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{'item': 'W162 2117189-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2117189-1 SpruchW162 2117189-1/34E W162 2006470-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 06.05.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2015, GZ: XXXX , betreffend Widerruf der Notstandshilfe vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.114,95 sowie über die Beschwerde der XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 30.04.2015, GZ: XXXX , betreffend Höhe der Notstandshilfe vom 07.10.2013 bis 31.03.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der römisch 40 SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 06.05.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2015, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf der Notstandshilfe vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.114,95 sowie über die Beschwerde der römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 30.04.2015, GZ: römisch 40 , betreffend Höhe der Notstandshilfe vom 07.10.2013 bis 31.03.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. II. Dem Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 und 8 VwGVG nicht Folge geleistet.römisch zwei. Dem Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 8 VwGVG nicht Folge geleistet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.I. Verfahren W162 2117189-1:römisch eins.I. Verfahren W162 2117189-1:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in der Folge: AMS, belangte Behörde), vom 13.11.2012 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.10.2007 bis zum 15.06.2008 teilweise widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten XXXX verschwiegen habe und das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rückwirkend angerechnet werden müsse.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (in der Folge: AMS, belangte Behörde), vom 13.11.2012 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.10.2007 bis zum 15.06.2008 teilweise widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 verschwiegen habe und das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rückwirkend angerechnet werden müsse.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben, in dieser führte sie zusammengefasst aus, dass sie lediglich eine Mitbewohnerin von XXXX sei. Jeder komme für seine Lebenskosten auf und es gäbe keine gemeinsamen Tätigkeiten. Sie fände es merkwürdig, daraus eine Lebensgemeinschaft zu kreieren.
  4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben, in dieser führte sie zusammengefasst aus, dass sie lediglich eine Mitbewohnerin von römisch 40 sei. Jeder komme für seine Lebenskosten auf und es gäbe keine gemeinsamen Tätigkeiten. Sie fände es merkwürdig, daraus eine Lebensgemeinschaft zu kreieren.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Stand des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Im Zuge einer Erhebung des AMS betreffend den Leistungsanspruch (Verfügbarkeit) des XXXX im August 2012 habe dieser angegeben, dass der auf ihn zugelassene PKW von "seiner Lebensgefährtin" [sic] finanziert worden sei. Diese habe die Anschaffung des Autos finanziert und trage auch die laufenden Kosten. Diese Angaben seien niederschriftlich festgehalten und von XXXX unterschrieben worden. Eine Meldeauskunft habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 22.01.1998 bis laufend bei XXXX an dessen Adresse gemeldet sei. Gemeinsam würden sie seit dem Jahr 1998 wohnen, eine Lebensgemeinschaft sei von der Beschwerdeführerin niederschriftlich beim AMS Prandaugasse am 09.10.2012 von Anfang 1998 bis Ende 1998 eingeräumt worden. Sie habe angegeben, dass sie nunmehr laufend einen monatlichen Beitrag zu den Mietkosten in Höhe von EUR 350,-Im Zuge einer Erhebung des AMS betreffend den Leistungsanspruch (Verfügbarkeit) des römisch 40 im August 2012 habe dieser angegeben, dass der auf ihn zugelassene PKW von "seiner Lebensgefährtin" [sic] finanziert worden sei. Diese habe die Anschaffung des Autos finanziert und trage auch die laufenden Kosten. Diese Angaben seien niederschriftlich festgehalten und von römisch 40 unterschrieben worden. Eine Meldeauskunft habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 22.01.1998 bis laufend bei römisch 40 an dessen Adresse gemeldet sei. Gemeinsam würden sie seit dem Jahr 1998 wohnen, eine Lebensgemeinschaft sei von der Beschwerdeführerin niederschriftlich beim AMS Prandaugasse am 09.10.2012 von Anfang 1998 bis Ende 1998 eingeräumt worden. Sie habe angegeben, dass sie nunmehr laufend einen monatlichen Beitrag zu den Mietkosten in Höhe von EUR 350,- monatlich bezahle, die Lebensmittel würde jeder selbst bezahlen. Die Wohnung habe fünf Räume, von denen die Beschwerdeführerin einen Raum bewohnen würde. Sie wären nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ende 1998 beide in der Wohnung geblieben, da sich die Wohnung jeweils die Beschwerdeführerin oder XXXX alleine nicht hätte leisten können. Im Zuge der Berufung hätte eine neuerliche Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse stattfinden sollen, um die Gegebenheiten vor Ort einer Prüfung zu unterziehen. Am 15.01.2013 sei die Wohnung zu unterschiedlichen Zeiten aufgesucht worden, es sei jedoch niemand angetroffen worden. Am 16.01.2013 um 11:02 Uhr seien vom Erhebungsorgan und einem Hospitanten hinter der Türe Schritte wahrgenommen worden, auch der Türspion sei betätigt worden, es sei jedoch trotz wiederholtem Läuten nicht geöffnet worden. Am 23.01.2013 sei ein neuerlicher Versuch unternommen worden und ein Aviso für den 24.01.2013 um 10:30 Uhr hinterlegt worden. Dem Erhebungsbeamten, der sich wieder in Begleitung eines Hospitanten befunden habe, sei neuerlich nicht geöffnet worden. An diesem Tag sei eine unmittelbare Nachbarin befragt worden. Diese habe angegeben, seit 17 Jahren an dieser Adresse zu wohnen und die Beschwerdeführerin sowie XXXX beinahe so lange zu kennen. Sie habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam am späten Abend in die Wohnung zurückkehren würde. Dass XXXX ein Antiquitätengeschäft in Wien betreibe, sei ihr bekannt gewesen und die Nachbarin habe wörtlich erklärt, dass die Beschwerdeführerin und XXXX seit vielen Jahren wie ein Ehepaar leben würden. In den Sommermonaten hätten sie gemeinsam in einem Sommer- bzw. Ferienhaus gewohnt, welches offenbar dem Bruder gehört habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand bestehe, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein könnten und das eine oder andere Merkmal auch gänzlich fehlen könne. Es sei unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen würden.monatlich bezahle, die Lebensmittel würde jeder selbst bezahlen. Die Wohnung habe fünf Räume, von denen die Beschwerdeführerin einen Raum bewohnen würde. Sie wären nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ende 1998 beide in der Wohnung geblieben, da sich die Wohnung jeweils die Beschwerdeführerin oder römisch 40 alleine nicht hätte leisten können. Im Zuge der Berufung hätte eine neuerliche Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse stattfinden sollen, um die Gegebenheiten vor Ort einer Prüfung zu unterziehen. Am 15.01.2013 sei die Wohnung zu unterschiedlichen Zeiten aufgesucht worden, es sei jedoch niemand angetroffen worden. Am 16.01.2013 um 11:02 Uhr seien vom Erhebungsorgan und einem Hospitanten hinter der Türe Schritte wahrgenommen worden, auch der Türspion sei betätigt worden, es sei jedoch trotz wiederholtem Läuten nicht geöffnet worden. Am 23.01.2013 sei ein neuerlicher Versuch unternommen worden und ein Aviso für den 24.01.2013 um 10:30 Uhr hinterlegt worden. Dem Erhebungsbeamten, der sich wieder in Begleitung eines Hospitanten befunden habe, sei neuerlich nicht geöffnet worden. An diesem Tag sei eine unmittelbare Nachbarin befragt worden. Diese habe angegeben, seit 17 Jahren an dieser Adresse zu wohnen und die Beschwerdeführerin sowie römisch 40 beinahe so lange zu kennen. Sie habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam am späten Abend in die Wohnung zurückkehren würde. Dass römisch 40 ein Antiquitätengeschäft in Wien betreibe, sei ihr bekannt gewesen und die Nachbarin habe wörtlich erklärt, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 seit vielen Jahren wie ein Ehepaar leben würden. In den Sommermonaten hätten sie gemeinsam in einem Sommer- bzw. Ferienhaus gewohnt, welches offenbar dem Bruder gehört habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand bestehe, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein könnten und das eine oder andere Merkmal auch gänzlich fehlen könne. Es sei unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen würden.
  6. Mit Schreiben vom 22.02.2013 führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorhalts der Ermittlungsergebnisse insbesondere aus, dass sie nicht wüsste, weshalb XXXX sie als Lebensgefährtin bezeichnet hätte. Sie wüsste auch nicht, weshalb er angegeben habe, dass sie das Auto finanziert hätte. Dies entspreche nicht der Realität. Es habe eine "Autokasse" gegeben, in die sie einen Anteil eingezahlt habe, wenn sie das Auto genutzt habe. An den Erhebungstagen sei sie nicht zu Hause gewesen, ein Aviso habe sie nicht vorgefunden. Zur Befragung der Nachbarin erklärte sie, es sei unrichtig, dass XXXX und sie meistens gemeinsam am späten Abend heimkommen würden. Die Nachbarin habe wahrscheinlich diesen Eindruck gewonnen, da sie sie einige Male gemeinsam im Stiegenhaus gesehen habe. Dies sei aber nur dann der Fall gewesen, wenn sie XXXX beim Heimkommen getroffen habe. Es entspreche dann der Höflichkeit, gemeinsam im Aufzug zu fahren. Es habe keinen Grund gegeben, weshalb
  7. Mit Schreiben vom 22.02.2013 führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorhalts der Ermittlungsergebnisse insbesondere aus, dass sie nicht wüsste, weshalb römisch 40 sie als Lebensgefährtin bezeichnet hätte. Sie wüsste auch nicht, weshalb er angegeben habe, dass sie das Auto finanziert hätte. Dies entspreche nicht der Realität. Es habe eine "Autokasse" gegeben, in die sie einen Anteil eingezahlt habe, wenn sie das Auto genutzt habe. An den Erhebungstagen sei sie nicht zu Hause gewesen, ein Aviso habe sie nicht vorgefunden. Zur Befragung der Nachbarin erklärte sie, es sei unrichtig, dass römisch 40 und sie meistens gemeinsam am späten Abend heimkommen würden. Die Nachbarin habe wahrscheinlich diesen Eindruck gewonnen, da sie sie einige Male gemeinsam im Stiegenhaus gesehen habe. Dies sei aber nur dann der Fall gewesen, wenn sie römisch 40 beim Heimkommen getroffen habe. Es entspreche dann der Höflichkeit, gemeinsam im Aufzug zu fahren. Es habe keinen Grund gegeben, weshalb XXXX sie zur Arbeitsstelle bringen oder von dort abholen solle, da sie eine gute öffentliche Anbindung gehabt habe. Die Nachbarin würde wahrscheinlich automatisch, wenn ein Mann und eine Frau gemeinsam wohnen, auf eine Lebensgemeinschaft schließen. Die Sommermonate, in denen sie angeblich gemeinsam in einem Ferienhaus leben würden, verbringe diese Nachbarin zudem selbst in einem Sommerhaus.römisch 40 sie zur Arbeitsstelle bringen oder von dort abholen solle, da sie eine gute öffentliche Anbindung gehabt habe. Die Nachbarin würde wahrscheinlich automatisch, wenn ein Mann und eine Frau gemeinsam wohnen, auf eine Lebensgemeinschaft schließen. Die Sommermonate, in denen sie angeblich gemeinsam in einem Ferienhaus leben würden, verbringe diese Nachbarin zudem selbst in einem Sommerhaus.
  8. Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich von den Ermittlungsergebnissen betreffend ihre Entgegnungen in Kenntnis gesetzt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt: Es sei eine Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiter des AMS angefordert worden. Diese hätten ausgeführt, dass am 16.01.2013 drei Personen des Erhebungsdienstes gehört hätten, dass der Türspion von innen betätigt worden sei. Das Aviso sei im Beisein von zwei Personen hinterlegt worden und am nächsten Tag entfernt worden. Der Erhebungsdienst sei von der Beschwerdeführerin nicht kontaktiert worden. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass im Haus eine Gegensprechanlage existiere. Diese sei von der Wohnung aus betätigt worden und seien die Mitarbeiter des AMS ins Haus gekommen, jedoch in der Folge nicht in die Wohnung gelassen worden. Diese Angaben seien glaubhaft, da mehrere Personen anwesend gewesen seien und kein Grund für falsche Angaben ersichtlich sei. Da laut Angaben der Beschwerdeführerin nur sie und XXXX einen Schlüssel zur Wohnung besitzen würden, sei offensichtlich, dass entweder sie oder XXXX in der Wohnung anwesend gewesen sei.
  9. Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich von den Ermittlungsergebnissen betreffend ihre Entgegnungen in Kenntnis gesetzt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt: Es sei eine Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiter des AMS angefordert worden. Diese hätten ausgeführt, dass am 16.01.2013 drei Personen des Erhebungsdienstes gehört hätten, dass der Türspion von innen betätigt worden sei. Das Aviso sei im Beisein von zwei Personen hinterlegt worden und am nächsten Tag entfernt worden. Der Erhebungsdienst sei von der Beschwerdeführerin nicht kontaktiert worden. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass im Haus eine Gegensprechanlage existiere. Diese sei von der Wohnung aus betätigt worden und seien die Mitarbeiter des AMS ins Haus gekommen, jedoch in der Folge nicht in die Wohnung gelassen worden. Diese Angaben seien glaubhaft, da mehrere Personen anwesend gewesen seien und kein Grund für falsche Angaben ersichtlich sei. Da laut Angaben der Beschwerdeführerin nur sie und römisch 40 einen Schlüssel zur Wohnung besitzen würden, sei offensichtlich, dass entweder sie oder römisch 40 in der Wohnung anwesend gewesen sei.
