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{'item': 'W131 2147849-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW131 2147849-2 SpruchW131 2147849-2/3E W131 2147857-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GR

Art 133

Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer verfassten im Jahr 2017 eine handschriftliche an das BVwG adressierte Eingabe, die als verbundener Schriftsatz mit Bescheidbeschwerden gegen zwei ministerielle Bescheide aus den Jahren 2008 und 2009 zu bewerten war.
  2. Da Bescheidbeschwerden an das BVwG gemäß § 12 VwGVG bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen sind, ging das BVwG iZm den Bescheidbeschwerden gemäß § 6 AVG weiterleitend an den aktuell zuständigen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (= BMWFW) vor, dies zu den Verfahrenszahlen W131 2147849-1 und W131 2147857-1.
  3. Da Bescheidbeschwerden an das BVwG gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen sind, ging das BVwG iZm den Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 6, AVG weiterleitend an den aktuell zuständigen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (= BMWFW) vor, dies zu den Verfahrenszahlen W131 2147849-1 und W131 2147857-
  4. Der entsprechend den Novellen zum BMG nunmehr zuständige Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nahm von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Bescheidbeschwerden gegen einen Bescheid aus 2008 und einen weiteren aus 2009 samt diversen Verwaltungsakten erneut an das BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das beschwerdeführende Ehepaar adressierte im Februar 2017 eine Eingabe an das BVwG, welche nach deren objektiven Wortlaut den Zweck hatte, dadurch Bescheidbeschwerden gegen die zwei im Entscheidungskopf ersichtlichen ministeriellen Bescheide zu erheben. Ua weisen die beiden Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fernsehen gehört hätten, dass das BVwG zuständig wäre, wenn es mit Bescheiden der Behörde Schwierigkeiten gibt. Nach Weiterleitung der Beschwerdeeingabe vom BVwG an den BMWFW legte der BMWFW die beiden Bescheidbeschwerden unter Anschluss diverser Verwaltungsakten und insb von Zustellnachweisen vor, ohne selbst eine Beschwerdevorentscheidung zu verfassen. Diese beiden ministeriellen Bescheide wurden nach dem Akteninhalt jeweils im Jahr ihrer Erlassung zugestellt, also Jahre vor der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.3.
  9. Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Prozesserklärungen wie zB auch Berufungen vor dem 01.01.2014 oder aber Bescheidbeschwerden gemäß VwGVG sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen - VwGH Zl 95/03/
  10. IdZ ist daher bezogen auf die gegenständliche Eingabe davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerden gegen die beiden im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheide erheben wollten, da dies so erklärt wurde. Das Begehren auf Seite fünf der Beschwerdeeingabe ist dabei - abseits des Schadenersatzbegehrens - als Abänderungsbegehren deutbar - § 17 VwGVG iVm § 13 AVG.IdZ ist daher bezogen auf die gegenständliche Eingabe davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerden gegen die beiden im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheide erheben wollten, da dies so erklärt wurde. Das Begehren auf Seite fünf der Beschwerdeeingabe ist dabei - abseits des Schadenersatzbegehrens - als Abänderungsbegehren deutbar - Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG. Zu A) 3.
  11. Das BVwG wurde im Zuge der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 operativ tätig und ist ab diesem Zeitpunkt zur Erledigung von Bescheidbeschwerden gegen Bescheide im Bereich der unmittelbaren Bundesvollziehung tätig, siehe dazu Art 130, 131 und 151 Abs 51 B-VG idF BGBl I 2012/51.3.
  12. Das BVwG wurde im Zuge der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 operativ tätig und ist ab diesem Zeitpunkt zur Erledigung von Bescheidbeschwerden gegen Bescheide im Bereich der unmittelbaren Bundesvollziehung tätig, siehe dazu Artikel 130, 131 und 151 Absatz 51, B-VG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/
  13. 3.
  14. Art 151 Abs 51 des Bundes-Verfassungsgesetzes (= B-VG) lautet in den hier interessierenden Teilen in der geltenden Fassung:3.
