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{'item': 'W162 2120102-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2120102-1 SpruchW162 2120102-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H mit Gültigkeit bis zum 30.09.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 01.09.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
  3. Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 05.11.2015 eine Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom selben Tag inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.

Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 28.12.2015 Beschwerde erhoben. Er verwies darin auf ergänzende Befunde (insbesondere hinsichtlich Lungenerkrankung und HNO), welche bei der belangten Behörde am 14.01.2016 eintrafen. Die Beschwerde selbst enthielt keine weiteren Ausführungen.
  2. Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2015 wurde in Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde um neuerliche Einschätzung ersucht.
  4. Am 27.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2016 ein und wurde darin auf die neu vorgelegten Befunde Bezug genommen und erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bejaht.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
  7. Am 19.10.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein und brachte dessen rechtsfreundliche Vertretung insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Legens eines Tracheostomas an erhöhter Infektionsgefahr und diversen Beschwerden wie Schleimabsonderung und psychischen Beeinträchtigungen leide. Sie monierte, dass es sich bei den begutachtenden Sachverständigen um Allgemeinmediziner handle, stellte die fachliche Kompetenz in Frage und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem HNO-Fachbereich. Weiters brachte sie vor, dass durch diese Erkrankung die Gefahr von Schleimabsonderungen bestehe, welche Ekel erregen würden und zog sie diesbezüglich Vergleiche hinsichtlich Erkrankungen aufgrund Inkontinenz im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Vorgelegt wurden medizinische Beweismittel.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2016 wurde die Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung sowie ein zusammenfassendes Gutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin beauftragt.
  9. Am 23.02.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht das HNO-Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 21.12.2016 sowie ein zusammenfassendes Gutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ein, welche die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer bejahten.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2017 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2017 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  12. Feststellungen: 1.
  13. Allgemeines Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. mit Gültigkeit bis zum 30.09.
  14. 1.
  15. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemein- und Ernährungszustand (180cm 92kg) Caput: frei beweglich, HNA frei, Collum: normal lang, Narbe rechts nach Neck-Dissektion, Tracheotomie Thorax: symmetrisch Cor: Normale Herzgrenzen, HAT rein, regelmäßig, kein Geräusch. RR 190/90 Pulmo: sonorer KS, Basen gleich hoch, BVA bds Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, kein DS, Leber und Milz nicht vergrößert, Peristaltik unauffällig, Nierenlager bds frei. WS: im Lot, kein KS, FBA 30 cm Ob. Extr.: frei beweglich Unt. Extr.: frei beweglich, keine Ödeme, keine Varitzen Gangbild unauffällig HNO-Status: Rechts Ohr: o.B Linkes Ohr: o.B Nase: Luxation nach li, Dev. nach rechts Mund/Rachen: St.p.TE, keine Strahlenreaktion Kehlkopf Pat lehnt Kehlkopfuntersuchung ab, er ertrage das nicht, auch im AKH werde immer mit dem flexiblen Nasopharyngoskop untersucht Gesicht/Hals: Hals bds. derb induriert, aber nicht geschwollen, Tracheostoma bland, er trägt 70 mm Kanüle mit Sprechventil Stimme: starke Heiserkeit Rauigkeit 2, Behauchtheit 2 Sonstiges: Kann Arme auch über Kopf heben. Bei Untersuchung mit Kanüle starker Hustenreiz. (BF ist auch etwas hektisch und nervös) 1.
  16. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Tracheotomie nach Larynx-Ca Hypertonie 1.