  10. Die Beschwerdeführerin beantwortete das Schreiben dahingehend, dass sie die Angaben des Erhebungsdienstes bestritt. XXXX verlasse die Wohnung in der Regel spätestens gegen 9:00 bzw. 9:30 Uhr. Auch sie sei am 16.01.2013 unterwegs gewesen. Ein Aviso sei nicht hinterlegt bzw. entfernt worden.
  11. Die Beschwerdeführerin beantwortete das Schreiben dahingehend, dass sie die Angaben des Erhebungsdienstes bestritt. römisch 40 verlasse die Wohnung in der Regel spätestens gegen 9:00 bzw. 9:30 Uhr. Auch sie sei am 16.01.2013 unterwegs gewesen. Ein Aviso sei nicht hinterlegt bzw. entfernt worden.
  12. Mit Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: XXXX, vom 28.06.2013 wurde der Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend teilweisem Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Angeführt wurde, dass der Rückforderungsbetrag bereits zur Gänze einbezahlt worden sei.
  13. Mit Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: römisch 40 , vom 28.06.2013 wurde der Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend teilweisem Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt. Angeführt wurde, dass der Rückforderungsbetrag bereits zur Gänze einbezahlt worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich an eine einjährige Lebensgemeinschaft eine mehr als zehnjährige Wohngemeinschaft anschließe. Auch sei die Beschwerdeführerin von XXXX im August 2012 als dessen Lebensgefährtin bezeichnet worden. Der von XXXX für seine geschäftliche Tätigkeit notwendige Wagen sei laut seinen Aussagen von der Beschwerdeführerin finanziert worden. Diese Angaben habe XXXX in einer unterzeichneten Niederschrift vor dem AMS am 02.10.2012 neuerlich bestätigt. Diese Angaben seien glaublich erschienen, da diese ursprünglich in einem Verfahren betreffend seine Verfügbarkeit getätigt worden seien und daher seinerseits keine Veranlassung für diesbezüglich falsche Angaben gewesen wären. Einige Monate später habe XXXX diese Angaben neuerlich wiederholt und würden diese Bezeichnungen und gegenseitigen Finanzierungen laut Einschätzung des AMS nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft entsprechen. Ebenso sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der Wohnung verblieben sei, weil sich XXXX und sie selbst nur gemeinsam die Wohnung leisten könnten, als unrealistisch anzusehen, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 1998 immer wieder in Beschäftigung gestanden sei und sich auch in ihren beschäftigungslosen Zeiten eine eigene Wohnung hätte leisten können. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, weshalb zwei Menschen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft, d.h. einer Trennung, dennoch auf räumlich gemeinsamen Raum, vor allem nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft verleiben würden. Eine Nachschau vor Ort sei von der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden. Verwiesen wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete durch den Notstandshilfe beziehenden Partner genüge. Es entspreche jedenfalls nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben einen Beitrag in Höhe von EUR 350,- monatlich leiste, von einer seit 17 Jahren im Haus wohnenden Nachbarin laufend gemeinsam als Paar wahrgenommen werde und die Beschwerdeführerin ihrem mutmaßlichen Lebensgefährten ein Auto finanziert habe. Aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren würde sich ergeben, dass vom Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Nach Darlegung der Berechnung des zu entrichtenden Rückzahlungsbetrages wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei bekanntzugeben, ob bei ihr bzw. XXXX erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären und sei sie aufgefordert worden, diesfalls ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei auch ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien, da Darlehen und Kredite zu einer Freigrenzenerhöhung führen würden. Freigrenzenerhöhende Tatbestände wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bekanntgegeben worden und ergebe sich daher für das AMS, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Verwiesen wurde auf die Entgegnungen betreffend die Erhebungen im Zuge einer Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiterin des AMS. Die Aussagen der erhebenden Mitarbeiter des AMS seien laut Einschätzung des AMS glaubhaft, da mehrere Personen des Erhebungsdienstes anwesend gewesen seien, für falsche Angaben sei kein Grund ersichtlich gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich an eine einjährige Lebensgemeinschaft eine mehr als zehnjährige Wohngemeinschaft anschließe. Auch sei die Beschwerdeführerin von römisch 40 im August 2012 als dessen Lebensgefährtin bezeichnet worden. Der von römisch 40 für seine geschäftliche Tätigkeit notwendige Wagen sei laut seinen Aussagen von der Beschwerdeführerin finanziert worden. Diese Angaben habe römisch 40 in einer unterzeichneten Niederschrift vor dem AMS am 02.10.2012 neuerlich bestätigt. Diese Angaben seien glaublich erschienen, da diese ursprünglich in einem Verfahren betreffend seine Verfügbarkeit getätigt worden seien und daher seinerseits keine Veranlassung für diesbezüglich falsche Angaben gewesen wären. Einige Monate später habe römisch 40 diese Angaben neuerlich wiederholt und würden diese Bezeichnungen und gegenseitigen Finanzierungen laut Einschätzung des AMS nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft entsprechen. Ebenso sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der Wohnung verblieben sei, weil sich römisch 40 und sie selbst nur gemeinsam die Wohnung leisten könnten, als unrealistisch anzusehen, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 1998 immer wieder in Beschäftigung gestanden sei und sich auch in ihren beschäftigungslosen Zeiten eine eigene Wohnung hätte leisten können. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, weshalb zwei Menschen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft, d.h. einer Trennung, dennoch auf räumlich gemeinsamen Raum, vor allem nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft verleiben würden. Eine Nachschau vor Ort sei von der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden. Verwiesen wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete durch den Notstandshilfe beziehenden Partner genüge. Es entspreche jedenfalls nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben einen Beitrag in Höhe von EUR 350,- monatlich leiste, von einer seit 17 Jahren im Haus wohnenden Nachbarin laufend gemeinsam als Paar wahrgenommen werde und die Beschwerdeführerin ihrem mutmaßlichen Lebensgefährten ein Auto finanziert habe. Aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren würde sich ergeben, dass vom Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Nach Darlegung der Berechnung des zu entrichtenden Rückzahlungsbetrages wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei bekanntzugeben, ob bei ihr bzw. römisch 40 erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären und sei sie aufgefordert worden, diesfalls ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei auch ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien, da Darlehen und Kredite zu einer Freigrenzenerhöhung führen würden. Freigrenzenerhöhende Tatbestände wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bekanntgegeben worden und ergebe sich daher für das AMS, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Verwiesen wurde auf die Entgegnungen betreffend die Erhebungen im Zuge einer Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiterin des AMS. Die Aussagen der erhebenden Mitarbeiter des AMS seien laut Einschätzung des AMS glaubhaft, da mehrere Personen des Erhebungsdienstes anwesend gewesen seien, für falsche Angaben sei kein Grund ersichtlich gewesen.
  14. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: XXXX, vom 28.06.2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20.02.2014,
  15. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: römisch 40 , vom 28.06.2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20.02.2014, XXXX, abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 15.04.2014 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.römisch 40 , abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 15.04.2014 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  16. Die nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 30.04.2014 mit Schriftsatz der Revisionswerberin vom 23.06.2014 ergänzende Beschwerde wurde in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜB als rechtzeitig erhobene Übergangsrevision behandelt.
  17. Die nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 30.04.2014 mit Schriftsatz der Revisionswerberin vom 23.06.2014 ergänzende Beschwerde wurde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜB als rechtzeitig erhobene Übergangsrevision behandelt.
  18. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, wurde der Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: XXXX, vom 28.06.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es wurde in der Entscheidung zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerdeführerin in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten – sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen – jenem, der dem Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, zugrunde gelegen sei, entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 11.12.2013 den von der damals belangten Behörde erlassenen Bescheid, mit dem der Notstandshilfeanspruch für den mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens XXXX für in Einzelnen genannte Zeiträume zwischen August 2008 und Juli 2012 infolge Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) widerrufen und rückgefordert und dies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Verwiesen wurde auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2013.
  19. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, wurde der Bescheid des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: römisch 40 , vom 28.06.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es wurde in der Entscheidung zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerdeführerin in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten – sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen – jenem, der dem Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, zugrunde gelegen sei, entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 11.12.2013 den von der damals belangten Behörde erlassenen Bescheid, mit dem der Notstandshilfeanspruch für den mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens römisch 40 für in Einzelnen genannte Zeiträume zwischen August 2008 und Juli 2012 infolge Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) widerrufen und rückgefordert und dies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Verwiesen wurde auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.
  20. In der Entscheidung hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin des VwGH vom 11.12.2013, auf welche ausdrücklich in der Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014 verwiesen wurde, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde insbesondere nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen dürfe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen. Dass die Wohn- und Lebenssituation des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und seiner Mitbewohnerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) strittig gewesen seien, würde keiner weiteren Begründung bedürfen. Das AMS hätte daher insbesondere die Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Personen, z.B. die Nachbarin oder Erhebungsbeamte, als Zeugen vernehmen und dem mutmaßlichen Lebensgefährten zu den Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen bzw. ihm als Partei vernehmen müssen. Laut Erkenntnis des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, gelte gleichlautendes für gegenständlichen Fall.
  21. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des BVwG vom 11.11.2014, W162 2006470-1/8E, in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Prandaugasse, vom 13.11.2012 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  22. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
  23. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des BVwG vom 11.11.2014, W162 2006470-1/8E, in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Prandaugasse, vom 13.11.2012 der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  24. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG in dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall Notstandshilfe) keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen hätte können. Das AMS habe den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliege. Aufgrund der dargestellten Mängel seien daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Bereits hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten eingeholte Ermittlungsergebnisse seien bei Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ebenso wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (vgl. aktuelle Entscheidung des VwGH vom 23.09.2014, Z. 2013/08/0249-5,) bei Beurteilung der Frage im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten.Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG in dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall Notstandshilfe) keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen hätte können. Das AMS habe den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliege. Aufgrund der dargestellten Mängel seien daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Bereits hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten eingeholte Ermittlungsergebnisse seien bei Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ebenso wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vergleiche aktuelle Entscheidung des VwGH vom 23.09.2014, Ziffer 2013 /, 08 /, 0249 -, 5,,) bei Beurteilung der Frage im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten.
  25. In dem neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden vier Hausbewohner, die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, die mit der Erhebung an der Adresse der Beschwerdeführerin betraut waren, XXXX und die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Am 22.08.2014 wurde XXXX wohnhaft XXXX, als Zeugin einvernommen und gab an, dass die Beschwerdeführerin seit 29 Jahren an der obigen Adresse wohnhaft sei und sie und ihr Partner bereits seit ihrem Einzug gemeinsam an dieser Adresse gewohnt hätten. Nach ihrer Wahrnehmung würden die Beschwerdeführerin und ihr Partner wie ein Ehepaar leben. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet sei, sei ihr bekannt. XXXX sei selbständig. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie bei der XXXX gearbeitet habe. Vor einigen Jahren wäre ihre Tochter in der Wohnung verstorben. Die Beschwerdeführerin wurde von der Zeugin bei der Einvernahme regelmäßig "Frau XXXX" genannt.
  26. In dem neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden vier Hausbewohner, die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, die mit der Erhebung an der Adresse der Beschwerdeführerin betraut waren, römisch 40 und die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Am 22.08.2014 wurde römisch 40 wohnhaft römisch 40 , als Zeugin einvernommen und gab an, dass die Beschwerdeführerin seit 29 Jahren an der obigen Adresse wohnhaft sei und sie und ihr Partner bereits seit ihrem Einzug gemeinsam an dieser Adresse gewohnt hätten. Nach ihrer Wahrnehmung würden die Beschwerdeführerin und ihr Partner wie ein Ehepaar leben. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet sei, sei ihr bekannt. römisch 40 sei selbständig. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie bei der römisch 40 gearbeitet habe. Vor einigen Jahren wäre ihre Tochter in der Wohnung verstorben. Die Beschwerdeführerin wurde von der Zeugin bei der Einvernahme regelmäßig "Frau XXXX" genannt.
  27. Am 22.08.2014 wurde XXXX, als Zeuge einvernommen und gab an, dass er seit über 30 Jahren an der Adresse wohnen und XXXX und die Dame, die bei ihm wohnt, kennen würde. Er kenne diese Dame nur als "Frau XXXX". Er glaube, dass die beiden bereits seit 15 Jahren an Türnummer XXXX wohnen. Er habe einige Male mit der Beschwerdeführerin geplaudert und sie habe ihm erzählt, dass sie immer wieder mit XXXX am Flohmarkt in XXXX Waren verkaufe.
  28. Am 22.08.2014 wurde römisch 40 , als Zeuge einvernommen und gab an, dass er seit über 30 Jahren an der Adresse wohnen und römisch 40 und die Dame, die bei ihm wohnt, kennen würde. Er kenne diese Dame nur als "Frau XXXX". Er glaube, dass die beiden bereits seit 15 Jahren an Türnummer römisch 40 wohnen. Er habe einige Male mit der Beschwerdeführerin geplaudert und sie habe ihm erzählt, dass sie immer wieder mit römisch 40 am Flohmarkt in römisch 40 Waren verkaufe.
