RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW159 2109250-1 SpruchW159 2109250-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 24.06.2014 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX, unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass in seinem Land Krieg herrsche und seine Mutter in einem Kampf mit der Al-Shabaab-Miliz irrtümlich 2010 getötet worden sei. Auch er sei mit dem Tode bedroht worden, weil seine Frisur der Al-Shabaab zu wenig islamisch gewesen sei. Eines Nachts seien Al-Shabaab-Kämpfer in sein Haus gekommen und hätten in seinen linken Fuß geschossen. Daraufhin habe er es mit der Angst zu tun bekommen und habe er seinen Heimatort XXXX mit Schlepperhilfe verlassen.Am gleichen Tag wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 , unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass in seinem Land Krieg herrsche und seine Mutter in einem Kampf mit der Al-Shabaab-Miliz irrtümlich 2010 getötet worden sei. Auch er sei mit dem Tode bedroht worden, weil seine Frisur der Al-Shabaab zu wenig islamisch gewesen sei. Eines Nachts seien Al-Shabaab-Kämpfer in sein Haus gekommen und hätten in seinen linken Fuß geschossen. Daraufhin habe er es mit der Angst zu tun bekommen und habe er seinen Heimatort römisch 40 mit Schlepperhilfe verlassen. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 09.04.2015 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit Jänner 2014 mitXXXX verheiratet sei. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei sie in Mogadischu bei ihrer Familie geblieben. Er wisse aber nicht, wo sie sich jetzt aufhalte, weil er keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Gemeinsame Kinder hätten sie nicht. Er sei in XXXX geboren und habe dort auch die Volks- und Mittelschule besucht. Von 2006 bis 2010 habe er einen Spielsalon, wo Theaterstücke aufgeführt worden seien, betrieben. Von 2010 bis 2014 habe er als Tankfüller für eine Wasserverteilungsfirma gearbeitet. Sein Vater habe Schafe und Ziegen gezüchtet, die er dann verkauft habe. Mit seiner Familie habe er zuletzt im September 2014 Kontakt gehabt. Sein Vater, seine Geschwister und seine Tante seien von XXXX nach Mogadischu geflüchtet. Sie hätten im Stadtteil XXXX gewohnt. Er sei aber von 2010 bis 2014 im Stadtteil XXXX aufhältig gewesen. Dort habe er in einem Firmengebäude gewohnt und sich vor der Al-Shabaab versteckt. Der Besitzer des Geschäftes sei der Onkel seiner Frau gewesen. Er habe sie dort kennengelernt und geheiratet. Sie seien nur eine Woche auf dem Firmengelände zusammen gewesen. Sonst hätten sie nicht zusammen gewohnt. Er gehöre dem Clan Reer Hamar an.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 09.04.2015 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit Jänner 2014 mitXXXX verheiratet sei. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei sie in Mogadischu bei ihrer Familie geblieben. Er wisse aber nicht, wo sie sich jetzt aufhalte, weil er keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Gemeinsame Kinder hätten sie nicht. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort auch die Volks- und Mittelschule besucht. Von 2006 bis 2010 habe er einen Spielsalon, wo Theaterstücke aufgeführt worden seien, betrieben. Von 2010 bis 2014 habe er als Tankfüller für eine Wasserverteilungsfirma gearbeitet. Sein Vater habe Schafe und Ziegen gezüchtet, die er dann verkauft habe. Mit seiner Familie habe er zuletzt im September 2014 Kontakt gehabt. Sein Vater, seine Geschwister und seine Tante seien von römisch 40 nach Mogadischu geflüchtet. Sie hätten im Stadtteil römisch 40 gewohnt. Er sei aber von 2010 bis 2014 im Stadtteil römisch 40 aufhältig gewesen. Dort habe er in einem Firmengebäude gewohnt und sich vor der Al-Shabaab versteckt. Der Besitzer des Geschäftes sei der Onkel seiner Frau gewesen. Er habe sie dort kennengelernt und geheiratet. Sie seien nur eine Woche auf dem Firmengelände zusammen gewesen. Sonst hätten sie nicht zusammen gewohnt. Er gehöre dem Clan Reer Hamar an. Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass am 08.01.2010 vier Männer der Al-Shabaab, welche vermummt und bewaffnet gewesen seien, in sein Geschäft gekommen seien und ihm erklärt hätten, dass Spiele und Videovorführungen dem islamischen Glauben widersprechen würden. Außerdem hätten sie sich an seiner westlichen Frisur gestoßen und hätten ihm auch vorgeworfen, dass er sich in seinen Theateraufführungen über die Al-Shabaab lustig gemacht habe. Sie hätten ihm 24 Stunden Zeit gegeben zu schließen. Nach einigen Stunden sei bereits ein Jugendlicher, den die Al-Shabaab geschickt habe, gekommen, um nachzusehen, ob er tatsächlich geschlossen habe. Gegen Mitternacht seien dann zwei bis drei bewaffnete Männer in die Spielhalle gekommen und hätten begonnen, um sich zu schießen. Er sei am linken Fuß getroffen worden, trotzdem sei es ihm gelungen, durch ein Fenster zu flüchten, weil es nur eine Fleischwunde gewesen sei. Er habe einen LKW anhalten können und mit diesem nach Mogadischu fliehen können. Er habe geglaubt, dass er durch die Theaterstücke, in denen er sich über die Al-Shabaab lustig gemacht habe, Menschen gegen die Al-Shabaab aufbringen hätte können. Im März 2014 habe er dann vor dem Geschäft ein Al-Shabaab-Mitglied aus Marka gesehen, der ihn gekannt habe. Er habe so große Angst vor der Al-Shabaab gehabt und sei dann geflüchtet. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs und habe auch schon viele Kontakte zu Österreichern geknüpft. Er habe seine Aktivitäten in XXXX als soziales Engagement für Jugendliche gesehen. Er sei nach wie vor gläubiger Moslem.In Österreich lebe er von der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs und habe auch schon viele Kontakte zu Österreichern geknüpft. Er habe seine Aktivitäten in römisch 40 als soziales Engagement für Jugendliche gesehen. Er sei nach wie vor gläubiger Moslem. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 11.06.2015, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei der Erstbefragung angegeben habe, gleich nach der Verwundung durch die Al-Shabaab sich einen Schlepper gesucht zu haben, während er bei der Befragung durch das BFA angegeben habe, dass sich dieser Vorfall bereits 2010 ereignet habe und er in der Zwischenzeit bis 2014 in Mogadischu gelebt habe. Auch sei es auffällig, dass die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Krankenhausbestätigung eine stationäre Behandlung von zwei Wochen anführe, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er nur eine Fleischwunde erlitten habe. Es sei weiters davon auszugehen, dass der Antragsteller in Mogadischu unbehelligt habe leben können, was sich auch darin geäußert habe, dass er während dieser Zeit seine Frau kennengelernt habe und diese geheiratet habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 11.06.2015, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei der Erstbefragung angegeben habe, gleich nach der Verwundung durch die Al-Shabaab sich einen Schlepper gesucht zu haben, während er bei der Befragung durch das BFA angegeben habe, dass sich dieser Vorfall bereits 2010 ereignet habe und er in der Zwischenzeit bis 2014 in Mogadischu gelebt habe. Auch sei es auffällig, dass die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Krankenhausbestätigung eine stationäre Behandlung von zwei Wochen anführe, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er nur eine Fleischwunde erlitten habe. Es sei weiters davon auszugehen, dass der Antragsteller in Mogadischu unbehelligt habe leben können, was sich auch darin geäußert habe, dass er während dieser Zeit seine Frau kennengelernt habe und diese geheiratet habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen in Somalia nicht habe glaubhaft machen können und schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK indizieren würde, ebenso wenig eine desolate wirtschaftliche und soziale Situation. Eine Gruppenverfolgung der Angehörigen des Clans Reer Hamar sei den Länderfeststellungen keineswegs zu entnehmen, ebenso wenig, dass die Stellung eines Asylantrages im Ausland und die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen führen würde. Es hätte sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen in Somalia nicht habe glaubhaft machen können und schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK indizieren würde, ebenso wenig eine desolate wirtschaftliche und soziale Situation. Eine Gruppenverfolgung der Angehörigen des Clans Reer Hamar sei den Länderfeststellungen keineswegs zu entnehmen, ebenso wenig, dass die Stellung eines Asylantrages im Ausland und die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen führen würde. Es hätte sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass die Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass im vorliegenden Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage vor dem Hintergrund der Nichtsicherung der Existenzgrundlage in Somalia derzeit gegeben wäre. Aus diesem Grunde sei subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen gewesen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass die Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass im vorliegenden Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage vor dem Hintergrund der Nichtsicherung der Existenzgrundlage in Somalia derzeit gegeben wäre. Aus diesem Grunde sei subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen gewesen. Gegen diesen Bescheid und zwar gegen den abweisenden Spruchteil I., erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und begründete diese in einem Schreiben in seiner Muttersprache, welches im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Al-Shabaab-Milizen ihn hätten umbringen wollen, weil er ein Filmstar und Komiker gewesen sei und er Konzerte für die Jugend veranstaltet habe. Die Al-Shabaab-Milizen hätten ihn dann in sein linkes Bein geschossen, er sei durch ein Fenster geflüchtet, habe sich in einem LKW versteckt und sei bis Mogadischu gefahren, wo ihm ein alter Mann, der ein Wassertransportunternehmen gehabt habe, geholfen habe. Für diesen habe er am Tag gearbeitet und in der Nacht habe er in dessen Garage versteckt geschlafen.Gegen diesen Bescheid und zwar gegen den abweisenden Spruchteil römisch eins., erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und begründete diese in einem Schreiben in seiner Muttersprache, welches im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Al-Shabaab-Milizen ihn hätten umbringen