  15. Artikel 151, Absatz 51, des Bundes-Verfassungsgesetzes (= B-VG) lautet in den hier interessierenden Teilen in der geltenden Fassung:

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
  1. [ ]
  2. Art. 10 Abs. 1 Z 3, Art. 10 Abs. 1 Z 8, Art. 11 Abs. 2, Art. 14a Abs. 5 erster Satz, Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz, Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz, Art. 18 Abs. 5, Art. 22, Art. 23f Abs. 2, Art. 42a, Art. 43, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 und 3, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 101a, Art. 102 Abs. 2, Art. 117 Abs. 8, Art. 118 Abs. 3 Z 9, Art. 127c Z 3, Art. 140a, Art. 147 Abs. 3, Art. 148a Abs. 3 Z 3 und Art. 148b Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sowie Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 und Art. 134 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 62 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Art. 15 Abs. 5, Art. 98 und Art. 127c Z 4 außer Kraft. Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 11 Abs. 9 (Abs. 7 neu), Art. 12 Abs. 4 (Abs. 2 neu), Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 letzter Satz, Art. 81b Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 88a, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90 Abs. 1, Art. 90a, Art. 94, Art. 109, Art. 112, Art. 115 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4, Art. 119a Abs. 9, die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Art. 138 Abs. 1 Z 2, Art. 139 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Art. 141 Abs. 1, Art. 144, Art. 147 Abs. 8, Art. 148i Abs. 1 und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit
  3. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14b Abs. 6, Art. 15 Abs. 7, Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 81c Abs. 3, Art. 103 Abs. 4, Art. 111, Art. 119a Abs. 5, Art. 141 Abs. 3, Art. 144a und Art. 148e außer Kraft.
  4. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 14 a, Absatz 5, erster Satz, Artikel 14 b, Absatz 5, zweiter Satz, Artikel 15, Absatz 6, vorletzter Satz, Artikel 18, Absatz 5,, Artikel 22,, Artikel 23 f, Absatz 2,, Artikel 42 a,, Artikel 43,, Artikel 49, Absatz 2,, Artikel 50, Absatz 2 und 3, Artikel 97, Absatz 2 und 4, Artikel 101 a,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 117, Absatz 8,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9,, Artikel 127 c, Ziffer 3,, Artikel 140 a,, Artikel 147, Absatz 3,, Artikel 148 a, Absatz 3, Ziffer 3 und Artikel 148 b, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, sowie Artikel 131, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 61 und Artikel 134, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 62, dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 98 und Artikel 127 c, Ziffer 4, außer Kraft. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 11, Absatz 9, (Absatz 7, neu), Artikel 12, Absatz 4, (Absatz 2, neu), Artikel 20, Absatz 2,, Artikel 21, Absatz eins, letzter Satz, Artikel 81 b, Absatz 3, erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Artikel 82, Absatz eins,, Artikel 83, Absatz eins,, Artikel 86, Absatz eins,, Artikel 87, Absatz 3,, Artikel 88, Absatz 2 und 3, Artikel 88 a,, Artikel 89, Absatz eins bis 3 und 5, Artikel 90, Absatz eins,, Artikel 90 a,, Artikel 94,, Artikel 109,, Artikel 112,, Artikel 115, Absatz 2,, Artikel 118, Absatz 4,, Artikel 119 a, Absatz 9,, die Artikel 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2,, Artikel 139, Absatz eins, 3 und 4 erster Satz, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, 3, letzter Satz und 4 erster Satz, Artikel 141, Absatz eins,, Artikel 144,, Artikel 147, Absatz 8,, Artikel 148 i, Absatz eins und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit
  5. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 11, Absatz 7 und 8, Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 14 b, Absatz 6,, Artikel 15, Absatz 7,, Artikel 81 a, Absatz 4, letzter Satz, Artikel 81 c, Absatz 3,, Artikel 103, Absatz 4,, Artikel 111,, Artikel 119 a, Absatz 5,, Artikel 141, Absatz 3,, Artikel 144 a und Artikel 148 e, außer Kraft.