  29. Am 22.08.2014 wurde XXXX, wohnhaft XXXX als Zeuge einvernommen und gab an, dass er mit seiner Gattin seit Ende der 70iger Jahre in dieser Wohnung wohne. Er kenne XXXX sehr gut und habe immer wieder mit ihm zu tun gehabt, auch auf Grund einiger Wasserschäden, die vermutlich aus der Wohnung von XXXX stammen. XXXX sei seiner Erinnerung nach vor über 20 Jahren mit seiner derzeitigen Partnerin an Türnummer XXXX eingezogen, dass das erst 1998 passiert sein soll, halte er für unrichtig. Er würde sogar sagen, dass der gemeinsame Einzug schon Mitte der 80iger Jahre stattgefunden habe. Er habe sich damals noch gewundert, dass zwei Personen eine derart große Gemeindewohnung erhalten, 104 m2 und Balkon. Sie sei ident mit seiner Wohnung. Seiner Wahrnehmung nach würde das Paar wie ein Ehepaar leben. Dass sie nicht verheiratet seien, sei ihm bekannt. Der Name " XXXX " sage ihm nichts, er habe die Dame immer mit "Frau
  30. Am 22.08.2014 wurde römisch 40 , wohnhaft römisch 40 als Zeuge einvernommen und gab an, dass er mit seiner Gattin seit Ende der 70iger Jahre in dieser Wohnung wohne. Er kenne römisch 40 sehr gut und habe immer wieder mit ihm zu tun gehabt, auch auf Grund einiger Wasserschäden, die vermutlich aus der Wohnung von römisch 40 stammen. römisch 40 sei seiner Erinnerung nach vor über 20 Jahren mit seiner derzeitigen Partnerin an Türnummer römisch 40 eingezogen, dass das erst 1998 passiert sein soll, halte er für unrichtig. Er würde sogar sagen, dass der gemeinsame Einzug schon Mitte der 80iger Jahre stattgefunden habe. Er habe sich damals noch gewundert, dass zwei Personen eine derart große Gemeindewohnung erhalten, 104 m2 und Balkon. Sie sei ident mit seiner Wohnung. Seiner Wahrnehmung nach würde das Paar wie ein Ehepaar leben. Dass sie nicht verheiratet seien, sei ihm bekannt. Der Name " römisch 40 " sage ihm nichts, er habe die Dame immer mit "Frau XXXX " angesprochen.römisch 40 " angesprochen.
  31. Am 25.08.2014 wurde XXXX, wohnhaft XXXXals Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass sie die Nachbarin nur als "Frau XXXX" kenne. Sie übernehme häufig Post für sie. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass
  32. Am 25.08.2014 wurde römisch 40 , wohnhaft XXXXals Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass sie die Nachbarin nur als "Frau XXXX" kenne. Sie übernehme häufig Post für sie. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass XXXX und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Aufgrund des Verhaltens habe sie angenommen, dass es sich um ein Ehepaar handeln würde. Laut Erhebungsbericht vom 28.01.2013 wurde ihre Wohnadresse am 10.01.2013, 15.01.2013, 16.01.2013, 23.01.2013 und 24.01.2013 von Mitarbeitern des Erhebungsdienstes besucht.römisch 40 und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Aufgrund des Verhaltens habe sie angenommen, dass es sich um ein Ehepaar handeln würde. Laut Erhebungsbericht vom 28.01.2013 wurde ihre Wohnadresse am 10.01.2013, 15.01.2013, 16.01.2013, 23.01.2013 und 24.01.2013 von Mitarbeitern des Erhebungsdienstes besucht.
  33. Am 23.09.2014 wurde XXXX (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS Wien) als Zeuge einvernommen und gab an, dass laut dem Erhebungsauftrag vom 15.12.2012 an der Adresse XXXX festgestellt hätte werden sollen, ob eine Lebensgemeinschaft zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin bestehe. Er erinnere sich sehr genau, weil ursprünglich eine Erhebung im Antiquitätengeschäft im August 2012 wegen der Verfügbarkeit durchgeführt worden sei. Dabei habe XXXX selbst von sich aus von seiner Lebensgefährtin gesprochen, weshalb daraufhin erst diesbezügliche Erhebungen eingeleitet worden seien. Die ersten Erhebungsversuche seien am 10.01.2013 und am 15.01.2013 erfolgt. An diesen Tagen sei niemand in der Wohnung gewesen. Am 15.01.2013 und am 16.01.2013 sei der XXXX dabei gewesen. Es habe in diesem Haus (Gemeindebau) eine Gegensprechanlage gegeben. Der Erhebungsdienst läute aber nicht, da man einen Begehschlüssel habe.
  34. Am 23.09.2014 wurde römisch 40 (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS Wien) als Zeuge einvernommen und gab an, dass laut dem Erhebungsauftrag vom 15.12.2012 an der Adresse römisch 40 festgestellt hätte werden sollen, ob eine Lebensgemeinschaft zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin bestehe. Er erinnere sich sehr genau, weil ursprünglich eine Erhebung im Antiquitätengeschäft im August 2012 wegen der Verfügbarkeit durchgeführt worden sei. Dabei habe römisch 40 selbst von sich aus von seiner Lebensgefährtin gesprochen, weshalb daraufhin erst diesbezügliche Erhebungen eingeleitet worden seien. Die ersten Erhebungsversuche seien am 10.01.2013 und am 15.01.2013 erfolgt. An diesen Tagen sei niemand in der Wohnung gewesen. Am 15.01.2013 und am 16.01.2013 sei der römisch 40 dabei gewesen. Es habe in diesem Haus (Gemeindebau) eine Gegensprechanlage gegeben. Der Erhebungsdienst läute aber nicht, da man einen Begehschlüssel habe. Am 16.01.2013 hätten sie geläutet und geklopft und es sei ganz klar zu hören gewesen, dass in der Wohnung jemand zur Tür gehe. Es sei deutlich zu hören gewesen, dass der Türspion betätigt worden sei. Die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes würden das Geräusch kennen, wenn die Metallklappe des Türspions betätigt werde. Es sei sicher jemand in der Wohnung gewesen. XXXX kenne ihn auch aufgrund der vorigen Erhebung in seinem Geschäft. Man habe bewusst die Zeit am Vormittag um ca. 11 Uhr gewählt, weil bekannt gewesen sei, dass XXXX ab ca. 13 Uhr sein Geschäftslokal im XXXX öffne. Die Mitarbeiter hätten weitergeklopft, es habe aber niemand geöffnet. Man habe an diesem Tag kein Aviso hinterlegt. Am 23.01.2013 sei er mit dem Kollegen XXXX auch am Vormittag dort gewesen. Es sei nichts zu hören gewesen. An diesem Tag habe er ein Aviso hinterlegt. Es sei gefaltet in die Dichtung der Wohnungstüre eingefügt worden. Grund dafür sei gewesen, dass bei den alten Postkästen ein Einwurf nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Weiters, weil nicht alle Personen ihre Postkästen täglich leeren würden und auch deshalb, weil es zeige, ob jemand die Tür geöffnet habe. XXXX wohne im vorletzten Stock. Es würden in jedem Stock zwei Parteien wohnen. Sowohl die Mieterin im Stockwerk von XXXX, als auch die Mieter im oberen Stockwerk seien ältere Personen ohne Kinder. Die Avisos würden grundsätzlich weit oben an der Tür angebracht, damit Kinder sie nicht entfernen könnten. Auf dem Aviso sei vermerkt gewesen, dass niemand angetroffen worden sei und ersucht werde, am 24.01.2013 zwischen 10 und 13 Uhr anwesend zu sein. Am 24.01.2013 sei er mit XXXX (Anm. einem XXXX) um 10 Uhr 26 vor Ort gewesen. Das Aviso sei entnommen worden. Es sei jedoch wieder nicht geöffnet worden. Daraufhin sei mit der Hausumfrage begonnen worden.Am 16.01.2013 hätten sie geläutet und geklopft und es sei ganz klar zu hören gewesen, dass in der Wohnung jemand zur Tür gehe. Es sei deutlich zu hören gewesen, dass der Türspion betätigt worden sei. Die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes würden das Geräusch kennen, wenn die Metallklappe des Türspions betätigt werde. Es sei sicher jemand in der Wohnung gewesen. römisch 40 kenne ihn auch aufgrund der vorigen Erhebung in seinem Geschäft. Man habe bewusst die Zeit am Vormittag um ca. 11 Uhr gewählt, weil bekannt gewesen sei, dass römisch 40 ab ca. 13 Uhr sein Geschäftslokal im römisch 40 öffne. Die Mitarbeiter hätten weitergeklopft, es habe aber niemand geöffnet. Man habe an diesem Tag kein Aviso hinterlegt. Am 23.01.2013 sei er mit dem Kollegen römisch 40 auch am Vormittag dort gewesen. Es sei nichts zu hören gewesen. An diesem Tag habe er ein Aviso hinterlegt. Es sei gefaltet in die Dichtung der Wohnungstüre eingefügt worden. Grund dafür sei gewesen, dass bei den alten Postkästen ein Einwurf nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Weiters, weil nicht alle Personen ihre Postkästen täglich leeren würden und auch deshalb, weil es zeige, ob jemand die Tür geöffnet habe. römisch 40 wohne im vorletzten Stock. Es würden in jedem Stock zwei Parteien wohnen. Sowohl die Mieterin im Stockwerk von römisch 40 , als auch die Mieter im oberen Stockwerk seien ältere Personen ohne Kinder. Die Avisos würden grundsätzlich weit oben an der Tür angebracht, damit Kinder sie nicht entfernen könnten. Auf dem Aviso sei vermerkt gewesen, dass niemand angetroffen worden sei und ersucht werde, am 24.01.2013 zwischen 10 und 13 Uhr anwesend zu sein. Am 24.01.2013 sei er mit römisch 40 Anmerkung einem römisch 40 ) um 10 Uhr 26 vor Ort gewesen. Das Aviso sei entnommen worden. Es sei jedoch wieder nicht geöffnet worden. Daraufhin sei mit der Hausumfrage begonnen worden.
  35. Am 30.9.2014 wurde XXXX (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice Wien) als Zeuge einvernommen und gab an, dass er sich an den Fall grundsätzlich erinnern könne, da er damals am Beginn seiner Tätigkeit (Einschulungsphase) gewesen und XXXX mit ihm die Fälle jeweils vor der Erhebung besprochen habe. Der Fall sei außergewöhnlich gewesen, da XXXX sehr lange im Bezug gewesen sei und daneben ein Antiquitätengeschäft betrieben habe. Er könne sich an die Erhebung erinnern, bei der Geräusche hinter der Tür zu hören gewesen seien. XXXX klopfe immer sehr lautstark, ob er auch geläutet habe, wisse er nicht mehr. Es sei auf jeden Fall eine Person hinter der Tür gewesen. Es sei zu hören gewesen, dass sich jemand der Tür genähert habe. An die Geräusche des Türspions könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne aber sicher angeben, dass sich am Tag der Erhebung mit XXXX eine Person in der Wohnung befunden habe und auch nach mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet habe. XXXX und er hätten auch darüber gesprochen, dass eindeutig jemand in der Wohnung zu hören gewesen sei. An diesem Tag hätten sie kein Aviso hinterlassen. Das genaue Datum sei ihm nicht erinnerlich, die Geschehnisse schon.
  36. Am 30.9.2014 wurde römisch 40 (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice Wien) als Zeuge einvernommen und gab an, dass er sich an den Fall grundsätzlich erinnern könne, da er damals am Beginn seiner Tätigkeit (Einschulungsphase) gewesen und römisch 40 mit ihm die Fälle jeweils vor der Erhebung besprochen habe. Der Fall sei außergewöhnlich gewesen, da römisch 40 sehr lange im Bezug gewesen sei und daneben ein Antiquitätengeschäft betrieben habe. Er könne sich an die Erhebung erinnern, bei der Geräusche hinter der Tür zu hören gewesen seien. römisch 40 klopfe immer sehr lautstark, ob er auch geläutet habe, wisse er nicht mehr. Es sei auf jeden Fall eine Person hinter der Tür gewesen. Es sei zu hören gewesen, dass sich jemand der Tür genähert habe. An die Geräusche des Türspions könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne aber sicher angeben, dass sich am Tag der Erhebung mit römisch 40 eine Person in der Wohnung befunden habe und auch nach mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet habe. römisch 40 und er hätten auch darüber gesprochen, dass eindeutig jemand in der Wohnung zu hören gewesen sei. An diesem Tag hätten sie kein Aviso hinterlassen. Das genaue Datum sei ihm nicht erinnerlich, die Geschehnisse schon.
  37. Am 24.09.2014 wurde XXXX (Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice) in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Zeuge einvernommen und gab an, dass er im fraglichen Zeitraum zwei Tage beim Erhebungsdienst XXXX habe. Er sei mit XXXX zu Erhebungen mitgegangen. Er könne sich aber an die konkrete Erhebung nicht mehr erinnern.
  38. Am 24.09.2014 wurde römisch 40 (Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice) in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Zeuge einvernommen und gab an, dass er im fraglichen Zeitraum zwei Tage beim Erhebungsdienst römisch 40 habe. Er sei mit römisch 40 zu Erhebungen mitgegangen. Er könne sich aber an die konkrete Erhebung nicht mehr erinnern.