wollen, weil er ein Filmstar und Komiker gewesen sei und er Konzerte für die Jugend veranstaltet habe. Die Al-Shabaab-Milizen hätten ihn dann in sein linkes Bein geschossen, er sei durch ein Fenster geflüchtet, habe sich in einem LKW versteckt und sei bis Mogadischu gefahren, wo ihm ein alter Mann, der ein Wassertransportunternehmen gehabt habe, geholfen habe. Für diesen habe er am Tag gearbeitet und in der Nacht habe er in dessen Garage versteckt geschlafen. Die Al-Shabaab-Milizen hätten ihn jedoch weiter verfolgt und hätten ihn ein paar Mal angerufen und ihn gedroht, dass sie ihn eines Tages finden werden. Als er eines Tages einkaufen gegangen sei, habe er dort plötzlich Männer von der Al-Shabaab getroffen und zwar genau jene, welche zu seinem Game-Center gekommen wären. Daraufhin habe er entschieden, sein Heimatland zu verlassen, denn die Al-Shabaab vergesse die Menschen, die sie verfolgen würden, nie. Der Fluchtweg sei sehr mühsam gewesen. In Griechenland habe er große Schwierigkeiten gehabt. Nach der Meinung der Al-Shabaab habe er durch Filme den Jugendlichen falsche und schädliche Gedanken näher gebracht. Er habe aber versucht, dass die jungen Leute verstehen würden, dass die Al-Shabaab ohne Grund Leute töte. Deswegen seien sie seine Feinde geworden. Der XXXX wurde vom Beschwerdeführer mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt.Der römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.03.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigte. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, legte ein Deutschdiplom im Niveau A1 vor und brachte ergänzend vor, dass er derzeit bei der Firma XXXX, einer Leiharbeitsfirma, arbeite.Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, legte ein Deutschdiplom im Niveau A1 vor und brachte ergänzend vor, dass er derzeit bei der Firma römisch 40 , einer Leiharbeitsfirma, arbeite. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, es sei einiges nicht protokolliert worden, was er gesagt habe, aber alles, was geschrieben worden sei, sei richtig. Er habe auch immer die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer zeigte eine Narbe auf seiner Hand, die er sich dabei zugefügt habe, als er auf der Flucht in XXXX sich mit einem Wellblech verletzt habe.Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, es sei einiges nicht protokolliert worden, was er gesagt habe, aber alles, was geschrieben worden sei, sei richtig. Er habe auch immer die Wahrheit gesagt. Der Beschwerdeführer zeigte eine Narbe auf seiner Hand, die er sich dabei zugefügt habe, als er auf der Flucht in römisch 40 sich mit einem Wellblech verletzt habe. Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er habe bereits ein Schulzeugnis und eine Aufenthaltsbestätigung vom Spital vorgelegt, sonst habe er keine Urkunden. Er gehöre dem Clan Reer Hamar an und sei Moslem. Dieser Clan sei in der Minderheit. Sie hätten eine hellere Hautfarbe. Es gebe aber auch Clanangehörige mit dünklerer Hautfarbe, so wie sein Vater. Deswegen sei er auch eher dunkel. Seine Clanangehörigen würden vor allem in XXXX und in Mogadischu leben. Sie seien häufig Schneider und auch Fischer. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er persönlich keine Probleme gehabt, aber auf Grund ihrer Minderheitensituation gäbe es immer wieder Probleme.Er sei somalischer Staatsangehöriger. Er habe bereits ein Schulzeugnis und eine Aufenthaltsbestätigung vom Spital vorgelegt, sonst habe er keine Urkunden. Er gehöre dem Clan Reer Hamar an und sei Moslem. Dieser Clan sei in der Minderheit. Sie hätten eine hellere Hautfarbe. Es gebe aber auch Clanangehörige mit dünklerer Hautfarbe, so wie sein Vater. Deswegen sei er auch eher dunkel. Seine Clanangehörigen würden vor allem in römisch 40 und in Mogadischu leben. Sie seien häufig Schneider und auch Fischer. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er persönlich keine Probleme gehabt, aber auf Grund ihrer Minderheitensituation gäbe es immer wieder Probleme. Er habe die Volks- und Hauptschule absolviert und sei ca. sieben Jahre in die Schule gegangen. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe noch. Im Mai 2010 sei sie bei Auseinandersetzungen zwischen der Al-Shabaab und äthiopischen Truppen ums Leben gekommen. Er habe einen Bruder und fünf Schwestern. Sie würden jetzt wieder in XXXX leben, eine Zeitlang hätten sie im Bezirk XXXX in Mogadischu gelebt. Er habe auch zunächst in XXXX gelebt und zwar von seiner Geburt an bis 2010, dann sei er nach Mogaduschu geflüchtet, wo er im Bezirk XXXX sich aufgehalten habe, bis zur Flucht. