Obsah (11)
Art. 133§ 42§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW162 2136817-1 SpruchW162 2136817-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 25.08.2003 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
- Die Beschwerdeführerin beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 06.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 b StVO 1960 (Parkausweis). Auf dem Formular findet sich der Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
- Die Beschwerdeführerin beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 06.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29, b StVO 1960 (Parkausweis). Auf dem Formular findet sich der Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
- Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 02.08.2016 eine Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom 08.08.2016 inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Ausgeführt wurde insbesondere: "Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.
Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.10.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten vom 08.08.2016 fehlerhaft sei. Der Sachverständige habe das nicht auffällig verlangsamte Gehen von ca. 5 bis 6 Schritten in seinem Behandlungsraum als Basis dafür herangezogen, dass das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken zumutbar und möglich sei, während die Beschwerdeführerin jedoch bei weitem nicht 300 bis 400 Meter zurücklegen könne, da in beiden Kniegelenken chronische Entzündungen vorliegen würden. Deshalb müsse sie Behandlungen vornehmen und Medikamente nehmen, was bei der Untersuchung jedoch ignoriert worden sei. Zu den Ausführungen im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in Sandalen sowie ohne Gehhilfen zur Untersuchung gekommen sei, wandte sie nunmehr ein, dass es sich um MBT-Schuhe gehandelt habe. Außerdem habe sie sehr wohl Gehhilfen verwendet, um in die Räumlichkeiten des Arztes zu gelangen, der Sohn habe sie mit dem Auto hingebracht. Zur Feststellung des Arztes, dass sich die Beschwerdeführerin im Stehen entkleiden konnte, wandte sie ein, dass ein Sommerkleid nur auf diese Weise ausgezogen werden könne. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in XXXX wohne, wo nur Autobusse und die Bahn als öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen würden. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, wie hoch der Einstieg bei Bussen betrage, dass es mehrmals keinen Gehsteig gebe und sie ihre Kniegelenke mit einem Winkel von ca. 130 Grad abbiegen müsse, die Beschwerdeführerin jedoch nur 105 Grad abbiegen könne. Dadurch sei kein problemloses Ein- bzw. Aussteigen möglich und könnten Niveauunterschiede nicht überwunden werden. Der Sachverständige hätte keinerlei Interesse an Vorbefunden und dem Verlauf der Krankheit gezeigt. Deshalb hätte sie ihm nicht gesagt, dass sie sehr wohl einen Stock als Gehhilfe verwende und bei jedem Schritt in beiden Kniegelenken starke Schmerzen habe.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.10.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten vom 08.08.2016 fehlerhaft sei. Der Sachverständige habe das nicht auffällig verlangsamte Gehen von ca. 5 bis 6 Schritten in seinem Behandlungsraum als Basis dafür herangezogen, dass das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken zumutbar und möglich sei, während die Beschwerdeführerin jedoch bei weitem nicht 300 bis 400 Meter zurücklegen könne, da in beiden Kniegelenken chronische Entzündungen vorliegen würden. Deshalb müsse sie Behandlungen vornehmen und Medikamente nehmen, was bei der Untersuchung jedoch ignoriert worden sei. Zu den Ausführungen im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in Sandalen sowie ohne Gehhilfen zur Untersuchung gekommen sei, wandte sie nunmehr ein, dass es sich um MBT-Schuhe gehandelt habe. Außerdem habe sie sehr wohl Gehhilfen verwendet, um in die Räumlichkeiten des Arztes zu gelangen, der Sohn habe sie mit dem Auto hingebracht. Zur Feststellung des Arztes, dass sich die Beschwerdeführerin im Stehen entkleiden konnte, wandte sie ein, dass ein Sommerkleid nur auf diese Weise ausgezogen werden könne. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 wohne, wo nur Autobusse und die Bahn als öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen würden. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, wie hoch der Einstieg bei Bussen betrage, dass es mehrmals keinen Gehsteig gebe und sie ihre Kniegelenke mit einem Winkel von ca. 130 Grad abbiegen müsse, die Beschwerdeführerin jedoch nur 105 Grad abbiegen könne. Dadurch sei kein problemloses Ein- bzw. Aussteigen möglich und könnten Niveauunterschiede nicht überwunden werden. Der Sachverständige hätte keinerlei Interesse an Vorbefunden und dem Verlauf der Krankheit gezeigt. Deshalb hätte sie ihm nicht gesagt, dass sie sehr wohl einen Stock als Gehhilfe verwende und bei jedem Schritt in beiden Kniegelenken starke Schmerzen habe. Der Beschwerde wurden jedoch keinerlei neue Befunde beigelegt.
- Die Beschwerde wurde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016 wurde um Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ersucht.