  39. Am 03.10.2014 wurde XXXX in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein seines Rechtsvertreters, Herrn Mag. XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei Pochieser, als Zeuge einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin schon ewig (seit ca. 1988) kenne und die Beschwerdeführerin 1998 zu ihm in die XXXX gezogen wäre. Die Beschwerdeführerin sei ca. ein Jahr enger zusammen, dh. liiert gewesen. Im Antrag habe er sie nicht angegeben, da es eher eine Affäre gewesen sei. Befragt, weshalb man mit einer Affäre zusammenziehe, erklärte er, dass sie keine Wohnung gehabt habe. Nach 1998 seien sie nicht mehr zusammen gewesen. Seine Exfrau lebe seit 1998 nicht mehr in der Wohnung. Er sei Hauptmieter der Gemeindewohnung in der XXXX. Dazu legte er einen Mietvertrag vom
  40. Am 03.10.2014 wurde römisch 40 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein seines Rechtsvertreters, Herrn Mag. römisch 40 von der Rechtsanwaltskanzlei Pochieser, als Zeuge einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin schon ewig (seit ca. 1988) kenne und die Beschwerdeführerin 1998 zu ihm in die römisch 40 gezogen wäre. Die Beschwerdeführerin sei ca. ein Jahr enger zusammen, dh. liiert gewesen. Im Antrag habe er sie nicht angegeben, da es eher eine Affäre gewesen sei. Befragt, weshalb man mit einer Affäre zusammenziehe, erklärte er, dass sie keine Wohnung gehabt habe. Nach 1998 seien sie nicht mehr zusammen gewesen. Seine Exfrau lebe seit 1998 nicht mehr in der Wohnung. Er sei Hauptmieter der Gemeindewohnung in der römisch 40 . Dazu legte er einen Mietvertrag vom XXXX vor, demzufolge der Mietszins ATS 2.084,00 betrug. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel gemäß § 16 MRG. Die Wohnung besteht laut Vertrag aus Vorraum und Küche, 5 Wohnräumen, WC und einer Loggia. Die Größe der Wohnung wird mit 110m2 angegeben. Einen schriftlichen Untermietvertrag mit der Beschwerdeführerin gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe immer EUR 350,00 gezahlt. Dabei handle es sich um einen Pauschbetrag, der für beide gepasst hätte.römisch 40 vor, demzufolge der Mietszins ATS 2.084,00 betrug. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel gemäß Paragraph 16, MRG. Die Wohnung besteht laut Vertrag aus Vorraum und Küche, 5 Wohnräumen, WC und einer Loggia. Die Größe der Wohnung wird mit 110m2 angegeben. Einen schriftlichen Untermietvertrag mit der Beschwerdeführerin gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe immer EUR 350,00 gezahlt. Dabei handle es sich um einen Pauschbetrag, der für beide gepasst hätte. Er habe Strom und Gas bezahlt. Bei Nachzahlungen habe die Beschwerdeführerin ihm jeweils die Hälfte dazugegeben. Die Haushaltsversicherung habe er nicht immer bezahlt, die habe ein- bis zweimal die Beschwerdeführerin bezahlt. Gefragt nach der Wohnsituation im Jahr 1998 gab XXXX an, dass sie ein gemeinsames Schlafzimmer gehabt hätten, welches nunmehr das Zimmer der Beschwerdeführerin sei. Das damalige Esszimmer sei nunmehr sein Zimmer. Die Abstellräume seien immer gleich aufgeteilt gewesen.Er habe Strom und Gas bezahlt. Bei Nachzahlungen habe die Beschwerdeführerin ihm jeweils die Hälfte dazugegeben. Die Haushaltsversicherung habe er nicht immer bezahlt, die habe ein- bis zweimal die Beschwerdeführerin bezahlt. Gefragt nach der Wohnsituation im Jahr 1998 gab römisch 40 an, dass sie ein gemeinsames Schlafzimmer gehabt hätten, welches nunmehr das Zimmer der Beschwerdeführerin sei. Das damalige Esszimmer sei nunmehr sein Zimmer. Die Abstellräume seien immer gleich aufgeteilt gewesen. Gefragt nach der Lebensmittelbevorratung gab XXXX an, dass es einen Eisschrank mit vier Türen gebe, zwei oben und zwei unten, die Türen würden nach vorne aufgehen. Die Fächer seien durchgehend. XXXX gab zunächst an, dass ein Fach er und eines die Beschwerdeführerin verwenden würde. Darunter wären Laden, die sie getrennt benützen würden. Nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass ihre Vorräte links und die von XXXX rechts aufbewahrt werden, gab auch XXXX an, dass alle Lebensmittel auf der rechten Seite ihm gehören würden. Dazwischen gebe es keine Trennwand.Gefragt nach der Lebensmittelbevorratung gab römisch 40 an, dass es einen Eisschrank mit vier Türen gebe, zwei oben und zwei unten, die Türen würden nach vorne aufgehen. Die Fächer seien durchgehend. römisch 40 gab zunächst an, dass ein Fach er und eines die Beschwerdeführerin verwenden würde. Darunter wären Laden, die sie getrennt benützen würden. Nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass ihre Vorräte links und die von römisch 40 rechts aufbewahrt werden, gab auch römisch 40 an, dass alle Lebensmittel auf der rechten Seite ihm gehören würden. Dazwischen gebe es keine Trennwand. Zur Erhebung am 13.08.2012, anlässlich derer XXXX die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet hat, gab er an, dass er und XXXX ein langes Gespräch gehabt hätten und XXXX das niedergeschrieben habe, was für ihn negativ gewesen sei. Der Erhebungsbericht sei im vorgelegt worden. Er habe den (handschriftlichen) Erhebungsbericht nur schwer lesen können, habe aber unterschrieben. Das Gespräch sei nur auszugsweise wiedergegeben worden. Er habe sich damals ca.Zur Erhebung am 13.08.2012, anlässlich derer römisch 40 die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet hat, gab er an, dass er und römisch 40 ein langes Gespräch gehabt hätten und römisch 40 das niedergeschrieben habe, was für ihn negativ gewesen sei. Der Erhebungsbericht sei im vorgelegt worden. Er habe den (handschriftlichen) Erhebungsbericht nur schwer lesen können, habe aber unterschrieben. Das Gespräch sei nur auszugsweise wiedergegeben worden. Er habe sich damals ca. € 8.000,00 für den Autokauf von der Beschwerdeführerin geliehen. Dazu gebe es keine Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin den Wagen gekauft und finanziert habe, habe er nie gesagt. Die Niederschrift sei ein Gedächtnisprotokoll gewesen, in dem von XXXX nur die Teile des Gesprächs, die ihm wichtig erschienen, schriftlich festgehalten worden seien. XXXX gab an, dass er nicht Lebensgefährtin, sondern nur Freundin gesagt hätte.€ 8.000,00 für den Autokauf von der Beschwerdeführerin geliehen. Dazu gebe es keine Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin den Wagen gekauft und finanziert habe, habe er nie gesagt. Die Niederschrift sei ein Gedächtnisprotokoll gewesen, in dem von römisch 40 nur die Teile des Gesprächs, die ihm wichtig erschienen, schriftlich festgehalten worden seien. römisch 40 gab an, dass er nicht Lebensgefährtin, sondern nur Freundin gesagt hätte. XXXX habe gesagt, sobald man nur einen Eisschrank benütze, gäbe es Urteile, dass das eine Lebensgemeinschaft sei. Auf Vorhalt, dass es in dieser Niederschrift nicht um die Lebensgemeinschaft ging, sondern um die Verfügbarkeit und nicht von Eiskästen die Rede war, entgegnete er, dass viel mehr gesprochen worden sei als in der Niederschrift stehe. Er habe angegeben, mit einer Freundin zu wohnen, ohne intime Beziehung.römisch 40 habe gesagt, sobald man nur einen Eisschrank benütze, gäbe es Urteile, dass das eine Lebensgemeinschaft sei. Auf Vorhalt, dass es in dieser Niederschrift nicht um die Lebensgemeinschaft ging, sondern um die Verfügbarkeit und nicht von Eiskästen die Rede war, entgegnete er, dass viel mehr gesprochen worden sei als in der Niederschrift stehe. Er habe angegeben, mit einer Freundin zu wohnen, ohne intime Beziehung. Gefragt nach der Niederschrift vom 02.10.2012, in der er neuerlich angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Auto finanziere, erklärte er, dass er gesagt habe, dass sie sich die Finanzierung teilen würden. Er habe das Auto unter der Woche für die Arbeit genützt und die Beschwerdeführerin an den Wochenenden. Es sei nach Kilometern abgerechnet worden. Zeitweilig habe es eine Kasse gegeben. Gefragt nach den Aussagen der Hausparteien, wonach sie seit 30 Jahren gemeinsam an dieser Adresse wohnen, gab XXXX an, dass er die Hausparteien lediglich vom Grüßen kenne und nicht wüsste, warum sie so etwas sagen. Wenn einige Hausparteien die Beschwerdeführerin als "Frau XXXX" bezeichnen, so würden sie mutmaßen.Gefragt nach der Niederschrift vom 02.10.2012, in der er neuerlich angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Auto finanziere, erklärte er, dass er gesagt habe, dass sie sich die Finanzierung teilen würden. Er habe das Auto unter der Woche für die Arbeit genützt und die Beschwerdeführerin an den Wochenenden. Es sei nach Kilometern abgerechnet worden. Zeitweilig habe es eine Kasse gegeben. Gefragt nach den Aussagen der Hausparteien, wonach sie seit 30 Jahren gemeinsam an dieser Adresse wohnen, gab römisch 40 an, dass er die Hausparteien lediglich vom Grüßen kenne und nicht wüsste, warum sie so etwas sagen. Wenn einige Hausparteien die Beschwerdeführerin als "Frau XXXX" bezeichnen, so würden sie mutmaßen. Die Beschwerdeführerin und er würden in der Freizeit nichts miteinander unternehmen und es würde auch nicht stimmen, dass sie gemeinsam am Samstag auf dem Flohmarkt in XXXX Waren verkaufen. Zur Haushaltsführung gab XXXX an, dass jeder selbst gekocht habe, sie würden beide nicht viel kochen. Die Einkäufe habe jeder für sich selbst getätigt. Ein Haushaltsbuch sei nicht geführt worden. Die Wäsche wasche jeder selbst. Er bringe einiges in die Putzerei. Er wisse nicht, ob sie seine Waschmaschine benütze. Sie könne die Wäsche am Balkon oder in ihrem Zimmer aufhängen. Er wisse nicht genau, was sie tue. Er würde die Waschmaschine kaum benützen.Die Beschwerdeführerin und er würden in der Freizeit nichts miteinander unternehmen und es würde auch nicht stimmen, dass sie gemeinsam am Samstag auf dem Flohmarkt in römisch 40 Waren verkaufen. Zur Haushaltsführung gab römisch 40 an, dass jeder selbst gekocht habe, sie würden beide nicht viel kochen. Die Einkäufe habe jeder für sich selbst getätigt. Ein Haushaltsbuch sei nicht geführt worden. Die Wäsche wasche jeder selbst. Er bringe einiges in die Putzerei. Er wisse nicht, ob sie seine Waschmaschine benütze. Sie könne die Wäsche am Balkon oder in ihrem Zimmer aufhängen. Er wisse nicht genau, was sie tue. Er würde die Waschmaschine kaum benützen. In der Waschküche im Haus gebe es einen Trockner. Er wisse nicht, ob sie diesen benütze. Er würde nicht für sich bügeln, weil er die Sachen in die Putzerei oder zu seiner Mutter oder seiner Schwester tragen würde. Eine Putzfrau gebe es nicht, jeder putze seinen Bereich. Die allgemeinen Teile würde derjenige putzen, der glaube, dass es notwendig sei. Einen fixen Plan gäbe es nicht. Gefragt nach anderen Partnern/Partnerinnen gab XXXX an, dass es bei beiden immer wieder Bekanntschaften gegeben habe. Er habe nie jemanden nach Hause gebracht. Namen wolle er keine angeben.In der Waschküche im Haus gebe es einen Trockner. Er wisse nicht, ob sie diesen benütze. Er würde nicht für sich bügeln, weil er die Sachen in die Putzerei oder zu seiner Mutter oder seiner Schwester tragen würde. Eine Putzfrau gebe es nicht, jeder putze seinen Bereich. Die allgemeinen Teile würde derjenige putzen, der glaube, dass es notwendig sei. Einen fixen Plan gäbe es nicht. Gefragt nach anderen Partnern/Partnerinnen gab römisch 40 an, dass es bei beiden immer wieder Bekanntschaften gegeben habe. Er habe nie jemanden nach Hause gebracht. Namen wolle er keine angeben. Gefragt nach Reparaturen, Renovierungen in der Zeit ab 1998 gab XXXX an, dass nie etwas gewesen wäre. Vor einigen Jahren habe es einen Wasserschaden gegeben, der fast alle Zimmer betroffen habe. Danach habe er ausgemalt und dafür auch die Kosten getragen. XXXX wurden die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes zur Kenntnis gebracht. XXXX gab dazu an, dass sich die Angaben des XXXX widersprechen würden. Einmal sei gesagt worden, dass die Gegensprechanlage genutzt worden sei, jetzt sei von einem Begehschlüssel die Rede. Es sei auch angegeben worden, dass an der Wohnungstüre geläutet worden sei. Sie hätten bereits angegeben, dass sie keine Glocke hätten. Sie hätten einen Türspion, der sei aus Kunststoff und den könne man nicht hören.Gefragt nach