  17. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es bestehen keine Funktionsstörungen im Bereich der Extremitäten. Kurze Strecken sind ohne Hilfe zurücklegbar, das Ein- und Aussteigen ist nicht erschwert, die sichere Beförderung unter normalen Verhältnissen gewährleistet. Die allgemeine Leistungsfähigkeit ist durch die Tracheotomie nicht in einem Maße eingeschränkt, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar wären. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Probleme beim Husten, Reden, zeitweise unangenehmes Gefühl bei Hitze) erreichen kein nachvollziehbares Ausmaß, welches eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittelerfordernis unauffällig und sind keine erheblichen Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion bzw. funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten dokumentiert, welche das Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels auf erhebliche Weise erschweren. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind frei und ist somit die Greif- und Haltefunktion gegeben. Eine erheblich ausgeprägte arterielle Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten, welche eine erhebliche Limitierung der Gehstrecke bewirken könnte, liegt nicht vor. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und im Normbereich liegender Lungenkapazität mit mittelgradig ausgeprägter Obstruktion erreicht das Lungenleiden kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Bei Versorgung mittels Tracheostomie sind komplizierte und gehäufte Infektionen der Atemwege nicht dokumentiert. Die angeführten Einschränkungen der Kommunikation bei Zustand nach bösartigem Tumor und Versorgung mittels Tracheostomie bewirken keine Einschränkung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Ein generell erhöhtes Infektionsrisiko bzw. eine schwere Immunschwäche bestehen beim Beschwerdeführer nicht. Eine Gleichsetzung der Belästigungen durch ein etwaiges Absondern von Schleim aus dem Tracheostoma mit Stuhlinkontinenz konnte für den Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Auch für den Fall eines Verlusts des aufgesetzten Sprechventils von der Kanüle ist der Beschwerdeführer nicht bedroht und kann normal über das Tracheostoma weiteratmen. Die Stimme des Beschwerdeführers ist heiser und ist dadurch die Kommunikationsfähigkeit gering reduziert, jedoch stellt dies keine Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Es liegen keine erheblichen Bewegungseinschränkungen des Hals-/Schultergürtelbereichs, die die Atmung behindern würden, vor. Es besteht kein Zustand im HNO-Bereich, der das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport beeinträchtigen würde. Sämtliche dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wirken sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht ungünstig aus. Der Beschwerdeführer kann Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwinden, sich im Verkehrsmittel während der Fahrt ohne Hilfsmittel fortbewegen und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bzw. ohne Behelfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. 1.
  18. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist am 01.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
  19. Beweiswürdigung: Zu 1.
  20. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
  21. bis 1.
  22. Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Sämtliche durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten - vom 05.11.2015 durch die belangte Behörde, sowie vom 12.09.2016, vom 21.12.2016 und vom 12.02.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht - sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung vom 05.11.2015, sowie auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.09.2016 und vom 12.02.2017 (aktenmäßig durch einen Arzt für Allgemeinmedizin) und vom 21.12.2016 (aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen HNO-Sachverständigen). Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist. Der Arzt für Allgemeinmedizin stellte bereits im Gutachten vom 05.11.2015 nachvollziehbar und schlüssig fest, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Funktionsstörungen im Bereich der Extremitäten bestehen, dass kurze Strecken ohne Hilfe zurücklegbar sind, das Ein- und Aussteigen nicht erschwert ist und insgesamt die sichere Beförderung unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Weiters wurde darin nachvollziehbar festgehalten, dass die allgemeine Leistungsfähigkeit durch die Tracheotomie nicht in einem Maße eingeschränkt ist, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar wären und die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Probleme beim Husten, Reden, zeitweise unangenehmes Gefühl bei Hitze) kein nachvollziehbares Ausmaß erreichen, welches eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2016 bestätigt im Wesentlichen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 05.11.
