← Österreich

{'item': 'W162 2134038-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2134038-1 SpruchW162 2134038-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.04.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.06.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung: 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergische Disposition ohne klinisches Erscheinungsbild erreicht keinen Grad der Behinderung."
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.04.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.
  4. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.08.2016 monierte die Beschwerdeführerin, dass die Einschätzung ihres Grades der Behinderung nicht richtig sei, da die Beurteilung der Gesamtmobilität unrichtig sei. Sie könne zwar kurze Strecken mit Begleitperson und ohne Gehhilfe gehen, jedoch habe sie bereits nach kurzen Strecken starke Schmerzen (trotz Schmerzmedikation), bekomme schwer Luft und müsse häufig Pausen einlegen. Beim Gehen sei ihr rechter Fuß nach außen gedreht. Sie könne Stufen nur bei Vorhandensein von Anhaltemöglichkeiten bewältigen. Aufgrund ihres Blutdrucks habe sie öfter Schwindelanfälle. Sie sei aufgrund ihrer Gehbehinderung auf Benützung eines Fahrzeuges angewiesen und benütze öffentliche Verkehrsmittel fast gar nicht. Insgesamt monierte sie die Beurteilung ihrer Gesamtmobilität als "leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe" als unvollständig und verwies auf ihre Schwierigkeiten beim Gehen, auf ihre Schmerzen, die schnelle Atemlosigkeit und Schwindelanfälle. Es wurden keinerlei neue Befunde vorgelegt.
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde um Stellungnahme des ärtzlichen Sachverständigen, der das Gutachten vom 02.06.2016 erstellt hatte, ersucht. Insbesondere wurde dieser aufgefordert, zu sämtlichen Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.
  7. Am 01.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das aktenmäßige Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin mit einer ausführlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ein. Ausgeführt wurde insbesondere: "Bei der amtswegigen Untersuchung am 02.06.2016 wurde bei der klinischen Untersuchung ein leicht hinkendes Gangbild ohne Erfordernis einer Gehhilfe festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte falsche Darstellung des Gangbildes kann nicht nachvollzogen werden. Es liegen auch keine objektiven medizinischen Befunde vor, die der im Gutachten gemachten Feststellung entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin gibt an nach Gehen einer kurzen Strecke starke Schmerzen in den Beinen beider Hüften zu haben. Bei der eingehenden klinischen Untersuchung konnte keine relevante Funktionsstörung der unteren Extremitäten festgestellt werden. Die Beweglichkeit der Schulter-, Knie- und Sprunggelenke bewegt sich in einem normalen Bereich. Es konnten keine Muskelatrophien festgestellt werden. Die geltend gemachten Beschwerden sind aufgrund des objektiven Befundes nicht nachvollziehbar. Unter Punkt 3) gibt die Beschwerdeführerin an nur noch schwer Luft zu bekommen. Es konnte bei der klinischen Untersuchung kein Herz- oder Lungenleiden festgestellt werden, welches diese Symptomatik glaubhaft nachvollziehen lässt. Auch liegen keine objektiven medizinischen Befunde vor, die dieses Vorbringen untermauern. Unter Punkt 4) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie alle 6 Stunden ein starkes Schmerzmittel einnehmen müsse. In der Anamnese gibt die Berufungswerberin an, dass sie Ibuprofen 600 3mal täglich anwendet. Durch diese Maßnahme kann die Beschwerdesymptomatik deutlich gelindert werden, sodass keine signifikante Funktionsstörung resultiert. Unter Punkt 5) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nur Stufen überwinden könne, wenn eine Anhaltemöglichkeit bestehe. Bei der klinischen Untersuchung wurde festgestellt, dass zwar ein leicht hinkendes Gangbild vorliegt, jedoch die Beschwerdeführerin ohne Zuhilfenahme von Gehhilfen frei gehen konnte. Das Überwinden von Stufen wurde nicht geprüft. ad 1) Sämtliche von der Beschwerdeführerin gemachte Vorbringen wurden im Gutachten bereits berücksichtigt. ad 2) Es werden Einschränkungen geschildert, die durchaus aus den orthopädischen Leiden, die unter If. Nr. 1) und 4) im Gutachten erfasst wurden, zu erklären sind. Höhergradige Funktionsbehinderung sind weder aus der Aktenlage noch anhand der Untersuchung zu dokumentieren. Die angegebenen subjektiven Beschwerden sind in den vorliegenden Beurteilungen berücksichtigt."ad 2) Es werden Einschränkungen geschildert, die durchaus aus den orthopädischen Leiden, die unter römisch eins f. Nr. 1) und 4) im Gutachten erfasst wurden, zu erklären sind. Höhergradige Funktionsbehinderung sind weder aus der Aktenlage noch anhand der Untersuchung zu dokumentieren. Die angegebenen subjektiven Beschwerden sind in den vorliegenden Beurteilungen berücksichtigt."