Reparaturen, Renovierungen in der Zeit ab 1998 gab römisch 40 an, dass nie etwas gewesen wäre. Vor einigen Jahren habe es einen Wasserschaden gegeben, der fast alle Zimmer betroffen habe. Danach habe er ausgemalt und dafür auch die Kosten getragen. römisch 40 wurden die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes zur Kenntnis gebracht. römisch 40 gab dazu an, dass sich die Angaben des römisch 40 widersprechen würden. Einmal sei gesagt worden, dass die Gegensprechanlage genutzt worden sei, jetzt sei von einem Begehschlüssel die Rede. Es sei auch angegeben worden, dass an der Wohnungstüre geläutet worden sei. Sie hätten bereits angegeben, dass sie keine Glocke hätten. Sie hätten einen Türspion, der sei aus Kunststoff und den könne man nicht hören. XXXX erklärte, dass es unlogisch sei, die Gegensprechanlage zu betätigen und dann nicht zu öffnen. Es sei eine Mutmaßung, dass sie hinter der Tür gewesen wären. Es wurde darauf hingewiesen, dass er bei anderer Gelegenheit angegeben habe, dass nur die Beschwerdeführerin und er einen Schlüssel zur Wohnung hätten. Sie seien nachweislich nicht in der Wohnung gewesen. XXXX gab neuerlich an, das Aviso nicht vorgefunden zu haben.römisch 40 erklärte, dass es unlogisch sei, die Gegensprechanlage zu betätigen und dann nicht zu öffnen. Es sei eine Mutmaßung, dass sie hinter der Tür gewesen wären. Es wurde darauf hingewiesen, dass er bei anderer Gelegenheit angegeben habe, dass nur die Beschwerdeführerin und er einen Schlüssel zur Wohnung hätten. Sie seien nachweislich nicht in der Wohnung gewesen. römisch 40 gab neuerlich an, das Aviso nicht vorgefunden zu haben. Zu den zeugenschaftlichen Einvernahmen der Hausparteien XXXXgab er an, dass er nichts dazu sagen könne, was andere über sie mutmaßen würden. Nach Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergänzte XXXX seine Aussage betreffend den Kühlschrank und gab an, dass dieser 4 Türen habe (zwei oben und zwei unten) und er jenen Teil des Kühlschrankes benütze, der mit den rechten Türen zu öffnen sei.Zu den zeugenschaftlichen Einvernahmen der Hausparteien XXXXgab er an, dass er nichts dazu sagen könne, was andere über sie mutmaßen würden. Nach Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergänzte römisch 40 seine Aussage betreffend den Kühlschrank und gab an, dass dieser 4 Türen habe (zwei oben und zwei unten) und er jenen Teil des Kühlschrankes benütze, der mit den rechten Türen zu öffnen sei. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein ihres Rechtsvertreters, Herrn Mag. XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei Pochieser, einvernommen und gab an, dass sie XXXX seit frühester Jugend kenne und sie einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt hätten. Sie habe Ende der 80er Jahre die Wohnung in der Vorgartenstraße 89 übernommen und dort mit ihren Kindern gelebt. Mit dem Vater ihrer Kinder habe sie nie zusammengelebt.Die Beschwerdeführerin wurde am 03.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein ihres Rechtsvertreters, Herrn Mag. römisch 40 von der Rechtsanwaltskanzlei Pochieser, einvernommen und gab an, dass sie römisch 40 seit frühester Jugend kenne und sie einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt hätten. Sie habe Ende der 80er Jahre die Wohnung in der Vorgartenstraße 89 übernommen und dort mit ihren Kindern gelebt. Mit dem Vater ihrer Kinder habe sie nie zusammengelebt. Zur Niederschrift vom 09.10.2012, in der sie angegeben habe, im Jahr 1998 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX geführt zu haben, erklärte sie, dass das AMS sie zu dieser Aussage genötigt habe. Frau XXXX habe ihr damals gesagt, bevor ihr Antrag bearbeitet werden könne, müsse eine Niederschrift aufgenommen werden. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Jahr 1998 würde sie jedoch nicht bestreiten.Zur Niederschrift vom 09.10.2012, in der sie angegeben habe, im Jahr 1998 eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 geführt zu haben, erklärte sie, dass das AMS sie zu dieser Aussage genötigt habe. Frau römisch 40 habe ihr damals gesagt, bevor ihr Antrag bearbeitet werden könne, müsse eine Niederschrift aufgenommen werden. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Jahr 1998 würde sie jedoch nicht bestreiten. Die Gattin von XXXX habe seit 1998 nie in der Wohnung gewohnt. Seit März 2013 habe sich nichts in der Wohnung geändert. Während der aufrechten Beziehung zu XXXX im Jahr 1998 sei ihr Zimmer das gemeinsame Schlafzimmer gewesen und das Zimmer, das nunmehr XXXX bewohnt, sei das Esszimmer gewesen. Im jetzigen Abstellraum habe ihre Tochter gewohnt.Die Gattin von römisch 40 habe seit 1998 nie in der Wohnung gewohnt. Seit März 2013 habe sich nichts in der Wohnung geändert. Während der aufrechten Beziehung zu römisch 40 im Jahr 1998 sei ihr Zimmer das gemeinsame Schlafzimmer gewesen und das Zimmer, das nunmehr römisch 40 bewohnt, sei das Esszimmer gewesen. Im jetzigen Abstellraum habe ihre Tochter gewohnt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es keinen Untermietvertrag, sondern lediglich ein mündliche Vereinbarung gebe. Sie fertigte eine Skizze an, wonach es ein gemeinsames Wohnzimmer, eine Küche und WC gebe. Herr XXXX und die Beschwerdeführerin hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Es würden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten und keine gemeinsamen Versicherungen bestehen. Die Beschwerdeführerin zahle monatlich eine Miete in Höhe von EUR 350,
  41. An Strom und Gas habe sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligt, nur Nachzahlungen seien zur Hälfte beglichen worden. Die Haushaltsversicherung habe immer die Beschwerdeführerin bezahlt. Gefragt nach der Aufteilung im Kühlschrank gab die Beschwerdeführerin an, dass es einen sehr großen Kühlschrank gebe, der mit zwei Türen nach vorne aufgehe. Ihre Lebensmittel befänden sich auf der linken Seite und die von XXXX auf der rechten Seite. In der Mitte sei nichts.Die Beschwerdeführerin gab an, dass es keinen Untermietvertrag, sondern lediglich ein mündliche Vereinbarung gebe. Sie fertigte eine Skizze an, wonach es ein gemeinsames Wohnzimmer, eine Küche und WC gebe. Herr römisch 40 und die Beschwerdeführerin hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Es würden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten und keine gemeinsamen Versicherungen bestehen. Die Beschwerdeführerin zahle monatlich eine Miete in Höhe von EUR 350,
  42. An Strom und Gas habe sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligt, nur Nachzahlungen seien zur Hälfte beglichen worden. Die Haushaltsversicherung habe immer die Beschwerdeführerin bezahlt. Gefragt nach der Aufteilung im Kühlschrank gab die Beschwerdeführerin an, dass es einen sehr großen Kühlschrank gebe, der mit zwei Türen nach vorne aufgehe. Ihre Lebensmittel befänden sich auf der linken Seite und die von römisch 40 auf der rechten Seite. In der Mitte sei nichts. Befragt nach den Niederschriften, in denen XXXX die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet und angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Auto gekauft hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Aufnahme dieser Niederschriften nicht dabei gewesen sei. Sie hätte XXXX EUR 7.000,00 geliehen, Bestätigungen gebe es keine. Er habe ihr das Geld zwischen 2010 und 2012 rückgezahlt. Gefragt nach den Versicherungskosten und Benzin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Benützung des Autos Kilometergeld bezahlt habe. Es gebe keine Belege bzw. hätten die Beschwerdeführerin diese nach Zahlung vernichtet. Am Anfang hätten sie eine Kasse gehabt, diese dann aber aufgegeben.Befragt nach den Niederschriften, in denen römisch 40 die Beschwerdeführerin als seine Lebensgefährtin bezeichnet und angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin das Auto gekauft hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Aufnahme dieser Niederschriften nicht dabei gewesen sei. Sie hätte römisch 40 EUR 7.000,00 geliehen, Bestätigungen gebe es keine. Er habe ihr das Geld zwischen 2010 und 2012 rückgezahlt. Gefragt nach den Versicherungskosten und Benzin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Benützung des Autos Kilometergeld bezahlt habe. Es gebe keine Belege bzw. hätten die Beschwerdeführerin diese nach Zahlung vernichtet. Am Anfang hätten sie eine Kasse gehabt, diese dann aber aufgegeben. Darauf angesprochen, dass Hausparteien angaben, die Beschwerdeführerin schon seit 29 bzw. 30 Jahren im Haus wohnend wahrgenommen zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vielleicht auf Besuch gewesen wäre, vielleicht auch übers Wochenende. Auf Vorhalt der Angaben der Nachbarn, dass sie als "Frau XXXX" angesprochen werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie anfänglich widersprochen habe, es ihr aber irgendwann egal gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass XXXX und sie nichts gemeinsam in der Freizeit unternehmen würden.Die Beschwerdeführerin erklärte, dass römisch 40 und sie nichts gemeinsam in der Freizeit unternehmen würden. Auf Vorhalt, dass ein Zeuge angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, dass sie und XXXX öfters gemeinsam am Flohmarkt in XXXX Waren verkaufen, gab die Beschwerdeführerin an, dass das sicher XXXX gewesen sei, mit ihr würde die Beschwerdeführerin nicht reden.Auf Vorhalt, dass ein Zeuge angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, dass sie und römisch 40 öfters gemeinsam am Flohmarkt in römisch 40 Waren verkaufen, gab die Beschwerdeführerin an, dass das sicher römisch 40 gewesen sei, mit ihr würde die Beschwerdeführerin nicht reden. Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass es XXXX war, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht verstünden, was Nachbarn über sie sagen, obwohl sie wenig bis gar keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte. Gerade XXXX würde sie grüßen und mit ihm nur über das Wetter reden.Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass es römisch 40 war, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht verstünden, was Nachbarn über sie sagen, obwohl sie wenig bis gar keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte. Gerade römisch 40 würde sie grüßen und mit ihm nur über das Wetter reden. Gefragt nach der Haushaltsführung gab die Beschwerdeführerin an, dass Einkäufe und Reinigungsmittel jeder für sich kaufe bzw. sie diese abwechselnd besorgen würden. Die Reinigungsmittel würden in der Küche im Unterschrank aufbewahrt. Die allgemeinen Teile der Wohnung würden sie abwechselnd putzen. Sie würden sich wöchentlich abwechseln. Die Beschwerdeführerin würde ihre Wäsche in der Waschküche waschen und aufhängen. XXXX würde in der Wohnung waschen und seine Wäsche im Bad aufhängen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bügelbrett in ihrem Abstellzimmer. Er frage sie manchmal nach dem Bügelbrett.Die Beschwerdeführerin würde ihre Wäsche in der Waschküche waschen und aufhängen. römisch 40 würde in der Wohnung waschen und seine Wäsche im Bad aufhängen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Bügelbrett in ihrem Abstellzimmer. Er frage sie manchmal nach dem Bügelbrett. Gefragt, ob andere Partner seit 1998 vorhanden waren, gab die Beschwerdeführerin an, dass es auf beiden Seiten Partner gegeben habe, aber nichts Fixes. Es könnten dazu von ihrer Seite keine Zeugen namhaft gemacht werden. Sie habe nur flüchtige Abenteuer gehabt. Gefragt nach Wohnungsreparaturen seit 1998 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr nichts Größeres in Erinnerung sei. Sie hätten gemeinsam ausgemalt und sich die Kosten geteilt. Gefragt nach der Adresse XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr wüsste, warum sie diese Adresse bei ihren Leistungsanträgen bis 2012 angegeben habe. Gemeint sei die Wohnung in der XXXX, in der sie seit 1998 gemeldet sei. Es sei ein Eckhaus.Gefragt nach der Adresse römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr wüsste, warum sie diese Adresse bei ihren Leistungsanträgen bis 2012 angegeben habe. Gemeint sei die Wohnung in der römisch 40 , in der sie seit 1998 gemeldet sei. Es sei ein Eckhaus.
