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{'item': 'W103 2128957-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW103 2128957-1 SpruchW103 2128958-1/9E W103 2128957-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, 2.) vertreten durch 1.) als gesetzlichem Vertreter, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2016, Zln. 1.) 1049616406-150021299, 2.) 1049616101-150021302, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, 2.) vertreten durch 1.) als gesetzlichem Vertreter, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2016, Zln. 1.) 1049616406-150021299, 2.) 1049616101-150021302, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und ukrainische Volksgruppenangehörige. Der in zweiter Ehe verheiratete Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Am 08.01.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt waren. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2015 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an: "A: In meinem Heimatland herrscht Krieg und ich erhielt eine Einberufung. Ich will nicht kämpfen und auf Menschen schießen. Ich möchte nicht getötet werden und habe eine Familie für die ich sorgen muss. Das ist mein Fluchtgrund. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich fürchte, dass ich einberufen werde und in den Krieg ziehen muss. Bei einer Verweigerung fürchte ich die Verhaftung." Zum Zweitbeschwerdeführer gab der Erstbeschwerdeführer an, er befinde sich seit seiner Geburt ständig bei ihm und würden für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten.
  2. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.02.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Erstbeschwerdeführer, die gesetzliche Vertretung für seinen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, und die tätigen Aussagen für ihn im Verfahren zu übernehmen. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf: "( ) F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja, heute ja. F: Was bedeutet heute ja? A: Im Dezember - Jänner hatte ich eine Periode wo es mir nicht so gut gegangen ist, da habe ich Medikamente genommen. Ich habe auch ein Ärztliches Schreiben dabei. AW legt Befund von Vorsorgeuntersuchung vor. A: Ich habe es gemacht, da ich dachte ich hätte Herzprobleme aber ich wurde untersucht und es wurde festgestellt das alles in Ordnung ist. F: Haben Sie sonst noch gesundheitliche Probleme? A: Nein. F: Ist Ihr Sohn XXXX gesund?F: Ist Ihr Sohn römisch 40 gesund? A: Mein Sohn ist gesund für das Interview ist er gesund und fit. Allgemein haben wir eine Untersuchung vor am 11.
  3. in Klagenfurt. Vorher hatte er bereits eine Untersuchung und da wurde festgestellt deine seine Schulter schief sind und seine Beine X-Form haben. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Nimmt Ihr Sohn irgendwelche Medikamente oder ist in ärztlicher Behandlung? A: Nein, nur der Termin am 11.
  4. F. Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Nein. ( ) F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Können Sie sich an Ihre Angaben bei der Erstbefragung noch erinnern? A: Im Prinzip kann ich mich erinnern, es hat sich nichts geändert. F: Können Sie sich jetzt erinnern oder nicht? A: Ja. F: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: So wie es mir vorgelesen wurde hat es gestimmt. F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung einwandfrei verstanden? A: Ja, ich habe ihn verstanden. F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher heute? A: Ja, gut. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Herkunftsland durchgeführt werden? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Überweisung für meinen Sohn für den Termin am 11.03., Untersuchungsbefund von mir. Bild von meinem Führerschein, A1 Deutschzertifikat, Geburtsurkunde, Schreiben Pfarramt XXXX , Schreiben Gutshof XXXX . Ansonsten habe ich nichts mitgebrachtPfarramt römisch 40 , Schreiben Gutshof römisch 40 . Ansonsten habe ich nichts mitgebracht Kurzübersetzung der Dokumente: ( ) Ich bin damit einverstanden, dass meine Dokumente bis zum Ende meines Verfahrens beim Akt verbleiben. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger und gehöre zur ukrainischen Volksgruppe. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin jetzt katholisch. F: Wann haben Sie Ihren Glauben gewechselt? A: Offiziell habe ich ihn nicht gewechselt, als ich nach Österreich gekommen bin habe ich ihn für mich gewechselt und habe mit dem Pfarrer gesprochen. F: Haben Sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich? A: Die Cousine meiner Frau lebt in Österreich. Nachgefragt gebe ich an: In der Steiermark in XXXX .In der Steiermark in römisch 40 . F: Welchen Aufenthaltsstatus hat die Cousine Ihrer Frau in Österreich? A: Ich kenne Ihren Status nicht aber sie hat kein Asyl beantragt. Sie lebt hier schon seit über 10 Jahren. F: Wie heißt die Cousine Ihrer Frau? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Haben Sie sonst noch Verwandte in EU? A: Nein. F: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in der Ukraine? A: Mein Vater, meine Mutter, meine Frau, meine Tochter aus meiner ersten Ehe, meine Schwester, meine Enkelin. F: Bitte nennen Sie mir die Namen Ihrer Familienangehörigen und Ihren Wohnort in der Ukraine? A: Mein Vater XXXX er lebt in Lemberg, meine MutterA: Mein Vater römisch 40 er lebt in Lemberg, meine Mutter XXXX sie lebt in Lemberg, meine Frau XXXXrömisch 40 sie lebt in Lemberg, meine Frau römisch 40 sie lebt in Lemberg, meine Schwester XXXX sie lebt in Lemberg, meinesie lebt in Lemberg, meine Schwester römisch 40 sie lebt in Lemberg, meine Enkelin XXXX sie lebt auch in Lemberg und ist 6 od. 7 Monate alt.Enkelin römisch 40 sie lebt auch in Lemberg und ist 6 od. 7 Monate alt. Meine Tochter XXXX aus der ersten Ehe und sie lebt auch in Lemberg.Tochter römisch 40 aus der ersten Ehe und sie lebt auch in Lemberg. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in der Ukraine? Wenn ja, wie oft und wie? A: Ja, natürlich jeden Tag übers Telefon. F: Besaßen oder besitzen Sie einen Reisepass? A: Ich hatte einen alten Reisepass der abgelaufen ist. F: Wo befindet sich Ihr Inlandspass? A: Ich habe keinen. F: Welche Dokumente haben Sie noch in der Ukraine? A: Meinen Inlandspass, Geburtsurkunde, Unternehmensbestätigung. Heiratsurkunde. Diplome der Schule und Ausbildung. Verfahrensanordnung: Antragsteller legt bis 22.03.2016 seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde dem BFA vor. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich bin am 15.07.1967 geboren in XXXX im Riwninska Gebiet. Ich habe inA: Ich bin am 15.07.1967 geboren in römisch 40 im Riwninska Gebiet. Ich habe in Lemberg gewohnt. In den Kindergarten bin ich in Lemberg gegangen. Dann bin ich von der 1 – 5 Klasse in die Schule Nr XXXX in Lemberg gegangen. Die 6 – 8 Klasse bin ich inder 1 – 5 Klasse in die Schule Nr römisch 40 in Lemberg gegangen. Die 6 – 8 Klasse bin ich in die Schule Nr. XXXX in Lemberg gegangen. 9 – 10 Klasse bin ich in die Schule Nr. XXXX indie Schule Nr. römisch 40 in Lemberg gegangen. 9 – 10 Klasse bin ich in die Schule Nr. römisch 40 in Lemberg gegangen. Nach dem Schulabschluss bin ich zur XXXX PolytechnischeLemberg gegangen. Nach dem Schulabschluss bin ich zur römisch 40 Polytechnische Universität gegangen. Meinen Militärdienst habe ich von 1986 – 1988 in der sowjetischen Armee geleistet. Für meinen Militärdienst musste ich mein Studium unterbrechen, ich bin 2 Jahre zur Uni, dann zum Militär und danach wieder für 3 Jahre auf die Universität. Nach dem Uni-Abschluss hatte ich verschieden Beschäftigungen ich war am Bau, ich war Mechaniker, Taxifahrer und LKW-Fahrer. Seit 2002 hatte ich eine eigene Firma für Transport und Spedition sowie haben wir Religionsartikel hergestellt und sie verkauft. Meinen Uni-Abschluss habe ich im Bauwesen gemacht und war Ingenieur für das Bauwesen gewesen. F: Wo lebten Sie vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine Ort und Straße? A: In Lemberg, XXXX .A: In Lemberg, römisch 40 . F: Haben Sie immer in Lemberg gewohnt? A: Ich wurde in XXXX geboren und haben mein ganzes Leben in Lemberg verbracht.A: Ich wurde in römisch 40 geboren und haben mein ganzes Leben in Lemberg verbracht. F: Wo liegt dieses XXXX ?F: Wo liegt dieses römisch 40 ? A: Ca. 250 km von Lemberg entfernt. Meine Mutter hat ihre Schwiegereltern besucht in XXXX und da wurde ich geboren.römisch 40 und da wurde ich geboren. F: Wie war die Lage in Lemberg vor Ihrer Ausreise? A: Es war kein Krieg, es war ruhig. F: Bitte nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Frau? A: XXXX , sie ist am XXXX geboren.A: römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. F: Wurde Ihre Frau auch in Lemberg geboren oder kommt Ihre Frau aus einer anderen Stadt? A: Ja, sie wurde auch in Lemberg geboren. F: Bitte sagen Sie den Namen Ihrer ersten Frau und wann Sie von Ihrer ersten Frau geschieden wurden? A: Meine erste Frau hat XXXX geheißen und wir wurden so ca. im Jahr 2000 geschieden.A: Meine erste Frau hat römisch 40 geheißen und wir wurden so ca. im Jahr 2000 geschieden. F: Wie alt ist Ihre Tochter, die Sie mit Ihrer ersten Frau haben? A: Sie ist volle 25 Jahre alt. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ursache ist, dass ich gezwungen wurde kämpfen zu gehen, die Leute zu töten und zu erschießen und das ist ein Spiel der Politiker und ich will nicht sterben fürs Geld und ich will nicht töten. Ich bin verantwortlich für meine Familie und auch für mein Leben. Die Leute von der Militärstation sind zu mir nach Hause gekommen und wollten mich mitnehmen, damit ich kämpfe. Deswegen war ich den ganzen Sommer nicht zu Hause, weil ich ständig gesucht wurde. Ich habe im Ferienhaus gewohnt. Ich konnte es nicht verstehen warum ich zum Militärdienst gehen hätte sollen, ich bin 48 Jahre alt und die Politik sagt es gibt keinen Krieg in der Ukraine, deswegen konnte ich es nicht verstehen warum ich zur Armee gehen muss. Das ist eine Antiterroristische Aktion und das muss eine Antiterroristische Gruppe beenden. Die ukrainische Regierung erklärt uns dass in der Ukraine kein Krieg ist. Im Herbst wurde es ruhiger und Ende Dezember sind die Leute aus der Militärstation wieder zu mir gekommen. Dann wurde gesagt das am