  6. [ ]
  7. Mit
  8. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  9. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  10. Mit
  11. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  13. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
  14. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. [ ]
  15. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen. 3.
  16. Auf Grund der Auflösung von Behörden und der Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedurfte es besonderer Übergangsbestimmungen, wer ab 01.01.2014 für welche Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Der Bundesgesetzgeber hat hiezu neben dem Art 151 Abs 51 B-VG insb auch das Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) erlassen.3.
  17. Auf Grund der Auflösung von Behörden und der Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedurfte es besonderer Übergangsbestimmungen, wer ab 01.01.2014 für welche Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Der Bundesgesetzgeber hat hiezu neben dem Artikel 151, Absatz 51, B-VG insb auch das Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) erlassen. § 3 dieses Gesetzes lautet in den hier interessierenden Teilen: § 3.
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
  1. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  2. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  4. Jänner bis zum Ablauf des
  5. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ablauf des
  7. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
  8. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  9. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
  10. Jänner bis zum Ablauf des
  11. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des
  12. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. [ ] 3.
  13. Das BVwG ist entsprechend der dargestellten Rechtlage und insb gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG nur dann zur Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig, wenn bei vor dem 01.01.2014 erlassenen "Alt" – Bescheiden die Berufungsfrist am 31.12.2013 noch offen war. Da gegen ministerielle Bescheide wie die hier gegenständlichen sogar gar nie Berufung zulässig war, kann das VwGbk-ÜG und insb dessen § 3 Abs 1 keine Zuständigkeit des BVwG zur Durchführung von Bescheidbeschwerdeverfahren gegen die im Entscheidungskopf dieses Beschlusses geannten "Alt" – Bescheide begründen.3.
  14. Das BVwG ist entsprechend der dargestellten Rechtlage und insb gemäß dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG nur dann zur Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig, wenn bei vor dem 01.01.2014 erlassenen "Alt" – Bescheiden die Berufungsfrist am 31.12.2013 noch offen war. Da gegen ministerielle Bescheide wie die hier gegenständlichen sogar gar nie Berufung zulässig war, kann das VwGbk-ÜG und insb dessen Paragraph 3, Absatz eins, keine Zuständigkeit des BVwG zur Durchführung von Bescheidbeschwerdeverfahren gegen die im Entscheidungskopf dieses Beschlusses geannten "Alt" – Bescheide begründen. 3.
  15. § 4 des VwGbk-ÜG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.
  16. Paragraph 4, des VwGbk-ÜG lautet in den hier interessierenden Teilen: § 4.
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des
  2. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  3. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom
  5. Jänner bis zum Ablauf des
  6. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des
  7. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  8. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 4,
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des
  2. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  3. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom
  5. Jänner bis zum Ablauf des
  6. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des
  7. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  8. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
(2)Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
(2)Absatz eins, gilt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt erhoben werden kann. [ ] 3.
  1. § 6 des VwGbk-ÜG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.
  2. Paragraph 6, des VwGbk-ÜG lautet in den hier interessierenden Teilen: § 6.
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des
  2. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  3. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom
  5. Jänner bis zum Ablauf des
  6. Februar 2014 Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des
  7. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  8. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG.Paragraph 6,
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des
  2. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  3. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom
  5. Jänner bis zum Ablauf des
  6. Februar 2014 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des
  7. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des
  8. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
(2)Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
(2)Absatz eins, gilt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt erhoben werden kann. [ ] 3.
