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{'item': 'W114 2113360-1'}

Obsah (21)§ 71§ 2Art. 47Art. 71§ 45Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Art. 33Art. 4Art. 6Art. 5Art. 23Art. 24Art. 54Art. 48§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW114 2113360-1 SpruchW114 2113360-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

§ 71der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 erfolge, und da diese Verstöße nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt worden wäre, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen.Zu diesem Abzug wird in diesem Bescheid hingewiesen, dass dieser Abzug aufgrund von CC-Verstößen

Paragraph 71, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, erfolge, und da diese Verstöße nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolge. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Artikel 71, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellt worden wäre, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", AZ II/7/23/DZ/13-121401055, wird generalisierend auf Teil II Titel IV Kapitel III der VO 1122/2009 hingewiesen. In einer Tabelle wird auf Vor-Ort-Kontrollen vom 28.11.2013 und vom 05.09.2012 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin hingewiesen.In einem beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", AZ II/7/23/DZ/13-121401055, wird generalisierend auf Teil römisch zwei Titel römisch vier Kapitel römisch drei der VO 1122 aus 2009, hingewiesen. In einer Tabelle wird auf Vor-Ort-Kontrollen vom 28.11.2013 und vom 05.09.2012 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin hingewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.05.2014 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde jedoch nicht ausgeführt, warum der CC-Abzug rechtswidrig sein sollte. Das Beschwerdevorbringen richtet sich allgemein gegen Almfutterflächenfeststellungen, die in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht verfahrensrelevant sind.
  2. Die AMA legte am 28.08.2015 dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2017, GZ W114 2113360-1/5Z, wurde die AMA ersucht den CC-Abzug zu erläutern.
  4. Von der AMA wurde dazu mit Schriftsatz vom 13.03.2017, AZ II/4/21/JA/JE/St_53/2017 unter Vorlage von 1) Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance und Tierschutzgesetz 2013 2) Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance 2013 3) Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance und Tierschutzgesetz 2012 4) Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance 2012 5) CC-Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014)" – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009 6) CC-Berechnung 2013 Folgendes ausgeführt: " Am Betrieb von FrauXXXX hat am 28.11.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle des XXXX unter anderem betreffend Tierschutz im Rahmen der Cross Compliance (CC) stattgefunden. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass 3 Kälber und 5 Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten (vgl. dazu den Kontrollbericht Tierschutz 2013). Aufgrund dieser Kontrollfeststellungen wurden vom XXXX laut dem "Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance" Verstöße gegen das Modul 20 – Kälberschutzrichtlinie (TSKAE), Anforderung 20.7: Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe und das Modul 21 – Schweineschutzrichtlinie (TSSW), Anforderung 21.9: Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe vergeben." Am Betrieb von FrauXXXX hat am 28.11.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle des römisch 40 unter anderem betreffend Tierschutz im Rahmen der Cross Compliance (CC) stattgefunden. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass 3 Kälber und 5 Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten vergleiche dazu den Kontrollbericht Tierschutz 2013). Aufgrund dieser Kontrollfeststellungen wurden vom römisch 40 laut dem "Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance" Verstöße gegen das Modul 20 – Kälberschutzrichtlinie (TSKAE), Anforderung 20.7: Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe und das Modul 21 – Schweineschutzrichtlinie (TSSW), Anforderung 21.9: Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe vergeben. Festgehalten wird, dass

§ 2Abs.

2 Z. 3 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, für die Kontrollen der Grundanforderungen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Anhang II Nr. 16 bis 18 (Tierschutz) die Landesregierung zuständig ist. Aus diesem Grund wurden die Tierschutzkontrollen vom XXXX durchgeführt.Festgehalten wird, dass

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, für die Kontrollen der Grundanforderungen

Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Anhang römisch zwei Nr. 16 bis 18 (Tierschutz) die Landesregierung zuständig ist. Aus diesem Grund wurden die Tierschutzkontrollen vom römisch 40 durchgeführt. Aus dem angeführten Bewertungsblatt ist weiters ersichtlich, dass der Verstoß gegen die Anforderung 20.7 mit Ausmaß: 3, Schwere: 3 und Dauer: 1, somit 3/3/1 bewertet wurde, dies ergibt aufgrund der festgelegten Kriterien einen Kürzungsprozentsatz von 3 %. Die Anforderung 21.9 wurde vom Land mit 3/3/5 bewertet, diese Bewertung ergibt ebenfalls einen Kürzungsprozentsatz von 3 %. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass am Betrieb XXXX bereits im Jahr 2012 Tierschutzverstöße festgestellt wurden. So wurden auch bei der Vor-Ort-Kontrolle des XXXX am 05.09.2012 unter anderem Verstöße gegen die Anforderung 20.7 (1 Kalb ohne zusätzliche Wasserversorgung zur Milchtränke) und die Anforderung 21.9 (7 Schweine haben keinen ständigen Zugang zu Frischwasser) festgestellt, vgl. dazu den Kontrollbericht Tierschutz 2012 bzw. das Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass am Betrieb römisch 40 bereits im Jahr 2012 Tierschutzverstöße festgestellt wurden. So wurden auch bei der Vor-Ort-Kontrolle des römisch 40 am 05.09.2012 unter anderem Verstöße gegen die Anforderung 20.7 (1 Kalb ohne zusätzliche Wasserversorgung zur Milchtränke) und die Anforderung 21.9 (7 Schweine haben keinen ständigen Zugang zu Frischwasser) festgestellt, vergleiche dazu den Kontrollbericht Tierschutz 2012 bzw. das Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle Cross Compliance. Da somit sowohl bei der Kontrolle 2012 auch bei der Kontrolle 2013 Verstöße gegen dieselben Anforderungen festgestellt wurden, sind die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.11.2013 festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen 20.7 und 21.9