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. In Mogadischu habe er für eine Wasserversorgungsfirma gearbeitet, welche Trinkwasser verteilt habe. In XXXX habe er ein Kino gehabt, wo man auch Playstation spielen konnte und auch Fußballspiele. Außerdem hätten sie am Wochenende Theater gespielt. Er beschrieb in der Folge das diesbezügliche Gebäude. Dort seien vier bis fünf Playstations und vier bis fünf Fernseher gewesen. Ca. zweimal im Monat seien dort Theaterstücke aufgeführt worden. Es seien Komödien, aber auch kritische Stücke gegen die Al-Shabaab gewesen. Bis zu 50 Personen hätten in diesem Gebäude Platz gehabt. Dann seien die Zuschauer meistens gestanden. Er hätte selbst auch Theaterstücke geschrieben und gespielt und sei auch Regisseur gewesen. Einmal habe er auch mit einem in Somalia ganz bekannten Schauspieler gemeinsam dort gespielt, welcher später getötet worden sei. In Filmen habe er aber nicht mitgespielt. Sie hätten aber Filme vorgeführt. Erst in Österreich habe er in einem Film mitgespielt, er habe aber in Somalia an Shows mitgewirkt. In XXXX sei er sehr bekannt gewesen, sein Spitzname sei "XXXX" gewesen. Die Al-Shabaab sei gegen das Theater und die Filmvorführungen gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, junge Männer, die der Al-Shabaab beigetreten sind, wieder zu einem Austritt zu bewegen und diesen bewusst zu machen, dass die Al-Shabaab schlecht sei. Er habe weiters traditionelle somalische Musik aufgeführt, die Musik seines Clans und traditionelle Tanzmusik. Internationale Popmusikkonzerte habe er nicht veranstaltet. Auch bei den Theaterstücken sei manchmal ein bisschen Musik gespielt worden. Gefragt, wie es möglich gewesen sei, in einer Zeit, wo die Al-Shabaab seine Heimatstadt XXXX kontrolliert habe, solche Theaterstücke bzw. Musik aufzuführen, die gegen die Al-Shabaab gerichtet gewesen seien, gab er an, dass er dies am Anfang heimlich gemacht habe, später sei es aber herausgekommen. Befragt, ob derartige Aufführungen nicht im Vorhinein mit einem hohen Risiko verbunden gewesen wären, bejahte er dies, gab aber an, dass er fest daran geglaubt habe, dass man dadurch die Al-Shabaab aus der Stadt vertreiben könnte, indem ihre Mitglieder austreten.Er habe die Volks- und Hauptschule absolviert und sei ca. sieben Jahre in die Schule gegangen. Seine Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe noch. Im Mai 2010 sei sie bei Auseinandersetzungen zwischen der Al-Shabaab und äthiopischen Truppen ums Leben gekommen. Er habe einen Bruder und fünf Schwestern. Sie würden jetzt wieder in römisch 40 leben, eine Zeitlang hätten sie im Bezirk römisch 40 in Mogadischu gelebt. Er habe auch zunächst in römisch 40 gelebt und zwar von seiner Geburt an bis 2010, dann sei er nach Mogaduschu geflüchtet, wo er im Bezirk römisch 40 sich aufgehalten habe, bis zur Flucht. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. In Mogadischu habe er für eine Wasserversorgungsfirma gearbeitet, welche Trinkwasser verteilt habe. In römisch 40 habe er ein Kino gehabt, wo man auch Playstation spielen konnte und auch Fußballspiele. Außerdem hätten sie am Wochenende Theater gespielt. Er beschrieb in der Folge das diesbezügliche Gebäude. Dort seien vier bis fünf Playstations und vier bis fünf Fernseher gewesen. Ca. zweimal im Monat seien dort Theaterstücke aufgeführt worden. Es seien Komödien, aber auch kritische Stücke gegen die Al-Shabaab gewesen. Bis zu 50 Personen hätten in diesem Gebäude Platz gehabt. Dann seien die Zuschauer meistens gestanden. Er hätte selbst auch Theaterstücke geschrieben und gespielt und sei auch Regisseur gewesen. Einmal habe er auch mit einem in Somalia ganz bekannten Schauspieler gemeinsam dort gespielt, welcher später getötet worden sei. In Filmen habe er aber nicht mitgespielt. Sie hätten aber Filme vorgeführt. Erst in Österreich habe er in einem Film mitgespielt, er habe aber in Somalia an Shows mitgewirkt. In römisch 40 sei er sehr bekannt gewesen, sein Spitzname sei "XXXX" gewesen. Die Al-Shabaab sei gegen das Theater und die Filmvorführungen gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, junge Männer, die der Al-Shabaab beigetreten sind, wieder zu einem Austritt zu bewegen und diesen bewusst zu machen, dass die Al-Shabaab schlecht sei. Er habe weiters traditionelle somalische Musik aufgeführt, die Musik seines Clans und traditionelle Tanzmusik. Internationale Popmusikkonzerte habe er nicht veranstaltet. Auch bei den Theaterstücken sei manchmal ein bisschen Musik gespielt worden. Gefragt, wie es möglich gewesen sei, in einer Zeit, wo die Al-Shabaab seine Heimatstadt römisch 40 kontrolliert habe, solche Theaterstücke bzw. Musik aufzuführen, die gegen die Al-Shabaab gerichtet gewesen seien, gab er an, dass er dies am Anfang heimlich gemacht habe, später sei es aber herausgekommen. Befragt, ob derartige Aufführungen nicht im Vorhinein mit einem hohen Risiko verbunden gewesen wären, bejahte er dies, gab aber an, dass er fest daran geglaubt habe, dass man dadurch die Al-Shabaab aus der Stadt vertreiben könnte, indem ihre Mitglieder austreten. Befragt, wie seine Probleme mit der Al-Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass er das erste Mal auf der Straße angehalten worden sei und ihm vorgehalten worden sei, dass sein Spitzname (XXXX) ein ungläubiger Namen sei, XXXX. Er habe aber XXXX verehrt und sei so zu seinem Spitznamen gekommen. Außerdem habe er sich die Haare schneiden lassen wie XXXX. Sie hätten ihn ddaraufhin mit dem Stock geschlagen. Eines Tages sei ein junger Bursche, der wie ein Al-Shabaab-Anhänger angezogen gewesen sei, zu ihm gekommen und habe gesagt, dass in seinem Geschäft alles möglich gemacht werde, was verboten sei. Er habe ihm vorgehalten, dass er ein schlechtes Vorbild sei und dass die Jugendlichen lieber in die Moschee beten gehen sollten und ihn aufgefordert, innerhalb von 24 Stunden sein