  23. Auch darin wurde unter Berücksichtigung sämtlicher im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegter Befunde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen, da sein Gangbild ohne Hilfsmittelerfordernis unauffällig sei, keine erheblichen Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion bzw. funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten dokumentiert waren, welche das Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels auf erhebliche Weise erschweren, und die Gelenke der oberen Extremitäten frei seien, womit die Greif- und Haltefunktion gewährleistet sei. Eine erheblich ausgeprägte arterielle Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten, welche eine erhebliche Limitierung der Gehstrecke bewirken könnte, liege zudem nicht vor. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und im Normbereich liegender Lungenkapazität mit mittelgradig ausgeprägter Obstruktion erreiche das Lungenleiden kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Im Zuge der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.10.2016 zu den eingeholten Gutachten wurde moniert, dass dieser bisher von keinem Facharzt aus dem Bereich der HNO persönlich untersucht worden sei und somit beantragt, dies nachzuholen. Beweiswürdigend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass zwar eine Verpflichtung besteht, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz jedoch keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden könnte, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114) – ebenso besteht freilich keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, einen vom Beschwerdeführer namentlich vorgeschlagenen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, sondern werden hierbei entsprechende Sachverständige des Ärztlichen Dienstes herangezogen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben und wurde demnach ein Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes vom 21.12.2016 eingeholt, welches jedoch gleichfalls zu dem Schluss kam, dass kein Zustand im HNO-Bereich besteht, der das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigen würde oder das sichere Ein/Aussteigen oder den Transport gefährden könnte.Im Zuge der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.10.2016 zu den eingeholten Gutachten wurde moniert, dass dieser bisher von keinem Facharzt aus dem Bereich der HNO persönlich untersucht worden sei und somit beantragt, dies nachzuholen. Beweiswürdigend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass zwar eine Verpflichtung besteht, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz jedoch keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden könnte, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114) – ebenso besteht freilich keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, einen vom Beschwerdeführer namentlich vorgeschlagenen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, sondern werden hierbei entsprechende Sachverständige des Ärztlichen Dienstes herangezogen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben und wurde demnach ein Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes vom 21.12.2016 eingeholt, welches jedoch gleichfalls zu dem Schluss kam, dass kein Zustand im HNO-Bereich besteht, der das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigen würde oder das sichere Ein/Aussteigen oder den Transport gefährden könnte. In diesem Gutachten wurde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers äußerst detailliert und ausführlich eingegangen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei deshalb nicht zumutbar, wurde ausgeführt, dass ein generell erhöhte Infektionsrisiko bei Halsatmern nicht nachgewiesen sei und beim Beschwerdeführer keine schwere Immunschwäche vorliege. Virusinfekte würden ihren Weg über die Schleimhäute von Nase auf Auge nehmen, ein häufigeres Auftreten bei Halsatmern sei nicht anzunehmen. Primär bakterielle Infekte seien selten, eine besondere zusätzliche Gefährdung bei ansonsten immunkompetenten Patienten sei unwahrscheinlich und wissenschaftlich nicht belegt. Zur Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich des "ekelerregenden Schleimes", wurde ausgeführt, dass der Schleim aus dem Tracheostoma sich nicht von dem unterscheide, welcher auch sonst (z.B. bei Bronchitis) ausgehustet werde, der einzige Unterschied sei, dass er aus dem Tracheostoma ausgeworfen werde. Eine Gleichsetzung mit der Belästigungen durch ein etwaiges Absondern von Schleim aus dem Tracheostoma mit Stuhlinkontinenz konnte für den Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Zum Einwand des eventuellen Verlust des aufgesetzten Sprechventils von der Kanüle wurde zwar einerseits bejaht, dass dies passieren könne, andererseits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht bedroht sei und normal über das Tracheostoma weiteratmen könne. Zu den Einwendungen der angeführten Einschränkungen der Kommunikation bei Zustand nach bösartigem Tumor und Versorgung mittels Tracheostomie, Atemnot bei Belastung und Problemen im Hals/Schulterbereich wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass relevanten Bewegungseinschränkungen des Hals/Schulterbereiches, die die Atmung einschränken würden, nicht beobachtet werden könnten. Bejaht wurde zwar, dass die Stimme des Beschwerdeführers heiser und dadurch die Kommunikationsfähigkeit gering reduziert ist, jedoch wurde nach persönlicher Untersuchung nachvollziehbar festgestellt, dass dies keine Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt. Auch das zusammenfassende aktenmäßige Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.02.2017 bestätigte als
  24. Sachverständigengutachten die Einschätzung, dass im Fall des Beschwerdeführers Zumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass in einer Gesamtschau sämtliche durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten - vom 05.11.2015 durch die belangte Behörde, sowie vom 12.09.2016, vom 21.12.2016 und vom 12.02.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht – nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet wird. Der Beschwerdeführer ist den auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht erfolgreich vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2015, 12.09.2016, 21.12.2016 und vom 12.02.
  25. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigengutachten auf mehrmaliger persönlicher Untersuchung basierten. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.
  26. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 01.09.2015 auf.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0158, wo in einem ähnlich gelagerten Fall (Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass bei Vorliegen eines Tracheostoma) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde (vgl. BVwG vom 20.09.2016, W218 2116731-1).In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Revisionszurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0158, wo in einem ähnlich gelagerten Fall (Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass bei Vorliegen eines Tracheostoma) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde vergleiche BVwG vom 20.09.2016, W218 2116731-1). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  8. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  9. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  10. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  11. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2120102.1.00

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