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  6. Jänner 2015 eine neue Welle der Mobilisation stattfindet und dann sind sie zu mir nach Hause gekommen und haben mir gedroht und meiner Familie gedroht und haben mir gesagt, dass wenn ich nicht komme, dann muss ich in das Gefängnis und so hatte ich 2 Möglichkeiten, entweder ich gehe ins Gefängnis oder ich gehe in den Krieg und töte Leute oder ich werde getötet. So habe ich am 07.01.2015 die Ukraine verlassen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Nein. Ich konnte nicht normal Leben und funktionieren. Ich wurde gesucht. F: Gibt es sonst noch Fluchtgründe? A: Nein das sind derzeit alle. F: Von wem wurden Sie gezwungen mitzukämpfen? A: Die Leute von der Militärstation sind zu mir gekommen. Sie haben mir die Papiere gebracht und ich sollte es unterschreiben und ich habe versucht nicht zu Hause zu sein damit ich es nicht unterschreiben muss. F: Haben Sie es unterschrieben? A: Nein. F: Waren Sie jemals zu Hause, als die Leute bei Ihnen zu Hause waren? A: Einmal habe ich gehört das die Leute da waren über die Gegensprechanlage und da habe ich einfach nicht aufgemacht. F: Wie oft waren diese Leute bei Ihnen? A: Mindestens 5 – Mal. F: Haben Sie jemals diese Leute von der Militärstation persönlich gesehen? A: Als sie das erste Mal gekommen sind, habe ich Sie durch das Fenster gesehen. F: Woher wissen Sie, dass Sie von diesen Leuten zum Militärdienst einberufen worden werden, wenn Sie niemals mit Ihnen persönlichen Kontakt hatten oder mit Ihnen geredet haben? A: Als sie das erste Mal zu mir gekommen sind habe ich mit ihnen gesprochen. Ich habe gesagt er ist nicht zu Hause, sie haben nicht gewusst dass das ich bin. Sie haben erklärt dass sie einen Einberufungsbefehl für mich haben. Beim nächsten Mal haben die Eltern aufgemacht oder die Frau aufgemacht und haben erklärt warum sie kommen und erklärt dass ich zum Militär muss. Es war schon klar warum sie kommen, viele Leute wurden in die Armee gezogen und viele wurden getötet und begraben. F: Wo befindet sich Ihr Ferienhaus? A: 6 – 7 km von meiner Wohnung entfernt. F: Von wann bis wann haben Sie sich dort aufgehalten? A: Den Sommer halt. Ich war Unternehmer und war halt oft unterwegs. F: Waren Sie alleine dort oder war Ihre Familie mit Ihnen? A: Ich war alleine dort. Meine Frau hat mich besucht, meine Freunde haben mich besucht, aber gewohnt habe ich in diesem Haus alleine. F: Ist das ein angemeldetes Haus? A: Als Ferienhaus registriert mit dem Grundstück für Landwirtschaft. F: Auf wen ist dieses Haus registriert? A: Auf meine Mutter. F: Warum konnte man Sie in diesem Ferienhaus nicht finden? A: Ich weiß es nicht, deshalb habe ich dort gewohnt. Wenn sie dort hingekommen wären, hätte ich schnell verschwinden können, weil dort sehr hohe Zäune sind. F: Wie wurde nach Ihnen gesucht, wurden Sie vom Militär gesucht, gab es einen Fahndungsbefehl nach Ihnen, hat die Polizei nach Ihnen gesucht? A: Sie sind einfach zu mir nach Hause gekommen mit Polizeiauto, ich weiß nicht ob sie auf mich gewartet haben, die Polizei und die Militärstation arbeiten zusammen. F: Erzählen Sie mir bitte von dem Ereignis als die Leute von der Militärstation im Dezember zu Ihnen gekommen sind? A: Ende Dezember kurz vor dem neuen Jahr, sind die Leute zu mir nach Hause gekommen. Meine Mutter hat aufgemacht und diese Leute haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat geantwortet dass ich in einer anderen Stadt arbeite, das ist normal in der Ukraine dass die Leute auch in anderen Städten arbeiten. F: Waren Sie zu Hause als die Leute im Dezember nach Ihnen gefragt haben? A: Als die Leute zu mir gekommen sind, war ich in Kiew mit dem LKW unterwegs. Vom Herbst bis zum neuen Jahr bin ich mit dem großen Auto Linie gefahren Lemberg – Kiew – Lemberg. Also praktisch musste ich nicht im Haus wohnen, da ich nur am Wochenende in Lemberg war. Ich habe nicht viel nachgefragt, ich habe nur gefragt waren sie oder nicht und sie waren doch und haben immer die Einberufung gebracht. F: Was haben sie da geliefert? A: Diverse Waren, die Transporte waren von diversen Kunden zusammengestellt, einer ließ Fernseher transportieren und so weiter, eine Spedition eben. F: Wie oft waren die Leute zwischen Dezember und Ihrer Ausreise bei Ihnen zu Hause? A: Ende Dezember waren sie 2 – Mal mit kurzem Abstand. Anfang Jänner niemand da sind Feiertage, da arbeitet niemand, so hat es mir meine Mutter gesagt F: Wie oft, in der gesamten Zeit, haben Sie persönlich mit diesen Leuten geredet? A: Einmal habe ich sie gesehen und 1 – Mal habe ich mit Ihnen geredet in den anderen Fällen haben meine Verwandten mit Ihnen geredet. F: Als Sie mit diesen Leuten persönlich geredet haben, haben Sie dort den Empfang eines Einberufungsbefehles unterschrieben? A: Ich habe mit diesen Leuten nur über die Sprechanlage geredet, ich habe gesagt dass ich nicht ich bin. F: Haben Sie jemals einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten? A: Nein, in Lemberg ist das nicht üblich. F: Warum haben Sie Ihre Frau nicht mitgenommen, als Sie die Ukraine verlassen haben? A: Mein Vater ist 83 Jahre alt, meine Mutter ist 79 Jahre alt und sie sind sehr krank. Meine Frau passt auf sie auf. Meine Mutter hat vor 2,5 Jahren eine schwere Herzoperation gehabt, sie hatte eine Operation an der Herzklappe und mein Vater hat Parkinson. Es war nicht möglich gemeinsam auszureisen und meine Eltern alleine zu Hause zu lassen. Was meine Schwester betrifft, sie kann auf unsere Eltern nicht aufpassen, wir haben keinen Kontakt miteinander und haben einen Konflikt, deswegen kann nur meine Frau auf meine Eltern aufpassen. F: Wie haben Sie gewohnt in Lemberg, in einem Haus, einer Mietwohnung? A: Ich habe in einem Miethaus gewohnt. Ich hatte eine