Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW123 2131646-1 SpruchW123 2131646-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am 18.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Maidan Wardak stamme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Feindschaft seines Vaters, die entstanden sei, als dieser noch in der "XXXX" gewesen sei, aus Afghanistan ausgereist sei. Vor zwei Jahren sei sein Vater erschossen worden und sein Bruder vor drei Monaten. Sein Bruder sei als Taxifahrer tätig gewesen und sei die Strecke Kabul Maidan Wardak gefahren. Auf dieser Strecke sei er zum Anhalten gezwungen und erschossen worden. Der Feind, der seinen Vater erschossen habe, sei damals von der Mutter des Beschwerdeführers angezeigt und zu 1 ¿ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Als er freigekommen sei, sei er mit vier weiteren Personen, welche bewaffnet und vermummt gewesen seien, zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers erschossen worden sei, habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst um den Beschwerdeführer bekommen und diesen weggeschickt, weil der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, wortwörtlich Folgendes an: "[ ] FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Aus welchen Gründen sind Sie aus Ihrem Heimatland Afghanistan geflüchtet? Bitte erzählen Sie mir darüber! AW: Mein Vater war vor ca. 20 Jahren bei der Partei der XXXX und hat dort als Soldat bei den Kämpfen teilgenommen. Diese Kämpfe fanden in unseren Distrikt statt. Dabei ist es zu einer Feindschaft zwischen einen anderen Soldaten aus der befeindeten Partei gekommen. Ich weiß nicht genau, welche befeindete Partei das war, ich glaube, dass es die ‚XXXX‘ war. Nachdem Krieg, gab es keine Vorfälle, bis vor ca. 2 ¿ Jahren zu Kämpfe zwischen Taliban und der Polizei gekommen ist. Diese Kämpfe fanden am Marktplatz von XXXX statt. Es gab keine Toten, bis auf meinen Vater, welcher im Geschäft erschossen worden war. Nachdem Tod meines Vaters hat mein älterer Bruder Ermittlungen durchgeführt und hat einen Zeugen gefunden, der gesehen hat, wie mein Vater erschossen wurde. Diese Zeuge hat den Namen von dessen Soldaten genannt, der aus der befeindeten Partei war. Daraufhin ist mein Bruder mit meiner Mutter zur Polizei gegangen und haben Anzeige erstattet. Diese haben den Mann festgenommen und haben ihn ins Gefängnis gesteckt. Er sagte noch zu meinem Bruder, dass wenn er aus dem Gefängnis rauskommt, dass über meinen Bruder die Hölle zusammenbrechen wird. Mehr als 2 Jahre danach war mein Bruder mit 4 seinen Passagieren auf dem Weg nach XXXX von Kabul. Sein Auto wurde angehalten und es wurden alle geköpft. Mein Bruder war Taxifahrer und es haben ihn viele gekannt. Am nächsten Tag hat man uns Bescheid gegeben, dass mein Bruder umgebracht wurde.AW: Mein Vater war vor ca. 20 Jahren bei der Partei der römisch 40 und hat dort als Soldat bei den Kämpfen teilgenommen. Diese Kämpfe fanden in unseren Distrikt statt. Dabei ist es zu einer Feindschaft zwischen einen anderen Soldaten aus der befeindeten Partei gekommen. Ich weiß nicht genau, welche befeindete Partei das war, ich glaube, dass es die ‚XXXX‘ war. Nachdem Krieg, gab es keine Vorfälle, bis vor ca. 2 ¿ Jahren zu Kämpfe zwischen Taliban und der Polizei gekommen ist. Diese Kämpfe fanden am Marktplatz von römisch 40 statt. Es gab keine Toten, bis auf meinen Vater, welcher im Geschäft erschossen worden war. Nachdem Tod meines Vaters hat mein älterer Bruder Ermittlungen durchgeführt und hat einen Zeugen gefunden, der gesehen hat, wie mein Vater erschossen wurde. Diese Zeuge hat den Namen von dessen Soldaten genannt, der aus der befeindeten Partei war. Daraufhin ist mein Bruder mit meiner Mutter zur Polizei gegangen und haben