Obsah (11)
Art. 133§ 42§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2128018-1 SpruchW162 2128018-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 02.05.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
- Der Beschwerdeführer beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 30.12.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 b StVO 1960 (Parkausweis): Auf dem Formular findet sich der Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
- Der Beschwerdeführer beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 30.12.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29, b StVO 1960 (Parkausweis): Auf dem Formular findet sich der Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
- Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 05.02.2016 eine Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom selben Tag inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Darin wurde insbesondere festgestellt: "Hr. XXXX ist sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen, als auch im Bereiche der Beine sind ausreichend, um auch unter Mitnahme einer Stützkrücke ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenfalls problemlos möglich. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. Hr. XXXX leidet auch nicht an einer Erkrankung, für welche von vornherein vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen wäre.""Hr. römisch 40 ist sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen, als auch im Bereiche der Beine sind ausreichend, um auch unter Mitnahme einer Stützkrücke ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenfalls problemlos möglich. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. Hr. römisch 40 leidet auch nicht an einer Erkrankung, für welche von vornherein vom Gesetzgeber der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen wäre."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.
Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 24.05.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er nicht, wie vom Arzt angenommen, 300 bis 400 m mit Stützkrücke gehen könne, sondern lediglich 150 m mit äußerster Kraftanstrengung zurücklegen könne. Dabei komme es zu einer Überbelastung des rechten Beines, er habe einen "Charcot-Fuß" und könne nur aufgrund eines Ortheseschuhs eine gewisse Stabilität erreichen. Er hoffe, die Amputation seines rechten Fußes aufhalten zu können. Aufgrund von Arztbesuchen und kleiner Einkäufe sei es für ihn wichtig, einen Parkausweis gem. § 29b StVO zu besitzen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 24.05.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er nicht, wie vom Arzt angenommen, 300 bis 400 m mit Stützkrücke gehen könne, sondern lediglich 150 m mit äußerster Kraftanstrengung zurücklegen könne. Dabei komme es zu einer Überbelastung des rechten Beines, er habe einen "Charcot-Fuß" und könne nur aufgrund eines Ortheseschuhs eine gewisse Stabilität erreichen. Er hoffe, die Amputation seines rechten Fußes aufhalten zu können. Aufgrund von Arztbesuchen und kleiner Einkäufe sei es für ihn wichtig, einen Parkausweis gem. Paragraph 29 b, StVO zu besitzen.
- Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2016 wurde um Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Orthopäden ersucht.
- Am 27.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie vom 16.12.2016 ein und wurde darin erneut die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bejaht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
- Am 13.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin der Beschwerdeführer monierte, die zwei medizinischen Sachverständigen hätten einen "dienstlichen Auftrag" gehabt, dass eine Ablehnung des Antrages erfolgen solle. Gleichfalls müsse "der klare Menschenverstand" erkennen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Unterschenkelprothese gefährlich sei. Er könne nur mit einer Unterarmstützkrücke rechts das Gleichgewicht halten, er sei "sicher nicht trittsicher" und müsse sich anhalten. Alle Bewegungsabläufe würden über das rechte Bein erfolgen, welches trotz einer Fußfehlstellung ausgleichen müsse. Es wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Allgemeines Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in den Behindertenpass" umgedeutet wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in den Behindertenpass" umgedeutet wurde. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. 1.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Klinischer Status - Fachstatus: Größe; 180 cm, Gewicht: 120 kg. Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNAfrei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Fassförmig. Mediane Thoraxnarbe nach koronarer Bypassoperation. Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im VI ICR knapp außerhalb der MCL.Herz: Spitzenstoß im römisch sechs ICR knapp außerhalb der MCL. Geringe Linksverbreiterung. RR: 165/80 Puls: 72/min. Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Orthopädischer Status: * Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, orthopädischer Schuh rechts. Gut sitzende Unterschenkelprothese links. Eine Unterarmstützkrücke. An- und Auskleiden der Oberbekleidung und der Schuhe langsam. Ablegen der Prothese gelingt gut. Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Rechtshänder. Die Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose strichförmige OP-Narbe im Bereich des linken Unterschenkels bei einem ca. 15cm langen Amputationsstumpf. * Gangbild: Mit einer Gehhilfe breitbeinig, etwas wackelig aber trittsicher. Einbeinstand kann nicht geprüft werden und Zehen-Fersenstand sowie Hocke kann ebenfalls nicht geprüft werden. * Wirbelsäule: Die Untersuchung im Sitzen, im Lot, Becken-Schultergeradstand, normale Achse, seitengleich mittelkräftige Muskulatur. HWS und BWS: Frei beweglich. LWS: FBA im Sitzen nicht prüfbar, Seitneigen je 20, Reklination 5 Grad. Vorneigen ca. 30 Grad, hier schmerzhaft. Schmerzmaximum L5/S
- Grob: Hirnnerven frei. Lebhafte Muskeleigenreflexe an der OE. Neurologisch: Schwach auslösbare Muskeleigenreflexe an der UE. Patellarsehnenreflex beidseits schwach auslösbar und seitengleich. Achillessehnenreflex rechts schwach auslösbar. * Obere Extremität: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re: S 40/0/160, F 160/0/10, Rotation frei. Schulter li: S 40/0/150, F 160/0/10, Rotation frei. Ellbogen re: S 0/0/130, R je 80, bandstabil. Ellgoben li: S 0/0/130, R je 80, bandstabil. Handgelenke li und re: Frei beweglich. Langfinger li und re: Frei beweglich. Nackengriff: Gut. Schürzengriff: Gut. Kraft: Gut. * Untere Extremität Ca. 15cm langer Amputationsstumpf mit guter Hautdeckung, guten Weichteilverhältnisse. Durchblutung-Sensibilität seitengleich, plumper Fuß rechts. Am Fuß keine Druckstellen. Auf beiden Seiten normale Knieachse. Oberschenkelmuskulatur ist seitengleich. Hüfte re: SO/0/100, R je30, F je
- Hüfte li: SO/0/100, Rje30, Fje
- Knie re: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg: Rechts in Neutralstellung eingesteift. Unt. Sg: In Neutralstellung eingesteift rechts. Füße Rechts: fixierter Knick- Plattfuß ohne Schwielen- oder Ulcusbildung, Zehenbeweglichkeit ist zufriedenstellend. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
- Verlust des linken Unterschenkels.
- Koronare Herzkrankheit.
- Diabetes mellitus.
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
- Fixierter Knick- Plattfuß rechts.
- Lymphstauungen im Bereich der rechten unteren Gliedmaße postoperativ bedingt. 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Wegstrecke von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke, zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen, als auch im Bereiche der Beine sind ausreichend, um auch unter Mitnahme einer Stützkrücke ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenfalls problemlos möglich. Für die mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung ist der Unterschenkelverlust links durch eine gut passende Prothesenversorgung funktionell stabil kompensiert. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Die Unterschenkelamputation links ist mit einer gut passenden Schaftprothese versorgt, die eine belastungsstabile Situation ermöglicht. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, Gehstrecken von 300m bis 400m zu überwinden. Der Einbeinstand ist möglich, im Gangablauf ist die Belastungsphase im linken Bein sicher. Im rechten Bein dominiert die fixierte Fußfehlstellung die Belastungsmöglichkeit. Mit einer geeigneten Schuhversorgung liegen jedoch belastungsstabile Verhältnisse vor und ist die Steh- und Gehleistung zu erhalten. Durch die Funktionseinschränkungen an der unteren Extremität sind mittelgradige Behinderungen gegeben. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers keine höhergradigen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt liegt im Fall des Beschwerdeführers eine mittelgradige Einschränkung vor, welche ihm jedoch erlaubt, Gehstrecken von 300 m bis 400 m zu überwinden. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist am 30.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
- bis 1.
- Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das durch die belangte Behörde vom 21.03.2016 eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie vom 16.12.2016 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen sie keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde vom 21.03.2016 eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie vom 16.12.
- Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von beiden medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist. Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht erfolgreich vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden. Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24.05.2016 keine Bedenken bezüglich des Sachverständigen vorbrachte, monierte er in seiner Stellungnahme vom 13.03.2017, dass die zwei medizinischen Sachverständigen einen "dienstlichen Auftrag" gehabt hätten, dass eine Ablehnung des Antrages erfolgen solle. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dies einfach pauschal in den Raum gestellt wurde, ohne es durch irgendwelche Beweismittel zu untermauern, und dieser Vorwurf vom Bundesverwaltungsgericht keinesfalls nachvollziehbar ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch zwei unterschiedliche medizinische Sachverständige aufgrund persönlicher Untersuchung, und zwar durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Orthopädie. Die Feststellung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist jedoch eine rechtliche, keine medizinische Fragestellung. Der erkennende Senat gelangt zu dem Ergebnis dieser Feststellung, nachdem ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat. Der Arzt für Allgemeinmedizin stellte im Gutachten vom 21.03.2016 nachvollziehbar und schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke, zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen als auch im Bereiche der Beine seien demnach ausreichend, um auch unter Mitnahme einer Stützkrücke ohne Probleme in ein öffentliche Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Der Transport in einem öffentliche Verkehrsmittel ist ebenfalls problemlos möglich. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.12.2016 bestätigte im Wesentlichen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 21.03.2016 eines anderen Arztes für Allgemeinmedizin. Auch wurde darin befunden, dass im Fall des Beschwerdeführers insgesamt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nur mit einer Unterarmstützkrücke rechts das Gleichgewicht halten, er sei "sicher nicht trittsicher" und müsse sich anhalten, alle Bewegungsabläufe würden über das rechte Bein erfolgen, welches trotz einer Fußfehlstellung ausgleichen müsse, wird durch die umfassende medizinische Begutachtung vom 16.12.2016 widerlegt. Festgestellt wurde dabei nämlich, dass für die mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung der Unterschenkelverlust links durch eine gut passende Prothesenversorgung funktionell stabil kompensiert ist. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Die Unterschenkelamputation links ist mit einer gut passenden Schaftprothese versorgt, die eine belastungsstabile Situation ermöglicht. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt möglich, Gehstrecken von 300m bis 400m zu überwinden. Der Einbeinstand ist möglich, im Gangablauf ist die Belastungsphase im linken Bein sicher. Im rechten Bein dominiert die fixierte Fußfehlstellung die Belastungsmöglichkeit. Mit einer geeigneten Schuhversorgung liegen jedoch belastungsstabile Verhältnisse vor und ist die Steh- und Gehleistung zu erhalten. Durch die Funktionseinschränkungen an der unteren Extremität sind mittelgradige Behinderungen gegeben. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers keine höhergradigen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt liegt im Fall des Beschwerdeführers eine mittelgradige Einschränkung vor, welche ihm jedoch erlaubt, Gehstrecken von 300 m bis 400 m zu überwinden. Der erkennende Senat folgt diesen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Feststellungen. In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 24.05.2016, wonach er keine 300m bis 400m gehen könne, sondern maximal 150m mit äußerster Kraftanstrengung, wird darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Feststellung dieser Funktionseinschränkung zu einem darauf spezialisierten Facharzt für Orthopädie zur persönlichen Untersuchung geschickt hat. Dieser Facharzt kam in seinem Gutachten vom 16.12.2016 erneut zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers eine mittelgradige Einschränkung vorliege, welche ihm jedoch erlaube, Gehstrecken von 300 m bis 400 m zu überwinden. Hinsichtlich des pauschalen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass "der klare Menschenverstand" erkennen ließe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Unterschenkelprothese gefährlich sei, wird angemerkt, dass eben diese Fragestellung den medizinischen Sachverständigen für den konkreten Fall des Beschwerdeführers vorgelegt wurde und sohin die Zumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers festgestellt wird. Hinsichtlich des Vorbringens zum "Charcot-Fuß" wurde seitens des Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Knochenernährungsstörung und Schädigung der Fußknochen handle, die im gehäuften Maße bei Diabetikern zu finden sei. Die Folge dessen sei eine Zusammensinterung des Fußskelettes und der Ausbildung einer Knick-Plattfußfehlstellung. Der rechte Fuß des Beschwerdeführers zeige ein typisches Zustandsbild für diese Veränderung. Mit entsprechender orthopädischer Schuhversorgung (Orthesenschuh) sei jedoch die Steh- und Gehleistung zu erhalten. Im linken Bein sei mit der Schaftprothesenversorgung ebenfalls eine belastungsstabile Situation geschaffen, die es erlaube, Gehstrecken von 300m bis 400m zu überwinden. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass beide Gutachten - jeweils aufgrund persönlicher Untersuchung – vom 21.03.2016 und vom 16.12.2016 – nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Auch wurden sämtliche vorgelegten Befunde bei der Einschätzung berücksichtigt und wurde vom medizinischen Sachverständigen glaubhaft ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde den Behandlungsbedarf dokumentieren. Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.03.2016 und vom 16.12.
- Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung basierten. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.5.) Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 30.12.2015 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.03.2016 und vom 16.12.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Antrags auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über diesen erst dann abgesprochen werden kann, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Antrags auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über diesen erst dann abgesprochen werden kann, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht erfolgreich bestritten. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht erfolgreich bestritten. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2128018.1.00