← Österreich

{'item': 'W113 2144372-1'}

Obsah (15)Art. 131§ 1Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 33Artikel 11Artikel 7Art. 43Art. 46Artikel 74Artikel 23Art. 26§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW113 2144372-1 SpruchW113 2144372-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ].

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [ ]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2)Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
  1. a)Anbaudiversifizierung;
  2. b)Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
  3. c)im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. [ ]."

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. "Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse

(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. [ ]." Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt

Art. 46Abs.

3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für stickstoffbindende Pflanzen im Jahr 2015: 0,7).Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells vergleiche dazu unten) kommt

Artikel 46

, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2014, der Gewichtungsfaktor nach Anhang römisch zehn VO (EU) 1307 aus 2013, zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für stickstoffbindende Pflanzen im Jahr 2015: 0,7). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom

  1. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
  2. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identität des Begünstigten;
  2. b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  3. c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung

Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung

Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [ ].

(4)Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Titel III

Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der

dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

(4)Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Titel römisch drei Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der

dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen. Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig." "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen [ ].

(5)Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben. [ ]." "Artikel 28 Verwaltungskontrollen
(1)Durch die Verwaltungskontrollen

Artikel 74der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass

(1)Durch die Verwaltungskontrollen

Artikel 74der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass

  1. a)die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
  2. b)keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
  3. c)der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
  4. d)gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.

(2)Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ].
  3. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [ ]." "Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)Die

Artikel 46Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die

Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(1)Die

Artikel 46Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die

Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung

Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung

Artikel 23

der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die

Artikel 46

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die

Artikel 46

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Der Differenzfaktor

Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.

(1)Als im Umweltinteresse

Art. 46der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:Paragraph 10,

(1)Als im Umweltinteresse

Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen: 1. brachliegende Flächen

Abs. 2,1. brachliegende Flächen

Absatz 2,,

  1. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
  2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung),
  3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb

Abs. 3,3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb

Absatz 3,, 4. Flächen mit Zwischenfrüchten

Abs. 4 und4. Flächen mit Zwischenfrüchten

Absatz 4, und 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

Abs. 5.5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

Absatz 5, [ ].

(5)Als stickstoffbindende Pflanzen können 1. Ackerbohnen – ausgenommen Anbau als Feldgemüse –, [ ] angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Greeningprämie setzt

Art. 43

VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.Die Gewährung der Greeningprämie setzt

Artikel 43

, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus. Konkret wird den BF im vorliegenden Fall seitens der AMA zum Vorwurf gemacht, sie hätten keine ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der AMA die Greeningprämie gekürzt wurde. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/

  1. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014.Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Artikel 46, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, wiederholt; vergleiche diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809 aus 2014,. Die AMA hat den Antragstellern zu diesem Zweck mit dem Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 den Code "OVF" zur Verfügung gestellt. Dieser Code wurde von den BF nicht vergeben. Diesbezüglich berufen sie sich darauf, die AMA hätte einen Plausibilitätsfehler aufzeigen müssen. Alternativ berufen sie sich auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums. Zur Problematik des offensichtlichen Irrtums vgl. ausführlich die Entscheidung BVwG, 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Diesen Ausführungen ist zu folgen:Zur Problematik des offensichtlichen Irrtums vergleiche ausführlich die Entscheidung BVwG, 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Diesen Ausführungen ist zu folgen: Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/
  2. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540