Anzeige erstattet. Diese haben den Mann festgenommen und haben ihn ins Gefängnis gesteckt. Er sagte noch zu meinem Bruder, dass wenn er aus dem Gefängnis rauskommt, dass über meinen Bruder die Hölle zusammenbrechen wird. Mehr als 2 Jahre danach war mein Bruder mit 4 seinen Passagieren auf dem Weg nach römisch 40 von Kabul. Sein Auto wurde angehalten und es wurden alle geköpft. Mein Bruder war Taxifahrer und es haben ihn viele gekannt. Am nächsten Tag hat man uns Bescheid gegeben, dass mein Bruder umgebracht wurde. [ ] LA: Gab es in Afghanistan Vorfälle oder Bedrohungen denen Sie persönlich ausgesetzt waren? AW: Nein. LA: Was war der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie aus Afghanistan zu flüchten? AW: Nachdem Tod meines Bruders, hat meine Mutter mich weggeschickt, es war nicht meine Entscheidung. LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe? AW: Nein. LA: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? Was würde Sie dort erwarten? AW: Ich habe Angst umgebracht zu werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von diesem Mann umgebracht werden könnte. Außerdem ist die Sicherheitslage sehr schlecht in Afghanistan und ich habe meiner Mutter versprechen müssen, dass ich sie unterstützen werde. [ ]"
- Mit Bescheid vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.4. Mit Bescheid vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.
- Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.07.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers Ende 2013 von einem Soldaten namens "XXXX" erschossen worden sei, der auch anschließend inhaftiert worden sei. Dem Mord soll eine Feindschaft zugrunde gelegen seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die XXXX gekämpft. Auch der Bruder des Beschwerdeführers soll ermordet worden seien. Die Sicherheitslage in Maidan Wardak sei dadurch geprägt, dass sich in erster Linie die XXXX und die Taliban bekämpfen würden. Es könne daher nicht verleugnet werden, dass sowohl die Ermordung des Vaters als auch jene des Bruders des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der früheren Teilnahme des Vaters am afghanischen Bürgerkrieg von 1989-2001 als Kämpfer der XXXX im Zusammenhang gestanden hätten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer von einer Ehrenfehde des Familienoberhauptes betroffenen Familie bzw. auch zu einer XXXX zugerechneten Familie, stelle ein asylrelevantes Merkmal dar. Zudem stelle die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe alleinstehender Kinder in Afghanistan einen Asylgrund dar.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.07.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers Ende 2013 von einem Soldaten namens "XXXX" erschossen worden sei, der auch anschließend inhaftiert worden sei. Dem Mord soll eine Feindschaft zugrunde gelegen seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die römisch 40 gekämpft. Auch der Bruder des Beschwerdeführers soll ermordet worden seien. Die Sicherheitslage in Maidan Wardak sei dadurch geprägt, dass sich in erster Linie die römisch 40 und die Taliban bekämpfen würden. Es könne daher nicht verleugnet werden, dass sowohl die Ermordung des Vaters als auch jene des Bruders des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der früheren Teilnahme des Vaters am afghanischen Bürgerkrieg von 1989-2001 als Kämpfer der römisch 40 im Zusammenhang gestanden hätten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer von einer Ehrenfehde des Familienoberhauptes betroffenen Familie bzw. auch zu einer römisch 40 zugerechneten Familie, stelle ein asylrelevantes Merkmal dar. Zudem stelle die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe alleinstehender Kinder in Afghanistan einen Asylgrund dar.