  1. Gegenständlich waren die Bescheidbeschwerden mangels gesetzlicher Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide, die 2008 bzw 2009 erlassen worden sind, unzulässig, und waren die Bescheidbeschwerden daher zurückzuweisen. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der (verfassungs-) gesetzlichen Lage eindeutig nur dann eine Bescheidbeschwerdemöglichtkeit an die Verwaltungsgerichte und insb an das BVwG eröffnen, wenn entweder vor dem 01.01.2014 die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war (, was aber die gesetzliche Zulässigkeit einer Berufung vor dem 01.01.2014 voraussetzt), bzw wollte der Gesetzgeber das BVwG zusätzlich nur dann als Rechtsmittelgericht zuständig machen, die Voraussetzungen des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG bzw der §§ 4 und 6 VwGbk-ÜG vorliegen.Der Gesetzgeber wollte ausweislich der (verfassungs-) gesetzlichen Lage eindeutig nur dann eine Bescheidbeschwerdemöglichtkeit an die Verwaltungsgerichte und insb an das BVwG eröffnen, wenn entweder vor dem 01.01.2014 die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war (, was aber die gesetzliche Zulässigkeit einer Berufung vor dem 01.01.2014 voraussetzt), bzw wollte der Gesetzgeber das BVwG zusätzlich nur dann als Rechtsmittelgericht zuständig machen, die Voraussetzungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG bzw der Paragraphen 4 und 6 VwGbk-ÜG vorliegen. Da die Gesetzeslage daher keine Zuständigkeit des BVwG zur inhaltlichen Erledigung der Bescheidbeschwerden der beiden Beschwerdeführer vorsieht, waren die Beschwerden zurückzuweisen. 3.
  2. Soweit die Beschwerdeführer den Zuspruch von Schadenersatz begehren, waren die Beschwerden wegen anderweitiger Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (JN) als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt und Amtshaftungs - Schadenersatzansprüche nach AHG gleichfalls bei der Ziviljustiz nach § 1 JN - im Rahmen der amtshaftungsrechtlichen Besonderheiten - geltend zu machen sind.3.
  3. Soweit die Beschwerdeführer den Zuspruch von Schadenersatz begehren, waren die Beschwerden wegen anderweitiger Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm (JN) als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um bürgerliche Rechtssachen handelt und Amtshaftungs - Schadenersatzansprüche nach AHG gleichfalls bei der Ziviljustiz nach Paragraph eins, JN - im Rahmen der amtshaftungsrechtlichen Besonderheiten - geltend zu machen sind. 3.
  4. Bei diesem Verfahrensstand musste nicht mehr erörtert werden, inwieweit die Bescheidbeschwerden allenfalls auch wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wären, zumal im vorliegenden Fall mit Bescheiden aus 2008 und 2009 bereits jedwede Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist; bzw inwieweit die gegenständlichen Bescheidbeschwerden auch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wären, bzw allenfalls auch - abseits des Schadenersatzbegehrens - wegen unzulässiger Beschwerdebegehren iSv zB VwGH Zl Ra 2016/11/0044 3.
  5. Eine mündliche Verhandlung konnte mangels Verhandlungsantrags und wegen der zurückweislichen Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, zumal nach den Beschwerden im rechtserheblichen Bereich keine Sachverhaltsfragen zu klären waren und der Bundesminister insb die ohnehin nicht bestrittenen Bescheidzustellungen nachgewiesen hat.3.
  6. Eine mündliche Verhandlung konnte mangels Verhandlungsantrags und wegen der zurückweislichen Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal nach den Beschwerden im rechtserheblichen Bereich keine Sachverhaltsfragen zu klären waren und der Bundesminister insb die ohnehin nicht bestrittenen Bescheidzustellungen nachgewiesen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage, hier einerseits Art 151 Abs 51 B-VG i

Vm dem VwGbk – ÜG und andererseits § 1 JN eindeutig ist. Zur Zuständigkeit für bürgerliche Rechtssachen siehe zB VwGH Zl 2012/07/0151. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage, hier einerseits Artikel 151, Absatz 51, B-VG in Verbindung mit dem VwGbk – ÜG und andererseits Paragraph eins, JN eindeutig ist. Zur Zuständigkeit für bürgerliche Rechtssachen siehe zB VwGH Zl 2012/07/

  1. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/
  2. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2147849.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.