  43. Die Niederschriften wurden am 31.03.2015 an die Beschwerdeführerin übermittelt und mit Schreiben vom 11.04.2015 hat die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sie anfangs ATS 4.000,- monatliche Miete an XXXX gezahlt habe und seit 2002 einen Betrag von EUR 350,-. Die Nachforderungen für Energie würden sie sich aufteilen. Sie habe XXXX außerdem EUR 8.000,- für den Autoankauf bezahlt. Es bestehe eine Vereinbarung, wonach XXXX und sie wöchentlich abwechselnd in den Allgemeinräumen putzen würden, es könne jedoch jeder mehr putzen, wenn er möchte. Bad und Küche würden ohnehin jeweils nach der Verwendung gereinigt, sodass es hier maximal um die grobe Reinigung gehe. Diese Grobreinigung werde nach Absprache aufgeteilt (ca. 3-4 mal jährlich). Die Kosten des Materials und der Reinigung nach dem Wasserschaden hätten sie sich geteilt. Sonstige Renovierungsarbeiten habe es nicht gegeben. Dass sie die Wohnungsnachsicht bewusst vereitelt habe, sei eine Unterstellung, die sie vehement zurückweise. Betreffend die Befragungen der Nachbarn führte sie im Wesentlichen aus, dass sie wenig Kontakt zu den Nachbarn habe und nicht wisse, wie diese zu ihren Aussagen kämen. Sie würden sie auch nicht mit "Frau XXXX" ansprechen. Sie vermute, dass für die Hausparteien der Eindruck entstanden sei, sie sei Frau XXXX, da diese sie öfters gemeinsam mit XXXX gesehen hätten. Einige Male habe sie ihren Namen auch bei den Hausbewohnern richtiggestellt, aber eigentlich sei es ihr komplett egal, wie sie diese anreden würden bzw. wie diese glauben, dass sie heiße.römisch 40 gezahlt habe und seit 2002 einen Betrag von EUR 350,-. Die Nachforderungen für Energie würden sie sich aufteilen. Sie habe römisch 40 außerdem EUR 8.000,- für den Autoankauf bezahlt. Es bestehe eine Vereinbarung, wonach römisch 40 und sie wöchentlich abwechselnd in den Allgemeinräumen putzen würden, es könne jedoch jeder mehr putzen, wenn er möchte. Bad und Küche würden ohnehin jeweils nach der Verwendung gereinigt, sodass es hier maximal um die grobe Reinigung gehe. Diese Grobreinigung werde nach Absprache aufgeteilt (ca. 3-4 mal jährlich). Die Kosten des Materials und der Reinigung nach dem Wasserschaden hätten sie sich geteilt. Sonstige Renovierungsarbeiten habe es nicht gegeben. Dass sie die Wohnungsnachsicht bewusst vereitelt habe, sei eine Unterstellung, die sie vehement zurückweise. Betreffend die Befragungen der Nachbarn führte sie im Wesentlichen aus, dass sie wenig Kontakt zu den Nachbarn habe und nicht wisse, wie diese zu ihren Aussagen kämen. Sie würden sie auch nicht mit "Frau XXXX" ansprechen. Sie vermute, dass für die Hausparteien der Eindruck entstanden sei, sie sei Frau römisch 40 , da diese sie öfters gemeinsam mit römisch 40 gesehen hätten. Einige Male habe sie ihren Namen auch bei den Hausbewohnern richtiggestellt, aber eigentlich sei es ihr komplett egal, wie sie diese anreden würden bzw. wie diese glauben, dass sie heiße.
  44. Mit Bescheid des AMS vom 06.05.2015 wurde der Notstandshilfebezug für die Zeit vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 gem. §§ 24 Abs. 1 und 38 iVm §§ 33 und 36 AlVG rückwirkend wie folgt berichtigt: "Es gebührt für den Zeitraum 02.10.2007 bis 31.12.2007 ein Tagsatz in Höhe von EUR 23,77 täglich. Es gebührt für den Zeitraum 01.01.2008 bis 15.06.2008 ein Tagsatz in Höhe von EUR 24,06 täglich. Der zu Unrecht bezogene Betrag von EUR 1.114,95 wird gem. § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben".
  45. Mit Bescheid des AMS vom 06.05.2015 wurde der Notstandshilfebezug für die Zeit vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 gem. Paragraphen 24, Absatz eins und 38 in Verbindung mit Paragraphen 33 und 36 AlVG rückwirkend wie folgt berichtigt: "Es gebührt für den Zeitraum 02.10.2007 bis 31.12.2007 ein Tagsatz in Höhe von EUR 23,77 täglich. Es gebührt für den Zeitraum 01.01.2008 bis 15.06.2008 ein Tagsatz in Höhe von EUR 24,06 täglich. Der zu Unrecht bezogene Betrag von EUR 1.114,95 wird gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben". Begründend wurde ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1998 in der Mietwohnung von XXXX wohne und circa ein Jahr lang eine Lebensgemeinschaft mit ihm bestanden habe. Unstrittig sei auch, dass sie durchgehend bis zum heutigen Tag in der Wohnung von XXXX wohne. Auf Grund der mit XXXX am 13.08.2012 aufgenommenen Niederschrift, der gemäßBegründend wurde ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1998 in der Mietwohnung von römisch 40 wohne und circa ein Jahr lang eine Lebensgemeinschaft mit ihm bestanden habe. Unstrittig sei auch, dass sie durchgehend bis zum heutigen Tag in der Wohnung von römisch 40 wohne. Auf Grund der mit römisch 40 am 13.08.2012 aufgenommenen Niederschrift, der gemäß § 15 AVG volle Beweiskraft hinsichtlich des Gesagten zukomme, stehe fest, dass er die Beschwerdeführerin als Lebensgefährtin bezeichnet habe. Auf Grund der Niederschriften vom 13.08.2013 und 02.10.2012 stehe fest, dass XXXX zweimal ausgesagt habe, der Ankauf des auf ihn zugelassenen PKW der Marke Mitsubishi Outlander sei von der Beschwerdeführerin finanziert worden und die Beschwerdeführerin trage auch die laufenden Kosten für den Betrieb dieses Fahrzeuges.Paragraph 15, AVG volle Beweiskraft hinsichtlich des Gesagten zukomme, stehe fest, dass er die Beschwerdeführerin als Lebensgefährtin bezeichnet habe. Auf Grund der Niederschriften vom 13.08.2013 und 02.10.2012 stehe fest, dass römisch 40 zweimal ausgesagt habe, der Ankauf des auf ihn zugelassenen PKW der Marke Mitsubishi Outlander sei von der Beschwerdeführerin finanziert worden und die Beschwerdeführerin trage auch die laufenden Kosten für den Betrieb dieses Fahrzeuges. Die zeugenschaftlich einvernommenen Hausbewohner würden übereinstimmend angeben, dass XXXX und die Beschwerdeführerin als Paar wahrgenommen werden.Die zeugenschaftlich einvernommenen Hausbewohner würden übereinstimmend angeben, dass römisch 40 und die Beschwerdeführerin als Paar wahrgenommen werden. In rechtlicher Sicht wurde daraus gefolgert, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem sei, dass sich der Arbeitslose in Notlage befinde. Eine solche liege gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen würden.In rechtlicher Sicht wurde daraus gefolgert, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem sei, dass sich der Arbeitslose in Notlage befinde. Eine solche liege gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen würden. Die Wohngemeinschaft mit XXXX sei erwiesen, die Geschlechtsgemeinschaft für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt werde von XXXX und der Beschwerdeführerin gemeinschaftlich bestritten. Nach ihren übereinstimmenden Angaben trage XXXX die Mietkosten, an denen die Beschwerdeführerin sich durch die Zahlung eines - sich über die Jahre nicht verändernden - Fixbetrages beteilige. An den Energiekosten beteilige sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn Nachzahlungen erforderlich seien. Dafür zahle die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben sämtliche Prämien für die Haushaltsversicherung und habe auch die Kosten für die Anschaffung des gemeinsam genutzten PKWs übernommen. Die Lebensmittel würden nicht getrennt aufbewahrt und die Wäsche auch nicht getrennt gewaschen, sodass auch in diesen Bereichen ein gemeinsames Wirtschaften festzustellen sei.Die Wohngemeinschaft mit römisch 40 sei erwiesen, die Geschlechtsgemeinschaft für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt werde von römisch 40 und der Beschwerdeführerin gemeinschaftlich bestritten. Nach ihren übereinstimmenden Angaben trage römisch 40 die Mietkosten, an denen die Beschwerdeführerin sich durch die Zahlung eines - sich über die Jahre nicht verändernden - Fixbetrages beteilige. An den Energiekosten beteilige sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn Nachzahlungen erforderlich seien. Dafür zahle die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben sämtliche Prämien für die Haushaltsversicherung und habe auch die Kosten für die Anschaffung des gemeinsam genutzten PKWs übernommen. Die Lebensmittel würden nicht getrennt aufbewahrt und die Wäsche auch nicht getrennt gewaschen, sodass auch in diesen Bereichen ein gemeinsames Wirtschaften festzustellen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX am Flohmarkt in XXXX Sachen verkaufe, könne als Teil einer gemeinsamen Freizeitgestaltung, aber – angesichts des von XXXX betriebenen Antiquitätenhandels – auch als Indiz für eine zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft noch hinzutretende "Erwerbsgemeinschaft" gewertet werden.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 am Flohmarkt in römisch 40 Sachen verkaufe, könne als Teil einer gemeinsamen Freizeitgestaltung, aber – angesichts des von römisch 40 betriebenen Antiquitätenhandels – auch als Indiz für eine zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft noch hinzutretende "Erwerbsgemeinschaft" gewertet werden. Aus all dem folge, dass zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft bestehe, die auch in ihrer Außenwirkung von den Hausbewohnern als solche wahrgenommen werde. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.Aus all dem folge, dass zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft bestehe, die auch in ihrer Außenwirkung von den Hausbewohnern als solche wahrgenommen werde. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Vom Nettoeinkommen des Partners würden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen werden. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser betrage im Jahr 2007 € 473,00 und 2008 € 473,
  46. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt würden. Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen sei ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Sie würden aufgefordert bekanntzugeben, ob bei der Beschwerdeführerin bzw. XXXX erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären. Diesfalls wären ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Weiters sei die Beschwerdeführerin ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien. Darlehen und Kredite könnten zu einer Freigrenzenerhöhung führen, d.h. bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden, wenn die Beschwerdeführerin zur Anschaffung der Wohnung (eines Hauses), zur Anschaffung der Einrichtung oder zur Sanierung der Wohnung (des Hauses) aufgenommen worden wären.Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen sei ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Sie würden aufgefordert bekanntzugeben, ob bei der Beschwerdeführerin bzw. römisch 40 erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären. Diesfalls wären ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Weiters sei die Beschwerdeführerin ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien. Darlehen und Kredite könnten zu einer Freigrenzenerhöhung führen, d.h. bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden, wenn die Beschwerdeführerin zur Anschaffung der Wohnung (eines Hauses), zur Anschaffung der Einrichtung oder zur Sanierung der Wohnung (des Hauses) aufgenommen worden wären. Es seien keine freigrenzenerhöhenden Tatbestände bekanntgegeben worden. Es ergebe sich daher folgende Berechnung für den Anspruch vom 02.10.2007 – 31.12.2007 Notstandshilfe beziehungsweise Krankengeldbezug des Lebensgefährten, jeweils täglich € 22,99, somit 30 mal € 22,99 € 689,70 monatl. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten für 2007 € 87,10 Freigrenze für den Partner -€ 465,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 312,00 x 12 Monate/365 Tage ergäbe einen Anrechnungsbetrag von € 10,25 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung habe bis 31.10.2007 € 24,20 und ab 01.11.2007 € 28,23 betragen und sei die Bemessung der Notstandshilfe dementsprechend zu berichtigen. Es ergebe sich daher folgende Berechnung für den Anspruch vom 01.01.2008 – 31.01.2008 Notstandshilfe beziehungsweise Krankengeldbezug des Lebensgefährten, jeweils täglich € 22,99, somit 30 mal € 22,99 € 689,70 Monatl. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten für 2007 € 87,10 Freigrenze für den Partner -€ 473,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 304,00 x 12 Monate/365 Tage ergäbe einen Anrechnungsbetrag von € 9,96 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 29,03 betragen und sei die Bemessung der Notstandshilfe dementsprechend zu berichtigen gewesen. Es ergebe sich daher folgende Berechnung für den Anspruch vom 01.02.2008 – 15.06.2008 Notstandshilfe beziehungsweise Krankengeldbezug des Lebensgefährten, jeweils täglich € 23,29, somit 30 mal € 23,29 € 698,70 Monatl. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten für 2008 € 78,22 Freigrenze für den Partner -€ 473,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 304,00 x 12 Monate/365 Tage ergäbe einen Anrechnungsbetrag von € 9,96 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung habe € 29,03 betrage und sei die Bemessung der Notstandshilfe dementsprechend zu berichtigen. Es wurde vom AMS folgender Rückforderungsbetrag errechnet: Zeitraum ausbezahlter TS berichtigter TS Differenz Tage Summe 02.10.07 – 31.10.07 € 24,20 € 23,77 € 0,43 30 € 12,90 01.11.07 – 31.12.07 € 28,23 € 23,77 € 4,46 61 € 272,06 01.01.08 – 15.06.08 € 29,03 € 24,06 € 4,97 167 € 829,99 insgesamt € 1.114,95