- Am 10.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2017 ein. Darin wurde im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin bejaht. Ausgeführt wurde insbesondere: "Es liegt unverändert keine maßgebliche Einschränkung der Funktion beider Hüft-und Knie-gelenke vor. Eine Kniegelenksbeugebeweglichkeit links von 105° stellt keine relevante Funktionsbeeinträchtigung dar. Für das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden ist zudem eine ausreichende Hüftbeugefähigkeit erforderlich, welche gegeben ist. Das Auftreten und die Zunahme von Schmerzen unter Belastung ist bei radiologisch nachgewiesenen, posttraumatischen und degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke glaubhaft, das Zurücklegen von 300-400 Metern Gehstrecke ist unter Zuhilfenahme eines Gehstockes bei ausreichend gutem Muskelstatus unter laufender Physiotherapie, sowie positiver Schmerzbeeinflussung durch die geschilderte Inanspruchnahme der Möglichkeit einer einfachen analgetischen Dauer~(NSAR, Analgetika WHOl) und Bedarfstherapie (Infiltrationen, Opiateinnahme) zumutbar. Weitere therapeutische Optionen sind zudem offen (endoprothetische Gelenksanierung) Die Gangunsicherheit ist gutachterlich zwar nachvollziehbar, im geschilderten Ausmaß jedoch nicht durch Befunde nachgewiesen. Es liegen keine maßgeblichen neurologischen Defizite vor. Auch unter Verwendung eines Gehstockes sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstecke, das gesicherte Ein-und Aussteigen und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe möglich; das Überwinden von Stiegen im Nachstellschritt erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maß, Kraft und Beweglichkeit beider oberer Extremitäten sind grob uneingeschränkt und ausreichend, die Verwendung eines Handlaufes und eines Haltegriffes somit gegeben. Es besteht keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung, keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, ebensowenig liegt eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Die Benützung öffentliche Verkehrsmittel ist gutachterlicherseits zumutbar."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Allgemeines Die Beschwerdeführerin stellte am 06.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in den Behindertenpass" umgedeutet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in den Behindertenpass" umgedeutet wurde. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Größe und Gewicht: 160cm, 51 kg Beschwerdeführerin kommt in Begleitung des Gatten mit einem Gehstock etwas langsam gehend, das Gangbild im Anlauf rechts entlastend hinkend, im weiteren Verlauf flüssiger werdend, zur Untersuchung. Sie trägt MBT-Gesundheitsschuhe aus dem Orthopädiebedarf, das Aus-und Ankleiden, sowie der Transfer gelingen selbständig ohne maßgebliche Einschränkungen. Symmetrischer Thorax, im Aspekt kein Hinweis auf muskuläre Hypotrophie, uneingeschränkte Beweglichkeit beider oberer Extremitäten, Schultergeradstand, leichter Beckenschiefstand (rechts höherstehend), milde Valgisierung der rechten, Varisierung der linken Beinachse im Kniegelenksbereich, reizfreie Narben beidseits, sämtliche Metalle entfernt, eine Flexion ist beidseits bis 100° aktiv möglich, es liegt ein endlagiges Streckdefizit vor, kein Hinweis auf Erguß, keine maßgebliche Überwärmung, leichte Weichteilschwellung, mild positives Zohlenzeichen beidseits, kreuzbandfest, keine vermehrte Aufklappbarkeit seitlich, reizfreie Narbe nach Spongiosaentnahme rechter Beckenkamm, Druckdolenz im Bursabereich trochanter rechts, gute Flexionsbeweglichkeit beidseits, milde Einschränkung der Hüftgelenksrotation beidseits bei passiver Bewegungsprüfung, altersentsprechend gute Wirbelsäulenbeweglichkeit, Einbeinstand beidseits möglich, leichtes Absinken der Hüften bei mangelhafter muskulärer Beckenstabilisierung beidseits, Angabe gürtelförmig ausstrahlender Rückenschmerzen, Zehen-und Fersenstand beidseits kurz angedeutet möglich, Sprunggelenke beidseits unauffällig, keine relevante Vorfußheberschwäche, kein Kraftdefizit im Liegen; Laseguetest beidseits negativ, milde Sensibilitätsstörungen im Unterschenkelbereich streckseitig und lateral (Kribbeln) angegeben, kein Hinweis auf maßgebliche Störungen der peripheren Durchblutung oder Nervenleitung, Gelenke beider oberer Extremitäten altersentsprechend unauffällig; Kardiopulmonal kompensiert, Rechtsdominanz, Abdomen unauffällig, nicht dolent. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Posttraumatische Kniegelenksabnützungen beidseits; Beginnende Hüftgelenksabnützungen beidseits; Geringe Schädigung beider Wadenbeinnerven; Schleimbeutelentzündung rechte Hüfte 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es liegt unverändert keine maßgebliche Einschränkung der Funktion beider Hüft-und Knie-gelenke vor. Eine Kniegelenksbeugebeweglichkeit links von 105° stellt keine relevante Funktionsbeeinträchtigung dar. Für das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden ist zudem eine ausreichende Hüftbeugefähigkeit erforderlich, welche gegeben ist. Trotz Schmerzen unter Belastung ist bei radiologisch nachgewiesenen, posttraumatischen und degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke das Zurücklegen von 300-400 Metern Gehstrecke unter Zuhilfenahme eines Gehstockes bei ausreichend gutem Muskelstatus unter laufender Physiotherapie, sowie positiver Schmerzbeeinflussung durch die geschilderte Inanspruchnahme der Möglichkeit einer einfachen analgetischen Dauer (NSAR, Analgetika WHOl) und Bedarfstherapie (Infiltrationen, Opiateinnahme) zumutbar. Weitere therapeutische Optionen wurden zudem noch nicht ausgeschöpft (endoprothetische Gelenksanierung). Es liegen keine maßgeblichen neurologischen Defizite vor. Auch unter Verwendung eines Gehstockes sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstecke, das gesicherte Ein-und Aussteigen und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe möglich; das Überwinden von Stiegen im Nachstellschritt erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maß, Kraft und Beweglichkeit beider oberer Extremitäten sind grob uneingeschränkt und ausreichend, die Verwendung eines Handlaufes und eines Haltegriffes somit gegeben. Es besteht keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung, keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, ebensowenig liegt eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Fall der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Zeitpunkt zumutbar. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist am 06.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
- bis 1.
- Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.
- Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin stellte im Gutachten vom 30.01.2017 fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Festgestellt wurde insbesondere, dass in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten der belangten Behörde vom 08.08.2016 keine maßgebliche Einschränkung der Funktion beider Hüft-und Kniegelenke vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen moniert, dass in ihrem Fall nur eine Kniebeugung von 105 Grad möglich sei, so erklärte die medizinische Sachverständige dazu glaubwürdig und nachvollziehbar, dass eine Kniegelenksbeugebeweglichkeit links von 105° keine relevante Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Für das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden sei vielmehr eine ausreichende Hüftbeugefähigkeit erforderlich, welche im Fall der Beschwerdeführerin gegeben ist. Dies entspricht auch der Anamnese der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung vom 30.01.2017, Zum Beschwerdevorbringen, wonach das nicht auffällig verlangsamte Gehen von ca. 5 bis 6 Schritten im Behandlungsraum als Basis dafür herangezogen worden wäre, dass das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken zumutbar und möglich sei, während die Beschwerdeführerin jedoch bei weitem nicht 300 bis 400 Meter zurücklegen könne, da in beiden Kniegelenken chronische Entzündungen vorliegen würden, wird auf das umfassende Ermittlungsverfahren verwiesen, wonach dieses Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichts einer weiteren Sachverständigen vorgelegt wurde und diese eine neuerliche medizinische Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung vornahm, um festzustellen, welche Gehstrecke die Beschwerdeführerin tatsächlich zurücklegen könne. Dabei wurde nachvollziehbar und glaubwürdig festgehalten, dass trotz Schmerzen unter Belastung bei radiologisch nachgewiesenen, posttraumatischen und degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke das Zurücklegen von 300-400 Metern Gehstrecke unter Zuhilfenahme eines Gehstockes bei ausreichend gutem Muskelstatus unter laufender Physiotherapie, sowie positiver Schmerzbeeinflussung durch die geschilderte Inanspruchnahme der Möglichkeit einer einfachen analgetischen Dauer (NSAR, Analgetika WHOl) und Bedarfstherapie (Infiltrationen, Opiateinnahme) zumutbar ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die therapeutischen Optionen zudem noch nicht ausgeschöpft wurden (endoprothetische Gelenksanierung). Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie Behandlungen vornehmen müsse und Medikamente einnehme, was bei der Untersuchung jedoch ignoriert worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen der neuerlichen Begutachtung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin am 30.01.2017 umfassend im Zuge der Anamnese und Einbeziehung der vorgelegten Befunde auf die Funktionseinschränkungen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen wurde. Gleichfalls wurde in dem Gutachten richtigerweise auf das Tragen von MBT-Schuhen und die allfällige Verwendung von Gehhilfen bzw. die Verwendung eines Gehstockes Bezug genommen. Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass auch unter Verwendung eines Gehstockes das Zurücklegen einer kurzen Wegstecke, das gesicherte Ein-und Aussteigen und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe möglich ist. Auch das Überwinden von Stiegen im Nachstellschritt erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maß, Kraft und Beweglichkeit beider oberer Extremitäten sind grob uneingeschränkt und ausreichend, die Verwendung eines Handlaufes und eines Haltegriffes somit gegeben. Festgestellt wurde unbeeinsprucht weiteres, dass keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung, keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, ebensowenig eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.01.
- Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung basiert. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin zog ihrer Beschwerde vom 03.10.2016 sowie nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben, keineswegs erfolgreich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Zweifel. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2017 der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und sie dieses unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 06.07.2016 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.01.2017 wird als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht erfolgreich bestritten. Es wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht erfolgreich bestritten. Es wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2136817.1.00