- Am 21.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: R: Warum sind Sie aus Afghanistan ausgereist? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe! BF: Mein Fluchtgrund war, dass mein Leben in Gefahr war. Das hat mir meine Mutter gesagt. R: Warum war Ihr Leben in Gefahr? BF: Mein Vater hatte Feinde. Er wurde von seinen Feinden getötet. Mein Bruder erstattete eine Anzeige bei der Polizei und zwei Jahre nach dem Tod meines Vaters wurde mein Bruder ebenfalls von den Feinden meines Vaters getötet. Danach hatte meine Mutter Angst, dass mir dasselbe Schicksal drohen könnte wie meinem Vater und meinem Bruder. R: Wer waren die Feinde Ihres Vaters bzw. Bruders? BF: Die nannten sich Taliban, aber für uns hat sich herausgestellt, dass es sich nicht um die Taliban, sondern um eine Person von einer Gegnerpartei gehandelt hat. Zu dem Zeitpunkt als die Mujaheddin an der Macht waren, war mein Vater eine einfache Wache und trug eine Waffe. Er hatte ein Problem mit dieser Person auf der Gegnerpartei. Meine Mutter hat mir auch erzählt, dass diese Person meinen Vater zwei oder drei Mal bedroht hat. Bei dem Krieg zwischen der Regierung und den Taliban wurde mein Vater getötet und zwar, er besaß ein Schustergeschäft im Bazar von XXXX und bei diesem Krieg zwischen den Taliban und der Regierung wurden keine Polizisten verletzt, sondern gezielt mein Vater. Aus diesem Grund ging meine Mutter davon aus, dass dieser Feind meines Vaters ihn bei dieser Gelegenheit beim Krieg getötet hat.BF: Die nannten sich Taliban, aber für uns hat sich herausgestellt, dass es sich nicht um die Taliban, sondern um eine Person von einer Gegnerpartei gehandelt hat. Zu dem Zeitpunkt als die Mujaheddin an der Macht waren, war mein Vater eine einfache Wache und trug eine Waffe. Er hatte ein Problem mit dieser Person auf der Gegnerpartei. Meine Mutter hat mir auch erzählt, dass diese Person meinen Vater zwei oder drei Mal bedroht hat. Bei dem Krieg zwischen der Regierung und den Taliban wurde mein Vater getötet und zwar, er besaß ein Schustergeschäft im Bazar von römisch 40 und bei diesem Krieg zwischen den Taliban und der Regierung wurden keine Polizisten verletzt, sondern gezielt mein Vater. Aus diesem Grund ging meine Mutter davon aus, dass dieser Feind meines Vaters ihn bei dieser Gelegenheit beim Krieg getötet hat. R: Was war das konkrete Problem zwischen Ihrem Vater und der Person der Gegenpartei? BF: Ich kenne den Inhalt des Problems nicht. Wir haben über diese Sache nichts gewusst, also über die Feindschaft zwischen der Person und meinem Vater. Wir erfuhren es erst nach dem Tod meines Vaters, nur meine Mutter wusste es, weil diese Feindschaft schon Jahre bestanden hat. Nachdem mein ältester Bruder XXXX alles von meiner Mutter erfuhr und wusste um welche Person es sich handelt, ging er zur Polizei und zeigte diese dort an. Man hat die Person verhaftet und diese Person hat dann meinen Bruder bedroht und gesagt, dass er so viel Macht hätte, dass er bald frei kommen würde und meinem Bruder etwas antun würde.BF: Ich kenne den Inhalt des Problems nicht. Wir haben über diese Sache nichts gewusst, also über die Feindschaft zwischen der Person und meinem Vater. Wir erfuhren es erst nach dem Tod meines Vaters, nur meine Mutter wusste es, weil diese Feindschaft schon Jahre bestanden hat. Nachdem mein ältester Bruder römisch 40 alles von meiner Mutter erfuhr und wusste um welche Person es sich handelt, ging er zur Polizei und zeigte diese dort an. Man hat die Person verhaftet und diese Person hat dann meinen Bruder bedroht und gesagt, dass er so viel Macht hätte, dass er bald frei kommen würde und meinem Bruder etwas antun würde. R: Hat Ihre Mutter Ihnen nichts von dem konkreten Problem Ihres Vaters erzählt? BF: Nein, sie hat über das Problem nichts erzählt. Ob sie selbst etwas davon wusste, weiß ich nicht. Kann sein, dass sie etwas weiß, kann aber auch sein, dass sie nichts weiß. Sie ging aber zusammen mit meinem Bruder zur Polizei. [ ]" R: Warum glauben Sie, dass aufgrund eines Problems, das sich vor ca. 20 Jahren abgespielt hat, ihr Vater ca. 17 oder 18 Jahre später getötet wurde? BF: Weil diese Person meinem Vater früher nichts antun konnte. Er hatte keine Gelegenheit. Ich weiß auch nicht, warum er meinen Vater dann getötet hat. Ich war