(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in:Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vergleiche mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X
(2011),
  1. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat; VwGH 24.01.2000, 96/17/
  2. Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden; VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135.Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts römisch zehn
(2011),
  1. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat; VwGH 24.01.2000, 96/17/
  2. Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden; VwGH 01.07.2005, 2001/17/
  3. Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des OGH zum ÖPUL
  4. Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen; OGH 09.05.2001, 9Ob95/01p. Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Ein offensichtlicher Irrtum liegt daher gegenständlich nicht vor. Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spricht im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejahen würde - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Nach der deutschen Rechtsprechung wird der gute Glaube des Antragstellers zumindest durch grobe Fahrlässigkeit zerstört; Deutsches BVerwG 03.09.2011, 3 B 9.
  5. Den Antragstellern muss vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des EuGH zugemutet werden, dass sie sich insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einziehen. Insbesondere konnten sich die BF nicht darauf verlassen, von der AMA auf ein Versäumnis wie das vorliegende hingewiesen zu werden, da die AMA im Handbuch für die Erfassung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 jene Fehler offengelegt hat, die zu entsprechenden Anzeigen führen sollten. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass den BF grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14.12.2015, ABl. L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vgl. dazu die in Art. 28 f VO (EU) 809/2014 aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und Abs. 2a.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14.12.2015, Amtsblatt L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle - vergleiche dazu die in Artikel 28, f VO (EU) 809 aus 2014, aufgelisteten Prüfungen - festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vergleiche Artikel 11, Absatz 4, sowie Artikel 15, Absatz eins a und Absatz 2 a, Erwägungsgrund 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise: "Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. [ ]. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. [ ]" Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Allerdings gilt die angeführte Verordnung erst für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem
  6. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Im Gegenschluss folgt daraus jedoch, dass solche Hinweise und Korrekturen erst seit dem Antragsjahr 2016 zulässig sind. Die AMA war also nicht dazu verpflichtet, den BF im Antragsjahr 2015 entsprechende Hinweise zu geben und auch im Jahr 2016 wäre es nur eine Möglichkeit, keine Verpflichtung, sofern man von der Anwendbarkeit der Neu-Regelung auf einen Fall wie den vorliegenden ausgeht. Wenn die BF damit argumentieren, dass die Angabe von "Ackerbohnen" auf dem FS 54 hätte ausreichen müssen, zumal es sich dabei um eine OVF-taugliche Kultur handle, auf der ordnungsgemäß eine Winterung mit Winterweichweizen durchgeführt worden sei, überzeugt dies nicht. Die BF haben nämlich der AMA bekannt zu geben, mit welchen Flächen welche Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen. Schließlich kann die Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen vom 01.06.2016 nicht anerkannt werden, da diese – für den Mehrfachantrag-Flächen 2015 – verspätet eingebracht wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die BF 5 % der Gesamtackerfläche, das wären 1,3229 ha gewesen, als ökologische Vorrangfläche ausweisen hätten müssen. Es wurde allerdings keine ökologische Vorrangfläche ermittelt. Das bedeutet, dass

Art. 26Abs.

4 VO (EU) 640/2014 der Differenzfaktor 1 betrug (1,3229/1,3229). Somit waren nach der angeführten Bestimmung 50 % der Gesamtackerfläche, das sind 13,2288 ha, von der für die Ermittlung der Greeningprämie vorgesehenen Fläche (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 34,8792 ha) in Abzug zu bringen. Die Greeningprämie war also nur für 21,6504 ha zu gewähren.Im Ergebnis bedeutet dies, dass die BF 5 % der Gesamtackerfläche, das wären 1,3229 ha gewesen, als ökologische Vorrangfläche ausweisen hätten müssen. Es wurde allerdings keine ökologische Vorrangfläche ermittelt. Das bedeutet, dass

Artikel 26, Absatz 4, VO (EU) 640 aus 2014, der Differenzfaktor 1 betrug (1,3229/1,3229).

Somit waren nach der angeführten Bestimmung 50 % der Gesamtackerfläche, das sind 13,2288 ha, von der für die Ermittlung der Greeningprämie vorgesehenen Fläche (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 34,8792 ha) in Abzug zu bringen. Die Greeningprämie war also nur für 21,6504 ha zu gewähren. Dazu, dass es sich bei dieser Kürzung nicht um eine Verwaltungssanktion, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme handelt, vgl. BVwG, 08.02.2017, W118 2144377-1/4E.Dazu, dass es sich bei dieser Kürzung nicht um eine Verwaltungssanktion, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme handelt, vergleiche BVwG, 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich – wie oben ausgeführt – keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich – wie oben ausgeführt – keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2144372.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.