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall der Beschwerdeführerin 20 v.H. 1.
  12. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Ernährungszustand Größe: 155 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 145/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Zustand nach Tonsillektomie, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B. Thorax; symmetrisch Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum- Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie Nierenlager: beidseits frei obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung des linken Armes, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, schnellender linker Ringinger, Nacken- und Kreuzgriff möglich untere Extremität: frei beweglich, krepierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes: 38cm, (links: 39cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 31,5cm (links: 32cm), Stammvarikositas beidseits, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Pulse schwach tastbar, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich 1.
  13. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung: 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergische Disposition ohne klinisches Erscheinungsbild erreicht keinen Grad der Behinderung.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin durch die belangte Behörde vom 02.06.2016 sowie auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 11.12.
  15. Weder sind an der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.06.
  16. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin umfassend untersucht wurde. In der Folge wurde mittels des aktenmäßigen Sachverständigengutachtens auf das Beschwerdevorbringen umfassend eingegangen und wurde damit das erstinstanzliche Gutachten vollinhaltlich bestätigt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zuge einer persönlicher Untersuchung am 02.06.2016 sowie einer aktenmäßigen Begutachtung am 11.12.2016 umfassend eingegangen. Auch wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwände in der Einschätzung berücksichtigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht zudem in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde moniert, dass all ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, so ist einerseits auf die beiden Sachverständigengutachten zu verweisen, sowie andererseits darauf, dass sie diese Behauptung pauschal dargetan hat, ohne diese mit Beweismitteln zu untermauern. Zum Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gangbildes wird darauf verwiesen, dass bei der persönlichen Untersuchung ein leicht hinkendes Gangbild ohne Erfordernis einer Gehhilfe festgestellt wurde. Nach Aufforderung des Sachverständigen zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht wurde glaubwürdig ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte falsche Darstellung des Gangbildes nicht nachvollzogen werden könne. Insbesondere ist beweiswürdigend auszuführen, dass diesbezüglich auch keine objektiven medizinischen Befunde vorgelegt wurden, die der im Gutachten gemachten Feststellung entgegenstehen würden. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, nach Gehen einer kurzen Strecke starke Schmerzen in den Beinen beider Hüften zu haben, so ist diesbezüglich auf die klinische Untersuchung zu verweisen, in welcher keine relevanten Funktionsstörungen der unteren Extremitäten festgestellt werden konnten. Die Beweglichkeit der Schulter-, Knie- und Sprunggelenke hatten sich dabei in einem normalen Bereich befunden und es konnten keine Muskelatrophien festgestellt werden. Im neuerlichen aktenmäßigen Gutachten führte der Sachverständige glaubwürdig an, dass die geltend gemachten Beschwerden aufgrund des objektiven Befundes nicht nachvollziehbar seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, nur noch schwer Luft zu bekommen, ist einerseits darauf zu verweisen, dass keinerlei Befunde diesbezüglich im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden, andererseits konnte bei der klinischen Untersuchung kein Herz- oder Lungenleiden festgestellt werden, welches diese Symptomatik glaubhaft nachvollziehen ließ. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie alle 6 Stunden ein starkes Schmerzmittel einnehmen müsse, so entspricht dies der vorgenommenen Anamnese und der Stellungnahme des Sachverständigen, wonach durch diese Maßnahme die Beschwerdesymptomatik deutlich verbessert werden kann, sodass keine signifikante Funktionsstörung resultiert. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nur Stufen überwinden könne, wenn eine Anhaltemöglichkeit bestehe, ist neuerlich auf die klinische Untersuchung zu verweisen, anlässlich derer zwar ein leicht hinkendes Gangbild festgestellt wurde, jedoch die Beschwerdeführerin ohne Zuhilfenahme von Gehhilfen frei gehen konnte. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin gemachte Beschwerdevorbringen bereits im Gutachten vom 02.06.2016 berücksichtigt wurden. Insgesamt wurden Einschränkungen geschildert, die durchaus in den orthopädischen Leiden 1 bis 4 im Gutachten vom 02.06.2016 erfasst wurden. Höhergradige Funktionsbehinderungen konnten weder aus der Aktenlage noch anhand der Untersuchung dokumentiert werden. Auch die angegebenen subjektiven Beschwerden wurden in den vorliegenden Beurteilungen umfasst. Der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal sie kein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde. Sie hat von der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht wurde. Sie hat von der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  7. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  8. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  9. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  10. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welche bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 v.H. festgestellt haben. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2134038.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.