Geschäft zu schließen. Er habe den jungen Burschen zunächst nicht ernst genommen, weil es immer wieder vorgekommen sei, dass Jugendliche sich wie Al-Shabaab-Anhänger gekleidet hätten, obwohl sie keine gewesen wären, um den anderen Leuten Angst einzujagen.Befragt, wie seine Probleme mit der Al-Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass er das erste Mal auf der Straße angehalten worden sei und ihm vorgehalten worden sei, dass sein Spitzname (römisch 40 ) ein ungläubiger Namen sei, römisch 40 . Er habe aber römisch 40 verehrt und sei so zu seinem Spitznamen gekommen. Außerdem habe er sich die Haare schneiden lassen wie römisch 40 . Sie hätten ihn ddaraufhin mit dem Stock geschlagen. Eines Tages sei ein junger Bursche, der wie ein Al-Shabaab-Anhänger angezogen gewesen sei, zu ihm gekommen und habe gesagt, dass in seinem Geschäft alles möglich gemacht werde, was verboten sei. Er habe ihm vorgehalten, dass er ein schlechtes Vorbild sei und dass die Jugendlichen lieber in die Moschee beten gehen sollten und ihn aufgefordert, innerhalb von 24 Stunden sein Geschäft zu schließen. Er habe den jungen Burschen zunächst nicht ernst genommen, weil es immer wieder vorgekommen sei, dass Jugendliche sich wie Al-Shabaab-Anhänger gekleidet hätten, obwohl sie keine gewesen wären, um den anderen Leuten Angst einzujagen. Eines Nachts zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr Früh seien vier bis fünf maskierte und bewaffnete Männer in sein Geschäft gestürmt und hätten gleich auf ihn geschossen. Er sei dann durch das Fenster geflüchtet, dabei sei er von einem Schuss am linken Fuß getroffen worden. Er habe dann das Hemd ausgezogen und damit seinen Fuß verbunden. Die Kugel sei nicht tief eingedrungen. Die Verletzung sei lediglich oberflächlich gewesen. Die Wunde sei dann erst am 10.01.2010 in einem Spital versorgt worden. Er sei in einen LKW eingestiegen, habe sich versteckt und dann das Bewusstsein verloren. Erst als am nächsten Morgen Männer die Ware entladen hätten, hätten sie ihn gesehen, da er auf der Ladefläche zwischen der Ware versteckt gewesen wäre. Sie hätten ihn dann angesprochen, hätten ihn blutend gesehen, auch seine Hand sei durch das Wellblech beim Fenster verletzt gewesen und sie hätten ihn dann in das XXXX gebracht. Dort habe er zwei Wochen und drei Tage verbracht. Er sei so schwach gewesen und habe so viel geblutet. Deswegen hätten sie ihn länger dortbehalten. Die Spitalsbestätigung habe er so erhalten, dass er Kontakt mit seinem früheren Arbeitgeber aufgenommen habe, der ihm diese Bestätigung geschickt habe. Der Besitzer der Wasserversorgungsfirma habe ihm vom Spital mitgenommen und habe ihm gezeigt, wo er arbeiten und schlafen dürfe. Er habe diesem Mann leidgetan, nachdem er ihm von seinen Problemen mit der Al-Shabaab erzählt habe. Glaublich im Jänner 2014 habe er seine Frau kennengelernt, welche mit seinem Arbeitgeber verwandt gewesen sei. Sie habe bei ihrer Großmutter gegenüber der Firma gelebt. Ein bis zwei Wochen habe er mit seiner Frau zusammengelebt und zwar in einer Wohnung seines Arbeitgebers. Sonst hätten sie sich nur getroffen. Er habe keine eigene Wohnung gehabt und er habe Angst gehabt, woanders zu wohnen. Seine Frau habe gearbeitet und zwar habe sie Essen gekocht und vor dem Flughafen verkauft.Eines Nachts zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr Früh seien vier bis fünf maskierte und bewaffnete Männer in sein Geschäft gestürmt und hätten gleich auf ihn geschossen. Er sei dann durch das Fenster geflüchtet, dabei sei er von einem Schuss am linken Fuß getroffen worden. Er habe dann das Hemd ausgezogen und damit seinen Fuß verbunden. Die Kugel sei nicht tief eingedrungen. Die Verletzung sei lediglich oberflächlich gewesen. Die Wunde sei dann erst am 10.01.2010 in einem Spital versorgt worden. Er sei in einen LKW eingestiegen, habe sich versteckt und dann das Bewusstsein verloren. Erst als am nächsten Morgen Männer die Ware entladen hätten, hätten sie ihn gesehen, da er auf der Ladefläche zwischen der Ware versteckt gewesen wäre. Sie hätten ihn dann angesprochen, hätten ihn blutend gesehen, auch seine Hand sei durch das Wellblech beim Fenster verletzt gewesen und sie hätten ihn dann in das römisch 40 gebracht. Dort habe er zwei Wochen und drei Tage verbracht. Er sei so schwach gewesen und habe so viel geblutet. Deswegen hätten sie ihn länger dortbehalten. Die Spitalsbestätigung habe er so erhalten, dass er Kontakt mit seinem früheren Arbeitgeber aufgenommen habe, der ihm diese Bestätigung geschickt habe. Der Besitzer der Wasserversorgungsfirma habe ihm vom Spital mitgenommen und habe ihm gezeigt, wo er arbeiten und schlafen dürfe. Er habe diesem Mann leidgetan, nachdem er ihm von seinen Problemen mit der Al-Shabaab erzählt habe. Glaublich im Jänner 2014 habe er seine Frau kennengelernt, welche mit seinem Arbeitgeber verwandt gewesen sei. Sie habe bei ihrer Großmutter gegenüber der Firma gelebt. Ein bis zwei Wochen habe er mit seiner Frau zusammengelebt und zwar in einer Wohnung seines Arbeitgebers. Sonst hätten sie sich nur getroffen. Er habe keine eigene Wohnung gehabt und er habe Angst gehabt, woanders zu wohnen. Seine Frau habe gearbeitet und zwar habe sie Essen gekocht und vor dem Flughafen