Obsah (7)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2132331-1 SpruchW162 2132331-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 20.06.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag aufgrund des Leidens "Zustand nach Fraktur der Transversalfortsätze L1 bis L5" unter der Positionsnummer 02.01.01 ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Die Einstufung erfolgte am oberen Rahmensatz, da Restsymptomatik mit geringgradig geschwächter Rumpfkontrolle bei sonst neurologisch unauffälligem Befund und guter Beweglichkeit in allen Ebenen vorliege. Chronifizierte Beschwerden mit regelmäßiger analgetischer und psychotherapeutischer Behandlung wurden berücksichtigt. Folgende Gesundheitsschädigungen erreichten einen GdB: Vorübergehende obstruktive Lungenfunktionseinschränkung aus dem Jahr 2015 bei Beschwerdefreiheit und ohne aktuelle Befunde. Gleichfalls wurden keine Befunde bezüglich Harn- und Stuhlinkontinenz, Durchblutungsstörung im Bereich der Hände und zur Einschränkung der Merkfähigkeit vorgelegt. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde eine Besserung der neurologisch psychiatrischen Begleitsymptomatik und Rumpfkontrolle festgestellt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.04.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.
- Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.08.2016 monierte der Beschwerdeführer, dass im eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 auf eine Reihe an Beschwerden nicht eingegangen worden wäre bzw. diese im Gutachten unrichtig dokumentiert worden wären. Darüber hinaus sei die begutachtende Ärztin unfreundlich gewesen und beschwerte er sich über die Untersuchung. Der Beschwerde wurde ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2016 wurde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung ersucht. Angemerkt wurde, dass ein bisher mit dem Verfahren noch nicht betrauter Sachverständiger die Untersuchung vornehmen solle und weiters, dass zum Beschwerdevorbringen detailliert Stellung zu nehmen sei.
- Am 16.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Allgemeinmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung vom 27.02.2017 ein. Insgesamt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. bestätigt. Bei der Untersuchung legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die jedoch vom Neuerungsverbot umfasst sind.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
- Am 17.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er führte insbesondere aus, dass es falsch sei, dass eine "minimale Restfunktionsstörung ohne neurologische Ausfälle" bestehe und auch, dass keine Medikation erforderlich sei. Er habe diesbezüglich Unterlagen abgegeben und legte seinem Schreiben eine Ambulanzkarte vom 21.04.2015 und einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.02.2017 vor. Der Arzt habe diese Befunde auch bei der Untersuchung gesehen. Er vertrage zahlreiche Medikamente nicht. Hinsichtlich der "neurologisch nicht zuordenbaren Tremorsymptomatik", die "nicht einschätzungsrelevant" sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese einer Einschränkung mittleren Grades von 30 bis 40 % entsprechen würde. Er sei seit einem Jahr in Behandlung bei XXXX , er leide immer wieder unter Schlafstörungen aufgrund seiner Schmerzen. Seine Tremorsymptomatik werde durch mehrere ärztliche Berichte bestätigt, die Unterlagen seien vorgelegt worden, jedoch im Gutachten nicht beachtet worden. Weiters seien die Bereiche Atemprobleme und Sensibilitätsstörung schon früher angemerkt worden, die Wirbelsäule sei falsch im Gutachten aufgenommen worden, er tue sich beim Aufrichten schwer, er habe sehr wohl einen "Klopfschmerz", sein rechtes Bein sei instabil, die "Sensorium"-Aussage sei frei erfunden, weiters seien psychologische Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Gutachter sein unfreundlich gewesen und einige Aussagen seien frei erfunden. Der Stellungnahme wurden eine Ambulanzkartei und ein Befund beigefügt.