Eigentumswohnung und meine Eltern wohnen bei mir. F: Wie war Ihre finanzielle Situation in der Ukraine? A: Ich war nicht reich aber es war genug. Jedes Jahr war ich auch am Urlaub am Meer im Ausland, das ist schon ein Niveau für die Ukraine. F: Womit finanziert Ihre Frau den Lebensunterhalt in der Ukraine derzeit für sich und Ihre Eltern? A: Meine Eltern bekommen eine Pension, sie bekommen eine relativ hohe Pension. Sie haben damals gute Arbeitsplätze gehabt. Meine Frau vermietet auch die Wohnung ihrer Freundin und bekommt dafür auch Provision. Meine religiösen Artikel habe ich an eine Verkaufskette gegeben und wenn sie verkauft werden bekommt meine Frau auch Geld. F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine? A: Entweder ich werde einberufen oder ich gehe ins Gefängnis. Aus dem Gefängnis komme ich nicht mehr normal und im Krieg müsste ich Leute töten und das will ich nicht, wieso soll ich das mit 50 Jahren machen. F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden, Polizei oder Militär Ihres Heimatlandes Ukraine? A: Nein, ich bin ein disziplinierter Staatsbürger und hatte niemals Probleme. F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Religion, politischen Einstellung oder der Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein, vor der Ausreise hatte ich keine Probleme. F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden festgenommen? Wenn ja, wie oft? A: Nein. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein, ich hatte keine Probleme mit dem Gesetz. F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? A: Nein. F: Haben Sie jemals an Demonstrationen in Österreich der Ukraine oder einem anderen Land teilgenommen? A: Nein. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Möchten Sie die Feststellungen ausgehändigt bekommen und schriftlich dazu Stellung nehmen? Ich gebe dazu an: Schriftlich möchte ich nicht Stellung nehmen. F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert? A: Ja. F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Ich habe Deutsch mit A1 abgeschlossen. Ich bereite mich für A2 vor. Mitglied in einem Verein bin ich nicht. F: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Ja. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. ( ) Ich möchte ergänzen: Seite 9 von 12 Nicht mit einem Polizeiauto sondern mit einem Auto." Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am selben Tag im Beisein seines Vaters und eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: "( ) F: Wie gefällt es Ihnen in Österreich? A: Ja. F: Haben Sie schon Freunde in Österreich gefunden? A: Ja. F: Wie oft treffen Sie sich mit Ihren Freunden? A: Ab und zu. F: Was machen Sie mit Ihren Freunden wenn Sie sich treffen? A: Wir sind schwimmen gegangen, haben Fußball gespielt und sind Schlittenfahren gegangen. F: Besuchen Sie die Schule in Österreich? A: Ja. F: In welche Klasse gehen Sie? A: 1d in die Mittelschule in XXXX .A: 1d in die Mittelschule in römisch 40 . F: Wie gefällt es Ihnen in der Schule? A: Gute Lehrer, sprechen normal, nicht viele Hausübungen. F: Welcher Gegenstand gefällt Ihnen am besten? A: Informatik, Werken und Sport. F: Sind Sie Mitglied in einem Sportverein? A: Später einmal. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A: Nein. ( ) F: Wie verstehen Sie den Dolmetscher heute? A: Sehr gut. F: Erzählen Sie mir ein wenig von Ihrem Leben in der Ukraine? A: Ich habe mit meiner Familie gelebt, viele Hausaufgaben habe ich bekommen und musste sie auch machen. F: Könne Sie mir Ihre Wohnadresse, bevor Sie mit Ihrem Vater ausgereist sind, in der Ukraine nennen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wer alles hat dort gewohnt? A: Meine Mama, mein Vater, Opa und meine Oma. F: Haben sie immer dort gewohnt? A: Ja. F: Wo in der Ukraine sind Sie zur Schule gegangen? A: In Lemberg. F: Mussten Sie mit dem Bus in die Schule fahren? A: Zu Fuß. F: Bitte nennen Sie mir den Namen Ihrer Mutter? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Mutter? A: Immer. F: Wissen Sie wo sich Ihre Mutter im Moment aufhält? A: Ja, in Lemberg. F: Im Sommer bevor Sie aus der Ukraine mit Ihrem Vater ausgereist sind, wo hat sich Ihr Vater dort aufgehalten? A: Nein, das weiß ich nicht. F: Waren Sie mit Ihren Eltern oft im Urlaub? A: Ja. F: Können Sie sich noch erinnern wo Sie überall waren? A: Wir sind in die Berge gefahren. In einem Dorf. F: Hatte Ihre Familie ein Ferienhaus in der Ukraine? A: Ja. F: Wo war dieses Ferienhaus? A: Außerhalb der Stadt. F: Was hat Ihr Vater beruflich in der Ukraine gemacht? A: Er war LKW – Fahrer. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Möchten Sie die Feststellungen ausgehändigt bekommen und schriftlich dazu Stellung nehmen? Ich gebe dazu an: Schriftlich möchte ich nicht Stellung nehmen. Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters: A: Die Ukraine hat Gesetze aber sie gelten nicht. F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert? A: Ja. F: Möchten Sie noch etwas sagen? A: Nein. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Sehr normal. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. ( )"
  7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 06.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 08.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (vgl. die Seiten 14 ff der angefochtenen Bescheide).