verkauft. Eines Tages sei er hinausgegangen, um Waschmittel für die Wasserbehälter, die er ausspülen sollte, zu kaufen. Dabei hätten Al-Shabaab-Mitglieder eine Handgranate geworfen, um einen Polizisten zu töten und seien davongelaufen. Er habe aber sie gesehen. Er wäre an sie gestoßen, Schulter an Schulter. Er sei dann auf den Boden gefallen und habe das Gesicht des Al-Shabaab-Mannes gesehen, den er von XXXX gekannt habe. Diese wären dann davongelaufen, aber er habe Angst bekommen, da er von den Al-Shabaab-Leuten erkannt worden sei. Er habe dann seinem Arbeitgeber davon erzählt, dieser habe aber gesagt, dass er nicht mehr bleiben könne. Da habe er sich dann entschieden, das Land zu verlassen. Früher habe er noch kein Geld für die Ausreise gehabt. Durch die Arbeit habe er dann aber genug Geld gehabt. Auch telefonisch sei er bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie ihn töten würden und dass er nicht flüchten könne. Er glaube, dass er zweimal in Mogadischu von der Al-Shabaab angerufen worden sei.Eines Tages sei er hinausgegangen, um Waschmittel für die Wasserbehälter, die er ausspülen sollte, zu kaufen. Dabei hätten Al-Shabaab-Mitglieder eine Handgranate geworfen, um einen Polizisten zu töten und seien davongelaufen. Er habe aber sie gesehen. Er wäre an sie gestoßen, Schulter an Schulter. Er sei dann auf den Boden gefallen und habe das Gesicht des Al-Shabaab-Mannes gesehen, den er von römisch 40 gekannt habe. Diese wären dann davongelaufen, aber er habe Angst bekommen, da er von den Al-Shabaab-Leuten erkannt worden sei. Er habe dann seinem Arbeitgeber davon erzählt, dieser habe aber gesagt, dass er nicht mehr bleiben könne. Da habe er sich dann entschieden, das Land zu verlassen. Früher habe er noch kein Geld für die Ausreise gehabt. Durch die Arbeit habe er dann aber genug Geld gehabt. Auch telefonisch sei er bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie ihn töten würden und dass er nicht flüchten könne. Er glaube, dass er zweimal in Mogadischu von der Al-Shabaab angerufen worden sei. Im März 2014 sei er dann ausgereist. Er habe aber nicht genug Geld gehabt, um gemeinsam mit seiner Frau zu fliehen. Er sei mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Seine Tante lebe noch in Somalia und auch sein Vater, der in der Zwischenzeit mit einer anderen Frau verheiratet sei. Seine Tante lebe in Mogadischu. Sein Vater und seine zweite Frau seien nach XXXX zurückgekehrt. Mit seinem Vater stehe er in Kontakt. Ihm gehe es gut, aber es seien einmal um 09.00 Uhr abends AL-Shabaab-Leute zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er eine Webside habe und dass er auf YouTube und Facebook aktiv sein. Sie hätten auch zwei Tage lang wieder die Kontrolle über XXXX erreicht und hätten seinem Vater gesagt, dass er mit seinen Videos aufhören solle und dass sie überall auf der Welt gegen ihn etwas machen könnten und hätten seinem Vater auch über die Anschläge in Frankreich und Belgien erzählt. Sie wüssten auch, dass er sich in Salzburg aufhalte.Seine Tante lebe noch in Somalia und auch sein Vater, der in der Zwischenzeit mit einer anderen Frau verheiratet sei. Seine Tante lebe in Mogadischu. Sein Vater und seine zweite Frau seien nach römisch 40 zurückgekehrt. Mit seinem Vater stehe er in Kontakt. Ihm gehe es gut, aber es seien einmal um 09.00 Uhr abends AL-Shabaab-Leute zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er eine Webside habe und dass er auf YouTube und Facebook aktiv sein. Sie hätten auch zwei Tage lang wieder die Kontrolle über römisch 40 erreicht und hätten seinem Vater gesagt, dass er mit seinen Videos aufhören solle und dass sie überall auf der Welt gegen ihn etwas machen könnten und hätten seinem Vater auch über die Anschläge in Frankreich und Belgien erzählt. Sie wüssten auch, dass er sich in Salzburg aufhalte. Zu seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt mehr. Er sei besorgt und müsse viel nachdenken, habe Alpträume und könne nicht schlafen. Andere gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Vormittags besuche er einen Deutschkurs und anschließend arbeite er. In einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er sei bei Facebook und mache Komödien und Kurzfilme, welche teilweise auch auf YouTube zu sehen seien. Er kritisiere die Diskriminierung wegen der Stammeszugehörigkeit, er mache auch in verschiedenen europäischen Ländern Shows in XXXX oder zum Beispiel in XXXX, wo er am Tag nach der Verhandlung hinfahre. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, aber er möchte eine Ausbildung zum Schauspieler machen. Zunächst müsse er jedoch die Sprache noch besser lernen. Er habe schon viele österreichische Freunde.Zu seiner Ehefrau habe er keinen Kontakt mehr. Er sei besorgt und müsse viel nachdenken, habe Alpträume und könne nicht schlafen. Andere gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Vormittags besuche er einen Deutschkurs und anschließend arbeite er. In einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er sei bei Facebook und mache Komödien und Kurzfilme, welche teilweise auch auf YouTube zu sehen seien. Er kritisiere die Diskriminierung wegen der Stammeszugehörigkeit, er mache auch in verschiedenen europäischen Ländern Shows in römisch 40 oder zum Beispiel in römisch 40 , wo er am Tag nach der Verhandlung hinfahre. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, aber er möchte eine Ausbildung zum Schauspieler machen. Zunächst müsse er jedoch die Sprache noch besser lernen. Er habe schon viele österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde er von der Al-Shabaab getötet werden, denn er sei durch die sozialen Medien berühmt geworden. Viele Somalier würden ihn kennen und die Al-Shabaab vergesse ihre Feinde nicht. Sein Vater habe ihm sogar gesagt, dass er Angst um seinen Bruder habe. Über Vorhalt, dass Mogadischu dauerhaft von der Al-Shabaab befreit worden sei, gab er an, dass auch Mogadischu nicht sicher sei und dass es erst am 27.02.2017 einen Anschlag mit 50 Toten und 30 Verletzten gegeben habe. Er möchte in Österreich etwas lernen und arbeiten. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt zu Somalia, sowie ein Informationsblatt zu den Minderheiten in Somalia des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Gelegenheit machte nur der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Dazu wurde vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verschlechtert habe und die Provinz Lower Shabelle als Hochburg der Al-Shabaab bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer sei bereits als Betreiber eines Kinos gezielter Verfolgung durch die Al-Shabaab ausgesetzt gewesen und dass diese selbst in den von der Regierung kontrollierten Städten sie nach wie vor tödliche Angriffe verübten, wobei der somalische Staat nicht in der Lage sei, entsprechenden Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer sei auch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Reer Hamar der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.Von dieser Gelegenheit machte nur der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Dazu wurde vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 verschlechtert habe und die Provinz Lower Shabelle als Hochburg der Al-Shabaab bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer sei bereits als Betreiber eines Kinos gezielter Verfolgung durch die Al-Shabaab ausgesetzt gewesen und dass diese selbst in den von der Regierung kontrollierten Städten sie nach wie vor tödliche Angriffe verübten, wobei der somalische Staat nicht in der Lage sei, entsprechenden Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer sei auch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Reer Hamar der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, und Angehöriger des Clans Reer Hamar und Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX in Südsomalia geboren, wo er auch bis zum Jahre 2010 lebte. Von 2010 bis zu seiner Ausreise 2014 hielt er sich in Mogadischu auf. Er hatte wegen seiner Clanzugehörigkeit keine persönlichen Probleme. Seine Mutter ist bei einen der Auseinandersetzungen zwischen äthiopischen Truppen und der Al-Shabaab im Mai 2010 ums Leben gekommen. Sein Vater lebt noch. Er hat sechs Geschwister.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, und Angehöriger des Clans Reer Hamar und Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in Südsomalia geboren, wo er auch bis zum Jahre 2010 lebte. Von 2010 bis zu seiner Ausreise 2014 hielt er sich in Mogadischu auf. Er hatte wegen seiner Clanzugehörigkeit keine persönlichen Probleme. Seine Mutter ist bei einen der Auseinandersetzungen zwischen äthiopischen Truppen und der Al-Shabaab im Mai 2010 ums Leben gekommen. Sein Vater lebt noch. Er hat sechs Geschwister. Nach seinem Schulabschluss hat er in XXXX ein Kino und einen Spielsalon betrieben, in dem auch Theaterstücke aufgeführt wurden, traditionelle somalische Musik gespielt wurde. Der Beschwerdeführer hat auch selbst Theaterstücke geschrieben, gespielt und dann als Regisseur gearbeitet, welche gegen die Al-Shabaab gerichtet waren. Er wollte dadurch Jugendliche, die der Al-Shabaab beigetreten waren oder mit dieser sympathisierten, vor Augen führen, dass die Al-Shabaab schlecht sei und Menschen sinnlos töte. Er ist in XXXX ein bekannter Mann gewesen, sein Spitznamen ist "XXXX" gewesen. Deswegen ist er das erste Mal von der Al-Shabaab auf der Straße angehalten worden, wo sie ihm vorhielten, dass dies ein ungläubiger Namen sei, weil mit XXXX in Somalia Christen bezeichnet werden. Er ist allerdings dadurch zu dem Spitznamen gekommen, dass er den FußballerXXXXverehrt habe. Außerdem habe er eine Frisur gehabt wie der Fußballer XXXX. Auch das sei der Al-Shabaab nicht recht gewesen und haben sie ihm mit dem Stock geschlagen.Nach seinem Schulabschluss hat er in römisch 40 ein Kino und einen Spielsalon betrieben, in dem auch Theaterstücke aufgeführt wurden, traditionelle somalische Musik gespielt wurde. Der Beschwerdeführer hat auch selbst Theaterstücke geschrieben, gespielt und dann als Regisseur gearbeitet, welche gegen die Al-Shabaab gerichtet waren. Er wollte dadurch Jugendliche, die der Al-Shabaab beigetreten waren oder mit dieser sympathisierten, vor Augen führen, dass die Al-Shabaab schlecht sei und Menschen sinnlos töte. Er ist in römisch 40 ein bekannter Mann gewesen, sein Spitznamen ist "XXXX" gewesen. Deswegen ist er das erste Mal von der Al-Shabaab auf der Straße angehalten