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{'item': 'W162 2126155-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2126155-1 SpruchW162 2126155-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes (aktenmäßig) vom 19.11.2015 wurde aufgrund einer "Hörstörung beidseitig" ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Im Zuge des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom 13.01.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag aufgrund der Leiden "Hörstörung beidseits", "Schlafapnoe-Syndrom unter Maskenbeatmung" und "Diabetes mellitus Typ II" ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Gesundheitsschädigungen Bluthochdruck, depressiv gefärbte Stimmungslage, altersentsprechende Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat und chronische Bronchitis erreichten keinen Grad der Behinderung.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.11.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.
  4. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.04.2016 monierte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten feststellen. Er habe am 06.11.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Sein Grad der Behinderung sei mit einem Hörverlust begründet worden, der Leidenszustand des Tinnitus sei jedoch völlig ignoriert worden, er habe Ohrpfeifen und Schwindelattacken. Sein Schlaf sei durch die Maskenatmung sehr beeinträchtigt, dies führe zu psychischen Beeinträchtigungen und Gedächtnisstörungen. Ignoriert worden seien Hiatushernie, Prostatahypertonie und Beckenschiefstand. Er habe Rückenschmerzen und könne nicht alleine seine Socken und Schuhe anziehen und habe Probleme, sich zu beugen. Da nicht all seine gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt worden seien, ersuchte er um erneute ärztliche Begutachtung und Berücksichtigung seiner Leiden im Zusammenwirken. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Befunden beigelegt.
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2016 wurde um Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie sowie der Psychiatrie aufgrund persönlicher Untersuchung, sowie aus dem Bereich der Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage ersucht.
  7. Am 13.03.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Psychiatrie aufgrund persönlicher Untersuchung, sowie aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ein. Insgesamt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestätigt.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 30 v.H. 1.
  12. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: 1.2.1.: Allgemeinmedizinischer und orthopädischer Status: Größe 166 cm, Gewicht ca. 85 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend; Ernährungszustand: mäßig adipös Das Gangbild ist verlangsamt, behäbig, insgesamt hinkfrei und sicher. Aus- und Ankleiden wird jeweils im Stehen durchgeführt. Normale Sauerstoffsättigung von 97%, keine mobile Sauerstoffversorgung wird mitgeführt Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: Rektusdiastase, minimaler Nabelbruch, kleine Narben nach Laparoskopie sonst klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter steht etwas höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird verlangsamt und wankend ausgeführt, ist insgesamt hinkfrei. Zehenballgang, Fersengang, Einbeinstand problemlos möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Spreizfußstellung beidseits. Links mehr als rechts Hallux valgus. Knie- und Sprunggelenke sind ergussfrei, bandfest und unauffällig. An den Hüften wird bei Beugung Endlagenschmerz im Kreuz angegeben. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Die rechte Schulter steht etwas höher. Das Becken steht rechts gering höher. Zarte Rotationskomponente an der Brustwirbelsäule. Regelreche Brustkyphose und Lendenlordose. Mäßig Hartspann zervikal, kein Hartspann lumbal. Klopfschmerz über der Halswirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA
  13. Seitwärtsneigen jeweils 10 cm. Fingerkuppen- und Kniegelenksspaltabstand, Rotation 30-0-
  14. Kopf, Hais: keine obere Einffussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirn nerven frei, beidseitige Hörgeräteversorgung Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 57 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, Hinweise für Emphysem Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig, der Faustschluss beidseits vollständig möglich Wirbelsäule: Klopfschmerz über der LWS, Finger-Boden-Abstand 30 cm, keine Formabweichung Lungenfunktionsprüfung: normale Spirometrie, keine Obstruktion, normale Sauerstoffsättigung Er ist in der Lage, sich selbsttätig an- und auszuziehen, auf der Untersuchungsliege zu sitzen und sich ohne Hilfe flüssig hinzulegen. Es besteht keine erkennbare Atemnot bei kürzeren Gehstrecken oder bei kurzen Belastungen. Erkennbare Schwerhörigkeit. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet 1.2.2.: Nervenfachärztlicher Status: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen/ Fersenstand bds möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der UE zeitweise als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig hinkend Psychiatrischer Status: örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antrieb etwas vermindert, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.
  15. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
  16. Hörstörung beidseits 12.02.01 30% Unterer Rahmensatz, da insbesondere auf der rechten Seite bis 1 kHz Hörverlust über 35dB oder weniger Tab. K 4/Z 3
  17. Schlafapnoesyndrom unter Maskenbeatmung 06.11.02 20% Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Maskenbeatmung Atemstillstände während des Schlafes weitgehend vermieden werden können, wobei die Auswirkungen der Therapie auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen
  18. Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%
  19. Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02.01 20% mittlerer Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist unter Berücksichtigung auch einer geringen axonalen Neuropathie.
  20. degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.02.01 20% Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ein chronisches Cervicolumbalsyndrom besteht, bei nur geringer Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit
  21. arterieller Bluthochdruck mit Aortenektasie 05.01.02 20% fixer Rahmensatz
  22. Steatosis hepatis 07.05.03 10% Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Synthesestörung dokumentiert ist. Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H., da Leiden 2 bis 6 nicht weiter erhöhen , weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 13.01.2016 sowie eines HNO-Facharztes vom 19.11.2015 und auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und eines Facharztes für Psychiatrie, jeweils aufgrund persönlicher Untersuchung, sowie aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, eingelangt am 13.03.
  24. Weder sind an den von der belangten Behörde oder vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Personen der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Psychiatrie ergingen nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.