  8. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 06.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 08.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien vergleiche die Seiten 14 ff der angefochtenen Bescheide). Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und die Situation im Falle einer Rückkehr wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: ( ) Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA in XXXX am 09.02.2016 gaben Sie sinngemäß an,Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA in römisch 40 am 09.02.2016 gaben Sie sinngemäß an, dass Leute von der Militärstation zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Sie gezwungen hätten, kämpfen zu gehen. Nachdem die Information über eine neue Mobilmachungswelle am
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  10. Jänner 2015 bekannt geworden wäre, hätte man Ihnen gesagt, dass Sie entweder zum Militär gehen oder ins Gefängnis müssten. Aus diesem Grund hätten Sie am 07.01.2015 die Ukraine verlassen. Wenn Sie behaupten, dass Leute von der Militärstation bei Ihnen gewesen wären und Sie gezwungen hätten, kämpfen zu gehen, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft. Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass die Leute von der Militärstation mindestens 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären, Ihnen jedoch kein schriftlicher Einberufungsbefehl zugestellt worden wäre. Wären Angehörige von der Militärstation tatsächlich mindestens 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen, so wäre doch anzunehmen, dass der Einberufungsbefehl durch Abgabe an Ihrer Wohnadresse zugestellt worden wäre. Es erscheint der Behörde nicht lebensnah, dass Beamte der Militärstation 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären und jedes Mal unverrichteter Dinge wieder gegangen wären. Vielmehr wäre doch davon auszugehen, dass, wenn wie von Ihnen behauptet Leute von der Militärstation mindestens 5 Mal bei Ihnen zu Hause gewesen wären, diese Einlass in Ihre Wohnung erzwungen hätten um sich von Ihrer Abwesenheit und Ihren Angaben selbst zu überzeugen und nicht einfach abweisen hätten lassen. Wenn Sie behaupten, dass es in Lemberg nicht üblich sei, einen schriftlichen Einberufungsbefehl zu erhalten, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft. Wie aus einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2016 ersichtlich ist, werden Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet. Zumindest wäre doch anzunehmen, dass, wenn wie von Ihnen behauptet, Ende Dezember Angehörige der Militärstation bei Ihnen zu Hause gewesen wären und Ihre Mutter die Tür geöffnet hätte und mit ihnen gesprochen hätte, der Einberufungsbefehl zu diesem Zeitpunkt zugestellt worden wäre. Wenn Sie behaupten, dass Sie sich den ganzen Sommer im Ferienhaus versteckt gehalten hätten und Sie deswegen von den Militärbehörden nicht ausfindig gemacht hätten werden können, so waren Ihre Angaben nicht glaubhaft. Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme an, dass sich das Ferienhaus lediglich 6 -7 km von Ihrer Wohnung entfernt befunden hätte und auf Ihre Mutter registriert gewesen wäre. Wären Sie, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich von den ukrainischen Militärbehörden gesucht worden, so wäre doch anzunehmen, dass diese Sie auch im Ferienhaus gesucht hätten. Insbesondere, da es der entscheidenden Behörde nicht lebensnah erscheint, dass Sie von den ukrainischen Militärbehörden ausschließlich an Ihrem Wohnsitz gesucht worden wären. Es wäre doch davon auszugehen, dass Sie von den ukrainischen Militärbehörden auf allen bekannten und für die Behörden eruierbaren Aufenthaltsorten Ihrer Person gesucht worden wären. Wenn Sie behaupten, dass Sie in diesem Ferienhaus von Freunden besucht worden wären, so erscheint es der Behörde weder logisch noch lebensnah, dass Sie in einem Versteck von Freunden besucht werden. Es wäre doch anzunehmen, dass, wenn Sie sich tatsächlich vor den ukrainischen Militärbehörden versteckt gehalten hätten, Sie vermieden hätten, Besuch zu empfangen um nicht durch diesen Besuch durch die ukrainischen Militärbehörde ausfindig gemacht zu werden. Vielmehr bestätigen Ihre Angaben die Ansicht der Behörde, dass Sie nie zum ukrainischen Militär einberufen worden sind und Sie niemals von den ukrainischen Behörden gesucht worden sind. Auch erscheint es der Behörde nicht glaubhaft, wenn Sie behaupten, dass Sie beim ersten Besuch über die Gegensprechanlage mit den Angehörigen der Militärbehörden gesprochen hätten und diese Ihnen geglaubt hätten, als Sie behauptet hätten, dass Sie nicht XXXX wären.römisch 40 wären. Wären Sie tatsächlich von den ukrainischen Militärbehörden aufgesucht worden, so wäre doch anzunehmen, dass diese zumindest Einlass und ein persönliches Gespräch mit Ihnen verlangt hätten um festzustellen ob Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der Umstand, dass Sie selbst in Ihrer Einvernahme angaben, dass Ihre Ehefrau, XXXX , die Ukraine nicht mit Ihnen gemeinsam verlassen hätterömisch 40 , die Ukraine nicht mit Ihnen gemeinsam verlassen hätte können, da Ihre Eltern pflegebedürftig wären, stellt für die entscheidende Behörde ein weiteres Indiz dar, dass Sie nie zum ukrainischen Militär einberufen worden sind. Wie aus einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 hervorgeht, unterliegen der Mobilisierung alle wehrpflichtigen Männer im Alter zwischen 25 – 60 Jahren. Befreit werden von der Mobilisierung unter anderem Männer die nächste Familienangehörige pflegen müssen. Da, Sie selbst in Ihrer Einvernahme angegeben haben, dass Ihre Eltern pflegebedürftig wären, wären Sie, selbst unter Wahrheitsannahme Ihres Fluchtvorbringens, von einer Einberufung befreit gewesen. Auch geht aus der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 hervor, dass bevorzugt Reservisten einberufen werden, welche zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind. Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme an, dass Sie seit 2002 selbstständig gewesen wären und Sie in der Zeit von Herbst bis zum neuen Jahr, vor Ihrer Ausreise, die Linie Lemberg-Kiew-Lemberg gefahren wären und diverse Waren geliefert hätten. Zusammenfassend war zu beurteilen, dass Sie eine aktuell drohende individuell gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland Ukraine nicht glaubhaft machen konnten und nicht existent ist. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion machten Sie nicht geltend und konnte auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungssituation von staatlicher Seite vor. Es ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person. Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine und könnten Unterstützung durch Verwandte bekommen. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, besitzen einen Universitätsabschluss der Polytechnischen Universität in Lemberg, sind Ingenieur im Bauwesen und waren vor Ihrer Ausreise selbstständig, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie waren auch vor Ihrer Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für Ihre Familie durch Ihre Arbeit aufzubringen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Sie sich als ukrainischer Staatsangehöriger in jedem Teil Ihres Heimatlandes niederlassen können. In Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Sie selbst dann, wenn Sie in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes nicht über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügen, in der Lage sein würden, selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht in eine aussichtslose Lage geraten würden. Es wird Ihnen auch Rückkehrhilfe gewährt. Ebenso sind internationale Organisationen vor Ort die Hilfe leisten. Auch geht aus den Informationen der Staatendokumentation hervor, dass ukrainische Staatsbürger Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates haben. Diese Unterstützungen werden im Rahmen von Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff usw. gewährt. Durch die oben angeführten Unterstützungen sowie den Aufenthalt Ihrer Ehefrau und Ihrer Eltern in Lemberg, wäre es Ihnen möglich, sich ein neues Leben in der Ukraine aufzubauen. In der Ukraine gibt es eine flächendeckende medizinische Versorgung und geht die Behörde aufgrund der Länderfeststellungen aus, dass Sie bei einer Rückkehr ausreichend medizinisch versorgt sind. Ebenfalls unterstützen verschiedene NGO¿s in der Ukraine Menschen in sozialen Lagen. Auch ist es Ihnen möglich den katholischen Glauben in der Ukraine zu praktizieren. Wie aus Internetrecherchen unter (http://www.pro-oriente.at/Ukrainisch_Katholische_Kirche/) hervorgeht gehören der ukrainisch – griechischen – katholischen Kirche ca. 3,8 Millionen Ukrainer an. Mit der Sankt-Georgs-Kathedrale in Lemberg befindet sich die Mutterkirche der ukrainisch-griechisch-katholischen Kirche in Ihrer Heimatstadt. Die ukrainisch-griechischkatholische Kirche ist mit der römisch-katholischen Kirche seit 1593 uniert und bildet daher eine Teilkirche der römisch-katholischen-Kirche. Informationen, wonach Angehörige der ukrainischen-griechischen-katholischen Kirche in der Ukraine verfolgt oder bedroht werden, liegen der Behörde nicht vor. Ihnen ist es von Österreich möglich, Lemberg mit dem Flugzeug zu erreichen.( )" Betreffend den Zweitbeschwerdeführer führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, für ihn seien von seinem gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, weshalb die Aussagen seines Vaters als zentrale Erkenntnisquelle dienen würden und sohin das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Verfahren des Erstbeschwerdeführers vollinhaltlich zu übernehmen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner unlogischen und nicht lebensnahen Angaben zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder politischen Einstellung sei nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner unlogischen und nicht lebensnahen Angaben zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder politischen Einstellung sei nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dem Erstbeschwerdeführer sei es aufgrund seines bestehenden familiären Netzwerkes jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Während des Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Da der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in sein Heimatland zurückkehre und seine Mutter nach wie vor in der Ukraine lebe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm durch seine Eltern jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Aufgrund seines Kindesalters würde ihm eine Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft jedenfalls leicht fallen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erwogen, dem Erstbeschwerdeführer sei es aufgrund seines bestehenden familiären Netzwerkes jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Während des Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Da der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in sein Heimatland zurückkehre und seine Mutter nach wie vor in der Ukraine lebe, könne davon ausgegangen werden, dass ihm durch seine Eltern jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Aufgrund seines Kindesalters würde ihm