worden, wo sie ihm vorhielten, dass dies ein ungläubiger Namen sei, weil mit römisch 40 in Somalia Christen bezeichnet werden. Er ist allerdings dadurch zu dem Spitznamen gekommen, dass er den FußballerXXXXverehrt habe. Außerdem habe er eine Frisur gehabt wie der Fußballer römisch 40 . Auch das sei der Al-Shabaab nicht recht gewesen und haben sie ihm mit dem Stock geschlagen. Eines Tages ist ein junger Bursch in sein Geschäft gekommen, der wie ein Al-Shabaab-Anhänger ausgesehen und ihm vorgehalten hat, dass er in seinem Geschfät alles Mögliche mache, was verboten sei. Er habe ihm dann 24 Stunden Zeit gegeben, das Geschäft zu schließen. Er habe den jungen Burschen aber nicht ernst genommen, weil es öfters vorgekommen sei, dass Jugendliche sich wie Al-Shabaab-Mitglieder gekleidet hätten, es aber gar nicht gewesen seien, sondern nur den Leuten einen Schreck einjagen hätten wollen. Gegen ein bis zwei Uhr Früh sind dann vier bis fünf maskierte und bewaffnete Männer gekommen, haben sein Geschäft gestürmt und mit einer Pistole geschossen. Es ist ihm jedoch gelungen, durch ein offenes Fenster zu flüchten, wobei er sich jedoch an der Hand an dem Wellblech des Gebäudes verletzt habe. Ein Schuss hat ihn am linken Fuß getroffen und es ist ihm aber trotzdem gelungen zu flüchten. Er hat seinen Fuß verbunden und er sich auf einen nach Mogadischu fahrenden LKW geschmuggelt und ist dort in Ohnmacht gefallen. Erst am nächsten Morgen ist er in Mogadischu, als die Waren entladen wurden, zu Bewusstsein gekommen und haben ihn die Arbeiter in das XXXXgebracht, wo seine Wunde versorgt worden sei und wo er hat länger bleiben müssen, weil er so viel geblutet hatte. Er hat dann den Besitzer einer Wasserversorgungsfirma kennengelernt, dem er seine Geschichte erzählt habe und der ihn aus Mitleid mitgenommen habe, ihm einen Arbeitsplatz in seiner Firma und einen Schlafplatz dort angeboten hat. Im Jänner 2014 lernte er auch die Nichte des Firmeninhabers, die in der Nähe bei ihrer Großmutter wohnte, kennen und heirateten die beiden, wobei sie nur ca. ein bis zwei Wochen auf dem Firmengelände zusammenlebten. Als er einmal ein Waschmittel zum Auswaschen der Wasserbehälter kaufte, hat unmittelbar vorher ein Handgranatenanschlag von Al-Shabaab-Mitgliedern stattgefunden, welche auf der Flucht waren. Dabei ist er gestoßen worden und hat ein Al-Shabaab-Mann, der ihm aus XXXX bekannt war, ihn erkannt. Bereits zuvor war er mehrfach von der Al-Shabaab telefonisch in Mogadischu mit dem Tode bedroht worden und ihm angekündigt worden, dass sie ihn irgendwann finden würden. Deswegen entschloss er sich im März 2014 zur Flucht, wobei er mit dem Flugzeug in die Türkei flog und dort auf dem Landwege bis nach Österreich gelangte.Er hat dann den Besitzer einer Wasserversorgungsfirma kennengelernt, dem er seine Geschichte erzählt habe und der ihn aus Mitleid mitgenommen habe, ihm einen Arbeitsplatz in seiner Firma und einen Schlafplatz dort angeboten hat. Im Jänner 2014 lernte er auch die Nichte des Firmeninhabers, die in der Nähe bei ihrer Großmutter wohnte, kennen und heirateten die beiden, wobei sie nur ca. ein bis zwei Wochen auf dem Firmengelände zusammenlebten. Als er einmal ein Waschmittel zum Auswaschen der Wasserbehälter kaufte, hat unmittelbar vorher ein Handgranatenanschlag von Al-Shabaab-Mitgliedern stattgefunden, welche auf der Flucht waren. Dabei ist er gestoßen worden und hat ein Al-Shabaab-Mann, der ihm aus römisch 40 bekannt war, ihn erkannt. Bereits zuvor war er mehrfach von der Al-Shabaab telefonisch in Mogadischu mit dem Tode bedroht worden und ihm angekündigt worden, dass sie ihn irgendwann finden würden. Deswegen entschloss er sich im März 2014 zur Flucht, wobei er mit dem Flugzeug in die Türkei flog und dort auf dem Landwege bis nach Österreich gelangte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich auf YouTube und Facebook gegen die Al-Shabaab aktiv und ist dies – wie ihm sein Vater berichtete – offenbar der Al-Shabaab bekannt, zumal er von der Al-Shabaab aufgesucht wurde und ihm dies berichtet wurde, wobei neuerlich Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurden. Weiters kritisiert der Beschwerdeführer die Diskriminierung der Minderheitenclans in Somalia. Mit seiner Ehefrau steht er nicht in Kontakt, er ist aber auch keine neue Ehe oder Lebensgemeinschaft eingegangen. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Erkrankungen. Er hat ein Deutsch-Diplom im Niveau A1 erlangt und arbeitet nunmehr bei der Firma "XXXX", Leiharbeitsfirma. Er möchte in Österreich die Sprache besser lernen und anschließend eine Ausbildung zum Schauspieler absolvieren. Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 20.9.2016: Dürre Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
- Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
- Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt – inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 6. Korruption Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung WB - World Bank (10.2015): Somalia Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/11/16/090224b0831bee3e/1_0/Rendered/PDF/Somalia0econom0tal0fiscal0relations.pdf, Zugriff 24.3.2016 7. Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 1