Art. 47Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jeweils als wiederholt einzustufen.Da somit sowohl bei der Kontrolle 2012 auch bei der Kontrolle 2013 Verstöße gegen dieselben Anforderungen festgestellt wurden, sind die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 28.11.2013 festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen 20.7 und 21.9

Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, jeweils als wiederholt einzustufen.

Art. 71Abs.

5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist in diesem Fall der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, wobei die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze bei Vorliegen von zwei wiederholten Verstößen

Art. 71Abs.

6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu addieren und auf 15 % zu deckeln sind:

Artikel 71, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, ist in diesem Fall der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, wobei die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze bei Vorliegen von zwei wiederholten Verstößen

Artikel 71, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, zu addieren und auf 15 % zu deckeln sind: Verstoß gegen die Anforderung 20.7: 3 % x 3 = 9 % Verstoß gegen die Anforderung 21.9: 3 % x 3 = 9 % 18 % ergibt gedeckelt auf 15 %. Der Beschwerdeführerin wurde dieser Kürzungsprozentsatz sowie die Übersicht der festgestellten Verstöße samt dem Hinweis auf die Wiederholung mit dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014)" – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009, der im Bescheid vom 29.04.2014, AZ: II/7-EBP/13-121387536, zu einem ergänzenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, mitgeteilt. Leider wurde bei der Beschwerdevorlage dieser CC-Anhang irrtümlich nicht hochgeladen.Der Beschwerdeführerin wurde dieser Kürzungsprozentsatz sowie die Übersicht der festgestellten Verstöße samt dem Hinweis auf die Wiederholung mit dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014)" – Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73 aus 2009,, der im Bescheid vom 29.04.2014, AZ: II/7-EBP/13-121387536, zu einem ergänzenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, mitgeteilt. Leider wurde bei der Beschwerdevorlage dieser CC-Anhang irrtümlich nicht hochgeladen. Da der im Bescheid erfolgte Abzug aufgrund der anderweitigen Verpflichtungen im Ausmaß von 15 % von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde überhaupt nicht erwähnt wurde, wurden auch die entsprechenden Unterlagen nicht hochgeladen. " 9. Die Stellungnahme der AMA bzw. die Beantwortung der an diese gestellten Fragen samt den mitübermittelten Beilagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.03.2017, GZ W114 2113360-1/7Z, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens an die Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch kein Vorbringen erstattet.9. Die Stellungnahme der AMA bzw. die Beantwortung der an diese gestellten Fragen samt den mitübermittelten Beilagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.03.2017, GZ W114 2113360-1/7Z, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines allfälligen ergänzenden Vorbringens an die Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch kein Vorbringen erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch das XXXX am Betrieb der Beschwerdeführerin am 05.09.2012 wurden Tierschutzverstöße festgestellt. So wurde damals festgestellt, dass ein Kalb ohne zusätzliche Wasserversorgung zur Milchtränke war sowie sieben Schweine keinen ständigen Zugang zu Frischwasser hatten.1.
  3. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch das römisch 40 am Betrieb der Beschwerdeführerin am 05.09.2012 wurden Tierschutzverstöße festgestellt. So wurde damals festgestellt, dass ein Kalb ohne zusätzliche Wasserversorgung zur Milchtränke war sowie sieben Schweine keinen ständigen Zugang zu Frischwasser hatten. 1.
  4. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durch das XXXX am 28.11.2013 wurde festgestellt, dass drei Kälber und fünf Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten.1.
  5. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durch das römisch 40 am 28.11.2013 wurde festgestellt, dass drei Kälber und fünf Schweine keinen Zugang zu Wasser hatten. 1.
  6. Diese Verstöße berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387536, gegen die Beschwerdeführerin bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 ein CC-Abzug in Höhe von 15 % bzw. in Höhe von EUR XXXX verhängt.1.
  7. Diese Verstöße berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387536, gegen die Beschwerdeführerin bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 ein CC-Abzug in Höhe von 15 % bzw. in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. 1.
  8. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. 1.
  9. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzulegen, warum der CC-Abzug rechtswidrig erfolgt wäre, obwohl ihr im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs diesbezüglich die Möglichkeit dazu eingeräumt wurde.
  10. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Stellungnahme der AMA vom 13.03.2017, AZ II/4/21/JA/JE/St_53/
  11. Aus den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere aus den vorgelegten unwidersprochenen Kontrollberichten der AMA ergibt sich zweifelsfrei das Vorliegen von Verstößen, die zu einem CC-Abzug führen müssen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 33und 34 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Artikel 33und 34 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Art. 4Abs.