- Am 17.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er führte insbesondere aus, dass es falsch sei, dass eine "minimale Restfunktionsstörung ohne neurologische Ausfälle" bestehe und auch, dass keine Medikation erforderlich sei. Er habe diesbezüglich Unterlagen abgegeben und legte seinem Schreiben eine Ambulanzkarte vom 21.04.2015 und einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.02.2017 vor. Der Arzt habe diese Befunde auch bei der Untersuchung gesehen. Er vertrage zahlreiche Medikamente nicht. Hinsichtlich der "neurologisch nicht zuordenbaren Tremorsymptomatik", die "nicht einschätzungsrelevant" sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese einer Einschränkung mittleren Grades von 30 bis 40 % entsprechen würde. Er sei seit einem Jahr in Behandlung bei römisch 40 , er leide immer wieder unter Schlafstörungen aufgrund seiner Schmerzen. Seine Tremorsymptomatik werde durch mehrere ärztliche Berichte bestätigt, die Unterlagen seien vorgelegt worden, jedoch im Gutachten nicht beachtet worden. Weiters seien die Bereiche Atemprobleme und Sensibilitätsstörung schon früher angemerkt worden, die Wirbelsäule sei falsch im Gutachten aufgenommen worden, er tue sich beim Aufrichten schwer, er habe sehr wohl einen "Klopfschmerz", sein rechtes Bein sei instabil, die "Sensorium"-Aussage sei frei erfunden, weiters seien psychologische Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Gutachter sein unfreundlich gewesen und einige Aussagen seien frei erfunden. Der Stellungnahme wurden eine Ambulanzkartei und ein Befund beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 20 v.H. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Guter Allgemeinzustand, Rechtshänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,75 cm Gewicht: 70 kg, BMI: 22,88, Blutdruck: 120/80 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig , keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Akne im Xyphoidbereich, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min, Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blar de NVH nach AE , NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, die Durchblutung is ungestört, Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beide ? Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal KG 5., symmetrische Sohlenbeschwielung Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenans cht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: Ott: unauffällig, diskrete Einschränkung der Seitbeugung sonst altersentsprechende Beweglichkeit der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur Gesamtmobilität - Gangbiid: unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine anamnestischen Störungen wahrend der Anamnese und Untersuchung, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig , Affekt leidend/dysphorisch 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
- degenerative und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20% Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsstörung nach Bruch der Transversalfortsätze L1 bis L5 mit rezidivierender Lumbalgie ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle - inkludiert auch chronifizierte Beschwerden mit psychotherapeutischer Behandlung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch das Bundesverwaltungsgericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.02.2017, eingelangt am 16.03.
- Dieses Sachverständigengutachten untermauert und bestätigt im Wesentlichen das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer anderen Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 20.06.
- Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 03.08.2016 hinsichtlich der persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 20.06.2016, wonach die Untersuchung nicht korrekt abgelaufen wäre und eine Vielzahl an Leiden anders bzw. nicht dokumentiert worden wären, und er sich über die Ärztin beschwert hätte, da sie "sehr unfreundlich" gewesen sei, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt und eine neuerliche persönliche Untersuchung und Begutachtung durch einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin eingeholt. Diese Begutachtung bestätigt nun im Wesentlichen das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und wird sohin übereinstimmend für den Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. In der Folge beschwerte sich nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2017 fast wortgleich über den neuen Gutachter, so sei auch dieser unfreundlich zu ihm gewesen, er habe einige Aussagen "frei erfunden" und habe "Sachen" gefragt, "als ob er kein Arzt wäre". Wie aus dem Gutachten vom 27.02.2017 ersichtlich, handelt es sich bei dem begutachtenden Arzt um einen Arzt für Allgemeinmedizin und nach Ansicht der erkennenden Senates hat dieser eine umfassende persönliche Untersuchung vorgenommen. Die wiederholende Behauptung des Beschwerdeführers, dass die beiden Gutachter – offenbar unabhängig voneinander – "unfreundlich" gewesen wären, werden vom Beschwerdeführer pauschal in den Raum gestellt und ergibt sich für den erkennenden Senat keinerlei Anlasspunkt, am Ergebnis der beiden Sachverständigengutachten zu zweifeln, die unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Ärzten durchgeführt wurden und jeweils im Grunde zum selben Ergebnis geführt haben. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das vorliegende Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht erfolgreich entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, dass seine Leiden nicht und nicht ausreichend berücksichtigt worden wären und, dass er teilweise nicht untersucht worden wäre (vgl. Vorbringen zu Wirbelsäule) bzw. weiters, dass der Sachverständige machen Aussagen "frei erfunden" hätte, dass er entgegen den Ausführungen des Gutachtens sehr wohl einen "Klopfschmerz" empfunden hätte und die Angaben zum "Sensorium" falsch wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesen pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers ein äußerst umfangreiches Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin umfassend untersucht wurde und worin das erstinstanzliche Gutachten– ebenfalls nach persönlicher Untersuchung – inhaltlich bestätigt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde. Die umfassende Untersuchung der Wirbelsäule und Beine des Beschwerdeführers ergibt sich aus beiden Sachverständigengutachten. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt (zum Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, s.u.).Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, dass seine Leiden nicht und nicht ausreichend berücksichtigt worden wären und, dass er teilweise nicht untersucht worden wäre vergleiche Vorbringen zu Wirbelsäule) bzw. weiters, dass der Sachverständige machen Aussagen "frei erfunden" hätte, dass er entgegen den Ausführungen des Gutachtens sehr wohl einen "Klopfschmerz" empfunden hätte und die Angaben zum "Sensorium" falsch wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesen pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers ein äußerst umfangreiches Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin umfassend untersucht wurde und worin das erstinstanzliche Gutachten– ebenfalls nach persönlicher Untersuchung – inhaltlich bestätigt wurde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde. Die umfassende Untersuchung der Wirbelsäule und Beine des Beschwerdeführers ergibt sich aus beiden Sachverständigengutachten. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt (zum Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, s.u.). Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zuge einer persönlichen Untersuchung am 27.02.2017 umfassend eingegangen. Auch wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde in der Einschätzung berücksichtigt und konkret ausgeführt, welche Leiden durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden und wie die Einschätzung vorzunehmen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht zudem in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der medizinische Sachverständige hat nach Ansicht des erkennenden Senats nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass der Befund (ABl. 63-64, vom 31.05.2016) einen Zustand nach Transversusfraktur l-V links im Lendenwirbelsäulenbereich mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei unauffälligem neurologischen Befund und ohne einer neurologischen Erkrankung zuordenbarer Tremorsymptomatik dokumentiere. Der Befund (ABl. 65-66) vom 06.06.2016 dokumentiere eine Dorsolumbalgie bei Spondylarthrose lumbal mit chronischem Schmerzsyndrom , das behandelt wurde, und ein Vitamin D Mangel, der substituiert wird. Der Befund (ABl. 67-68, ident mit ABl. 69-70) vom 19.04.2016 dokumentiere einen vermutlich orthostatisch bedingten einmaligen Kollaps bei Zustand nach Fractur im Bereich L1-5 - ohne Behandlungserfordernis. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, die "neurologisch nicht zuordenbare Tremorsymptomatik" betrage in Wahrheit eines Gesamtgrad der Behinderung von 30 bis 40 v.H., wurde vom Beschwerdeführer keineswegs mit Beweismitteln untermauert, sondern pauschal in den Raum gestellt.Der medizinische Sachverständige hat nach Ansicht des erkennenden Senats nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass der Befund Amtsblatt 63-64, vom 31.05.2016) einen Zustand nach Transversusfraktur l-V links im Lendenwirbelsäulenbereich mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei unauffälligem neurologischen Befund und ohne einer neurologischen Erkrankung zuordenbarer Tremorsymptomatik dokumentiere. Der Befund Amtsblatt 65-66) vom 06.06.2016 dokumentiere eine Dorsolumbalgie bei Spondylarthrose lumbal mit chronischem Schmerzsyndrom , das behandelt wurde, und ein Vitamin D Mangel, der substituiert wird. Der Befund Amtsblatt 67-68, ident mit Amtsblatt 69-70) vom 19.04.2016 dokumentiere einen vermutlich orthostatisch bedingten einmaligen Kollaps bei Zustand nach Fractur im Bereich L1-5 - ohne Behandlungserfordernis. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, die "neurologisch nicht zuordenbare Tremorsymptomatik" betrage in Wahrheit eines Gesamtgrad der Behinderung von 30 bis 40 v.H., wurde vom Beschwerdeführer keineswegs mit Beweismitteln untermauert, sondern pauschal in den Raum gestellt. Insgesamt wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers nach verheiltem Bruch der Transversalfortsätze der Wirbelkörper L1-5 unter Berücksichtigung der Begleitreaktion ausreichend unter der Positionsnummer 02.01.01 berücksichtigt worden ist, da eine Schmerzsymptomatik mit nur minimaler Restfunktionsstörung ohne neurologische Ausfälle besteht und keine Medikation erforderlich ist. Der obere Rahmensatz mit 20 v. H. sei im Fall des Beschwerdeführers herangezogen worden, da Somatisierungszeichen und Hinweise auf eine affektive Anspannung dokumentiert seien. Festgehalten wurden auch, dass eine neurologisch nicht