  47. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "( ) Der Vorwurf ich hätte dem Arbeitsmarktservice eine Lebensgemeinschaft verschwiegen, widerspreche ich. In dem Zeitraum von 02.10.2007 bis 31.12.2007 und 01.01.2008 bis 15.06.2008 war ich nur Mitbewohnerin und Herr XXXX und ich pflegten und pflegen keine Gemeinsamkeiten.Der Vorwurf ich hätte dem Arbeitsmarktservice eine Lebensgemeinschaft verschwiegen, widerspreche ich. In dem Zeitraum von 02.10.2007 bis 31.12.2007 und 01.01.2008 bis 15.06.2008 war ich nur Mitbewohnerin und Herr römisch 40 und ich pflegten und pflegen keine Gemeinsamkeiten. Wir führen lediglich eine Wohngemeinschaft, wo jeder für seine Dinge selbst aufkommt. Es wird die Freizeit auch nicht gemeinsam verbracht. Darauf habe ich mehrmals hingewiesen, dass Herr XXXX nur ein Mitbewohner ist. Jeder kommt für seine Kosten (Lebens-, Putzmittel,....) selbst auf. Jeder kümmert sich um seine Wäsche und Essen selbst und es wird auch nicht die Freizeit miteinander verbracht.Wir führen lediglich eine Wohngemeinschaft, wo jeder für seine Dinge selbst aufkommt. Es wird die Freizeit auch nicht gemeinsam verbracht. Darauf habe ich mehrmals hingewiesen, dass Herr römisch 40 nur ein Mitbewohner ist. Jeder kommt für seine Kosten (Lebens-, Putzmittel,....) selbst auf. Jeder kümmert sich um seine Wäsche und Essen selbst und es wird auch nicht die Freizeit miteinander verbracht. In dem Antragsformular vom Arbeitsmarktservice steht " ... im Haushalt lebende Angehörige" müssen angeführt werden. Dies ist Herr XXXX nicht, daher habe ich Herrn XXXX auch nicht angeführt. Ich habe dies mehrmals und fristgerecht mitgeteilt, jedoch wurde dies vom Arbeitsmarktservice nicht zu Kenntnis genommen.Haushalt lebende Angehörige" müssen angeführt werden. Dies ist Herr römisch 40 nicht, daher habe ich Herrn römisch 40 auch nicht angeführt. Ich habe dies mehrmals und fristgerecht mitgeteilt, jedoch wurde dies vom Arbeitsmarktservice nicht zu Kenntnis genommen. In der Sachverhaltsfeststellung vom 06.05.2015 halten Sie fest, dass ich am 10.09.2012 auf dem Antrag als ordentlichen Wohnsitz die Adresse XXXX, 1220 Wien angegeben habe. Dies ist nicht ganz korrekt - ich wurde von der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices aufgefordert diese Anschrift anzugeben (bei Antragsabgabe, wo auch eine Niederschrift, unter ausübenden Druck der Mitarbeiterin auf mich, angefertigt wurde). Dies habe ich bereits bei meiner Befragung am 03.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle Wien, XXXX bekannt gegeben. Die Arbeitsmarktservice Mitarbeiterin meinte, " sie können den Antrag nur entgegennehmen, wenn ich die Adresse ändere und eine Niederschrift aufgenommen wird", da der Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann.In der Sachverhaltsfeststellung vom 06.05.2015 halten Sie fest, dass ich am 10.09.2012 auf dem Antrag als ordentlichen Wohnsitz die Adresse römisch 40 , 1220 Wien angegeben habe. Dies ist nicht ganz korrekt - ich wurde von der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices aufgefordert diese Anschrift anzugeben (bei Antragsabgabe, wo auch eine Niederschrift, unter ausübenden Druck der Mitarbeiterin auf mich, angefertigt wurde). Dies habe ich bereits bei meiner Befragung am 03.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle Wien, römisch 40 bekannt gegeben. Die Arbeitsmarktservice Mitarbeiterin meinte, " sie können den Antrag nur entgegennehmen, wenn ich die Adresse ändere und eine Niederschrift aufgenommen wird", da der Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann. In der Beweiswürdigung vom Arbeitsmarktservice wurde meine Stellungnahme vom 11.04.2015 nicht berücksichtigt. Ich habe zu den verschiedenen Zeugenaussagen ausführlich und fristgerecht am 11.04.2015 Stellung genommen, welche nicht berücksichtigt wurde bzw. vom Arbeitsmarktservice außer Acht gelassen wurde. Im übrigem hielt mir die belangte Behörde in einem einseitigen und mangelhaft durchgeführten ergänzenden Beweisverfahren im Verfahren von Herrn XXXX aufgenommene Beweise vor. Einzig die im Verfahren von Herrn XXXX durchgeführte Einvernahme von Herrn XXXX selbst, die im Beisein seines Vertreters erfolgte, war einigermaßen in Ordnung (wobei, was noch Gegenstand des Verfahrens von Herrn XXXX, in welchem aufgrund dessen Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen ist, sein wird, die Organwalterin durch eine tendenziöse Protokollierung, die durch den Intervenienten korrigiert werden musste, mit ihrer Tendenz, Widersprüche zwischen der Aussage von Herrn XXXX um eine Aussage zu entwickeln, wiederum versucht wurde, die Anschuldigungen gegen Herrn XXXX und mich im Nachhinein zu bestätigen).Im übrigem hielt mir die belangte Behörde in einem einseitigen und mangelhaft durchgeführten ergänzenden Beweisverfahren im Verfahren von Herrn römisch 40 aufgenommene Beweise vor. Einzig die im Verfahren von Herrn römisch 40 durchgeführte Einvernahme von Herrn römisch 40 selbst, die im Beisein seines Vertreters erfolgte, war einigermaßen in Ordnung (wobei, was noch Gegenstand des Verfahrens von Herrn römisch 40 , in welchem aufgrund dessen Beschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen ist, sein wird, die Organwalterin durch eine tendenziöse Protokollierung, die durch den Intervenienten korrigiert werden musste, mit ihrer Tendenz, Widersprüche zwischen der Aussage von Herrn römisch 40 um eine Aussage zu entwickeln, wiederum versucht wurde, die Anschuldigungen gegen Herrn römisch 40 und mich im Nachhinein zu bestätigen). Mit Vorhalteschreiben vom 31.03.2015 wurden mir diese im Verfahren von Herrn XXXX und der sehr fragwürdigen Umständen zustande gekommenen Zeugeneinvernahmen vorgehalten und gab ich dazu eine eingehend begründete und differenzierte Stellungnahme ab, die von der belangten Behörde weitestgehend im verfahrensabschließende Bescheid missachtet wurde.Mit Vorhalteschreiben vom 31.03.2015 wurden mir diese im Verfahren von Herrn römisch 40 und der sehr fragwürdigen Umständen zustande gekommenen Zeugeneinvernahmen vorgehalten und gab ich dazu eine eingehend begründete und differenzierte Stellungnahme ab, die von der belangten Behörde weitestgehend im verfahrensabschließende Bescheid missachtet wurde. Durch den Bescheid der belangten Behörde bin ich in meinem Recht auf Gewährung Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, insbesondere auch von Notstandshilfe, sowie den weiteren sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten, verletzt und daher gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.Durch den Bescheid der belangten Behörde bin ich in meinem Recht auf Gewährung Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, insbesondere auch von Notstandshilfe, sowie den weiteren sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten, verletzt und daher gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdelegitimiert. Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage indem sie den Bedeutungsgehalt des Begriffes der Lebensgemeinschaft unrichtig auslegt. Diese folgert primär aus der Verwendung des Begriffes "Lebensgefährtin" bzw. "Lebensgemeinschaft" und der Mitfinanzierung eines PKW und der Mietkosten durch die "Lebensgefährtin" auf eine Lebensgemeinschaft, was sowohl in tatsächlicher, wie auch rechtlicher Hinsicht unhaltbar ist. Ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu der es eine durchaus komplexe Judikatur des VwGH gibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.: VwGH vom 29.10.2008, 2007/08/0170) besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  48. Oktober 2001,Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage indem sie den Bedeutungsgehalt des Begriffes der Lebensgemeinschaft unrichtig auslegt. Diese folgert primär aus der Verwendung des Begriffes "Lebensgefährtin" bzw. "Lebensgemeinschaft" und der Mitfinanzierung eines PKW und der Mietkosten durch die "Lebensgefährtin" auf eine Lebensgemeinschaft, was sowohl in tatsächlicher, wie auch rechtlicher Hinsicht unhaltbar ist. Ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu der es eine durchaus komplexe Judikatur des VwGH gibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche, VwGH vom 29.10.2008, 2007/08/0170) besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  49. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312, mwN, und vom
  50. Jänner 2004, ZI. 2002/08/0038). Zum Wesen einer Ehe und somit auch der ihr in diversen Gesetzen der österreichischen Rechtsordnung gleichzuhaltenden Lebensgemeinschaft gehört jedenfalls auch eine Geschlechtsgemeinschaft. Unter Lebensgemeinschaft versteht man eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft. Sie ist eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, somit keine bloße Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft (7Ob630/86; 70b44/88; 80b1526/90; 50b70/06i). Wenn auch diese Judikatur des OGH zu § 14 MRG zum Aspekt der verschiedengeschlechtlichen Geschlechtsgemeinschaft durch den EGMR wegen der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften eine Korrektur erfahren musste, so ist als Notwendigkeit einer Lebensgemeinschaft nach § 14 MRG eine Geschlechtsgemeinschaft essenziell. Eine bloße Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft begründe keine Lebensgemeinschaft. Gleich einer Ehe ein-gerichtete Haushaltsgemeinschaft bedeutet, dass entsprechend dem Wesen einer Ehe, zu dem die Geschlechtsgemeinschaft als unverzichtbares Element gehört, auch für die Lebensgemeinschaft eine Geschlechtsgemeinschaft ein notwendiges Wesenselement ist.Zum Wesen einer Ehe und somit auch der ihr in diversen Gesetzen der österreichischen Rechtsordnung gleichzuhaltenden Lebensgemeinschaft gehört jedenfalls auch eine Geschlechtsgemeinschaft. Unter Lebensgemeinschaft versteht man eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft. Sie ist eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, somit keine bloße Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft (7Ob630/86; 70b44/88; 80b1526/90; 50b70/06i). Wenn auch diese Judikatur des OGH zu Paragraph 14, MRG zum Aspekt der verschiedengeschlechtlichen Geschlechtsgemeinschaft durch den EGMR wegen der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften eine Korrektur erfahren musste, so ist als Notwendigkeit einer Lebensgemeinschaft nach Paragraph 14, MRG eine Geschlechtsgemeinschaft essenziell. Eine bloße Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft begründe keine Lebensgemeinschaft. Gleich einer Ehe ein-gerichtete Haushaltsgemeinschaft bedeutet, dass entsprechend dem Wesen einer Ehe, zu dem die Geschlechtsgemeinschaft als unverzichtbares Element gehört, auch für die Lebensgemeinschaft eine Geschlechtsgemeinschaft ein notwendiges Wesenselement ist. Für eine Geschlechtsgemeinschaft gibt es auch nach der völlig einseitigen Verfahrensführung durch die Verwaltungsbehörden und einseitigen Akten von Sachverhaltsfeststellungen nicht die mindesten Anhaltspunkte. Schon deswegen ist der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Lebensgemeinschaft bedeutet jedoch, wenn sie einer Ehe gleichgehalten werden soll, das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die der umfassenden ehelichen Beistandspflicht entspricht. Die umfassende eheliche Beistandspflicht (d.h. Beistehen in den sprichwörtlichen guten und schlechten Zeiten) ist ebenfalls ein Wesensmerkmal der Ehe, deren Verletzung einen Scheidungsgrund verwirklichen würde. Ein teilweiser wirtschaftlicher Beistand oder anders ausgedrückt: ein wirtschaftlicher Beistand in Teilaspekten - Vorliegen einer Fahrgemeinschaft betreffenden einen Pkw, Teilung der Kosten einer Wohnung, Aufteilung einer Wohnung nach Wohnräumen - begründen weder eine eheliche noch eine Lebensgemeinschaft. Ein gemeinsames Wohnen, d. h. ein Bewohnen einer Wohnung durch mehrere Personen ist etwas anderes, als miteinander wohnen. Wie bereits gegenüber der belangten Behörde ausgeführt, handelt es sich um eine Wohnung bestehend aus einem großen Zimmer, zwei mittleren Zimmern und zwei Kabinetten. Der große Raum ist Gemeinschaftsraum, weil es auch dort einen Fernseher gibt. Jeder hat seinen Schlafraum. Jeder der beiden Bewohner hat einen größeren Raum und einen kleineren Raum. Letzteren für die Garderobe (sogenannter begehbarer Schrank), für Vorräte und Abstellraum. Darüber hinaus wurde unwidersprochen und unwiderlegt dargestellt, dass nach einer im Jahre 1998 bestandenen umfassenden Beziehung eine Trennung stattfand, wie man sie landläufig als Trennung von "Tisch und Bett" bezeichnet. Eine derartige Trennung von "Tisch und Bett" ist aber das Gegenteil dessen, was man unter ehelicher Gemeinschaft versteht und auch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft verstehen müsste. Eine derartige Trennung von Tisch und Bett verwirklicht seit je her eine Scheidung bzw. Scheidungsgrund und seit der Novellierung des österreichischen Eherechts die Tatsachengrundlage der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für eine Scheidung nach §§ 55 und 55a Ehegesetz. Es ist ständige Judikatur zu § 55a EheG, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gleichbedeutend mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist. Entscheidend ist also nicht, ob die Ehegatten räumlich getrennt leben, sondern ob sie noch ihre Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 90 ABGB) nachkommen (EfSIg 34.016,46.213,66.424).Wie bereits gegenüber der belangten Behörde ausgeführt, handelt es sich um eine Wohnung bestehend aus einem großen Zimmer, zwei mittleren Zimmern und zwei Kabinetten. Der große Raum ist Gemeinschaftsraum, weil es auch dort einen Fernseher gibt. Jeder hat seinen Schlafraum. Jeder der beiden Bewohner hat einen größeren Raum und einen kleineren Raum. Letzteren für die Garderobe (sogenannter begehbarer Schrank), für Vorräte und Abstellraum. Darüber hinaus wurde unwidersprochen und unwiderlegt dargestellt, dass nach einer im Jahre 1998 bestandenen umfassenden Beziehung eine Trennung stattfand, wie man sie landläufig als Trennung von "Tisch und Bett" bezeichnet. Eine derartige Trennung von "Tisch und Bett" ist aber das Gegenteil dessen, was man unter ehelicher Gemeinschaft versteht und auch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft verstehen müsste. Eine derartige Trennung von Tisch und Bett verwirklicht seit je her eine Scheidung bzw. Scheidungsgrund und seit der Novellierung des österreichischen