noch ein Kind. Ich habe erst, wie bereits erwähnt, nach dem Tod meines Vaters erfahren, dass es dieses Problem gegeben hat. R: Wissen Sie bei welcher Partei diese Person war? BF: Nein. Er war Mitglied einer Partei. Ich weiß nur, dass mein Vater Mitglied der XXXX war, nicht aber welcher Partei die andere Person angehörte.BF: Nein. Er war Mitglied einer Partei. Ich weiß nur, dass mein Vater Mitglied der römisch 40 war, nicht aber welcher Partei die andere Person angehörte. [ ] R: Schildern Sie die genauen Umstände des Todes Ihres Bruders! BF: Ich weiß nicht genau wie lange nach dem Tod meines Vaters, die Person die verhaftet wurde, entlassen wurde. Die Ältesten in der Moschee haben gewusst, dass diese Person meinem Bruder schon gedroht hatte, deshalb haben sie meinem Bruder empfohlen, die Strecke, die er für gewöhnlich als Taxifahrer immer fährt, nämlich von XXXX nach Kabul und umgekehrt, nicht mehr fährt, oder zumindest eine Zeit lang nicht fährt. Mein Bruder hat auch diesen Rat der Ältesten befolgt und ist ca. ein bis zwei Wochen nicht mehr Taxi gefahren. Danach fing er wieder ganz normal an. Er fuhr ein paar Tage Taxi und eines Abends, als er sich von Kabul wieder auf den Weg nach XXXX machte, zwischen XXXX und XXXX wurde er mit einem Messer getötet.BF: Ich weiß nicht genau wie lange nach dem Tod meines Vaters, die Person die verhaftet wurde, entlassen wurde. Die Ältesten in der Moschee haben gewusst, dass diese Person meinem Bruder schon gedroht hatte, deshalb haben sie meinem Bruder empfohlen, die Strecke, die er für gewöhnlich als Taxifahrer immer fährt, nämlich von römisch 40 nach Kabul und umgekehrt, nicht mehr fährt, oder zumindest eine Zeit lang nicht fährt. Mein Bruder hat auch diesen Rat der Ältesten befolgt und ist ca. ein bis zwei Wochen nicht mehr Taxi gefahren. Danach fing er wieder ganz normal an. Er fuhr ein paar Tage Taxi und eines Abends, als er sich von Kabul wieder auf den Weg nach römisch 40 machte, zwischen römisch 40 und römisch 40 wurde er mit einem Messer getötet. [ ] R: Sie haben in der Erstbefragung ausgesagt, dass Ihr Bruder erschossen wurde, vor dem BFA, dass alle geköpft wurden und heute sagen Sie, dass Ihr Bruder mit einem Messer getötet worden ist. Was stimmt jetzt wirklich? BF: Das habe ich damals nicht gesagt, ich habe nur gesagt, dass mein Bruder unterwegs getötet wurde. Man hat mir weder diese Frage gestellt, wie mein Bruder getötet wurde, noch könnte ich mich erinnern, jemals so eine Antwort gegeben zu haben. Ich habe lediglich gesagt, dass mein Bruder getötet wurde. Den Passagieren ist nichts passiert. Ich sage es auch heute, damals wurde ich zu den Passagieren nicht befragt. R: Wurden Sie jemals in Afghanistan persönlich bedroht? BF: Nein, aber meine Mutter wollte, kurz nachdem mein Bruder getötet wurde, nicht mehr, dass ich in Afghanistan bleibe. Aber mein jüngster Bruder arbeitet jetzt im Geschäft meines Vaters und mein Bruder hat erzählt, dass im Geschäft nach mir gefragt wurde. Mein Bruder hat mir dies erst erzählt, nachdem ich ihn explizit gefragt habe wie es ihm geht, wie die Geschäfte laufen und ob jemand nach mir fragen würde. Mein Bruder hat dann gesagt, dass eine ihm unbekannte Person nach mir gefragt hat. R: Wo wohnt Ihre Familie? BF: In Maidan Wardak in XXXX.BF: In Maidan Wardak in römisch 40 . R: Wer aller? BF: Meine Mutter und meine drei Brüder. R: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ja. R: Wie geht es Ihrer Familie derzeit? BF: Meine Mutter ist etwas krank, aber sonst geht es ihnen gut. R: Wurde Ihre Familie, seitdem Sie Afghanistan verlassen haben, jemals von dem Feind bedroht? BF: Nein. R: Vor wem fürchten Sie sich jetzt konkret, wenn Sie nach Afghanistan zurück müssten? BF: Ich habe vor der Person Angst. Meine Mutter hat darauf bestanden, dass ich gehen musste. Ich habe sogar meiner Mutter gesagt, wenn man mich zurückschicken würde, was würde ich dann tun? Sie sagte mir, ich solle auf keinen Fall zurückgehen. R: Warum sollten Sie jetzt noch ein Ziel dieser Person sein? Diese Person wollte sich ja an Ihrem Bruder rächen. Das ist dieser Person, Ihren Ausführungen nach, auch gelungen. BF: Er hat damals meinen Bruder nicht alleine bedroht, sondern gesagt, dass er seiner gesamten Familie etwas antun würde. Er hat zwar bis jetzt meine Familie in Ruhe gelassen, aber ich bin nach meinem Bruder der älteste Sohn meiner Familie und deshalb habe ich Angst, dass er mir etwas antun könnte. R: Wann genau ist Ihr Bruder getötet worden? BF: Das weiß ich nicht genau. R: Ungefähr? BF: Ich bin seit zwei Jahren aus Afghanistan weg. Ich bin einige Zeit nach dem Tod meines Bruders weggeschickt worden, deshalb kann ich es nicht sagen. Ich lerne jetzt Deutsch und kann mich nicht auf alles konzentrieren. R: Haben Sie heute alle Fluchtgründe geltend machen können? BF: Ja. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist minderjährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers (= Mutter und drei Brüder) lebt nach wie vor in Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer steht im Kontakt mit seiner Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers ist zwar etwas krank, aber sonst geht es der Familie gut. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan nicht bedroht.Der Beschwerdeführer ist minderjährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers (= Mutter und drei Brüder) lebt nach wie vor in Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer steht im Kontakt mit seiner Familie. Die Mutter des Beschwerdeführers ist zwar etwas krank, aber sonst geht es der Familie gut. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan nicht bedroht. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den eigentlichen Grund seiner Flucht aus Afghanistan konkret benennen konnte. Zwar bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine bestandene Feindschaft zwischen seinem Vater und einer Person aus der Zeit der Taliban-Herrschaft (nach den Aussagen des Beschwerdeführers vor ca. 20 Jahren), konnte jedoch das diesbezügliche konkrete Problem nicht benennen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Wissens bzw. Nichtwissens seiner Mutter hinzuweisen. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass seine Mutter von diesem Problem wusste (vgl. "Ich kenne den Inhalt des Problems nicht. Wir haben über diese Sache nichts gewusst, also über die Feindschaft zwischen der Person und meinem Vater. Wir erfuhren es erst nach dem Tod meines Vaters, nur meine Mutter wusste es, weil diese Feindschaft schon Jahre bestanden hat. Nachdem mein ältester Bruder XXXX alles von meiner Mutter erfuhr und wusste um welche Person es sich handelt, ging er zur Polizei und zeigte diese dort an."), antwortete er auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob seine Mutter ihm nichts von dem konkreten Problem des Vaters erzählt habe, dann plötzlich: "Nein, sie hat über das Problem nichts erzählt. Ob sie selbst etwas davon wusste, weiß ich nicht. Kann sein, dass sie etwas weiß, kann aber auch sein, dass sie nichts weiß. Sie ging aber zusammen mit meinem Bruder zur Polizei." Sollte also die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich "alles" seinem (ermordeten) Bruder erzählt haben, so erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der Beschwerdeführer seine Mutter, mit der er nach wie vor in Kontakt steht, nicht um diesbezügliche genaue Auskunft ersucht hat, um sein zentrales Fluchtvorbringen vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen zu können. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer anzugeben, aus welcher (befeindeten) Partei die Person, die für den Tod seines Vaters und seines Bruder verantwortlich gewesen sein soll, stammte. Auch dieser Umstand hätte erfragt werden können.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den eigentlichen Grund seiner Flucht aus Afghanistan konkret benennen konnte. Zwar bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine bestandene Feindschaft zwischen seinem Vater und einer Person aus der Zeit der Taliban-Herrschaft (nach den Aussagen des Beschwerdeführers vor ca. 20 Jahren), konnte jedoch das diesbezügliche konkrete Problem nicht benennen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Wissens bzw. Nichtwissens seiner Mutter hinzuweisen. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass seine Mutter von diesem Problem wusste vergleiche "Ich kenne den Inhalt des Problems nicht. Wir haben über diese Sache nichts gewusst, also über die Feindschaft zwischen der Person und meinem Vater. Wir erfuhren es erst nach dem Tod meines Vaters, nur meine Mutter wusste es, weil diese Feindschaft schon Jahre bestanden hat. Nachdem mein ältester Bruder römisch 40 alles von meiner Mutter erfuhr und wusste um welche Person es sich handelt, ging er zur Polizei und zeigte diese dort an."), antwortete er auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob seine Mutter ihm nichts von dem konkreten Problem des Vaters erzählt habe, dann plötzlich: "Nein, sie hat über das Problem nichts erzählt. Ob sie selbst etwas davon wusste, weiß ich nicht. Kann sein, dass sie etwas weiß, kann aber auch sein, dass sie nichts weiß. Sie ging aber zusammen mit meinem Bruder zur Polizei." Sollte also die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich "alles" seinem (ermordeten) Bruder erzählt haben, so erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der Beschwerdeführer seine Mutter, mit der er nach wie vor in Kontakt steht, nicht um diesbezügliche genaue Auskunft ersucht hat, um sein zentrales Fluchtvorbringen vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen zu können. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer anzugeben, aus welcher (befeindeten) Partei die Person, die für den Tod seines Vaters und seines Bruder verantwortlich gewesen sein soll, stammte. Auch dieser Umstand hätte erfragt werden können. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht bescheinigen, dass seine Mutter und sein Bruder jene Person tatsächlich bei der Polizei angezeigt hatten. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar darauf hin, dass er bei der Flucht keine Sachen oder Dokumente bei sich hatte. Sollte es aber tatsächlich eine Anzeige gegeben haben bzw. sollte diese Person tatsächlich aufgrund der Anzeige der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers in Haft genommen worden sein, so müssten bei den zuständigen Behörden diesbezüglich entsprechende schriftliche Dokumente existieren. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte in diesem Fall die Dokumente organisieren und dem Beschwerdeführer (in Kopie) nachschicken können. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht plausibel darzulegen, warum er glaube, dass aufgrund eines Problems, das sich vor ca. 20 Jahren abgespielt haben soll, sein Vater ca. 17 oder 18 Jahre später getötet worden sei (vgl. "R: Warum glauben Sie, dass aufgrund eines Problems, das sich vor ca. 20 Jahren abgespielt hat, ihr Vater ca. 17 oder 18 Jahre später getötet wurde? BF: Weil diese Person meinem Vater früher nichts antun konnte. Er hatte keine Gelegenheit. Ich weiß auch nicht, warum er meinen Vater dann getötet hat. Ich war noch ein Kind. Ich habe erst, wie bereits erwähnt, nach dem Tod meines Vaters erfahren, dass es dieses Problem gegeben hat.").Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht plausibel darzulegen, warum er glaube, dass aufgrund eines Problems, das sich vor ca. 20 Jahren abgespielt haben soll, sein Vater ca. 17 oder 18 Jahre später getötet worden sei vergleiche "R: Warum glauben Sie, dass aufgrund eines Problems, das sich vor ca. 20 Jahren abgespielt hat, ihr Vater ca. 17 oder 18 Jahre später getötet wurde? BF: Weil diese Person meinem Vater früher nichts antun konnte. Er hatte keine Gelegenheit. Ich weiß auch nicht, warum er meinen Vater dann getötet hat. Ich war noch ein Kind. Ich habe erst, wie bereits erwähnt, nach dem Tod meines Vaters erfahren, dass es dieses Problem gegeben hat."). Nach den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA soll die Person ("der Soldat") zu seinem Bruder gesagt haben, "dass er sich seine (meine) Familie holen wird". Diese Aussage hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen bestätigt, um hinzuzufügen, dass er nach seinem Bruder der älteste Sohn der Familie sei und deshalb Angst habe, dass ihm diese Person etwas antun könnte. Jedoch ist aufgrund der Aussage vor dem BFA nicht davon auszugehen, dass die Person innerhalb der Familie des Beschwerdeführers eine Differenzierung (etwa nach Alter) vornehmen wollte, da diese Person ja seine gesamte Familie "holen" wollte, womit aber Familie des Beschwerdeführers, die sich nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers befindet, einer akuten Gefahr seitens dieser Person ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf die diesbezüglichen Fragen des Bundesverwaltungsgerichts angegeben, dass es erstens seiner Familie "gut" gehe und zweitens, dass es, nach Ausreise des Beschwerdeführers, zu keiner Bedrohung seiner Familie durch diese Person gekommen ist. Widersprüchlich waren schließlich auch die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Art der Tötung seines Bruders als auch im Hinblick auf den dazugehörigen zeitlichen Rahmen. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass sein Bruder "erschossen" worden sei, soll der Bruder laut Protokoll des BFA "geköpft" worden sein, um vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich anzugeben, dass sein Bruder "mit einem Messer getötet" worden sei. Hingewiesen auf diese Widersprüche gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Das habe ich damals nicht gesagt, ich habe nur gesagt, dass mein Bruder unterwegs getötet wurde. Man hat mir weder diese Frage gestellt, wie mein Bruder getötet wurde, noch könnte ich mich erinnern, jemals so eine Antwort gegeben zu haben. Ich habe lediglich gesagt, dass mein Bruder getötet wurde. Den Passagieren ist nichts passiert. Ich sage es auch heute, damals wurde ich zu den Passagieren nicht befragt." In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Niederschrift des BFA dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden ist und der Beschwerdeführer diese auch unterschrieben hat. Aber auch zeitlich konnte der Beschwerdeführer die Tötung seines Bruders nicht gleichbleibend angeben: Während er in der Erstbefragung (am 18.09.2015) angab, dass sein Bruder vor "3 Monaten" erschossen worden sei, hielt er im Rahmen der Befragung vor dem BFA (am 21.04.2016) fest, dass sein Bruder vor "ca. 7 Monaten" verstorben sei. Rechnet man diese Zeitangaben zurück, dann wäre der Bruder entweder am 18.06.2015, oder um den 20.09.2015 getötet worden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer schließlich überhaupt keine zeitlichen Angaben dazu mehr tätigen. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend "soziale Gruppe alleinstehender Kinder in Afghanistan" ("Waisenkinder"), wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A) 3.2.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1993, Zl 93/01/0284; vom
- März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
- November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1993, Zl 93/01/0284; vom
- März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
- November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2000, Zl 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2000, Zl 98/20/0233). 3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 1997, Zl 95/01/0627).3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 1997, Zl 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1996, Zl 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- September 2004, Zl 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Jänner 1997, Zl 95/20/0303, sowie vom
- Mai 2009, Zl 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- November 2003, Zl 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1996, Zl 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- September 2004, Zl 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Jänner 1997, Zl 95/20/0303, sowie vom
- Mai 2009, Zl 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- November 2003, Zl 2001/20/0457). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Waisen zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zählen würden, wie dies auch international als auch in Österreich judiziert werde, ist auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hinzuweisen. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe trifft nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe zu werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (AsylGH 15.02.2013, C1 419.860-1/2011; siehe dazu auch AsylGH 06.04.2010, C17 404.795-1/2009). In den zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde eine soziale Gruppe der "Waisen bzw. der alleinstehenden Minderjährigen verneint. Der erkennende Richter schließt sich daher nicht der zitierten Einzelfallentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2015, W131 1438161-1/9E, an. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2131646.1.00