergründig vor Diskriminierung in einem Land, in dem die Homophobie in allen Schichten der Gesellschaft tief verwurzelt sei. Die Haltung gegenüber der LGBT-Gemeinschart habe sich seit der Einführung des Gesetzes sogar verhärtet. Eine Studie der LGBT-Organisation "Identoba" zeige, dass 2013 88% der Befragten meinten, dass Homosexualität "niemals gerechtfertigt" sei. Der Sprecher von Indentoba meinte, dass der positive Effekt des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion bestünde. Der einzige Weg sei es, die Menschen zu informieren und aufzuklären, um etwas zum Positiven zu ändern (IPS 8.9.2014). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (25.4.2014): Complaint Filed Over Priest's Remarks on Anti-Discrimination Bill in Public TV's Live Broadcast, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27164, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung IPS – Inter Press Service – News Agency (8.9.2014): New Anti-Discrimination Law Could Worsen Situation for Georgia’s LGBT Community, http://www.ipsnews.net/2014/09/new-anti-discrimination-law-could-worsen-situation-for-georgias-lgbt-community/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=new-anti-discrimination-law-could-worsen-situation-for-georgias-lgbt-community, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015). Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (17.11.2015): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1CF62A91CDAB552331094540103F2220/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 17.11.2015 Grundversorgung/Wirtschaft 2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.). 2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A). Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr
  2. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia (o.D.A): Living Conditions: Relative Poverty, Registered Poverty, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=188&lang=

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