eine Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft jedenfalls leicht fallen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  11. Die für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautende Beschwerde wurde am 24.06.2016 per Post, sohin unter Bedachtnahme auf den Postlauf rechtzeitig, bei der belangten Behörde eingebracht. Die angeführten Bescheide wurden darin wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht 47 Jahre alt gewesen, weshalb er jedenfalls zum Militärdienst einrücken müsse und eine Weigerung unter Strafe stehe. Da die Unterschrift auf dem Einberufungsbefehl notwendig sei, werde die Rekrutierung persönlich und nicht postalisch durchgeführt. Auch die Länderberichte würden bestätigen, dass es zu mündlichen Einberufungen komme. Die ukrainischen Behörden hätten nicht den Aufwand betrieben, um den Erstbeschwerdeführer in der Datscha seiner Mutter zu suchen. Die Ausnahme vom Militärdienst für pflegebedürftige Familienangehörige bestehe überdies nur am Papier. Ohnehin übernehme die Frau des Erstbeschwerdeführers die Pflege seiner Eltern. Die belangte Behörde habe nicht in Betracht gezogen, dass der Erstbeschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit während seines Wehrdienstes Kriegsverbrechen hätte verüben müssen. Da der Erstbeschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt und inhaftiert werden würde, habe er aufgrund der nicht internationalen Standards entsprechenden Haftbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu befürchten. Zudem sei die beunruhigende Sicherheitslage und Versorgungslage in der Ukraine nicht ordentlich berücksichtigt worden. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde moniert, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit dessen Kindeswohl unterlassen.
  12. Die für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautende Beschwerde wurde am 24.06.2016 per Post, sohin unter Bedachtnahme auf den Postlauf rechtzeitig, bei der belangten Behörde eingebracht. Die angeführten Bescheide wurden darin wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht 47 Jahre alt gewesen, weshalb er jedenfalls zum Militärdienst einrücken müsse und eine Weigerung unter Strafe stehe. Da die Unterschrift auf dem Einberufungsbefehl notwendig sei, werde die Rekrutierung persönlich und nicht postalisch durchgeführt. Auch die Länderberichte würden bestätigen, dass es zu mündlichen Einberufungen komme. Die ukrainischen Behörden hätten nicht den Aufwand betrieben, um den Erstbeschwerdeführer in der Datscha seiner Mutter zu suchen. Die Ausnahme vom Militärdienst für pflegebedürftige Familienangehörige bestehe überdies nur am Papier. Ohnehin übernehme die Frau des Erstbeschwerdeführers die Pflege seiner Eltern. Die belangte Behörde habe nicht in Betracht gezogen, dass der Erstbeschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit während seines Wehrdienstes Kriegsverbrechen hätte verüben müssen. Da der Erstbeschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt und inhaftiert werden würde, habe er aufgrund der nicht internationalen Standards entsprechenden Haftbedingungen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu befürchten. Zudem sei die beunruhigende Sicherheitslage und Versorgungslage in der Ukraine nicht ordentlich berücksichtigt worden. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde moniert, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit dessen Kindeswohl unterlassen. Aus diesen Gründen stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben und ihnen Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 oder § 57 AsylG 2005 vorliegen; in eventu die Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.Aus diesen Gründen stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben und ihnen Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren; in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen; in eventu die Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. Unter einem wurden mehrere fremdsprachige Berichte und zwei Bestätigungen über die voraussichtliche Einstellung des Erstbeschwerdeführers übermittelt.
  13. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 30.06.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelten fremdsprachigen Dokumente erteilt, woraufhin am 22.07.2016 per E-Mail und am 26.07.2016 per Post die gleiche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass sich die der Beschwerde beigelegten Unterlagen auf die Situation von Militärdienstleistende und Militärdienstverweigerer beziehen würden. Unter einem wurden ein fremdsprachiger Zeitungsbericht, eine Kopie des Bescheides des Landesschulrates Kärnten vom 20.06.2016 betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf des Zweitbeschwerdeführers und dessen Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule sowie eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für das Schuljahr 2015/16 betreffend den Zweitbeschwerdeführer übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der in zweiter Ehe verheiratete Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Ihre Identität steht fest. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer gehört dem christlich-orthodoxen Glauben an und interessiert sich für den katholischen Glauben. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 08.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren, und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf. Vor ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit der Ehefrau und den Eltern des Erstbeschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt in Lemberg in der westlichen Ukraine. 1.
