Obsah (20)
Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 41Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 72Art. 24§ 8Art. 50§ 3§ 5§ 28Art. 130Art 21Art. 14§ 29RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW104 2146412-1 SpruchW104 2146412-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [ ].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: [ ] b) denen im Jahr 2014
Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014
Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [ ]" "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven [ ]
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [ ]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen; [ ]" "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
[ ]" Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
- Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. [ ]" "Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve
Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
- In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 angewendet werden.
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
- In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, angewendet werden. [ ]" Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, (im Folgenden VO (EU) 640/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,): "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ] Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen. Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet:Artikel 22, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet: "
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss." Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007: "Basisprämie § 8a.
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Art. 24Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a,
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht, 1. denen im Jahr 2014
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder 2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen."2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen." § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen
Art. 50Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen."
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen
Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen." § 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:Paragraph 21, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015."
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015."
§ 28Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Rechtliche Würdigung:
- Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Art 21Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Artikel 21
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Dementsprechend bestimmt § 8a Abs. 1 MOG 2007, dass für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche auch Betriebsinhaber in Betracht kommen, denen im Jahr 2014 als Neubeginnern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gem VO (EG) 1698/2005 fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.Dementsprechend bestimmt Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2007, dass für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche auch Betriebsinhaber in Betracht kommen, denen im Jahr 2014 als Neubeginnern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gem VO (EG) 1698 aus 2005, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
Art. 14Abs.
1 VO (EU) 639/2014 ist ein Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Artikel 14
, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, ist ein Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Art. 24Abs.
8 VO (EU) 1307/2013 kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde.
Artikel 24
, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde. Im Fall des Beschwerdeführers ist keine der angeführten Voraussetzungen erfüllt. Zwar wurden dem Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2014 erfolgreich Zahlungsansprüche übertragen, doch wurden diese weder im Zuge einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder Vererbung übertragen noch wurde durch diese Übertragung das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen im Sinn des Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 übertragen, weil dieses Recht zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht entstanden war. Auch hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 keine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.Im Fall des Beschwerdeführers ist keine der angeführten Voraussetzungen erfüllt. Zwar wurden dem Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2014 erfolgreich Zahlungsansprüche übertragen, doch wurden diese weder im Zuge einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder Vererbung übertragen noch wurde durch diese Übertragung das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen im Sinn des Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, übertragen, weil dieses Recht zum Zeitpunkt der Übertragung noch nicht entstanden war. Auch hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 keine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen.
- Gem. Art. 30 Abs. 6 VO (EG) 1307/2013 sind aber Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen, und zwar aus der nationalen Reserve.
- Gem. Artikel 30, Absatz 6, VO (EG) 1307 aus 2013, sind aber Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen, und zwar aus der nationalen Reserve. Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei jedoch auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich dabei jedoch auch in diesem Fall, dass im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (Paragraph 6, Absatz eins, DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor). Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. § 6 Abs. 2 DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte gem. Paragraph 6, Absatz 2, DIZA-VO die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben. Zwar ist die Formulierung dieser Verordnungsbestimmung nicht eindeutig. "Im Rahmen" der Zahlung für Junglandwirte könnte bei Betrachtung des Wortsinnes auch im Sinn der Beschwerde so ausgelegt werden, dass die Beantragung nicht ausdrücklich, sondern über die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, gleichsam konkludent, zu erfolgen habe. Diesfalls müsste die AMA bei jeder Beantragung dieser Zahlung, die als "Top-up" konstruiert ist, d.h. die nur vergeben wird, wenn bereits Anspruch auf Basisprämie besteht, von Amts wegen nachforschen, ob der Landwirt bereits Zahlungsansprüche besitzt und/oder deren Zuweisung konkludent beantragt wird. Die Antragstellung und Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind aber – so wie das gesamte Marktordnungsrecht – weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist.
§ 29Abs.
1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155).Die Antragstellung und Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind aber – so wie das gesamte Marktordnungsrecht – weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist.
Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155). Da ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unionsrechtlich in ausdrücklicher Weise gestellt werden muss, verbietet sich eine Auslegung, wonach ein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen konkludent mit dem Antrag auf Junglandwirtezahlung gestellt werden kann. Die angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass Direktzahlungen nur dann mitttels Sammelantrages beantragt werden können, wenn Zahlungsansprüche, deren Beantragung und Zuweisung gesondert geregelt ist, vorhanden sind. Eine konkludente Beantragung von Zahlungsansprüchen ist in diesem System nicht vorgesehen, bereits die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist streng an einen ausdrücklichen Antrag gebunden. Dies verdeutlichen auch die Bestimmungen der VO (EU) 640/2014, die in Art. 13 und 14 jeweils eigene Regelungen für den Sammelantrag und Anträge in Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen im Verspätungsfall vorsieht. Die Regelung in Art. 22 Abs. 2 der VO 809/2014 schließlich ermächtigt die Mitgliedstaaten nur zu beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Diese Formulierung bezieht sich auf das zeitliche Element der Beantragung, wie auch die englische ("at the same time") und die französische ("au moment du") Sprachfassung zeigen. § 6 Abs. 2 DIZA-VO dürfte aufgrund dieser Ermächtigung erlassen worden sein und aus diesem Grund auch nur im Sinn dieser Ermächtigung auszulegen sein. Die Regelung, dass ein Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) gleichzeitig mit einem anderen Antrag (dem Mehrfachantrag) einzubringen ist, bedeutet nicht, dass der Mehrfachantrag den Antrag auf Zahlungsansprüche ersetzen kann.Dies verdeutlichen auch die Bestimmungen der VO (EU) 640 aus 2014,, die in Artikel 13 und 14 jeweils eigene Regelungen für den Sammelantrag und Anträge in Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen im Verspätungsfall vorsieht. Die Regelung in Artikel 22, Absatz 2, der VO 809 aus 2014, schließlich ermächtigt die Mitgliedstaaten nur zu beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Diese Formulierung bezieht sich auf das zeitliche Element der Beantragung, wie auch die englische ("at the same time") und die französische ("au moment du") Sprachfassung zeigen. Paragraph 6, Absatz 2, DIZA-VO dürfte aufgrund dieser Ermächtigung erlassen worden sein und aus diesem Grund auch nur im Sinn dieser Ermächtigung auszulegen sein. Die Regelung, dass ein Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) gleichzeitig mit einem anderen Antrag (dem Mehrfachantrag) einzubringen ist, bedeutet nicht, dass der Mehrfachantrag den Antrag auf Zahlungsansprüche ersetzen kann. Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH 26.1.2009, 2007/17/0148). Da somit zur Frage der Ausdrücklichkeit und zur Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet eine Anwendung von § 6 Abs. 2 DIZA-VO dahingehend aus, dass mit der Junglandwirtezahlung konkludent ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als gestellt gilt. Vielmehr ist diese Bestimmung unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen abzugeben ist, in dem auch die Junglandwirtezahlung beantragt wird.Da somit zur Frage der Ausdrücklichkeit und zur Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet eine Anwendung von Paragraph 6, Absatz 2, DIZA-VO dahingehend aus, dass mit der Junglandwirtezahlung konkludent ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als gestellt gilt. Vielmehr ist diese Bestimmung unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen abzugeben ist, in dem auch die Junglandwirtezahlung beantragt wird. Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde. 3. Allenfalls könnte noch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012),
- Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.
- Allenfalls könnte noch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vergleiche näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist. Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143
(159).Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vergleiche mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143
(159). Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X
(2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH 24.1.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vergleiche mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts römisch zehn
(2011),
- Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH 24.1.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135). Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum ÖPUL
- Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen (OGH 09.05.2001, 9Ob95/01p). Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Im vorliegenden Fall liegt keine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich vor. Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spräche im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejahen würde - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems ist es einem Landwirt zuzumuten mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einziehen. Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, von der AMA auf ein Versäumnis wie das vorliegende hingewiesen zu werden, da die AMA im Merkblatt Direktzahlungen 2015 die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen dargelegt hat. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom
- Dezember 2015, ABl. L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vgl. dazu die in Art. 28 f VO (EU) 809/2014 aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und Abs. 2a.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom
- Dezember 2015, Amtsblatt L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vergleiche dazu die in Artikel 28, f VO (EU) 809 aus 2014, aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vergleiche Artikel 11, Absatz 4, sowie Artikel 15, Absatz eins a und Absatz 2 a, Erwägungsgrund 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise: "Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. [ ]. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. [ ]" Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Allerdings gilt die angeführte Verordnung erst für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem
- Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Im Gegenschluss folgt daraus jedoch, dass solche Hinweise und Korrekturen erst seit dem Antragsjahr 2016 zulässig sind. Die AMA war also nicht dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 entsprechende Hinweise zu geben und auch im Jahr 2016 wäre es nur eine Möglichkeit, keine Verpflichtung, sofern man von der Anwendbarkeit der Neu-Regelung auf einen Fall wie den vorliegenden ausgeht.
- Es ergibt sich daher, dass die Beurteilung der Behörde, dass weder ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen noch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2015 gestellt wurde, zutrifft und die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen, für die der Besitz von Zahlungsansprüchen Voraussetzung ist, zu Recht erfolgt ist. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B): Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall des Fehlens eines Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Beantragung der Junglandwirtezahlung liegt weder einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2146412.1.00