1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Art. 6

erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Artikel 4

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Artikel 6

, erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Art. 5Abs.

1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

Artikel 5

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

  1. a)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  2. b)Umwelt,
  3. c)Tierschutz.

Art. 5Abs.

2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Artikel 5

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, gelten die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. In Anhang II Z 16 – 18 wird unter der Überschrift Tierschutz auf Folgendes verwiesen:In Anhang römisch zwei Ziffer 16, – 18 wird unter der Überschrift Tierschutz auf Folgendes verwiesen: -Strichaufzählung Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/629/ EWG des Rates vom

  1. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)Artikel 3 und 4 der Richtlinie 91/629/ EWG des Rates vom
  2. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern Amtsblatt L 340 vom 11.12.1991, S. 28) -Strichaufzählung Art 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom
  3. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33)Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom
  4. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen Amtsblatt L 340 vom 11.12.1991, S. 33) -Strichaufzählung Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
  5. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)Artikel 4, der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
  6. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere Amtsblatt L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

Artikel 4Abs. 1 i

Vm Punkt 14 des Anhanges I der Richtlinie 91/629/ EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern müssen über zwei Wochen alte Kälber Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.

Artikel 4

Absatz eins, in Verbindung mit Punkt 14 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 91/629/ EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern müssen über zwei Wochen alte Kälber Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.

Artikel 4i

Vm Punkt 13 des Anhanges I der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen müssen über zwei Wochen alte Schweine Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.

Artikel 4

in Verbindung mit Punkt 13 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen müssen über zwei Wochen alte Schweine Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Art. 23Abs.

1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen

Art. 24

gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Artikel 23

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen

Artikel 24

, gekürzt oder gestrichen.

Art. 24Abs.

2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Artikel 24

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Art. 71der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20.07.2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Artikel 71, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20.07.2012, Amtsblatt L 194 vom 21.07.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Art. 54Abs.

1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Artikel 54

, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst

Art. 54Abs.

1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst

Artikel 54, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, u.a.

einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen:

(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Art. 48Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Artikel 48

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel IV

Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel römisch vier Kapitel römisch drei. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten

Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten

Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind. 3.3. Daraus folgt rechtlich: Dass es auf dem Heimbetrieb der BF in der Vergangenheit zu Verstößen hinsichtlich des Zuganges zu Frischwasser gekommen ist, welche im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen nachgewiesen wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht unbestreitbar. In der Folge ist die Frage zu stellen, ob die dabei festgestellten Verstöße fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist (vgl. zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham).In der Folge ist die Frage zu stellen, ob die dabei festgestellten Verstöße fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist vergleiche zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Angesichts des Umstandes, dass bereits bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 Verstöße festgestellt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei der zweiten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße größerer Intensität festgestellt wurden, was keineswegs einen Sanktionsprozentsatz von nur einem oder fünf Prozent rechtfertigen würde. Vielmehr ist von wiederholten Verstößen

Artikel 47Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auszugehen.Angesichts des Umstandes, dass bereits bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 Verstöße festgestellt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei der zweiten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße größerer Intensität festgestellt wurden, was keineswegs einen Sanktionsprozentsatz von nur einem oder fünf Prozent rechtfertigen würde. Vielmehr ist von wiederholten Verstößen

Artikel 47Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, auszugehen.

Artikel 71Abs.

5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist im vorliegenden Fall der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, wobei die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze bei Vorliegen von zwei wiederholten Verstößen

Artikel 71Abs.

6 der Verordnung (EG) Nr.1122/2009 zu addieren und mit 15 % zu decken sind.

Artikel 71Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, ist im vorliegenden Fall der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, wobei die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze bei Vorliegen von zwei wiederholten Verstößen

Artikel 71

Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr.1122 aus 2009, zu addieren und mit 15 % zu decken sind. Der von der AMA zur Anwendung gebrachte Prozentsatz von 15 Prozentpunkten ist in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit somit nachvollziehbar und ergibt sich unmittelbar aus den entsprechenden Rechtsvorschriften, sodass daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Auf das Beschwerdevorbringen, dass sich nicht mit dem verfahrensrelevanten CC-Abzug auseinandersetzt, war daher auch nicht einzugehen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zur Systematik der landwirtschaftlichen Cross Compliance wird neben den o.a. Entscheidungen etwa auf VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen. Zu dem liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2113360.1.00

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