zuordenbare Tremorsymptomatik, ein substituierter Vitamin-D Mangel und vermutlich kreislaufbedingter Kollaps nicht einschätzungsrelevant seien. Vom Beschwerdeführer angeführte persistierende Lähmungserscheinungen oder Gangbildstörungen seien nicht objektivierbar und werden ebenso wie die angegebenen urologischen Probleme, Atemprobleme (Anm.: Diese wurden bereits im Zuge der Anamneseerhebung im Gutachten vom 20.06.2016 sehr wohl erfasst), Durchblutungsstörungen im Bereich der Hände und Füße sowie Probleme mit Stuhl und Harn nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde untermauert. Sohin können diese vom Beschwerdeführer nur pauschal vorgebrachten Gesundheitsschädigungen nicht in die Gesamteinschätzung mitberücksichtigt werden.Festgehalten wurden auch, dass eine neurologisch nicht zuordenbare Tremorsymptomatik, ein substituierter Vitamin-D Mangel und vermutlich kreislaufbedingter Kollaps nicht einschätzungsrelevant seien. Vom Beschwerdeführer angeführte persistierende Lähmungserscheinungen oder Gangbildstörungen seien nicht objektivierbar und werden ebenso wie die angegebenen urologischen Probleme, Atemprobleme Anmerkung, Diese wurden bereits im Zuge der Anamneseerhebung im Gutachten vom 20.06.2016 sehr wohl erfasst), Durchblutungsstörungen im Bereich der Hände und Füße sowie Probleme mit Stuhl und Harn nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde untermauert. Sohin können diese vom Beschwerdeführer nur pauschal vorgebrachten Gesundheitsschädigungen nicht in die Gesamteinschätzung mitberücksichtigt werden. Insgesamt sind die im Vorbringen des Beschwerdeführers gemachten Angaben nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde bestätigt, beziehungsweise konnten diese nicht im Rahmen der neuerlichen persönlichen Untersuchung in einschätzungsrelevantem Ausmaß verifiziert und objektiviert werden. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass keine Abweichung zum Gutachten vom 20.06 2016 festgestellt werden konnte und wurde für den erkennenden Senat glaubwürdig aufgezeigt, dass es für den Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachten vom 24.04.2015 zu einer Besserung der neurologisch- psychiatrischen Begleitsymptomatik und der Rumpfkontrolle gekommen ist. Die im Zuge der ärztlichen Untersuchung am 27.02.2017 vorgelegten Befunde eines Psychotherapeuts vom 02.02.2017, eines MRT-Befundes vom 07.11.2016, eines Befunds eines Spitals vom 29.06.2016, eines Befundes eines Psychiaters vom 24.02.2017 und zweier Befunde von Neurologen vom 22.06.2015 und vom 10.3.2015, sowie die nochmals vorgelegten Befunde im Zuge der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.04.2017 konnten aufgrund des bestehenden Neuerungsverbots nicht in der Gesamteinschätzung berücksichtigt werden (vgl. hierzu II.
- Rechtliche Beurteilung) – dies betrifft insbesondere sämtliche vom Beschwerdeführer nach Beschwerdevorlage neu vorgebrachten Leiden bzw. Beweismittel.Die im Zuge der ärztlichen Untersuchung am 27.02.2017 vorgelegten Befunde eines Psychotherapeuts vom 02.02.2017, eines MRT-Befundes vom 07.11.2016, eines Befunds eines Spitals vom 29.06.2016, eines Befundes eines Psychiaters vom 24.02.2017 und zweier Befunde von Neurologen vom 22.06.2015 und vom 10.3.2015, sowie die nochmals vorgelegten Befunde im Zuge der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.04.2017 konnten aufgrund des bestehenden Neuerungsverbots nicht in der Gesamteinschätzung berücksichtigt werden vergleiche hierzu römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung) – dies betrifft insbesondere sämtliche vom Beschwerdeführer nach Beschwerdevorlage neu vorgebrachten Leiden bzw. Beweismittel. Der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal er kein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die vorgelegten Befunde und sein Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.02.2017, welches beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 v. H. festgestellt hat. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Zuge der ärztlichen Untersuchung am 27.02.2017 vorgelegten Befunde eines Psychotherapeuts vom 02.02.2017, eines MRT-Befundes vom 07.11.2016, eines Befunds eines Spitals vom 29.06.2016, eines Befundes eines Psychiaters vom 24.02.2017 und zweier Befunde von Neurologen vom 22.06.2015 und vom 10.3.2015 sowie die im Zuge der Stellungnahme vom 17.04.2017 vorgelegten Befunde und sämtliche neu vorgebrachten Leiden des Beschwerdeführers konnten aufgrund des bestehenden Neuerungsverbots nicht in die Gesamteinschätzung berücksichtigt werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Bei den neu vorgelegten Befunden handelt es sich um neue Beweismittel, welche daher nicht zu berücksichtigen war.Die im Zuge der ärztlichen Untersuchung am 27.02.2017 vorgelegten Befunde eines Psychotherapeuts vom 02.02.2017, eines MRT-Befundes vom 07.11.2016, eines Befunds eines Spitals vom 29.06.2016, eines Befundes eines Psychiaters vom 24.02.2017 und zweier Befunde von Neurologen vom 22.06.2015 und vom 10.3.2015 sowie die im Zuge der Stellungnahme vom 17.04.2017 vorgelegten Befunde und sämtliche neu vorgebrachten Leiden des Beschwerdeführers konnten aufgrund des bestehenden Neuerungsverbots nicht in die Gesamteinschätzung berücksichtigt werden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Bei den neu vorgelegten Befunden handelt es sich um neue Beweismittel, welche daher nicht zu berücksichtigen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2132331.1.00