  25. Seitens der belangten Behörde erging das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde nach persönlicher Untersuchung am 13.01.
  26. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Behauptung des Beschwerdeführers ein äußerst umfangreiches Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Psychiatrie umfassend untersucht wurde und worin das erstinstanzliche Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde – ebenfalls nach persönlicher Untersuchung – inhaltlich bestätigt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen sind auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zuge persönlicher Untersuchungen vom 24.01.2017 und vom 13.01.2016 umfassend eingegangen. Auch wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde in der Einschätzung berücksichtigt und konkret ausgeführt, welche Leiden durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden und wie die Einschätzung vorzunehmen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht zudem in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde moniert, dass all seine Leiden nicht und nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, so ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des neuen Untersuchungsergebnisses eines Facharztes für Unfallchirurgie und der neu vorgelegten Befunde (Abl. 22-29) gegenüber dem Gutachten vom 13.01.2016 entsprechend die Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "arterieller Bluthochdruck mit Aortenektasie" neu aufgenommen wurden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe Schwindelattacken und leide an Tinnitus, so ist auf die durch das Bundesverwaltungsgericht neu eingeholten persönlichen Sachverständigengutachten zu verweisen, wonach sich nach persönlicher Untersuchung und Durchsicht der neu vorgelegten Befunde keinerlei maßgeblicher Schwindel beziehungsweise Tinnitus dokumentieren ließ. Zum Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beeinträchtigung durch das Schlafapnoesyndrom wurde nachvollziehbar darauf verwiesen, dass dieses durch Maskenbeatmung stabilisierbar ist. Darüber hinaus wird auf das nervenfachärztliche Gutachten verwiesen, worin angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Maske mehr trage. Zum Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Rückenschmerzen erklärte der Sachverständige erneut, dass diese adäquat den individuellen Funktionsstörungen eingestuft wurden. Der Sachverständige für Unfallchirurgie führte nachvollziehbar und glaubwürdig aus, wie die Einschätzung der einzelnen Leidenszustände erfolgte. So erfolgte die Einschätzung des Leidens "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" unter der Positionsnnummer 02.01.01 mit einem GdB von 20 v.H., da ein chronisches Cervicolumbalsyndrom bei nur geringer Funktionsbehinderung und ohne neurologisches Defizit besteht. Ausgeführt wurde diesbezüglich auch, dass ein Beckenschiefstand von 1 cm klinisch irrelevant und nicht behandlungsbedürftig ist, er bewirke jedenfalls kein einschätzungsrelevantes Leiden. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Hüftschmerzen wurde ausgeführt, dass diese am ehesten den degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zuzuordnen seien. Klinisch und radiologisch sei der vorgelegte Befund an den Hüften unauffällig. Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbefund wurde weiters nachvollziehbar ausgeführt, dass darin ersichtlich sei, dass im Ultraschall der linken Leiste ein gering vergrößerter Lymphknoten beschrieben wurde, welcher jedoch kein einschätzungsrelevantes Leiden begründet. Insgesamt wurde die angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden als Leiden 1 berücksichtigt, weil eine geringe Funktionsbehinderung objektivierbar ist. Die angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden wurden auf Grund einer geringen Funktionsbehinderung als Leiden 1 adäquat berücksichtigt. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er an Gedächtnisstörungen leide und psychisch beeinträchtigt sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung eingeholt. Dabei konnten weder Gedächtnisstörungen noch maßgebliche psychische Beeinträchtigungen objektiviert werden und wurde festgestellt, dass aus neurologisch/psychiatrischer Sicht keine einschätzungswürdigen Funktionsausfälle bestehen. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht in nervenärztlicher Behandlung steht. Nachvollziehbar wurde auch festgehalten, dass die zeitweisen Gefühlstörungen in den unteren Extremitäten ohne motorischen Ausfälle keinen GdB erreichen würden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund einer NLG-Untersuchung der unteren Extremitäten beschreibe lediglich eine geringe axonale Polyneuropathie. Insgesamt wurde nachvollziehbar und glaubwürdig im allgemeinmedizinischen zusammenfassenden Gutachten angemerkt, dass zeitweise Gefühlsstörungen ohne motorische Ausfälle ebenso wie eine durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Hiatushernie bei gutem Ernährungszustand und Hüftschmerzen bei unauffälligem radiologischen Befund und ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Darüber hinaus sind ein Zustand nach erfolgreicher Gallenblasenentfernung, eine gutartige Prostatahypertrophie, Hyperlipidämie und Adipositas ohne manifeste Funktionsausfälle auch nicht einschätzungsrelevant. Der erkennende Senat schließt sich der Einschätzung an, wonach die neu aufgenommenen Leiden (Positionen 4 bis 6) keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung rechtfertigen. Darüber hinaus besteht keine ungünstige Beeinflussung der Leiden 1 bis 6, da kein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken vorliegt. Die Zusammenschau sämtlicher Gutachten ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Eine darüber hinausgehende Einschätzung ist auch durch die nunmehr neu berücksichtigten Leiden nicht gerechtfertigt. Den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal er kein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die vorgelegten Befunde und sein Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde. Er hat von der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht wurde. Er hat von der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  7. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  8. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  9. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  10. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass er beantrage, in seinem Fall die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderung festzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren der Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 06.11.2015, verfahrensgegenständlich ist und demnach in dieser Entscheidung nicht über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderung abgesprochen werden kann. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welche beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. festgestellt haben. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2126155.1.00

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