Eherechts die Tatsachengrundlage der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für eine Scheidung nach Paragraphen 55 und 55 a Ehegesetz. Es ist ständige Judikatur zu Paragraph 55 a, EheG, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gleichbedeutend mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist. Entscheidend ist also nicht, ob die Ehegatten räumlich getrennt leben, sondern ob sie noch ihre Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (Paragraph 90, ABGB) nachkommen (EfSIg 34.016,46.213,66.424). Das Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft ist somit wesentliches Substrat einer Lebensgemeinschaft. In Verkennung deren Notwendigkeit unterließ es die belangte Behörde dazu irgendein Beweismittel aufzunehmen. Selbst wenn nicht alle Elemente einer Ehe in gleich starker Prägung vorhanden sein müssen, so ist eine Lebensgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht keinesfalls gegeben, wenn es überhaupt keine geschlechtlichen Beziehungen gibt. Der Berücksichtigung des Einkommens des "Lebensgefährten" liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Wohngemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete, des Pkw oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis 2007/08/0023).Der Berücksichtigung des Einkommens des "Lebensgefährten" liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Wohngemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete, des Pkw oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche das Erkenntnis 2007/08/0023). Eine glatte Verkennung bzw. Verkehrung der Judikatur des VwGH ins Gegenteil ist die Auffassung der belangten Behörde, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung des Pkw, der Miete, der Mehrkosten für Gas und Strom genüge. In dem letztgenannten Judikat sprach der VwGH vielmehr aus, dass eine finanzielle Unterstützung durch Beteiligung an Miete und Betriebskosten noch keine Wirtschaftsgemeinschaft vermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof befand: "In unsystematischer Weise enthält der angefochtene Bescheid zudem weitere Feststellungen dahin, dass Lebensmittel getrennt eingekauft würden, dass P nicht die Wäsche für den Beschwerdeführer wasche und dass schließlich die Wochenenden nicht gemeinsam verbracht würden, sondern der Beschwerdeführer und P das Wochenende mit jeweils einer anderen Person verbringen würden. Abgesehen von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer P regelmäßig von der Arbeit abhole, die vom Beschwerdeführer als in einem mangelhaften Verfahren getroffen bekämpft wird, lassen sich dem angefochtenen Bescheid auch keine weiteren Anhaltspunkte für gemeinsames Wirtschaften entnehmen. Weder gibt es Feststellungen dazu, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten (neben den im Bescheid ausdrücklich ausgeschlossenen Tätigkeiten des Wäschewaschens und Lebensmitteleinkaufens etwa sonstige Einkäufe und Erledigungen, Kochen, Reinigung, Kleinreparaturen, etc.) bestand, dass Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaftet worden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  51. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312), noch dass etwa Mahlzeiten gemeinsam eingenommen oder die Freizeit regelmäßig miteinander verbracht worden wäre."In unsystematischer Weise enthält der angefochtene Bescheid zudem weitere Feststellungen dahin, dass Lebensmittel getrennt eingekauft würden, dass P nicht die Wäsche für den Beschwerdeführer wasche und dass schließlich die Wochenenden nicht gemeinsam verbracht würden, sondern der Beschwerdeführer und P das Wochenende mit jeweils einer anderen Person verbringen würden. Abgesehen von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer P regelmäßig von der Arbeit abhole, die vom Beschwerdeführer als in einem mangelhaften Verfahren getroffen bekämpft wird, lassen sich dem angefochtenen Bescheid auch keine weiteren Anhaltspunkte für gemeinsames Wirtschaften entnehmen. Weder gibt es Feststellungen dazu, dass eine gemeinsame Haushaltsführung mit einander geleisteten Diensten (neben den im Bescheid ausdrücklich ausgeschlossenen Tätigkeiten des Wäschewaschens und Lebensmitteleinkaufens etwa sonstige Einkäufe und Erledigungen, Kochen, Reinigung, Kleinreparaturen, etc.) bestand, dass Einnahmen und Ausgaben gemeinsam bewirtschaftet worden wären vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  52. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312), noch dass etwa Mahlzeiten gemeinsam eingenommen oder die Freizeit regelmäßig miteinander verbracht worden wäre. Damit erweist sich die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen P und dem Beschwerdeführer nicht als schlüssig begründet." Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Lebensgemeinschaft auch gewisse Fürsorgeelemente unentgeltlicher Natur beinhaltet, welche die belangte Behörde auch gegenständlichen Falls nicht benennen konnte. Worin die belangte Behörde ins Treffen führen möchte, dass die Bezeichnung einer Person als Lebens-gefährte ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sei, widersetzt sich die belangte Behörde in ungehöriger Weise dem sowohl in meinem Falle wie auch in dem Falle des Herrn XXXX ergangenen Judikat des VwGH, wonach Lebensgemeinschaft ein rechtlich komplexer Begriff ist, der einer Abklärung im tatsächlichen Bedarf.Worin die belangte Behörde ins Treffen führen möchte, dass die Bezeichnung einer Person als Lebens-gefährte ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sei, widersetzt sich die belangte Behörde in ungehöriger Weise dem sowohl in meinem Falle wie auch in dem Falle des Herrn römisch 40 ergangenen Judikat des VwGH, wonach Lebensgemeinschaft ein rechtlich komplexer Begriff ist, der einer Abklärung im tatsächlichen Bedarf. Das Judikat des VwGH vom
  53. November 2009,2009/08/0081 wird von der belangten Behörde nicht richtig wiedergegeben. Der VwGH sprach aus: »Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  54. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312, mwN, und vom
  55. Jänner 2004, ZI. 2002/08/0038).«»Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  56. Oktober 2001, ZI. 96/08/0312, mwN, und vom
  57. Jänner 2004, ZI. 2002/08/0038).« Er sprach hingegen der Ansicht der belangten Behörde nicht aus, dass die Geschlechtsgemeinschaft fehlen könne. Eine Geschlechtsgemeinschaft wäre für eine Lebensgemeinschaft typisch. Besondere Gründe, warum im konkreten Fall eine Geschlechtsgemeinschaft verzichtbar wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte (bspw besondere Gründe, warum eine Sexualität nicht gelebt werden könnte). Dafür, dass die Freizeit, wie der VwGH in dem Judikat anspricht, weitgehend gemeinsam verbracht wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. In dem Verfahren der Behörde von Herrn XXXX (beim Arbeitsmarktservice am 22.10.2014 eingebracht) vorgelegte Urkunden, insbesondere Fotomaterial der Wohnung, ist ersichtlich, dass die Räume der Wohnung nicht zur Gänze genutzt werden, sondern nach Wohnräumen aufgeteilt ist. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann nicht auf Grund der Mitfinanzierung der Wohn- u. Energiekosten. Festgelegt werden. Wenn ein Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher auch keine Wirtschaftsgemeinschaft.In dem Verfahren der Behörde von Herrn römisch 40 (beim Arbeitsmarktservice am 22.10.2014 eingebracht) vorgelegte Urkunden, insbesondere Fotomaterial der Wohnung, ist ersichtlich, dass die Räume der Wohnung nicht zur Gänze genutzt werden, sondern nach Wohnräumen aufgeteilt ist. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann nicht auf Grund der Mitfinanzierung der Wohn- u. Energiekosten. Festgelegt werden. Wenn ein Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Weiters führt die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid (S. 10, vorletzter Absatz) aus: "Angesichts der widersprüchlichen Angaben zur Trennung der Lebensmittel und beim Waschen der Wäsche ist davon auszugehen, dass Herr XXXX und Sie zumindest in diesen Bereichen gemeinschaftlich wirtschaften.""Angesichts der widersprüchlichen Angaben zur Trennung der Lebensmittel und beim Waschen der Wäsche ist davon auszugehen, dass Herr römisch 40 und Sie zumindest in diesen Bereichen gemeinschaftlich wirtschaften." Dies ist unwahr, jeder erledigt seine Einkäufe selbst (Putz-, Lebensmittel) und werden auch getrennt aufbewahrt. Dies habe ich bereits ausführlich in meiner Stellungnahme vom 11.04.2015 ausgeführt, welche von der Behörde völlig übergangen wird. Die Behörde hat es einfach unterlassen auf meine Ausführungen - welche die Erhebungsorgane und die Nachbarn betreffen - näher einzugehen und hat jegliche nachteiligen Beweismittel betreffend ihrer Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen. Zwei der befragten Nachbarn sind türkischer Herkunft und mit den Feinheiten der deutschen Sprache nicht betraut, sodass Aussagen wie "plaudern" von diesen selbst nicht ausgesagt werden hätten können. Diese Darstellung entspricht dem Gedankengut des Erhebungsorgans. Darauf wurde auch bereits hingewiesen - jedoch von der Behörde nicht zur Kenntnis genommen. Auch aus der Aussage eines Nachbarn betreffend große Gemeindewohnung bzw. großes Auto kommt eindeutig auch ein Neidreflex hervor, der auch anderweitig sich in der nachteiligen Äußerung niederschlägt. Hier werden seitens der belangten Behörde eindeutig Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Ich stellen den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung § 56 Abs. 2 AIVG zuzuerkennen."Ich stellen den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung Paragraph 56, Absatz 2, AIVG zuzuerkennen."
  58. Mit Bescheid des AMS vom 11.08.2015 wurde die Beschwerde vom 05.06.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.114,95 gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
  59. Mit Bescheid des AMS vom 11.08.2015 wurde die Beschwerde vom 05.06.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 02.10.2007 bis 15.06.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.114,95 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bescheides vom 06.05.2015 wiedergegeben.
  60. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
  61. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  62. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  63. In der Beschwerdevorlage vom 17.09.2015 führt die belangte Behörde wie folgt aus: "(..) In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zu do. Verwendung vorgelegt. Nachrichtlich: Zur Frage, ob Herr XXXX (SVNr.: XXXX) und Frau XXXX (SVNr.: XXXX ) an der Adresse XXXX , in einer Lebensgemeinschaft leben und daher das Einkommen des einen Partners auf die Notstandshilfe des jeweils anderen Partners anzurechnen ist, sind drei Beschwerdeverfahren anhängig. Im "Hauptverfahren" wurde die in den Jahren 2008 bis 2012 von Herrn XXXX bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 28.248,36 zurückgefordert. Der letztinstanzliche Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164 aufgehoben. In der Folge hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2015, GZ: W228 2002764-1/4E den erstinstanzlichen Bescheid des AMS Prandaugasse aufgehoben. Nach einem ergänzten Ermittlungsverfahren (Zeugeneinvernahmen) hat das AMS Prandaugasse im zweiten Rechtsgang neuerlich mit Bescheid vom 17.11.2014 die Notstandshilfe von Herrn XXXX zurückgefordert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2015 abgewiesen. Auf Grund eines Vorlageantrages ist die Beschwerde derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W228 2105770-1/16Z anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat am 08.06.2015 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, da das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wurde. Die schriftliche Ausfertigung ist noch ausständig.Zur Frage, ob Herr römisch 40 (SVNr.: römisch 40 ) und Frau römisch 40 (SVNr.: römisch 40 ) an der Adresse römisch 40 , in einer Lebensgemeinschaft leben und daher das Einkommen des einen Partners auf die Notstandshilfe des jeweils anderen Partners anzurechnen ist, sind drei Beschwerdeverfahren anhängig. Im "Hauptverfahren" wurde die in den Jahren 2008 bis 2012 von Herrn römisch 40 bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 28.248,36 zurückgefordert. Der letztinstanzliche Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164 aufgehoben. In der Folge hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2015, GZ: W228 2002764-1/4E den erstinstanzlichen Bescheid des AMS Prandaugasse aufgehoben. Nach einem ergänzten Ermittlungsverfahren (Zeugeneinvernahmen) hat das AMS Prandaugasse im zweiten Rechtsgang neuerlich mit Bescheid vom 17.11.2014 die Notstandshilfe von Herrn römisch 40 zurückgefordert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2015 abgewiesen. Auf Grund eines Vorlageantrages ist die Beschwerde derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: W228 2105770-1/16Z anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat am 08.06.2015 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, da das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wurde. Die schriftliche Ausfertigung ist noch ausständig. ( ) Während Herr XXXX ab 01.03.2013 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist, bezieht Frau XXXX nach wie vor Notstandshilfe, wobei das Einkommen von Herrn XXXX aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Antiquitätenhändler auf die Notstandshilfe von Frau XXXX angerechnet wird. Die Anrechnung wird von Frau XXXX mit Feststellungsanträgen betreffend das Ausmaß der Notstandshilfe bekämpft. Auf Grund eines derartigen Antrages vom 08.04.2014 ("erster Feststellungsantrag") wurde mit Bescheid des AMS Prandaugasse vom 27.05.2014 festgestellt, dass die Notstandshilfe ab 01.04.2014 in Höhe von € 19,26 t

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