  16. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. 1.
  17. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Sie verfügen in Österreich abgesehen von der Cousine der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers über keine Familienangehörige oder Verwandte und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügt aber über zwei Bestätigungen für voraussichtliche Einstellungen. In Vereinen ist er nicht tätig, doch er beteiligte sich aktiv an pfarrlichen Veranstaltungen seiner damaligen Wohngemeinde. Er besucht Deutschkurse und absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau A
  18. Der Zweitbeschwerdeführer besucht eine Neue Mittelschule und wird nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Er trifft sich ab und zu mit seinen Freunden zum Spielen. Die beschwerdeführenden Parteien beherrschen die in ihrem Herkunftsstaat gesprochene Sprache Ukrainisch, der Erstbeschwerdeführer spricht auch Russisch. Sie verfügen über nahe Verwandte (Ehefrau, Eltern, Tochter aus erster Ehe, Enkelin und Schwester des Erstbeschwerdeführers) in der Ukraine und stehen mit diesen täglich telefonisch in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und einen Universitätsabschluss im Bauwesen. Seit dem Jahr 2002 war er in der Ukraine selbstständig und hatte eine eigene Firma für Transport und Spedition, die auch Religionsartikel herstellte und verkaufte. 1.
  19. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird auf die den Beschwerdeführern im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2016 vorgelegten Länderberichte verwiesen, die mit ihnen erörtert wurden und zu denen sie erklärten, keine Stellung nehmen zu wollen. Aus diesen Länderfeststellungen, die auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden, ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation: Länderspezifische Anmerkungen Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.
  20. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am
  21. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. ( ) Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vergleiche RFE/RL 15.4.
  22. Quellen: -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.4.2016): Ukrainian Parliament Approves Government Shake-Up, http://www.rferl.org/content/ukraine-hroysman-approved-prime-minister/27674344.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UN – Ukraine Nachrichten (14.4.2016): Das Ministerkabinett von Wolodymyr Hrojsman, http://ukraine-nachrichten.de/ministerkabinett-wolodymyr-hrojsman_4420, Zugriff 15.4.2016
  23. Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). ( ) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015
  24. Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
  25. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 ( ) Ostukraine Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
  26. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015
  27. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
  28. Juni 2011 verabschiedeten und mit
  29. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015
  30. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
  31. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
  32. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  33. Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  34. Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  35. von 175 Plätzen (2013:
  36. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  37. von 175 Plätzen (2013:
  38. von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
  39. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  40. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  41. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  42. Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
  43. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  44. Wehrdienst Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vergleiche BBC 2.5.2014). Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015). Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten. Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung GS – GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-mail 10.
  45. Wehrersatzdienst Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013). Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vergleiche IRB 2006). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006): Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report: Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff 12.6.2015 10.
  46. Wehrdienstverweigerung Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft: Artikel
  47. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor. Artikel
  48. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor. Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail
  49. Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  50. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am
  51. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014) Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  52. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015
  53. Frauen/Kinder ( ) 14.
  54. Kinder Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Er erhielt bis Dezember 601 Beschwerden bezüglich Kinderrechte und besuchte 112 Einrichtungen für Kinder. Der daneben existierende Ombudsmann des Präsidenten für Kinderrechte erhielt mehr als 1.000 Beschwerden. Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. In den ersten 11 Monaten 2013 wurden 1.164 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 77 Fälle sexueller Vergehen (USDOS 27.2.2014). Alle Bürger der Ukraine können, ungeachtet ihrer Hautfarbe, politischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft, ihres Besitztums, Wohnortes, sprachlicher und anderer Eigenschaften eine kostenlose weiterführende Schulbildung an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen erhalten. Für Kinder, die körperlich oder geistig gefördert werden müssen, gibt es spezielle Schuleinrichtungen der Klassen 1-3 sowie entsprechende Einrichtungen für Kinder, die eine Langzeitförderung benötigen (IOM 08.2013). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  55. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
  56. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 ( )
  57. Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am
  58. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand
  59. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine 16.
  60. Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung: a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand
  61. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  62. Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,
  63. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
  64. Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 Anfragende Stelle: BVwG Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw. neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3 konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden. Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt. Einzelquellen: Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og. Fragen:
  65. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015 Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am
  66. Jänner und wird in drei Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April – 90 Tage – 50 tausend Personen, von April bis Juni -60 Tage – 13,5 tausend Personen und vom Juni bis September – 60 Tage-40 tausend Personen. Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre. Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert. Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste Familienangehörige pflegen müssen. Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften : Richtschützen, Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute im Bereich der Luftabwehr.
  67. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist, dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.
  68. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.
  69. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz anders, als in friedlicher Zeit. VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes: Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur "Spezialisten")? Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten. • alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. • Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;
  70. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw. Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor allem aber auch in der momentanen Praxis – werden sie wirklich strafverfolgt o. ä.?)? Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein: Artikel
  71. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor. Artikel
  72. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor. Von einer Strafverfolgung ist auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt. Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2016 Anfragende Stelle: BFA RD N Im LIB sind Informationen enthalten über Strafmaß bei Nichtbefolgung der Einberufung. Gibt es Informationen, wie restriktiv dieses Gesetz durchgesetzt wird? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Es wurden Berichte von UNHCR und OHCHR konsultiert. Eine ausführliche Quellenbe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.